Concurrent offenses in payment card forgery and computer fraud

BGH 2 StR 243/10Bgh / Criminal Chamber IIJun 23, 2010Modified

Summary

The Federal Court partly allowed the appeal of M. and corrected the legal classification of the acts of payment-card forgery and computer fraud. It held that the making and use of card duplicates formed only three unitary offense blocks, with tateinheit in each block, rather than 59 separate offenses. The same correction extended to the non-appealing co-defendants C. and Ch. The court left the total prison sentences intact: three years for M. and two years suspended for each of the co-defendants. M. was ordered to pay the costs of his appeal.

Regest

§ 152a StGB, § 263a StGB, § 357 StPO; concurrence in the making and use of forged payment cards: if card duplicates are produced in a single continuous working process in close temporal and spatial connection, or are obtained in preparation for imminent use, the making and subsequent use constitute one offence unit, with computer fraud in concurrence. The same applies where several forged cards are procured for prompt use. A correction of the concurrence assessment on appeal may extend to non-appealing co-defendants under § 357 StPO, provided the factual basis is identical and no more adverse defence would have been possible (consid. 3-6). A mere change in the number of offences does not require a new sentence where the overall culpability remains unchanged and the existing total sentence can stand (consid. 7-8).

Full text

BGH — 2 StR 243/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-23

Aktenzeichen: 2 StR 243/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StGB, § 152a StGB, § 263a StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 18. Dezember 2009, Az: 66 KLs 903 Js 404/09 - 18/09, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Konkurrenzverhältnisse beim Herstellen von Zahlungskarten, Computerbetrug und Verschaffung von gefälschten Karten

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 2009 dahin geändert, dass

a) der Angeklagte M. schuldig ist der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 15 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug in 15 tateinheitlichen Fällen, der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 28 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug in 28 tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall versucht, und der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 16 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug in 16 tateinheitlichen Fällen,

b) die Angeklagten C. und Ch. jeweils wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 16 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug in 16 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt sind.

  1. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. wird verworfen.

  2. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 59 Fällen, davon in 58 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die nicht revidierenden Mitangeklagten C. und Ch. hat es wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug in 16 Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten M. mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel führt - auch bezüglich der nicht revidierenden Mitangeklagten - zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 357 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 1. Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3 Das Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist nur eine Tat im Sinne des § 152a StGB, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt (BGH NStZ 2005, 566). Werden die Dubletten in der Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen, werden das Nachmachen und das Gebrauchmachen zu einer deliktischen Einheit verbunden. Zu dieser Tat steht der Computerbetrug in Tateinheit. Gleiches gilt, wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Karten in der Absicht verschafft, diese alsbald einzusetzen (BGH NStZ 2008, 568, 569; 2005, 329 m.w.N.).

4 Der Angeklagte M. hat unwiderlegt die Kartendubletten mit den am 9. Mai 2009 ausgespähten Daten am 10. Mai 2009 ausgehändigt erhalten und davon 16 Karten gemeinsam mit den Mitangeklagten erfolgreich zu Bargeldabhebungen in den Niederlanden eingesetzt. Danach liegt in den Fällen 44 bis 59 (Tatkomplex 3) nur eine Tat im Rechtssinne vor.

5 Hinsichtlich der Fälle 1 bis 43 beurteilt sich das Konkurrenzverhältnis entsprechend wie folgt: Die im April ausgespähten Daten wurden zu Kartendubletten verarbeitet, die ab dem 26. April 2009 an Geldautomaten in den Niederlanden eingesetzt wurden. Kartendubletten mit den am 2. Mai 2009 ausgespähten Daten wurden ab dem Folgetag zu Bargeldabhebungen in den Niederlanden benutzt. Es ist deshalb zugunsten des Angeklagten M. davon auszugehen, dass die im April und die im Mai ausgespähten Daten jeweils in einem Arbeitsgang zu Kartendubletten verarbeitet wurden. Daher treffen einerseits die Fälle 1 bis 6, 12 bis 14, 17, 19, 27, 30, 32 und 37 (insgesamt: 15; Tatkomplex 1) und andererseits die Fälle 7 bis 11, 15, 16, 18, 20 bis 26, 28, 29, 31, 33 bis 36 und 38 bis 43 (insgesamt: 28; Tatkomplex 2) tateinheitlich zusammen.

6 Der Senat hat den Schuldspruch - auch hinsichtlich im Tatkomplex 3 beteiligten, aber nicht revidierenden Mitangeklagten C. und Ch. - entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten nicht anders hätten verteidigen können.

7 2. Der Senat hat davon abgesehen, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Die Änderung des Schuldspruchs führt hier für den Angeklagten M. dazu, dass hinsichtlich jeden Tatkomplexes nur die jeweils höchste Einzelstrafe bestehen bleibt, und zwar für den Tatkomplex 1 ein Jahr zehn Monate Freiheitsstrafe, für den Tatkomplex 2 ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe und für den Tatkomplex 3 ein Jahr sieben Monate Freiheitsstrafe. Die milde Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann dennoch angesichts des unveränderten Schuldgehalts bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine noch mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

8 Bei den Mitangeklagten C. und Ch. kann die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben. Auch bei diesen Angeklagten schließt der Senat angesichts des unveränderten Schuldgehalts der Tat aus, dass der Tatrichter bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine noch mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

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Schmitt Krehl

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