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BVerwG 3 B 50/10 ΓÇó BerRehaG exclusion for informing the Stasi without third-party danger
BVerwG 3 B 50/10Bverwg / Division 3Dec 9, 2010Dismissed
The Federal Administrative Court dismissed the complaint against denial of leave to appeal. It held that the proposed question on § 4 BerRehaG was not of fundamental importance because the claimant had already been adult when he submitted the reports and the effect of alleged informing is assessable only on the facts of the individual case. The asserted procedural defects were also rejected: the administrative court had addressed the relevant arguments, found the claimant's account not credible, and its assessment did not violate the right to be heard or evidentiary rules. Costs were imposed on the claimant.
§ 4 BerRehaG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 and 3 VwGO; exclusion of benefits due to informing activity for the State Security and requirements for admission of revision. Whether conduct constitutes a disqualifying act under § 4 BerRehaG depends primarily on the concrete circumstances of the individual case; a question framed on the basis of facts not found by the lower court does not establish fundamental importance. A procedural complaint succeeds only if a specific violation of the duty to hear the parties or of evidentiary rules is shown. The appellate court may not replace the lower court's assessment of credibility and evidence with its own view unless general procedural principles are infringed (consid. 3-8).
Entscheidungsdatum: 2010-12-09
Aktenzeichen: 3 B 50/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 BerRehaG
Vorinstanz: vorgehend VG Meiningen, 25. März 2010, Az: 8 K 327/09, Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Berufliche Rehabilitierung; Ausschluss von Leistungen bei Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit; fehlende Drittgefährdung
1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der zuvor getroffenen Feststellung, dass Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) nicht nach § 4 BerRehaG ausgeschlossen sind. Der Beklagte stützte die Rücknahme darauf, dass der Kläger in der Zeit seiner Inhaftierung in einer Jugendstrafanstalt zwischen 1969 und 1972 als Informant für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen sei und in diesem Zeitraum Berichte über Mitinhaftierte geliefert habe. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die freiwillige Spitzeltätigkeit als erwiesen angesehen.
2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (1.) noch ein Verfahrensmangel (2.) liegen vor.
3 1. Die vom Kläger als im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage:
"Hat ein minderjähriger Jugendlicher, der an das MfS lediglich unwahre, 'fantasierte' und erfundene 'Informationen' weitergibt, was dem MfS bei entsprechender Prüfung auch bekannt wird, im Sinne des § 4 BerRehaG eine erhebliche, gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßende Handlung verwirklicht?"
geht schon daran vorbei, dass der Kläger bereits volljährig war, als er im fraglichen Zeitraum (ab November 1970) seine handschriftlich gefertigten Mitteilungen weitergab.
4 Davon abgesehen ist die Frage nur einer Beurteilung im Einzelfall zugänglich. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die Frage bejaht, weil die - unzutreffend gesteigerten - Berichte des Klägers dem MfS Anlass zu weiteren Maßnahmen gegen die bespitzelten Personen gegeben hätten. Anders kann es sich verhalten, wenn Berichte wegen ihres unverwertbaren Inhalts objektiv ungeeignet sind, Dritte zu gefährden (Urteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 11.05 - Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2). Das hat das Verwaltungsgericht hier aber nicht festgestellt.
5 2. Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht genügend bezeichnet.
6 a) Zu Unrecht rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seinen Vortrag ignoriert habe, dass er den Leutnant des MfS, der in der Jugendstrafanstalt die Gespräche mit ihm geführt habe, nicht als Stasi-Mitarbeiter erkannt habe. Das Verwaltungsgericht ist auf diese Behauptung eingegangen und hat sie als nicht glaubhaft bewertet (UA S. 7). Im Übrigen hat es seine Bewertung maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger eine Spitzeltätigkeit unter Inkaufnahme einer Drittschädigung ausgeübt habe. Dies verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, ohne dass es von Bedeutung ist, auf welche Weise genau der Informant zu seiner Tätigkeit bewegt worden ist, solange die IM-Tätigkeit nicht unfreiwillig erfolgte (vgl. Beschluss vom 14. April 2010 - BVerwG 3 PKH 16.09 - ZOV 2010, 151 und Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - BVerwGE 116, 100 = Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1). Für eine Unfreiwilligkeit ist nichts dargetan, denn hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Kläger meinte, seine Berichte für das MfS oder - weil der Kontakt über vermeintliche Erzieher hergestellt wurde - für die Anstaltsleitung zu erstellen.
7 b) Auch die auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung zielende Rüge dringt nicht durch.
8 Der Kläger sieht eine logisch widersprüchliche Argumentation darin, dass das Verwaltungsgericht einerseits nicht ausgeschlossen habe, dass es sich bei den von einem Leutnant des MfS angefertigten Protokollen um Fälschungen handele, es dies sodann aber ohne überzeugende Begründung verneine. Dass diese Argumentation allgemeingültige Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, deren Einhaltung vom Revisionsgericht überprüft werden kann (stRspr, vgl. Beschluss vom 23. November 2009 - BVerwG 3 B 32.09 - ZOV 2010, 35), zeigt die Beschwerde nicht auf. Denn das Verwaltungsgericht hat beide Annahmen geprüft, aber eine von ihnen - die Möglichkeit der Fälschung - im Ergebnis als widerlegt angesehen. Sollte dies in der Sache unzutreffend sein, läge darin ein nicht dem Verfahrensrecht, sondern ein dem sachlichen Recht zuzurechnender Mangel.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.