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BGH XII ZB 79/10 ΓÇó Old RVG cases: no offset of prior business fee
BGH XII ZB 79/10Bgh / Civil Chamber 12Jul 7, 2010Granted
The defendants succeeded in a cost-festsetzungsverfahren. The Federal Court of Justice held that § 15a RVG only clarifies the pre-existing law and that, in the case at hand, no exception under § 15a(2) RVG applied. Therefore, the procedural fee claimed by the defendants was not to be reduced by the prior business fee. The Higher Regional Court of Celle's contrary decision was set aside, the Regional Court of Hildesheim's cost order was restored, and the plaintiff had to bear the costs of the legal remedies.
§ 15a RVG; Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen; § 15a RVG stellt nach ständiger Rechtsprechung keine Rechtsänderung, sondern lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage dar. In Kostenfestsetzungssachen ist die Verfahrensgebühr grundsätzlich ungekürzt anzusetzen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anrechnungsausschlusses nach § 15a Abs. 2 RVG nicht vorliegen. Die gegenteilige Auffassung, § 15a RVG sei auf Altfälle unanwendbar oder führe dort zu keiner Abweichung von der bisherigen Gesetzeslage, hält nicht stand (vgl. consid. 6-8). Ist kein weiterer Sachverhalt aufklärungsbedürftig, entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst.
Entscheidungsdatum: 2010-07-07
Aktenzeichen: XII ZB 79/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15a RVG vom 30.07.2009
Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 30. Dezember 2009, Az: 2 W 363/09, Beschlussvorgehend LG Hildesheim, 6. November 2009, Az: 3 O 35/09, Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach neuem Recht in Altfällen
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Hildesheim vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Beschwerdewert: bis 600 Euro
I.
1 Die Beklagten begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.
2 Das Oberlandesgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts, welcher die von den Beklagten für ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3- zzgl. 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) in voller Höhe berücksichtigt, auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr zum Teil die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 1008 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts geändert.
3 Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
III.
5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin des Landgerichts vom 6. November 2009. Das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.
6 1. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N., vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - AGS 2010, 106 f.; vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256 und vom 31. März 2010 - XII ZB 20/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch der IX. Zivilsenat angeschlossen (vgl. BGH Beschluss vom 11. März 2010 - XI ZB 82/08 - AGS 2010, 159).
7 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst.
8 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von dem Kläger den Beklagten zu erstattenden Kosten sind somit wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. November 2009 erfolgt, festzusetzen.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer
Schilling Günter