Double counting in aiding and abetting sentencing

BGH 2 StR 577/10Bgh / Criminal Chamber IIJan 27, 2011Partially Granted

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice partially upheld the defendant's revision against a conviction for aiding and abetting aggravated robbery. It found a sentencing error because the Landgericht had negatively assessed that the defendant acted on her own initiative and had not been induced by the principal offender. That circumstance is typical for aiding and abetting and may not be used again to the defendant's detriment under the prohibition of double counting. The court therefore set aside the sentence and aggregate sentence and remitted the matter to another criminal chamber; the conviction otherwise remained in force.

Omnilex headnote

§ 46 Abs. 3 StGB, § 250 Abs. 3 StGB; bei der Prüfung des minder schweren Falls der Beihilfe dürfen Umstände, die das gesetzliche Leitbild der Beihilfe prägen, nicht straferhöhend verwertet werden. Das Handeln aus eigenem Antrieb ist beim Gehilfen regelmäßig kein belastender Sonderumstand, sondern der Normalfall und daher nicht nochmals zu seinen Lasten heranzuziehen. Zwar darf das Gewicht der Haupttat in die Gesamtwürdigung einfließen; unzulässig ist jedoch die isolierte Bewertung, der Haupttäter habe insgesamt keinen minder schweren Fall verwirklicht, soweit dabei täterbezogene Umstände des Haupttäters mitschwingen. Ergibt sich daraus ein Fehler im Strafrahmen und in der Strafzumessung, sind Einzel- und Gesamtstrafe aufzuheben (consid. 2–6).

Full text

BGH — 2 StR 577/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-27

Aktenzeichen: 2 StR 577/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 27 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 250 Abs 3 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Mühlhausen, 15. Juni 2010, Az: 360 Js 53721/09 - 1 KLs, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Bewertung einer Beihilfehandlung

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 15. Juni 2010 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Raub unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Sondershausen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung im Strafausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 1. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines minderschweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie "aus eigenem Antrieb" gehandelt habe und nicht etwa durch den nicht revidierenden Haupttäter zur Beihilfe veranlasst worden sei. Dies stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB dar. Eine Tatbegehung aus eigenem Antrieb ist das Regelbild der Beihilfe; dieser Umstand darf daher nicht zu Lasten des Gehilfen straferhöhend gewertet werden.

3 Auch die im Rahmen der Gesamtwürdigung und zu Lasten der Angeklagten erfolgte Wertung, schon das Handeln des Haupttäters sei nicht als minderschwerer Fall einzuordnen, stellt sich als rechtsfehlerhaft dar. Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls des Beihilfedelikts darf zwar auch das Gewicht der Haupttat mitberücksichtigt werden (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1, BGHR StGB vor § 1 minderschwerer Fall Gehilfe 2), nicht aber, ob sich das Handeln des Haupttäters insgesamt als minderschwerer Fall darstellt, weil insoweit nicht nur die die Tat betreffenden, sondern auch allein die die Person des Haupttäters betreffenden Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden müssen.

4 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch.

5 Zwar hat das Landgericht den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (zwei bis elf Jahre und drei Monate) zugrunde gelegt. Doch schon der gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) wäre für die Angeklagte günstiger, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Gesamtwürdigung der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB wegen des - zur Begründung des minderschweren Falles womöglich nicht benötigten - vertypten Strafmilderungsgrundes noch einmal herabgesetzt worden wäre.

6 Der Senat kann daher schon nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter unter Zugrundelegung eines anderen Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe und zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre. Hinzu kommt, dass die Strafkammer auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne die vorgenannten Umstände wiederum strafschärfend berücksichtigt hat.

7 Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.

| Frau VRinBGH Rissing-van Saan ist wegen Eintritts in den Ruhestand

an der Unterschriftsleistung gehindert.FischerAppl
Fischer
SchmittOtt

Keywords

double countingaiding and abettingless serious casesentencingaggravated robberyrevisionaggregate sentence

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Key legal question

Whether the refusal to find a lesser serious case under § 250 Abs. 3 StGB rested on impermissible double counting.

Extracted holding

Yes. The court held that acting on one's own initiative is the normal case of aiding and abetting and may not be weighed against the aider under § 46 Abs. 3 StGB.

Extracted reasoning

The lower court treated the defendant's initiative and lack of inducement by the principal offender as aggravating, although this factor is inherent in ordinary aiding and abetting and therefore cannot worsen punishment.

Key legal question

Whether the sentence and aggregate sentence could stand after the sentencing error.

Extracted holding

No. The error required setting aside the individual sentence and the aggregate sentence, while the conviction itself remained intact.

Extracted reasoning

Because the sentencing framework might have been more favorable under § 250 Abs. 3 StGB and a further reduction could not be excluded, the court could not rule out a lower sentence on remand.

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