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BGH I ZB 39/10 ΓÇó Trademark application: hearing violation and unsuitable internet excerpt
BGH I ZB 39/10Bgh / Civil Chamber IJan 13, 2011Dismissed
The applicant sought registration of the word mark 'Europas Erstes Porzellan' for goods in several classes. The Patent and Trademark Office refused registration for lack of distinctiveness, and the Federal Patent Court confirmed that refusal. The Federal Court of Justice held that the legal complaint was admissible under § 83(3) No. 3 MarkenG because a hearing violation had been sufficiently alleged, but the complaint failed on the merits. The Federal Patent Court did not violate Art. 103(1) GG by failing to discuss a Google search printout, since the document was unsuitable to prove actual source-indicating use. The complaint was dismissed and costs were imposed on the applicant.
§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG; Art. 103 Abs. 1 GG: A non-admission-free legal complaint is admissible where a denial-of-hearing objection is specifically substantiated; however, a hearing violation exists only if the court failed to consider material submissions capable of influencing the decision. A printout from an internet search that is unsuitable from the outset to prove current public perception of a sign as an indication of origin does not compel express discussion in the reasons. The right to be heard does not protect against the court's failure to engage with manifestly irrelevant or evidentially unsuitable material (cf. consid. 2 b).
Entscheidungsdatum: 2011-01-13
Aktenzeichen: I ZB 39/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 83 Abs 3 Nr 3 MarkenG, Art 103 GG
Vorinstanz: vorgehend BPatG München, 13. April 2010, Az: 36 W (pat) 63/08, Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Markenanmeldung: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung eines zum Nachweis der Unterscheidungskraft ungeeigneten Schriftstücks
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. April 2010 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
1 I. Die Anmelderin ist die Staatliche Porzellan-Manufaktur M. GmbH. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke
Europas Erstes Porzellan
für folgende Waren beantragt:
| Klasse 9: | Waren aus Porzellan, nämlich Toilettengarnituren, Lampenvasen und Lampenfüße; |
|---|---|
| Klasse 14: | Uhrengehäuse; Broscheplättchen; Ringsteine; Münzen; Plaketten; |
| Klasse 21: | Geräte und Behälter für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Waren aus Porzellan, Ton, Glas, insbesondere Tafel-, Kaffee-, Tee-, Mokka-, Likör- und Konfektservice; Kunstporzellan, insbesondere Vasen, Dosen, Wandteller, Dessertschalen, Körbe, Figuren, Leuchter. |
2 Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin beim Bundespatentgericht ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Anmelderin.
3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
4 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Anmelderin den im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2003 - I ZR 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey and corn; Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK).
5 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
6 a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f. mwN).
7 b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe das von der Anmelderin vorgetragene Rechercheergebnis der Internetsuchmaschine Google zu dem Suchbegriff "Europas Erstes Porzellan" übergangen und deshalb fehlerhaft die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke verneint sowie ungeprüft gelassen, ob die angemeldete Bezeichnung gegebenenfalls als Werbeslogan schutzfähig sei. Der vorgelegte Ausdruck der Internetrecherche ist zum Nachweis konkreter Unterscheidungskraft hinsichtlich der Waren, für die die angemeldete Marke Schutz beansprucht, ungeeignet. Er vermag von vornherein nicht zu belegen, dass der Verkehr die Wortfolge "Europas Erstes Porzellan" gegenwärtig tatsächlich als Herkunftshinweis auf die von der Anmelderin hergestellten Waren auffasst. Das Bundespatentgericht hatte keinen Anlass, sich damit in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen.
8 c) Soweit die Anmelderin darüber hinaus rügt, das Bundespatentgericht habe die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zu Unrecht verneint, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf, der im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht werden könnte. Dasselbe gilt für die von der Rechtsbeschwerde gerügten sonstigen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts.
9 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
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