Accord on band membership and confession use ban

BGH 1 StR 60/11Bgh / Criminal Chamber IMar 16, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court dismissed the defendant’s criminal appeal against a conviction for numerous fraud offenses and upheld the 5 years and 10 months prison sentence. It held that a plea agreement may not extend to the absence of band membership where this affects the conviction, but no reviewable procedural complaint had been raised. Without a formal procedural objection, the alleged breach of § 257c StPO and any related use-ban issue could not be examined. In any event, no statutory use ban applied because the trial court had not withdrawn from the agreement. Costs were imposed on the defendant.

Omnilex headnote

§ 257c Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1 und 3 StPO; Verständigung über Umstände, die den Schuldspruch betreffen; Rügeerfordernis bei behauptetem Verwertungsverbot des Geständnisses. Gegenstand einer Verständigung dürfen nur verfahrensleitende und strafzumessungsbezogene Fragen sein, nicht aber der Schuldspruch oder schuldrelevante Qualifikationen. Eine Verständigung darüber, dass keine bandenmäßige Begehung vorliege, ist unzulässig, wenn die Bandenqualifikation den Schuldspruch berührt. Ein Verwertungsverbot nach § 257c Abs. 4 S. 3 StPO greift nur in den gesetzlich geregelten Fällen der Lösung des Gerichts von der Verständigung. Die Verletzung der Vorschriften über die Verständigung ist mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend zu machen; eine bloße Sachrüge genügt nicht. Ohne formgerechte Rüge bleibt die Beweiswürdigung insoweit der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen.

Full text

BGH — 1 StR 60/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-16

Aktenzeichen: 1 StR 60/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 257c Abs 2 S 3 StPO, § 257c Abs 4 S 1 StPO, § 257c Abs 4 S 3 StPO, § 261 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 263 Abs 5 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 4. Oktober 2010, Az: 2 KLs 606 Js 44588/09, Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Verständigung im Strafprozess: Verständigung über bandenmäßige Begehung; Erfordernis einer Verfahrensrüge bezüglich eines Verstoßes gegen das Verbot der Verwertung eines Geständnisses

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher Betrugsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Landgericht hat das Vorliegen besonders schwerer Fälle gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht, da der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Ob der Angeklagte die Taten auch als Mitglied einer Bande begangen hat, ist durch die Strafkammer nicht erörtert worden.

2 In den Urteilsgründen wird gemäß § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO angegeben, dass dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen ist. Dem Urteil (insbesondere UA S. 72) ist weiter zu entnehmen, dass sich die Verständigung auch darauf erstreckte, dass die Taten abweichend von der Anklageschrift nicht bandenmäßig begangen wurden (im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es u.a.: "… bei einem vollumfänglichen Geständnis … ohne Bandenabrede …").

3 Der Senat sieht daher (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11) Anlass darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch nicht Gegenstand einer Verständigung sein darf (§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO) und dass auch die Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken hat, dass das Gesetz beachtet wird (vgl. RiStBV Nr. 127 Abs. 1 Satz 1). Der in Betracht kommende § 263 Abs. 5 StGB ist eine Qualifikation und betrifft daher den Schuldspruch. Eine Verständigung darüber, dass keine bandenmäßige Begehung vorliegt, ist in diesem Fall, in dem es nicht nur um eine strafzumessungsrelevante Feststellung geht, unzulässig (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10, StV 2011, 78, 79).

4 Gleichwohl ist die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrensrüge erhoben. Er hat weder eine Verletzung des § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO beanstandet, noch ein Verwertungsverbot gemäß § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO geltend gemacht. Auch wenn in den Urteilsgründen, ohne dass dies erforderlich wäre (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10, NStZ 2011, 170, 171; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, StV 2011, 76, 78), Einzelheiten der Verständigung mitgeteilt werden, bedarf es zur Beanstandung der Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 257c StPO der Erhebung einer formgerechten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09, StV 2010, 227). Der Umstand, dass das Revisionsgericht im Rahmen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei zugleich erhobener umfassender Sachrüge den Urteilsinhalt ergänzend berücksichtigen kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99; BGHSt 45, 203, 204 f.), befreit nicht von der Anbringung einer Verfahrensrüge. Da eine solche nicht erhoben ist, ist die Beweiswürdigung schon deshalb nicht auf eine Verletzung des Verwertungsverbots des Geständnisses zu überprüfen.

