Set-off barred when creditor gained claim through avoidable act

BGH IX ZR 125/09Bgh / Civil Chamber 9Jun 24, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The insolvency administrator sought payment of PSA fees from the defendant Bundesagentur für Arbeit. The defendant tried to set off claims it had acquired through statutory subrogation after employees applied for insolvency wage compensation. The Bundesgerichtshof held that the set-off was barred because the defendant had obtained the set-off position through an avoidable act within the meaning of § 96(1) no. 3 InsO; the acquisition of the claims also met the requirements of § 130(1) no. 2 InsO. The revision was dismissed. Costs were apportioned 95% to the claimant and 5% to the defendant.

Omnilex headnote

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO; Erwerb der Aufrechnungslage durch anfechtbare Rechtshandlung eines Dritten; die Aufrechnung ist unzulässig, wenn der Insolvenzgläubiger die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift erfasst nicht nur Rechtshandlungen des Schuldners, sondern auch anfechtbare Handlungen Dritter, sofern sie dem Aufrechnenden eine Gläubigerstellung verschaffen. Ein gesetzlicher Forderungsübergang infolge eines Antrags auf Insolvenzgeld kann eine solche Rechtshandlung darstellen. Maßgeblich ist, dass der Erwerb der zur Aufrechnung gestellten Forderung nach Kenntnis vom Insolvenzantrag erfolgt und dadurch eine objektive Gläubigerbenachteiligung eintritt (vgl. consid. 8-10).

Full text

BGH — IX ZR 125/09, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-24

Aktenzeichen: IX ZR 125/09

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 130 Abs 1 Nr 2 InsO

Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 17. Juni 2009, Az: 9 U 124/08, Urteilvorgehend LG Tübingen, 1. August 2008, Az: 3 O 305/07

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Aufrechnung bei Erhalt der Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 16. Februar 2004 über das Vermögen der M., Gesellschaft für GmbH (nachfolgend Schuldnerin) am 1. Mai 2004 eröffneten Insolvenzverfahren.

2 Der Schuldnerin wurde am 5. Februar 2003 von der beklagten Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung auf die Dauer eines Jahres erteilt; durch Bescheid vom 23. Januar 2004 wurde die Erlaubnis bis zum 7. Februar 2005 verlängert. Im Mai 2003 schlossen die Parteien drei gleichlautende mit "Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer Personal-Service-Agentur (PSA) auf der Grundlage des § 37c Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)" überschriebene Vereinbarungen. Neben dem eigentlichen Vertragstext waren unter anderem eine Leistungsbeschreibung und ein Preisblatt Gegenstand der vertraglichen Einigung.

3 Nach dem Inhalt der getroffenen Abreden ist die Schuldnerin verpflichtet, eine Personal-Service-Agentur (PSA) nach § 37c SGB III in Verbindung mit § 434g Abs. 5 SGB III im Bereich des Arbeitsamts R. einzurichten und als organisatorisch eigenständige Einheit zu betreiben. Die Schuldnerin hat vom Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeitnehmer auf der Grundlage des Tarifvertrages über Arbeitnehmerüberlassung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse einzustellen und eine vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung durchzuführen. Sie erhält dafür je Arbeitnehmer eine monatliche Fallpauschale in Höhe von 1.200 €.

4 Im Januar 2004 stellte die - bereits geraume Zeit zuvor insolvenzreife- Schuldnerin die Lohnzahlungen an die von ihr eingestellten Arbeitnehmer ein. Die Beklagte widerrief am 16. Februar 2004 unter Berufung auf die daraus folgende Unzuverlässigkeit die Erlaubnis für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gegenüber der Schuldnerin. Der Kläger hat für die Monate ab Januar 2004 von der Beklagten Zahlung von Fall- und Vermittlungspauschalen in Höhe von 282.948,85 € verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Fallpauschalen von 231.096,85 € und von Vermittlungspauschalen von 13.224 €, also insgesamt 244.320,85 €, verurteilt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger hat die Klage bezüglich des die Forderung von 13.224 € zuzüglich Zinsen übersteigenden Betrages zurückgenommen und insoweit auf die Rechte aus dem Berufungsurteil verzichtet.

Entscheidungsgründe

5 Die Revision der Beklagten bleibt im Blick auf die nach der Klagerücknahme allein noch den Gegenstand des Rechtsmittels bildende Restforderung über 13.224 € ohne Erfolg.

I.

6 Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten gegen die rechtlich unstreitige Forderung über 13.224 € mit nach der Beantragung von Insolvenzausfallgeld durch die Arbeitnehmer auf sie übergegangenen Lohnforderungen an § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO scheitere.

II.

7 Dies hält rechtlicher Prüfung stand.

8 1. Zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist anerkannt, dass die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selbständig angefochten werden kann. Der Verwalter kann die Wirkungen der Anfechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschränken (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06, WM 2009, 2394, 2395 Rn. 11).

9 2. Die Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Regelung ist nicht auf Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners beschränkt, sofern der inzident zu prüfende Anfechtungstatbestand - hier (bei zugunsten der Beklagten unterstellter Kongruenz) § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - eine solche nicht voraussetzt (HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 96 Rn. 32). Als Rechtshandlung kommt grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 15). Danach liegt eine Rechtshandlung vor, wenn der Aufrechnende als Schuldner im Wege der Abtretung eine Forderung erlangt hat (OLG Köln NJW-RR 2001, 1493, 1494 m.w.N.; HmbKomm-InsO/Jacoby, 3. Aufl. § 96 Rn. 12). Ebenso sind die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen von Rechtshandlungen Dritter anfechtbar, die - wie im Streitfall die Beantragung von Insolvenzausfallgeld - kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs dem Aufrechnenden eine Gläubigerstellung verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 16 ff; Beschl. v. 17. Dezember 2009 - IX ZR 215/08, Rn. 4).

10 3. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind gegeben, weil die Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nach Kenntnis des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erworben hat. Da die Aufrechnung zu einer vollen Befriedigung der Beklagten führt, liegt auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) vor.

11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Keywords

insolvencyset-offavoidancecreditor prejudicesubrogationwage compensationclaim transferpetition knowledge

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the defendant’s set-off was barred under § 96(1) no. 3 InsO because it obtained the set-off position through an avoidable act.

Extracted holding

Yes. The acquisition of the claims through the statutory transfer following the wage-advance application was an avoidable act creating the set-off position, so set-off was inadmissible.

Extracted reasoning

§ 96(1) no. 3 InsO applies not only to acts of the debtor but also to avoidable acts of third parties if they create a creditor position for the set-off creditor. The relevant acquisition occurred after knowledge of the insolvency petition and satisfied the conditions of § 130(1) no. 2 InsO.

Key legal question

Whether the elements of preferential avoidance under § 130(1) no. 2 InsO were met.

Extracted holding

Yes. The defendant acquired the claims after knowledge of the application for opening insolvency proceedings, and the set-off resulted in full satisfaction and objective creditor prejudice.

Extracted reasoning

The acquisition of the claims after knowledge of the insolvency petition fell within § 130(1) no. 2 InsO; the resulting set-off caused objective prejudice under § 129 InsO.

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