Right to appeal in condominium dispute; complaint value and admission grounds

BGH V ZB 193/10Bgh / Civil Chamber VJan 20, 2011Dismissed

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Omnilex summary

A condominium owner challenged the manager's refusal to add a smoke-door item to the agenda of an extraordinary owners' meeting and sought a declaration of breach of duty. The district court dismissed the claim as inadmissible. The regional court set the complaint value at EUR 300 and rejected the appeal as inadmissible. The Federal Court of Justice held that the complaint value assessment was not discretionary error, that no hearing violation occurred, and that neither uniformity of case law nor development of the law justified admission. The omitted ruling on the subsidiary request to admit the appeal did not change the result. The legal remedy was therefore dismissed as inadmissible, with costs imposed on the claimant.

Omnilex headnote

§ 3 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; complaint value and admission of appeal in condominium disputes: The assessment of the complaint value according to the claimant's interest is reviewable only for excess or misuse of discretion. A denial of access to appeal is relevant under § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO only where the appellate court's approach unreasonably impedes access to the appeal; this may be the case if the value determination is arbitrary. However, fact-specific disputes concerning the lawfulness of a manager's conduct, whose assessment depends on the concrete circumstances and is not generalizable, do not justify admission for the development of law. If the appellate court lowers the complaint value below the threshold, it must decide on a subsidiary request for admission; an omission does not cure the absence of an admissibility ground.

Full text

BGH — V ZB 193/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-20

Aktenzeichen: V ZB 193/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 ZPO, § 522 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 Alt 2 ZPO, § 23 WoEigG

Vorinstanz: vorgehend LG Karlsruhe, 17. Juni 2010, Az: 11 S 29/10, Beschlussvorgehend AG Freiburg (Breisgau), 29. Januar 2010, Az: 57 C 3360/09 WEG

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Ermessensfehlerhafte Festsetzung der Beschwer und Rechtswidrigkeitprüfung für ein Verwalterhandeln als Zulassungsgründe

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300 Euro.

Gründe

I.

1 Der Kläger verlangt die Feststellung, dass der Beklagte seine Pflichten als Verwalter einer aus dem Kläger und zwei weiteren Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft verletzt hat, indem er es ablehnte, den von dem Kläger nachgemeldeten Tagesordnungspunkt "Einbau von Rauchschutztüren" zusätzlich auf die Tagesordnung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu setzen.

2 Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Den Streitwert hat es mit 20% der Kosten für den Einbau der Türen, das sind 800 Euro, festgesetzt. Das Landgericht ist nach Anhörung des Klägers von einer Beschwer von 300 Euro ausgegangen und hat seine Berufung unter Festsetzung des Streitwerts auf 300 Euro als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen will. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

3 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Bemessung der Beschwer richte sich nach dem von dem Kläger selbst erläuterten Interesse daran, dem Beklagten die Unrechtmäßigkeit seines Vorgehens klarzumachen und zu erreichen, dass dieser die Verfahrensvorschriften beachte und ihn nicht mehr benachteilige. Dieses Interesse schätzt es auf nicht mehr als 300 Euro.

III.

4 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

5 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

6 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.

7 a) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 547 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordert (dazu: Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).

8 b) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Ein solcher Fehler liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässigen Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, 220). Ob jeder Ermessensfehler eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs darstellt, ist zweifelhaft, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde zeigt schon keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts auf.

9 Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Beschwer des Klägers, die nach § 3 ZPO nach billigem Ermessen vorzunehmen ist, das Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung zugrunde gelegt. Es hat dieses Interesse allein in der angestrebten Belehrung des Beklagten über seine Pflichten als Verwalter gesehen. Dieser Ausgangspunkt ist ermessensfehlerfrei. Das Interesse des Klägers an dem Einbau neuer oder dem Austausch der vorhandenen Rauchschutztüren kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde als Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Beschwer des Klägers nicht in Betracht. Dass diese durch die hier allein beanstandete Nichtbehandlung auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vereitelt oder auch nur behindert werden könnte, hat der Kläger weder behauptet noch substantiiert dargelegt.

10 c) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat ihn nicht nur auf seine Bedenken gegen das Erreichen der erforderlichen Beschwer hingewiesen, sondern seinen Standpunkt vor der Verwerfung der Berufung in einem förmlichen Hinweisbeschluss eingehend dargelegt. Mehr war auch im Hinblick auf § 139 ZPO nicht veranlasst.

11 d) Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der Berufungsinstanz auch nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass es seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nicht beschieden hat. Dazu wäre es zwar verpflichtet gewesen. Wenn das Berufungsgericht den Wert der Beschwer abweichend von dem Amtsgericht auf einen Betrag unter 600 Euro festsetzt, was zulässig ist (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219), muss es die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219 Rn. 12) und darf sie nicht dem Rechtsbeschwerdeverfahren überlassen (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 5). Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt aber nicht vor. Hier geht es in der Sache um die Frage, ob der Beklagte als Verwalter die Ergänzung der Tagesordnung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verweigern durfte, weil er einer abwesenden Wohnungseigentümerin zugesagt hatte, keine anderen Punkte zu behandeln. Deren Beurteilung bestimmt sich nach den hier gegebenen besonderen Umständen und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 224).

12 3. Auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO) liegt nicht vor. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Die Bemessung des Interesses eines Wohnungseigentümers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Verwalters der Anlage ist aber kein typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalt. Auch dieses Interesse bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Hierfür lassen sich keine allgemeinen Grundsätze aufstellen.

IV.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Roth Brückner

Keywords

complaint valueaccess to appealcondominium managementdiscretioninadmissibilityadmission of appealright to be heardcase-specific assessment

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint value for the appeal was set too low due to an erroneous assessment of the claimant's interest.

Extracted holding

The appellate court did not exceed its discretion; the complaint value could be based on the claimant's interest in obtaining a declaration of unlawfulness, which was assessed at EUR 300.

Extracted reasoning

The only relevant interest was the claimant's desire to have the manager instructed on his duties. The alleged interest in the smoke-door installation itself was not relevant because the refusal to add the item had not been shown to hinder that project.

Key legal question

Whether the appeal was admissible on the ground that access to appellate review was unreasonably hindered or that the law needed further development.

Extracted holding

Neither uniformity of case law nor development of the law required a decision of the supreme court; the case depended on its particular circumstances and presented no generalizable issue.

Extracted reasoning

An error in assessing complaint value can matter only if the appellate court exceeded or misused its discretion. No such error was shown. The dispute concerned a fact-specific question not suitable for abstract legal principles.

Key legal question

Whether the failure to decide the subsidiary request to admit the appeal rendered the appellate procedure unlawful.

Extracted holding

The appellate court should have decided the request itself, but no ground for admitting the appeal existed, so the omission did not make the appeal admissible.

Extracted reasoning

If the appellate court lowers the complaint value below the threshold, it must decide on admission. However, the underlying issue was not generalizable and did not justify admission.

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