Presumption of state approval for unauthorized construction under SachenRBerG

BGH V ZR 12/10Bgh / Civil Chamber VJul 1, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The plaintiff challenged the denial of her claimed right to purchase a Brandenburg property under the SachenRBerG. The BGH rejected the non-admission complaint. It held that the case did not raise grounds for review under § 543(2) ZPO. On the merits, the court clarified that a presumption of state approval under § 10(2) sentence 2 SachenRBerG does not require a five-year tolerated residential use; however, no presumption arose here because the unlawful residential use had been discontinued when the GDR State Security Ministry took over the property and used it only for recreation. The complaint was dismissed and costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex headnote

§ 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG; Vermutung staatlicher Billigung eines nicht genehmigten Wohnbaus: Die Billigung setzt nicht voraus, dass die zuständigen DDR-Bauaufsichtsorgane das Bauwerk gekannt und fünf Jahre nicht eingeschritten sind oder dass die Wohnnutzung fünf Jahre angedauert hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob die unzulässige Nutzung mindestens fünf Jahre hingenommen wurde. Die Frist beginnt mit der Fertigstellung des Gebäudes; eine Wiederherstellung der vorschriftsgemäßen Nutzung genügt und kann bereits dadurch bewirkt werden, dass die unzulässige Nutzung beendet wird. Wird das Gebäude nach Übernahme durch staatliche Stellen nur noch zulässig genutzt, scheidet die Vermutung aus (vgl. Erwägungen zur Abgrenzung in den Gründen).

Full text

BGH — V ZR 12/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-01

Aktenzeichen: V ZR 12/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 Abs 2 S 2 SachenRBerG

Vorinstanz: vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 17. Dezember 2009, Az: 5 U 216/08, Urteilvorgehend LG Frankfurt (Oder), 13. November 2008, Az: 17 O 102/08

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Vermutung für die Billigung eines Schwarzbaus

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 40.704 Euro.

Gründe

1 1. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Feststellung ihrer Berechtigung zum Ankauf von deren im Land Brandenburg gelegenen Grundstück nach §§ 61, 12, 9 und 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG. Auf diesem Grundstück hatte der Vater der Klägerin 1970 statt des genehmigten Wochenendhauses ein Wohnhaus errichtet und dort mit seiner Familie gewohnt, bis er das Anwesen 1972 dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR überlassen musste, das es fortan für Freizeit- und Erholungszwecke nutzte. Im Jahre 1990 erlangte er es wieder zurück und war dort vom 11. September 1990 bis zu seinem Tod am 25. September 2006 polizeilich gemeldet. Ob er dort auch gewohnt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Anspruchsberechtigung der Klägerin festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

2 2. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3 a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, stimmt allerdings, das ist der Beschwerde einzuräumen, nicht in jeder Hinsicht mit der Rechtsprechung des Senats überein.

4 aa) Das Berufungsgericht meint, die Anspruchsberechtigung der Klägerin scheitere daran, dass die hier wegen des Verstoßes gegen die Baugenehmigung erforderliche Billigung staatlicher Stellen nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG vermutet werde. Das sei nur der Fall, wenn nicht nur die Errichtung des Gebäudes selbst, sondern auch dessen Nutzung zu Wohnzwecken geduldet werde und die Wohnnutzung mindestens fünf Jahre andaure. Daran fehle es hier.

5 bb) Diese von dem Berufungsgericht schon früher vertretene Ansicht (OLG Brandenburg VIZ 1998, 154) hat der Senat zwar im Ansatzpunkt gebilligt (Beschl. v. 15. Januar 1998, V ZR 397/96; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ 2001, 503, 504). Die Billigung staatlicher Stellen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG erfordert aber nach der Rechtsprechung des Senats nicht, dass die in der DDR zuständigen Organe der Bauaufsicht Kenntnis von dem Bauwerk erlangt hatten und dennoch fünf Jahre nicht eingeschritten sind. Die Frist beginnt vielmehr mit der Fertigstellung des Gebäudes (Senat, Urt. v. 3. Juli 2009, V ZR 220/08, WuM 2009, 530, 531). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Wohnnutzung mindestens fünf Jahre gedauert haben muss (vgl. Senat, Urt. v. 20. November 2009, V ZR 175/08, ZOV 2010, 18, 19).

6 b) Auf diese teilweise Abweichung von der Rechtsprechung des Senats kommt es hier allerdings nicht an. Die Billigung staatlicher Stellen wird hier unabhängig davon schon deshalb nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG vermutet, weil die zuständigen Stellen den Verstoß gegen die Baugenehmigung gerade nicht mindestens fünf Jahre hingenommen haben. Sie haben zwar den Abbruch des Gebäudes nicht angeordnet, sondern das Gebäude selbst genutzt. Die Anordnung des Abbruchs eines Gebäudes ist aber nicht der einzige Weg, eine vorschriftengemäße Nutzung des bebauten Grundstücks wiederherzustellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die unzulässige Nutzung abgestellt wird. Das ist hier geschehen. Zugelassen war eine Erholungs- und Freizeitnutzung, nicht dagegen die von dem Vater der Klägerin vorgenommene Wohnnutzung. Diese ist aber mit der Übernahme des Grundstücks durch das Ministerium für Staatssicherheit abgestellt worden, das das Grundstück fortan wieder nur zu Freizeit- und Erholungszwecken nutzte. Damit scheidet eine Billigung staatlicher Stellen aus.

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Keywords

sachenrechtsbereinigungstate approvalunauthorized constructionpresumptionrevision complaintstate useresidential usecosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint against non-admission of revision had any grounds of fundamental importance or need for legal development/uniformity.

Extracted holding

No. The case raised no decisive questions of fundamental importance and did not require development of the law or safeguarding uniformity.

Extracted reasoning

The Supreme Court found the complaint unfounded under § 543(2) ZPO.

Key legal question

Whether state approval under § 10(2) sentence 2 SachenRBerG is presumed for the unauthorized residential use of the building.

Extracted holding

No presumption arose here because the competent authorities did not tolerate the unlawful residential use for at least five years; the unauthorized use had been ended when the property was taken over by the Ministry for State Security and used only for leisure purposes.

Extracted reasoning

It was sufficient that the unlawful use was stopped; an abatement order was not the only way to restore lawful use. Since the permitted leisure use was restored, state approval could not be presumed.

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