Q2E trademark: no lack of distinctiveness or descriptiveness

BPatG 27 W (pat) 89/10Federal Patent Court / Division 27Aug 10, 2010Granted

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Omnilex summary

The Federal Patent Court allowed the trademark appeal concerning the word mark Q2E. It held that the sign was neither descriptive nor devoid of distinctiveness for the claimed educational, consulting and quality-assurance services. Although the office had found internet references to Q2E as a quality-management model, the evidence did not show that the sign was used by the relevant public as a generic term or as a purely factual indication. The court also refused reimbursement of the appeal fee.

Omnilex headnote

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 and Nr. 2 MarkenG; distinctiveness and descriptiveness of a sign consisting of a letter-digit combination. A designation is excluded from registration as descriptive only if the relevant public immediately understands it as an indication of characteristics of the goods or services; an merely possible associative meaning is insufficient (consid. 12-16). Lack of distinctiveness requires proof that the sign is used in the trade as a generic or customary term, or is perceived by the public solely as such; mere evidence of use as a model or project designation does not suffice (consid. 14-17). The fact that the sign was originally developed by the applicant is irrelevant if, at the relevant time, it is not shown to function as a common descriptive term in the market (consid. 17).

Full text

BPatG — 27 W (pat) 89/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-10

Aktenzeichen: 27 W (pat) 89/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Q2E" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 032 587.1/41

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. August 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 2009 und vom 29. April 2010 werden aufgehoben.

Gründe

I.

1 Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke

2 Q2E

3 für folgende Dienstleistungen beantragt:

4 Klasse 41: Vorbereitung und Durchführung von Seminaren; Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen; Durchführung und Veranstaltung von Konferenzen; Durchführung und Veranstaltung von Weiterbildungsangeboten zum Qualitätsmanagement bei Schulen und Hochschulen

5 Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Schulen und Hochschulen; Beratung und Fragen der Geschäftsführung; Personalmanagementberatung

6 Klasse 42: Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; Qualitätssicherung durch Durchführung von Qualitätsprüfungen; Zertifizierungen, nämlich Durchführung von Zertifizierungsaudits zum Qualitätsmanagement; Zertifizierungen, nämlich Durchführung und Veranstaltung von externen Schulbewertungen nach Qualitätsgesichtspunkten.

7 Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 19. November 2009 und 29. April 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

8 Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, Q2E sei ein Modell ganz konkreten Zuschnitts und kein allgemein gültiges, welches eine beliebige Ausgestaltung erfahren könnte. Sie selbst habe das Verfahren mitentwickelt und exklusiv weiterentwickelt. Q2E sei kein Akronym.

9 Sie beantragt sinngemäß,

10 die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

11 Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

12 Dass Q2E eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, hat die Markenstelle offen gelassen. Der Senat hat keinen Anlass, Q2E eine beschreibende Bedeutung beizumessen. Die Aussage „Qualität durch Evaluation/Entwicklung“ mag für sich beschreibend sein, kommt aber in Q2E nicht zum Ausdruck, zumal die 2 in mancherlei Zusammenhängen zwar ein englisches „to“ ersetzt, aber kein „durch“ und auch kein dem deutschen Wort „durch“ entsprechendes fremdsprachiges Wort. Gerade im hier vorliegenden wissenschaftlichen Bereich wird es auch als „Q hoch 2“ oder „Q Quadrat“ angesehen, wie auch die Markenstelle, z. B. zu I 2 C, recherchiert hat.

13 Diese Lesart führt aber nicht zu einem auf der Hand liegendem Verständnis von besonders hoher Qualität.

14 Ohne beschreibende Aussage wäre das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) aber nur gegeben, wenn es sich bei Q2E um eine Bezeichnung handeln würde, die von den angesprochenen Kreisen - etwa wegen einer entsprechenden allgemeinen Verwendung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

15 Die von der Markenstelle durchgeführten Internet-Recherchen (siehe Anlagen zum Beschluss vom 19. November 2009) zeigen Q2E als Orientierungsmodell für den Aufbau eines Qualitätsmanagements an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen. Das Modell soll die Schulen beim Aufbau und bei der Umsetzung eines schulinternen Qualitätsmanagements durch die praxisnahe Beschreibung von Instrumenten, Verfahren und Problemlösungen unterstützen. In den von der Markenstelle recherchierten Fundstellen sprechen Anwender in diesem Zusammenhang von dem „schweizerischen Qualitätsmanagementmodell Q2E“ bzw. von dem „Q2E-Modell nach Prof. Dr. L…“. Ferner zeigen die Belege ein Buch über Q2E, das von einem interkantonalen Projekt mit dem Titel Q2E handelt.

16 Es fehlen jedoch Nachweise dafür, dass Q2E von den hier angesprochenen Kreisen, insbesondere den für Bildungseinrichtungen Verantwortlichen, als Hinweis auf ein allgemein von verschiedenen Anbietern beziehbares Modell benutzt und verstanden wird, das nicht einem Anbieter zugeschrieben ist, sondern durch Q2E nur verfahrensmäßig bestimmt ist. Die Fundstellen zeigen Q2E nicht als bloße Typenangabe bzw. sonstige Sachaussage.

17 Dass das Q2E-Verfahren und seine Bezeichnung von der Anmelderin entwickelt worden sind, ist allerdings entgegen deren Argumentation nicht entscheidungserheblich (vgl. BPatG, Beschluss vom 24. April 2007, Az: 27 W (pat) 67/07 - MP3). Maßgeblich ist allein, dass Q2E auch noch im heutigen, für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt, auf dem einschlägigen Markt nicht als gattungsbegriffliche Bezeichnung verwendet wird, die die angesprochenen Kreise als Sachbegriff verstehen.

18 Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

Keywords

trademark distinctivenessdescriptive signletter-digit combinationquality managementeducation servicesgeneric termappeal fees

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Key legal question

Whether the sign Q2E is descriptive under Section 8(2)(2) MarkenG

Extracted holding

Q2E is not shown to have a descriptive meaning for the relevant services.

Extracted reasoning

The expression 'quality through evaluation/development' is not apparent in Q2E; the digit 2 does not clearly convey 'through', and the sign is also understood in the field as 'Q squared' rather than as a direct factual description.

Key legal question

Whether Q2E lacks distinctiveness under Section 8(2)(1) MarkenG

Extracted holding

The relevant public will not perceive Q2E as a purely generic or customary term for the services.

Extracted reasoning

The record showed use of Q2E as a quality-management model, but not as a generic designation freely available from various providers or as a mere type description. Prior development by the applicant was not decisive; what mattered was the current market perception.

Key legal question

Whether the appeal fee should be reimbursed

Extracted holding

There is no basis for reimbursement of the appeal fee.

Extracted reasoning

The court found no reason to order reimbursement under the trademark statute.

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