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BGH 3 StR 439/10 ΓÇó Electronic monitoring does not bar preventive detention
BGH 3 StR 439/10Bgh / Criminal Chamber IIIFeb 1, 2011Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the defendant's revision against the judgment of the Regional Court of Wuppertal ordering preventive detention. It held that the dangerousness prognosis must be assessed on the basis of the circumstances at the time of the main hearing. The later entry into force of § 68b(1) sentence 1 no. 12 StGB, allowing electronic monitoring as part of supervision, did not retroactively render the detention order unlawful. Such future supervision measures are relevant, if at all, in later review under § 67c(1) StGB. The defendant was ordered to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the private accessory prosecutor.
§ 66 Abs. 2, 3 StGB; § 67c Abs. 1 StGB; § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB: In deciding on preventive detention, the prognosis of dangerousness is to be made on the basis of the circumstances existing at the time of the main hearing. A merely possible later positive development of the offender's personality, including future supervision measures such as electronic monitoring of residence, may not be anticipated at sentencing unless concrete, weighty circumstances already justify a sufficiently reliable expectation of lawful conduct. The significance of such future supervision measures lies primarily in the later review under § 67c(1) StGB; they do not regularly preclude preventive detention at the time of judgment. The later introduction of electronic monitoring does not in itself make an otherwise lawful detention order erroneous on appeal (consid. 1-2).
Entscheidungsdatum: 2011-02-01
Aktenzeichen: 3 StR 439/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 66 Abs 2 StGB vom 27.12.2003, § 66 Abs 3 S 1 StGB vom 27.12.2003, § 66 Abs 3 S 2 StGB vom 27.12.2003, § 68b Abs 1 S 1 Nr 12 StGB vom 22.12.2010
Vorinstanz: vorgehend LG Wuppertal, 7. Juni 2010, Az: 30 KLs 45 Js 25/09 - 42/09, Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Sicherungsverwahrung und die Möglichkeit der elektronischen Überwachung des Aufenthalts im Rahmen der Führungsaufsicht
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu den Einzelausführungen der Revision zur Sachrüge in der Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 6. Dezember 2010 bemerkt der Senat:
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die gemäß § 66 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 StGB aF gegen den Angeklagten angeordnete Sicherungsverwahrung. Dies wird im Grundsatz von der Revision ebenso gesehen. Entgegen deren Auffassung führt auch die aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) seit dem 1. Januar 2011 gegebene Möglichkeit, im Rahmen der Führungsaufsicht eine elektronische Überwachung des Aufenthaltes einer verurteilten Person durchzuführen ("elektronische Fußfessel", § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nF), nicht nachträglich zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Maßregelentscheidung des Landgerichts, was gemäß Art. 316e Abs. 2 EGStGB, § 354a StPO im Revisionsverfahren zu beachten wäre. Das Landgericht hätte selbst bei zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass zum Ende des Strafvollzugs im Rahmen der eintretenden Führungsaufsicht (möglicherweise) eine derartige Aufenthaltsüberwachungsweisung angeordnet werden könnte, bei der Ausübung seines ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens aus Rechtsgründen nicht von der Maßregelanordnung absehen können.
Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 StGB hat der Tatrichter im Rahmen der Ausübung des ihm danach zustehenden pflichtgemäßen Ermessens die Möglichkeit, sich ungeachtet der Feststellung der Gefährlichkeit zu diesem Zeitpunkt auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern (schon jetzt) erwartet werden kann, dass sich der Täter bereits diese hinreichend zur Warnung dienen lässt. Diese Erwartung muss stets auf konkreten Anhaltspunkten und hinreichenden Gründen beruhen. Eine nur denkbare, mögliche oder erhoffte und daher noch ungewisse (positive) Entwicklung der Persönlichkeit des Täters bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bleibt bei der Prognose außer Betracht. Die Berücksichtigung einer solchen, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht zu erwartenden Veränderung im Strafvollzug ist der Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB vorbehalten (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2007 - 5 StR 499/06, NStZ 2007, 401 und vom 4. November 2009 - 2 StR 347/09, NJW 2010, 1545).
Hinzu kommt, dass mehr als fraglich erscheint, ob diese Weisung im vorliegenden Fall überhaupt angeordnet werden könnte. Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB nF ist sie u.a. nur zulässig, wenn sie erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten. Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann die verurteilte Person angewiesen werden, den Wohn- und Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen; nach Nr. 2 kann die Weisung erteilt werden, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können. Angesichts der Feststellungen des Landgerichts zu den Umständen der hier abgeurteilten wie auch der vorangegangenen Straftaten des Angeklagten liegen diese Weisungen und damit eine spezialpräventive Wirkung der Aufenthaltsüberwachung auf den Angeklagten eher fern; denn deren Begehung war nicht mit dem Aufenthalt an bestimmten Orten verbunden und hätte ersichtlich auch nicht dadurch verhindert werden können, dass der Angeklagte seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht hätte verlassen dürfen.
Die Frage, ob Weisungen und andere zukünftige Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht die Erwartung begründen könnten, dass der Angeklagte nach Verbüßung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe keine weiteren Straftaten begeht, ist daher hier bei der Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB zu beantworten.
Becker von Lienen Hubert
Schäfer Mayer