No reinstatement for missed trademark renewal fee deadline

BPatG 27 W (pat) 76/10Federal Patent Court / Division 27Jul 20, 2010Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The applicant challenged the DPMA's refusal to reinstate the deadline for paying the trademark renewal fee after the mark had been deleted for non-renewal. He relied on illness and lack of legal knowledge. The Federal Patent Court held that neither legal ignorance nor a vague claim of illness justified reinstatement; in case of illness, a third person should have been instructed. The court also found that the omitted fee had not been paid within the two-month reinstatement period after knowledge of the default. The appeal and the legal-aid request were both dismissed.

Omnilex headnote

§ 47 MarkenG; § 91 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 MarkenG; Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr setzt voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden gehindert war und die versäumte Handlung binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachholt. Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum begründen für sich allein keine Wiedereinsetzung; im markenrechtlichen Verfahren trifft den Beteiligten die Pflicht, sich kundig zu machen oder sachkundigen Rat einzuholen. Bei behaupteter Erkrankung genügt ein pauschales Vorbringen nicht; ist eine eigenständige Wahrnehmung der Angelegenheiten unmöglich, muss grundsätzlich eine dritte Person mit der Besorgung betraut werden (vgl. consid. 12–14).

Full text

BPatG — 27 W (pat) 76/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-20

Aktenzeichen: 27 W (pat) 76/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 47 MarkenG, § 64a MarkenG, § 82 Abs 1 MarkenG, § 91 MarkenG, § 91 Abs 2 MarkenG, § 91 Abs 4 S 1 MarkenG, § 3 Abs 2 PatKostG, § 7 Abs 1 PatKostG, § 114 ZPO

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr – Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum stellen keine Wiedereinsetzungsgründe dar – im Falle der Erkrankung des Antragsstellers besteht das Erfordernis der Beauftragung einer dritten Person – Erfordernis der Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist – Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke...

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Die am 12. Januar 1998 angemeldete Wortmarke

2 L...

3 wurde am 15. April 1998 mit der Nummer ... in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts für Waren der Klasse 9 eingetragen. Nach Ablauf der Schutzdauer wurde die Marke wegen Nichtverlängerung gemäß Verfügung vom 6. Oktober 2008 gelöscht.

4 Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 beantragte der Antragsteller sinngemäß die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr/zur Zahlung des Zuschlags zur Verlängerungsgebühr. Zur Begründung trug er vor, er sei ständig krank und kenne sich nicht besonders gut aus.

5 Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 22. Februar 2010 zurückgewiesen, da sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht ergebe, dass er die Frist unverschuldet versäumt habe. Die Unkenntnis der Fristen für die Zahlung der im markenrechtlichen Verfahren anfallenden Gebühren stelle prinzipiell keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Soweit der Antragsteller "sich nicht besonders gut auskenne", gehöre es zu der von ihm zu wahrenden üblichen Sorgfalt, sich entsprechend sachkundig zu machen bzw. entsprechend sachkundigen Rat einzuholen.

6 Auch soweit der Antragsteller "ständig krank" gewesen sein möge, ergebe sich daraus keine schuldlose Fristversäumung. Die versäumten Fristen seien vom 31. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2008 gelaufen, also ein halbes Jahr. Das pauschale Vorbringen des Antragstellers, "ständig krank" zu sein, könne daher nicht eindeutig eine Krankheitsdauer belegen, die den hier maßgeblichen Zeitraum durchgängig und vollständig erfasse. Sollte der Antragsteller jedoch tatsächlich vom 31. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2008 durchgängig krank gewesen sein, dann hätte es die vom Antragsteller zu wahrende übliche Sorgfalt gefordert, eine dritte Person mit der Wahrnehmung seiner Geschäfte in dieser langen Zeit zu beauftragen.

7 Darüber hinaus habe der Antragsteller die versäumte Handlung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen nachgeholt.

8 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der sinngemäß vorträgt, er habe die Frist wegen seiner Erkrankung versäumt und beantrage insoweit ein Sachverständigengutachten.

