Requirements for reasons in plea-based sentencing judgments

BGH 2 StR 222/10Bgh / Criminal Chamber IIJun 23, 2010Partially Granted

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Omnilex summary

The defendant was convicted by the Landgericht Erfurt of multiple counts of child sexual abuse and sentenced to a total of two years and ten months' imprisonment. On revision, the BGH held that the reasons for sentencing were deficient. The trial court had not properly examined a lesser case under § 176a(4) StGB and had insufficiently justified the refusal to reduce the sentence under §§ 21, 49 StGB. The conviction otherwise remained intact, but the sentencing portion and related findings were quashed and the case remitted to another chamber, including on costs.

Omnilex headnote

§ 267 StPO; requirements for reasons in a judgment based on a plea agreement; sentencing review under §§ 21, 49 StGB and examination of a lesser case under § 176a Abs. 4 StGB. If diminished capacity is seriously indicated, the court must first and expressly consider whether the facts justify a lesser case before addressing a discretionary mitigation under §§ 21, 49 StGB. A refusal to mitigate requires concrete, consistent, and factually supported aggravating circumstances; generic or contradictory considerations do not suffice. Where the judgment is based on an agreement in the main hearing, the reasons must still meet a minimum standard of care and transparency.

Full text

BGH — 2 StR 222/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-23

Aktenzeichen: 2 StR 222/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 18. Januar 2010, Az: 130 Js 60011/09 - 6 KLs, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Anforderungen an die sorgfältige Abfassung der Gründe eines auf einer Absprache in der Hauptverhandlung beruhenden Urteils

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Januar 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte veranlasste "in der Nacht vom 18.7.2009 auf den 19.7.2009" während einer Hochzeitsfeier den siebenjährigen Sohn des Brautpaares in zwei Fällen den unbedeckten Penis des Angeklagten mit den Händen zu manipulieren (Fälle 1 und 2), in einem Fall manipulierte er mit den Händen am unbedeckten Penis des Kindes (Fall 3), und in einem weiteren Fall führte er einen Finger in den Anus des Kindes ein (Fall 4). Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten hat das Landgericht aus Einzelfreiheitsstrafen von je acht Monaten (Fälle 1-3) und von zwei Jahren (Fall 4) gebildet.

3 2. Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in allen vier Fällen begegnet zwar insoweit rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer sie allein mit der "höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille für den Zeitpunkt 4.00 Uhr des 19.7.2009" begründet hat, ohne auf weitere für die Anwendung des § 21 StGB relevante Faktoren wie das Leistungsverhalten des Angeklagten einzugehen. Auch ist mit Rücksicht auf den sich über die ganze Nacht erstreckenden Tatzeitraum nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum das Gericht die angenommene Blutalkoholkonzentration dem Angeklagten "bei Begehung aller Straftaten zugebilligt hat". Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

4 3. Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer im Fall 4 der Urteilsgründe das mögliche Vorliegen eines minderschweren Falles im Sinne des § 176a Abs. 4 2. Halbsatz StGB nicht geprüft. Eine ausdrückliche Erörterung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn sie nach Lage der Dinge nicht fern liegt (vgl. Fischer StGB § 46 Rdn. 86 m.N.). Davon ist hier - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - schon deshalb auszugehen, weil allein die vom Landgericht festgestellte eingeschränkte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu der Annahme eines minderschweren Falles führen kann; dies hätte vorrangig vor einer etwaigen Reduzierung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB geprüft werden müssen.

5 4. Darüber hinaus begegnet die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB in allen vier abgeurteilten Fällen rechtlichen Bedenken. Zwar erfordert das Schuldprinzip bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB keine obligatorische Strafmilderung. Bei verminderter Schuldfähigkeit ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert ist. Deshalb ist regelmäßig eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen, wenn nicht andere schulderhöhende Umstände, die im Urteil konkret und widerspruchsfrei festgestellt werden müssen, entgegenstehen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 161; NStZ 2004, 619).

6 Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die strafschärfende Erwägung eines Vertrauensbruches des Angeklagten "gegenüber dem Opfer, das im Angeklagten seinen Freund sah", findet in den rudimentären Feststellungen, aus denen allenfalls gefolgert werden kann, dass der Angeklagte und das Opfer sich erst am Tattag kennen lernten, keine Stütze. Ebenso ist ohne weitere Feststellungen nicht nachzuvollziehen, warum die Tatbegehung in der Kegelbahn des Vereinshauses (Fälle 2-4) vom Landgericht als eine solche "an versteckter Stelle" gewertet wird, welche eine "gesteigerte Handlungsintensität" begründet. Im Übrigen ist es nicht widerspruchsfrei, dem nicht vorbestraften Angeklagten einerseits zugute zu bringen, dass er durch den genossenen Alkohol "erheblich enthemmt war und die Taten nicht vorgeplant waren", andererseits die "ganz erhebliche Tatschuld…, die eine Strafminderung ausschloss" mit der "Begehung mehrerer Delikte innerhalb kurzer Zeit" zu begründen. Mit Rücksicht darauf sowie auf die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände - vor allem die bisherige Unbestraftheit sowie das umfassende Geständnis - tragen die Ausführungen im Urteil die Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB nicht.

7 Namentlich zu Fall 4 der Urteilsgründe begegnet zudem die Erwägung, "der bereits ebenfalls verwirklichte schwere Fall eines sexuellen Missbrauchs" spreche gegen eine Strafrahmenverschiebung (UA 7), rechtlichen Bedenken. Diese nicht in anderem Sinne interpretierbare Formulierung lässt besorgen, dass die Strafkammer die Strafrahmenreduzierung nach §§ 21, 49 StGB rechtsfehlerhaft mit der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes als solchem begründet hat.

8 5. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe auch dann bedarf, wenn das Urteil auf einer in der Hauptverhandlung getroffenen Absprache beruht.

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Schmitt Krehl

Keywords

criminal proceduresentencing reasonsdiminished responsibilitylesser caseplea agreementrevisionchild sexual abuse

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the sentence and related findings could stand despite inadequate reasoning on diminished responsibility and sentencing mitigation.

Extracted holding

The sentence could not stand because the trial court's reasons did not sufficiently support its refusal to mitigate the sentence under §§ 21, 49 StGB and failed to address the lesser-case issue under § 176a(4) StGB.

Extracted reasoning

The trial court relied too narrowly on blood-alcohol estimates, omitted relevant factors, did not adequately justify aggravating circumstances, and gave contradictory reasons for denying mitigation.

Key legal question

Whether the court had to examine a lesser case under § 176a(4) StGB before considering mitigation under §§ 21, 49 StGB.

Extracted holding

Yes; where a lesser case is not far-fetched, it must be expressly addressed first.

Extracted reasoning

The established diminished capacity could itself support a lesser case, so this question had priority over ordinary sentence reduction.

Key legal question

Whether the remainder of the conviction should be disturbed.

Extracted holding

No; apart from sentencing, the revision was unfounded.

Extracted reasoning

The errors affected only the sentence and associated findings, not the conviction itself.

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