5 Hinzu kommt, dass ohnehin kein Verwertungsverbot gemäß § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO vorliegt. Bei einer, wenn auch fehlerhaften, Verständigung, besteht ein Verwertungsverbot nach dem Gesetz nur "in diesen Fällen", d.h. in den in § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO aufgeführten Fällen. Gemeint sind Konstellationen, in denen sich das Gericht von der Verständigung lösen will. Wenn die "Vertragsgrundlage" für das Geständnis entfallen ist, erfordert das Gebot der Verfahrensfairness, dass auch dieses keinen Bestand mehr hat. Bindung des Gerichts und Geständnis des Angeklagten stehen in einer Wechselbeziehung, die das Gericht nicht folgenlos einseitig auflösen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 257c Rn. 28).

6 Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht aber nicht einseitig von der Verständigung gelöst, sondern diese in vollem Umfang eingehalten, weshalb der Revisionsführer auch keine derartige Rüge erhoben hat. Ein Verwertungsverbot - diese Wirkung knüpft das Gesetz allein an das Scheitern der Verständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, StV 2011, 76, 77) - besteht daher nicht.

7 Auch im Übrigen weist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler auf. Das vom Verteidiger vor dem Tatgericht vorgetragene "schlanke" Geständnis, wozu der Angeklagte erklärte, "dass er die Erklärung seines Verteidigers als seine eigene Einlassung verstanden wissen wolle" (UA S. 73), ist jedenfalls insoweit rechtsfehlerfrei als glaubhaft angesehen worden, als der Angeklagte die Begehung der Taten zugegeben hat. Das Landgericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und sich von der Richtigkeit des Geständnisses insoweit überzeugt und dies ohne Rechtsfehler begründet. Dass der Angeklagte nicht gemäß § 263 Abs. 5 StGB verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.

8 Das Landgericht erwähnt bei der Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen u.a. (UA S. 83/84), dass im Rahmen der Verständigung "Einigkeit darüber bestand, dass für den Fall, dass der Angeklagte geständig ist, eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Jahren und zehn Monaten zu verhängen wäre" (im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es: "… eine Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen sein wird, die fünf Jahre und zehn Monate nicht übersteigt"). Eine Mindeststrafe wird nicht genannt. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass bei Mitteilung eines möglichen Verfahrensergebnisses (§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO) stets ein Strafrahmen, also Strafober- und Strafuntergrenze anzugeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10, NStZ 2011, 170). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie sich hier ein (etwaiger und auch nicht gerügter) Verfahrensfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Insbesondere hat der Senat nicht die Besorgnis, wegen der nicht genannten Strafuntergrenze könne sich die Strafkammer auf eine nicht zulässige "Punktstrafe" festgelegt haben (vgl. Senatsbeschluss aaO).

9 Die Strafkammer hat im Übrigen sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe ausführlich und rechtsfehlerfrei begründet. Bedenken, die Strafzumessungserwägungen seien nicht ernst gemeint, sondern sollten lediglich die bereits feststehende Strafe begründen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10, StV 2011, 78, 79), hat der Senat nicht. Über die Einzelstrafen wurde sich nicht verständigt und bezüglich der Gesamtstrafe ist nach der Formulierung "nicht mehr als" nicht davon auszugehen, dass sich die Strafkammer auf eine nicht zulässige "Punktstrafe" (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, NStZ 2010, 650) festgelegt hat.

Nack Wahl Rothfuß

Hebenstreit Sander

Keywords

plea agreementfraudband qualificationconfessionuse banprocedural complaintsentencing

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether an understanding may cover the non-band nature of the offenses when the band qualification affects the conviction.

Extracted holding

An agreement on the absence of band membership was impermissible because the qualification under § 263(5) StGB concerns the finding of guilt, not merely sentencing.

Extracted reasoning

The subject of conviction may not be part of a plea agreement under § 257c(2) sentence 3 StPO; the prosecutor must also ensure statutory compliance.

Key legal question

Whether the appellate court had to examine a violation of the prohibition on using the confession despite no procedural complaint.

Extracted holding

No; a violation of § 257c StPO must be raised by a formal procedural objection under § 344(2) sentence 2 StPO.

Extracted reasoning

Even if the judgment discloses details of the understanding, the revision court may not review the matter for a use-ban violation without a properly raised procedural complaint.

Key legal question

Whether a use ban under § 257c(4) sentence 3 StPO applied here.

Extracted holding

No use ban existed because the court did not depart from the understanding but fully adhered to it.

Extracted reasoning

The statutory use ban applies only in the cases listed in § 257c(4) sentences 1 and 2 StPO, namely when the court seeks to break away from the understanding; that did not happen.

Key legal question

Whether the sentence assessment contained a reversible legal error.

Extracted holding

No reversible error was shown; the sentence reasoning was sufficiently justified and no unlawful fixed 'point sentence' was apparent.

Extracted reasoning

The court saw no indication that the lower court had secretly bound itself to an impermissible predetermined sentence; the omission of a minimum sentence did not prejudice the defendant.

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