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BGH 4 StR 530/10 ΓÇó Failure to address assumed true fact in reasoning
BGH 4 StR 530/10Bgh / Criminal Chamber 4Nov 16, 2010Remanded
The BGH allowed the defendant’s revision against an LG Essen conviction for aggravated rape. It held that the trial court had accepted a defense witness fact as true when rejecting an evidence request, but failed to address that fact in the reasons. Because the findings on the timing of the offense were not readily compatible with the assumed-true fact, the court had to explain the defendant’s ability to travel from his apartment to the victim’s apartment within the remaining time. The judgment and findings were set aside and the case remitted to another criminal chamber, including on costs.
§ 244 Abs. 3 Nr. 2, § 261, § 267 StPO; duty to discuss an assumed-true fact in the reasons of a criminal judgment: A trial court need not address every fact treated as true when rejecting a defense evidentiary motion. However, it must do so where the evidentiary assessment is not self-evidently compatible with the assumed fact, or where omission would leave the reasoning incomplete (consid. 3). If the assumed fact and the findings create a temporal or factual tension relevant to guilt, the judgment must explain the reconciliation; otherwise the conviction is defective and must be quashed (consid. 4).
Entscheidungsdatum: 2010-11-16
Aktenzeichen: 4 StR 530/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 244 Abs 3 Nr 2 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 22. Juni 2010, Az: 25 KLs 31/09, Urteil
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Strafurteil: Aufgreifen einer als wahr unterstellten Beweistatsache in den Gründen
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung (Vergewaltigung)" - richtig: schwerer Vergewaltigung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 StR 595/07) - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Anwendung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2 Der Angeklagte rügt mit Recht, dass sich die Strafkammer in ihrem Urteil nicht mit einer von ihr als wahr unterstellten Tatsache auseinandergesetzt hat.
3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen sich die Urteilsgründe zwar nicht stets mit einer als wahr unterstellten Behauptung auseinandersetzen. Eine Stellungnahme ist aber dann erforderlich, wenn nicht ohne Weiteres zu ersehen ist, wie die Beweiswürdigung mit der Wahrunterstellung in Einklang gebracht werden kann, oder wenn aus sonstigen Gründen ohne ausdrückliche Erörterung der als wahr unterstellten Tatsache die Überlegungen des Gerichts zur Beweisführung lückenhaft bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2000 - 1 StR 303/00, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 36, und vom 6. Juni 2002 - 1 StR 33/02, StV 2002, 641, 642; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 317 jeweils m.w.N.).
4 Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Vergewaltigung begangen, nachdem er "plötzlich etwa gegen 0.00 Uhr" vom späteren Opfer in dessen Schlafzimmer wahrgenommen worden war (UA 10). Mit dieser Feststellung ist nicht ohne Weiteres vereinbar, dass das Landgericht infolge der Ablehnung des auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteten Beweisantrags (ohne nähere Begründung) als wahr unterstellt hat, dass der Zeuge am Vortag "bis gegen 24.00 Uhr in der Wohnung [des Angeklagten] gewesen ist und dabei auch den Angeklagten gehört hat". Angesichts dieser (durch Beweiserhebung bzw. Wahrunterstellung) festgestellten Zeiten hätte das Landgericht im Urteil erörtern müssen, ob bzw. dass es dem Angeklagten möglich war, in dem ihm verbleibenden Zeitraum die (ebenfalls nicht mitgeteilte) Entfernung zwischen seiner Wohnung und der seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zu Fuß (UA 10) zu überwinden und dort in das Schlafzimmer zu gelangen.
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender