Adhesion claims in fraud case: start of limitation period

BGH 4 StR 295/10Bgh / Criminal Chamber 4Oct 19, 2010Partially Granted

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Omnilex summary

The Federal Court partly upheld the defendant’s revision. While the criminal conviction for organized fraud and related document forgery remained untouched, the adhesion awards to Dr. P., C. and J. were set aside because the findings did not allow review of the limitation defense. The lower court had not established when each claimant learned of the defendant’s participation and, for J., whether ignorance of the defendant’s address was grossly negligent. A remittal solely on the adhesion claims was refused. The defendant was ordered to bear the costs of his remedy; the court expenses of the adhesion proceedings were charged to the state treasury.

Omnilex headnote

§§ 195, 199 Abs. 1 BGB; § 403 StPO; Verjährungsbeginn bei deliktischen Adhäsionsansprüchen gegen mehrere Gesamtschuldner: Die dreijährige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen; zur Schuldnerkenntnis gehört auch die Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift. Bei mehreren Gesamtschuldnern ist der Verjährungsbeginn für jeden Schuldner gesondert zu prüfen (vgl. BGH, Urteile XI ZR 395/07 und VI ZR 345/99). Fehlen tatrichterliche Feststellungen dazu, wann der Adhäsionskläger die Beteiligung des einzelnen Schuldners und dessen Anschrift kannte, ist der Adhäsionsausspruch aufzuheben. Eine bloße spätere Unkenntnis der Anschrift hemmt die bereits begonnene Verjährung nicht; eine Zurückverweisung nur über den Zivilanspruch kommt nicht in Betracht.

Full text

BGH — 4 StR 295/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-19

Aktenzeichen: 4 StR 295/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 403 StPO, § 263 StGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Rostock, 15. Januar 2010, Az: 11 KLs 18/09, Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Adhäsionsverfahren gegen Gesamtschuldner bei Betrug: Ermittlung des Verjährungsbeginns

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2010, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben.

Insoweit wird von einer Entscheidung über die Entschädigungsanträge der Adhäsionskläger abgesehen.

  1. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren, soweit es ihn betrifft, entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen tragen der Beschwerdeführer und die Adhäsionskläger selbst.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger Dr. P. 212.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2009, an den Adhäsionskläger C. 246.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2009 und an den Adhäsionskläger J. 234.481,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2009 zu zahlen.

2 Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3 1. Der Adhäsionsausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Anhand der Urteilsfeststellungen lässt sich nicht überprüfen, ob die vom Angeklagten geltend gemachte Einrede der Verjährung den im Jahre 2009 anhängig gemachten Ansprüchen der Adhäsionskläger entgegensteht.

4 a) Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – die für deliktische Ansprüche geltende dreijährige (§ 195 BGB) Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Zur Kenntnis von der Person des Schuldners gehört auch die Kenntnis von dessen Anschrift, weil erst mit dieser die Erhebung einer Klage erfolgversprechend möglich ist (BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 395/07, NJW 2009, 587 m.w.N.). Bei Gesamtschuldnern ist der Beginn der Verjährung für jeden Schuldner getrennt zu ermitteln (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 – VI ZR 345/99, NJW 2001, 964).

5 b) Wann den Adhäsionsklägern C. und Dr. P. die Beteiligung des Angeklagten an den zu ihrem Nachteil begangenen Betrugstaten bekannt geworden ist, teilen die Urteilsgründe jedoch nicht mit. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, es sei den Adhäsionsklägern in den auf die letzte Zahlung von „Eigenkapital“ Ende April 2005 folgenden Wochen klar geworden, dass sie Opfer eines Betruges geworden seien. Die Bestimmung des Zeitpunktes, an dem die Adhäsionskläger Kenntnis von der Beteiligung des Angeklagten erhielten, war auch nicht deshalb entbehrlich, weil er im Juni 2005 ohne eine den Geschädigten bekannte Anschrift nach Spanien verzog. Wenn die Adhäsionskläger bereits vor dem Wegzug des Angeklagten um dessen Tatbeteiligung gewusst und auch – was die Urteilsgründe ebenfalls nicht mitteilen – eine Anschrift in Deutschland gekannt haben sollten, war ab diesem Zeitpunkt Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB gegeben, ohne dass den Adhäsionsklägern – entgegen der Auffassung des Landgerichts – noch ein weiterer, sich über den Juni 2005 hinaus erstreckender Zeitraum der Prüfung, Überlegung und Beratung zuzubilligen wäre. Ebenso wenig wäre dann von Belang, dass die Adhäsionskläger nicht wussten, dass der Angeklagte nach Spanien verzogen war, und daher „noch keinen Anlass“ hatten, „Nachforschungen anzustellen“ (UA 48). Nach Fristbeginn hemmt der spätere Verlust der Kenntnis von der Anschrift des Schuldners, etwa im Fall eines Umzugs, die Verjährung nicht (OLG Karlsruhe ZIP 2009, 1611).

6 c) Hinsichtlich des Adhäsionsklägers J. teilt das Urteil zwar mit, dass er erst durch ein auf seine Anfrage übersandtes Fax S.'s am 3. Juli 2005 die „zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zutreffende Anschrift des Angeklagten“ (UA 48) erfuhr und vorher keine Anschrift kannte; es ist aber nicht festgestellt, wann der Adhäsionskläger, der zuletzt Anfang März 2005 gutgläubig Geld an den gesondert Verfolgten M. übergeben hatte, erkannte, dass er u.a. vom Angeklagten betrogen worden war. Deshalb ist die Überprüfung, ob die Unkenntnis der Anschrift bis zum 3. Juli 2005 auf grober Fahrlässigkeit beruht – diese liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 395/07, NJW 2009, 587) – dem Senat nicht möglich. So enthalten die Urteilsgründe weder Ausführungen dazu, warum sich der Adhäsionskläger J. nicht früher an S. gewandt hat, noch dazu, ob eine frühere Anfrage erfolgreich gewesen wäre.

7 2. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 8. November 2005 – 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8 m.w.N.).

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 472a Abs. 2, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Franke Mutzbauer

Keywords

fraudadhesion proceedingslimitation periodjoint and several liabilityknowledge of debtoraddressrevisioncosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the adhesion awards against the defendant were time-barred under the Civil Code limitation rules.

Extracted holding

The findings did not permit review whether the adhesion claimants knew the defendant as debtor, including his address, in time for limitation to begin; the adhesion awards were therefore set aside and no decision was made on the compensation requests.

Extracted reasoning

For tort claims, the three-year period begins at year-end when the claim arose and the creditor knows the claim facts and debtor. For co-debtors, limitation starts separately for each debtor. The judgment failed to state when each claimant learned of the defendant's participation and, for J., whether lack of knowledge of the address was grossly negligent.

Key legal question

Whether the remaining revision against the criminal conviction had merit.

Extracted holding

The further revision was unfounded.

Extracted reasoning

Beyond the adhesion issue, the reasons in the federal prosecutor's application showed no reversible error.

Key legal question

Allocation of costs of the revision and adhesion proceedings.

Extracted holding

The defendant bears the costs of the legal remedy; the court expenses from the adhesion proceedings are borne by the state treasury, while other expenses are shared by the defendant and the adhesion claimants themselves.

Extracted reasoning

Cost allocation followed the statutory rules on criminal costs and adhesion proceedings.

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