Totschlag conviction set aside for unclear shift in intent

BGH 3 StR 224/10Bgh / Criminal Chamber IIIJul 6, 2010Annulled

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Omnilex summary

The BGH set aside the manslaughter conviction of the accused and remitted the case. Although the accused strangled his partner and later no longer seriously expected her to survive, the findings did not show that the fatal conduct was already carried out with intent to kill. The court held that if intent shifts from bodily injury to killing during the act, completed manslaughter requires proof that the death was caused by those later acts committed with homicidal intent. Otherwise, only bodily injury causing death and attempted manslaughter may be considered. The case was sent back for new findings.

Omnilex headnote

§ 212 StGB, § 227 StGB; Übergang vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz bei einheitlichem Tatgeschehen: Eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags setzt voraus, dass die zum Tode führenden, gegebenenfalls den Todeseintritt beschleunigenden Handlungen mit Tötungsvorsatz vorgenommen wurden. Lässt sich nicht ausschließen, dass der Tod bereits durch zuvor mit Verletzungsvorsatz begangene Handlungen verursacht wurde, kommt nur Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag in Betracht. Die tatrichterlichen Feststellungen müssen daher den Ursachenzusammenhang zwischen den einzelnen Handlungsteilen und dem tödlichen Erfolg sowie den jeweiligen Vorsatz eindeutig tragen (vgl. consid. 3 f.).

Full text

BGH — 3 StR 224/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-06

Aktenzeichen: 3 StR 224/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 212 StGB, § 227 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bückeburg, 4. Februar 2010, Az: Ks 304 Js 7208/09 (11/09), Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Verurteilung wegen Totschlags: Übergang vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 4. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) Totschlags.

2 1. Der Angeklagte geriet mit seiner Lebensgefährtin, der später getöteten L., wegen deren Trennungsabsichten in Streit. Um sich vor Tätlichkeiten der alkoholisierten Frau L. zu schützen, ergriff er sie an dem von ihr getragenen Halstuch und hielt sie so zunächst mit ausgestrecktem rechtem Arm auf Abstand. Sodann entschloss er sich, sie zu drosseln. Hierzu zog er, nun hinter ihr stehend, mit einer kräftigen Drehbewegung der rechten Faust das Halstuch zu. Frau L. bekam Atemnot; im weiteren Verlauf verfärbte sich ihre Gesichtshaut rötlich-violett, Stauungsblutungen im Kopf- und Halsbereich traten ein. Schließlich wurde Frau L. bewusstlos, so dass ihre Beine wegsackten. Gleichwohl lockerte der Angeklagte seinen Griff nicht, sondern setzte die Drosselung fort. "Spätestens ab diesem Zeitpunkt" vertraute er nicht mehr ernsthaft darauf, dass Frau L. dies überleben würde, und nahm ihren Tod billigend in Kauf. Insgesamt hielt der Angeklagte die Drosselung über einen Zeitraum von zwei bis drei Minuten aufrecht. Frau L. verstarb an zentralem Atem- und Kreislaufregulationsversagen infolge Sauerstoffmangels.

3 2. Geht der Täter während seines Handelns vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz über, so kann er wegen vollendeten Totschlags nur dann verurteilt werden, wenn er die zum Tode führenden - gegebenenfalls den Todeseintritt beschleunigenden - Handlungen mit Tötungsvorsatz ausgeführt hat. Steht dagegen fest oder ist nicht auszuschließen, dass für den Todeseintritt bereits solche Handlungen ursächlich waren, die der Täter noch mit Körperverletzungsvorsatz vorgenommen hat, so kommt nur eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchten Totschlags in Betracht (BGH, NStZ 2009, 266; 1992, 277, 278; NJW 1989, 596, 597).

4 Ob der für das zentrale Regulationsversagen ursächliche Sauerstoffmangel erst dadurch hervorgerufen wurde, dass der Angeklagte sein Opfer noch über den erkannten Eintritt der Bewusstlosigkeit hinaus strangulierte, gegebenenfalls, ob dies ein bereits in Gang befindliches, zum Tode führendes körperliches Geschehen weiter beschleunigte, ist den Feststellungen indes nicht zu entnehmen. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zum Tatgeschehen insgesamt neue Feststellungen zu treffen.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer

Keywords

intent shiftmanslaughterbodily injury causing deathstrangulationcausationrevisioncriminal appeal

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Key legal question

Whether the findings supported a conviction for completed manslaughter under § 212 StGB.

Extracted holding

No. It was not established that the fatal act was carried out with intent to kill after the intent shifted; it remained possible that the death was caused by earlier acts done only with bodily-harm intent.

Extracted reasoning

If intent changes during the act, completed manslaughter is possible only for conduct performed with intent to kill. Where it cannot be excluded that the death resulted from earlier acts committed only with bodily-harm intent, only bodily injury causing death and attempted manslaughter come into consideration.

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