Dangerous bodily harm by glued thumbtacks and lapse of limitation

BGH 4 StR 264/10Bgh / Criminal Chamber 4Oct 19, 2010Partially Granted

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Omnilex summary

The Federal Court partly allowed the defendant’s appeal against a judgment of the Halle Regional Court. It discontinued proceedings for one bodily injury count because the offence was already time-barred. It corrected two counts to attempted coercion and reduced one count from dangerous bodily injury to intentional bodily injury with coercion, setting the sentence in that count at eleven months. It also added a one-month prison sentence for an omitted coercion count. The overall prison term of five years and six months was left unchanged, and the defendant was ordered to pay the costs of the appeal and the necessary expenses of the private complainants.

Omnilex headnote

§ 206a Abs. 1 StPO; limitation and termination of proceedings by the appellate court; if an offence was already time-barred at the time of complaint, the proceedings must be discontinued with setting aside of the conviction. In assessing dangerous bodily injury under § 224 StGB, bodily injury is committed 'by means of' a dangerous tool only where the tool itself directly causes the bodily impairment; indirect pain resulting from the victim’s compelled posture is insufficient (consid. 5). If the victim does not perform the coerced act, only attempted coercion under § 240 StGB is established. Where the legal classification changes, the appellate court may itself fix the single sentence under § 354 Abs. 1 StPO if the sentencing outcome can be safely determined.

Full text

BGH — 4 StR 264/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-19

Aktenzeichen: 4 StR 264/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StGB, § 53 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 224 StGB, § 240 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Halle (Saale), 4. Februar 2010, Az: 13 KLs 17/09, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Gefährliche Körperverletzung: Tatbegehung "mittels" eines gefährlichen Werkzeugs bei Kleben von Reißzwecken unter die Fersen des Opfers

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Februar 2010

  1. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;

  2. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

a) in den Fällen II. 8 und 13 der Urteilsgründe jeweils der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und

b) im Fall II. 12 der Urteilsgründe der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung

schuldig ist;

  1. im Strafausspruch dahin

a) geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 12 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wird;

b) ergänzt, dass für den Fall II. 15 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird.

II. Zur Klarstellung wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist der Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Nötigung, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, sowie der Nötigung schuldig.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

2 Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen einer "an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag Ende 2001" begangenen vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt hat, stellt der Senat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein, weil die Tat bereits bei Anzeigeerstattung am 21. Juli 2009 verjährt war.

4 2. In den Fällen II. 8 und 13 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts jeweils tateinheitlich mit einer gefährlichen Körperverletzung nur einer versuchten Nötigung schuldig gemacht, weil die Geschädigte die Erklärungen, zu welchen sie der Angeklagte durch die Verletzungshandlungen zwingen wollte, nicht abgegeben hat (UA 17, 18). Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Da das Landgericht die erkannten Einzelstrafen jeweils der Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat, schließt der Senat aus, dass diese Änderungen Einfluss auf die Höhe dieser Einzelstrafen gehabt haben.

5 3. Im Fall II. 12 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte die Körperverletzung "mittels" eines gefährlichen Werkzeugs begangen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 589/09, NStZ 2010, 512 f.). Das körperliche Wohlbefinden der Geschädigten wurde nicht unmittelbar durch die unter ihre Fersen geklebten Reißzwecken erheblich beeinträchtigt, sondern dadurch, dass sie stundenlang gezwungen war, auf den vorderen Fußballen zu stehen. Der Angeklagte hat sich mithin nur der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht.

6 Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Körperverletzung ist vom Generalbundesanwalt bejaht worden.

7 Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Bemessung der Einzelstrafe aus, da das Landgericht diese der Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat. Dies nötigt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers selbst entscheiden. Er setzt eine Einzelstrafe von elf Monaten fest, da das Landgericht auch in den tatsächlich und rechtlich gleichgelagerten Fällen II. 10 und 11 der Urteilsgründe auf eine solche erkannt hat und auszuschließen ist, dass die Strafkammer im vorliegenden Fall eine geringere Strafe festgesetzt hätte.

8 4. Schließlich bedarf der Strafausspruch insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer versäumt hat, für den Fall II. 15 der Urteilsgründe, in dem sie den Angeklagten wegen Nötigung verurteilt hat, eine Einzelstrafe festzusetzen. Nach den Gesamtumständen ist auszuschließen, dass das Landgericht eine Geldstrafe verhängt hätte. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO erkennt der Senat daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Oktober 2010 auf die in §§ 240 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB bestimmte Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat.

9 5. Der Senat schließt im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der verbleibenden Einzelstrafen - allein für die Vergewaltigungstaten wurden Einzelfreiheitsstrafen von dreimal drei Jahren und neun Monaten und zweimal drei Jahren und drei Monaten verhängt - sowie deren straffen Zusammenzug aus, dass sich der Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten (Fall II. 3) und die Herabsetzung der Einzelstrafe um sieben Monate (Fall II. 12) auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt haben.

10 6. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Franke Bender

Keywords

dangerous bodily injuryattempted coercionlimitationsentencingappeal revisionconcurrencecriminal procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the conviction for bodily injury in case II.3 was time-barred

Extracted holding

The proceedings had to be discontinued for that count because the offence was already time-barred when reported.

Extracted reasoning

The act had been committed at the end of 2001 and was already prescribed on 2009-07-21 when the complaint was filed.

Key legal question

Whether the coercion component in cases II.8 and II.13 was completed or only attempted

Extracted holding

The defendant was guilty only of attempted coercion in both cases.

Extracted reasoning

The victim did not make the statements the defendant sought to force by the injury acts.

Key legal question

Whether glued thumbtacks under the victim's heels constituted dangerous bodily injury committed 'by means of' a dangerous tool

Extracted holding

The findings did not support dangerous bodily injury by means of a dangerous tool; only simple bodily injury with coercion was established.

Extracted reasoning

The harm came not directly from the thumbtacks but from the victim being forced to stand on the balls of her feet for hours.

Key legal question

Whether the sentence in case II.12 had to be recalculated

Extracted holding

The single sentence was set at eleven months' imprisonment.

Extracted reasoning

Because the legal classification changed, the court itself fixed the sentence and relied on comparable cases in the judgment.

Key legal question

Whether a missing individual sentence had to be added for case II.15

Extracted holding

A one-month term of imprisonment was imposed as the minimum statutory sentence.

Extracted reasoning

The lower court had omitted an individual sentence; based on the overall circumstances, a fine was excluded.

Key legal question

Whether the overall prison term had to be altered

Extracted holding

The overall sentence remained unchanged.

Extracted reasoning

Given the number and level of the remaining individual sentences, the partial changes would not have affected the overall term.

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