9 Eine Beschwerdegebühr ist ebenso wie die Verlängerungsgebühr bisher nicht gezahlt worden. Stattdessen hat der Anmelder Prozesskostenhilfe beantragt.

II

10 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Markenabteilung den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgewiesen.

11 1. Aufgrund der Anmeldung der Marke am 12. Januar 1998 war die Verlängerungsgebühr gemäß § 47 MarkenG i. V. m. §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG zum 31. Januar 2008 zu zahlen, wobei eine Zahlung mit Verspätungszuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG noch bis zum 31. Juli 2008 möglich war. Diese Zahlungsfristen hat der Antragsteller schuldhaft verletzt.

12 Soweit sich der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsantrag darauf beruft, er kenne sich nicht besonders gut aus, vermag dies seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Grundsätzlich ist jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet, sich die Kenntnisse über das Recht des jeweiligen Verfahrens zu verschaffen oder sich entsprechender fachkundiger Beratung zu bedienen. Demnach stellen Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum prinzipiell keine Wiedereinsetzungsgründe dar, zumal es insbesondere in speziellen Rechtsgebieten - wie dem Markenrecht - zur verkehrsüblichen Sorgfalt gehört, sich entsprechend sachkundig zu machen oder beraten zu lassen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 91 Rdn. 18).

13 Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat die Markenabteilung auch den Vortrag des Antragstellers, er sei ständig krank gewesen, nicht für ausreichend angesehen. Das von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdebegründung beantragte Sachverständigengutachten vermag daran nichts zu ändern, da der Antragsteller im Falle der von ihm behaupteten Erkrankung eine dritte Person mit der Wahrnehmung seiner Geschäfte hätte beauftragen müssen.

14 2. Der Wiedereinsetzungsantrag war insbesondere auch deshalb zurückzuweisen, weil der Antragsteller die versäumte Handlung, nämlich die Zahlung der Verlängerungsgebühr, nicht innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist gemäß § 91 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 MarkenG nachgeholt hat. Nachdem der Antragsteller spätestens zum Zeitpunkt der Abfassung seines Schreibens vom 21. Juli 2009 von dem Fristversäumnis Kenntnis hatte, hätte er die Verlängerungsgebühr innerhalb von 2 Monaten zahlen müssen.

15 3. Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Prozesskostenhilfeantrag vom 26. April 2010 ist mangels Erfolgsaussichten des Wiedereinsetzungsantrags zurückzuweisen. Die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers kann daher ebenso dahingestellt bleiben wie die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob eine Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist oder nicht (so Ströbele/Hacker, a. a. O., § 82 Rdn. 12 ff.; a. A. BGH GRUR 2009, 88 - ATOZ ).

Keywords

trademark renewalreinstatementdeadlineillnesslegal ignorancelegal aidfee paymentprocedural diligence

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the applicant was entitled to reinstatement into the deadline for payment of the trademark renewal fee.

Extracted holding

No. The missed payment deadlines were culpably missed; ignorance of the law or legal error does not justify reinstatement, and illness would have required arranging for a third person to handle affairs.

Extracted reasoning

Parties must inform themselves about procedural law or seek advice. In special fields such as trademark law, this applies with particular force. A general assertion of illness is insufficient where the person could have delegated the matter. The applicant's later motion also failed because the omitted payment was not made within the two-month reinstatement period after knowledge of the default.

Key legal question

Whether the omitted renewal fee was timely made up within the reinstatement application period.

Extracted holding

No. The fee was not paid within two months after the applicant learned of the missed deadline.

Extracted reasoning

Under Art. 91 paras. 2 and 4 MarkenG, the omitted act must be completed within the two-month application period once the default is known.

Key legal question

Whether legal aid should be granted in the appeal proceedings.

Extracted holding

No. Because the reinstatement request had no prospects of success, legal aid was refused.

Extracted reasoning

The lack of a viable reinstatement application precluded legal aid; the question of indigence was left open.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.