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BGH IX ZB 85/10 ΓÇó Insolvency trustee must account until case is formally closed
BGH IX ZB 85/10Bgh / Civil Chamber 9Sep 30, 2010Dismissed
The Bundesgerichtshof rejected the trustee's legal complaint as inadmissible. It held that an insolvency trustee remains subject to the insolvency court's supervision under § 58 InsO until the proceedings are formally closed, even after discharge of residual debt has been announced. Because the insolvency case had not yet been lifted, the trustee still had to render a full accounting for the estate account and could not rely on the transition to the Wohlverhaltensphase. The coercive fine was therefore not based on a new ground, and no new prior warning was required.
§ 58 Abs. 1, § 291, § 292, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO; Rechnungslegungspflicht des Treuhänders vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die gerichtliche Aufsicht über den Treuhänder endet grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung; die Ankündigung der Restschuldbefreiung lässt das eröffnete Verfahren unberührt. Die Wohlverhaltensphase beginnt erst mit Verfahrensaufhebung. Bis dahin erlangter Neuerwerb fällt weiterhin in die Masse, sodass der Treuhänder über die vereinnahmten Beträge Rechnung zu legen hat. Die Verweigerung der Abrechnung stellt eine schuldhafte Missachtung der Aufsichtsbefugnisse dar; eine bereits auf dieselbe Pflichtverletzung gestützte Zwangsgeldfestsetzung bedarf bei unverändertem Sachverhalt keiner erneuten Androhung.
Entscheidungsdatum: 2010-09-30
Aktenzeichen: IX ZB 85/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 58 Abs 1 InsO, § 291 InsO, § 292 InsO, § 313 Abs 1 S 3 InsO
Vorinstanz: vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 25. März 2010, Az: 6 T 14/10, Beschlussvorgehend AG Wilhelmshaven, 14. Dezember 2009, Az: 10 IK 313/05
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Insolvenzverfahren: Rechnungslegungspflicht des Treuhänders nach Ankündigung der Restschuldbefreiung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. März 2010 wird auf Kosten der Treuhänderin als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 €.
1 Die gemäß §§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Auch hat das Beschwerdegericht die Begründung für die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht ausgetauscht.
2 1. Die Auffassung der Treuhänderin, zur Abrechnung im eröffneten Verfahren nicht mehr verpflichtet zu sein, weil sich das Verfahren schon in der Wohlverhaltensphase befinde und eine Rechnungslegung deshalb erst am Ende dieses Verfahrensabschnitts verlangt werden könne, ist verfehlt. Das eröffnete Verfahren dauert noch an. Die Treuhänderin unterliegt gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 58 Abs. 1 InsO weiter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.
3 a) Die gerichtliche Aufsicht endet grundsätzlich - sofern nicht der Verwalter vorzeitig aus dem Amt ausscheidet oder über die Aufhebung des Verfahrens hinaus weitere Pflichten zu erfüllen hat - erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 58 Rn. 28). Beendet ist das Insolvenzverfahren erst, wenn die Schlussverteilung vollzogen ist und das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat (§ 200 Abs. 1 InsO). Erst dann erlangt der Schuldner die Verfügungsbefugnis wieder und der Beschlag endet (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 200 Rn. 5). Die Ankündigung der Restschuldbefreiung erfolgt zeitlich vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 291 Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 291 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 291 Rn. 32). Entsprechend regelt § 289 Abs. 2 Satz 2 InsO, dass das Insolvenzverfahren erst nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben wird. Solange das Verfahren nicht aufgehoben ist, beginnt die Wohlverhaltensphase nicht zu laufen. Neuerwerb, den der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt, fällt nach den §§ 35, 36 InsO auch dann noch in die Masse, wenn bereits die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist (BGH, Beschl. v. 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, ZIP 2010, 1610 Rn. 4).
4 b) Hier ist eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 Abs. 1 InsO wegen der noch ausstehenden Schlussverteilung bisher nicht erfolgt. Die Treuhänderin unterliegt deshalb weiter der Aufsicht des Insolvenzgerichts gemäß § 58 Abs. 1 InsO. Ihre Weigerung, eine vollständige Abrechnung des Kontos bezogen auf den 24. April 2008 vorzulegen, stellt eine schuldhafte Missachtung der Aufsichtsbefugnisse des Insolvenzgerichts dar. Zwar hat das Insolvenzgericht im Anschluss an den Termin am 24. April 2008 der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt und die Treuhänderin für die Wohlverhaltensphase bestimmt. Dies ändert nach obigen Grundsätzen aber nichts an der Tatsache, dass das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist. Alle pfändbaren Einkünfte der Schuldnerin, die die Treuhänderin vereinnahmt hat, sind noch Bestandteil der Insolvenzmasse. Ein Wechsel der Begründung der Zwangsgeldfestsetzung, die einer erneuten vorherigen Androhung bedurft hätte, liegt deshalb - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht vor. Die Treuhänderin muss weiter über die Einnahmen im eröffneten Verfahren Auskunft erteilen.
5 2. Die mit Beschluss vom 26. November 2007 erteilte Zustimmung des Gerichts zur Schlussverteilung steht der am 24. April 2008 erfolgten Anordnung der Rechnungslegung entgegen der Ansicht der Treuhänderin ebenfalls nicht entgegen. Die Zustimmung war auf die Schlussrechnung vom 20. November 2007 bezogen, die für die Gläubiger eine "Nullquote" vorsah. Dieser Schlussrechnung hat die Treuhänderin selbst die Grundlage entzogen, indem sie im Schlusstermin am 24. April 2008 angegeben hat, es sei inzwischen aufgrund monatlicher Zuflüsse ein Massebestand von mindestens 2.700,00 € vorhanden. Per 31. März 2008 wies das für die Schuldnerin geführte Sonderkonto indes lediglich ein Guthaben von 59,70 € aus. Es drängte sich deshalb die Frage nach dem Verbleib der Masse auf.
6 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape