Geschossflächenüberschreitung as an indicator of harmful effects

BVerwG 4 B 75/09Bverwg / Division 4Jun 11, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff’s complaint against the denial of leave to appeal. It found no divergence from prior case law on harmful effects under § 34 Abs. 3 BauGB and held that none of the asserted questions raised a revisable issue of fundamental importance. In particular, the lower court had not treated any slight deterioration in supply conditions or any mere exceedance of 1,200 m² of gross floor area as sufficient by itself. The court also held that the challenged sales-area comparisons and possible assortment effects were fact-bound matters. The plaintiff was ordered to bear the costs.

Omnilex headnote

§ 34 Abs. 3 BauGB; § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO; § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; divergence and fundamental importance in leave-to-appeal complaints: A divergence requires a contradictory abstract legal proposition, not merely an erroneous application of the acknowledged standard. The use of the qualifier 'jedenfalls' in prior case law may leave the threshold for harmful effects open. Questions of whether specific sales-area comparisons, assortment changes, or factual market effects support harmful effects are primarily questions of fact and prognosis for the trial court and generally do not establish fundamental importance unless a revisable legal standard is actually decisive. A gross-floor-area exceedance may serve only as one factual indicator if the lower court relies on it merely corroboratively (consid. 3–9).

Full text

BVerwG — 4 B 75/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-11

Aktenzeichen: 4 B 75/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 Abs 3 BauGB

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2. September 2009, Az: 8 A 11057/08, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Geschossflächenüberschreitung als Indiz für schädliche Auswirkungen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24 491,25 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 1. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307) abgewichen. Während das Bundesverwaltungsgericht schädliche Auswirkungen auf Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB erst bejahe, wenn ein Vorhaben deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig störe, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können, setze das Oberverwaltungsgericht eine erheblich niedrigere Schwelle an und lasse eine Schwächung der Versorgungssituation ausreichen.

3 Dieses Vorbringen lässt eine Divergenz nicht erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei seiner Auslegung des Begriffs der "schädlichen Auswirkungen" ausdrücklich auf die genannte Entscheidung Bezug genommen und sich auf den von der Beschwerde zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Eine fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes könnte eine Divergenz nicht begründen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Einen ihm widersprechenden Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht hierbei nicht aufgestellt. Das ist schon deswegen ausgeschlossen, weil das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 11. Oktober 2007 den Begriff der "schädlichen Auswirkungen" nicht abschließend definiert, sondern durch Verwendung des Wortes "jedenfalls" offengelassen hat, ob eine niedrigere Schädlichkeitsschwelle als die durch den Rechtssatz bezeichnete in Betracht kommt. Unabhängig davon geht das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht davon aus, dass bereits jede "Schwächung" vorhandener Lebensmittelmärkte im zentralen Versorgungsbereich den Tatbestand der "schädlichen Auswirkungen" erfüllt. Vielmehr trifft diese Entwicklung nach Ansicht der Vorinstanz auf eine bereits "eher eingeschränkte Versorgungssituation mit Lebensmitteln" und bezieht sich vor allem auf einen Lebensmittelmarkt, dem für den zentralen Versorgungsbereich in quantitativer und qualitativer Hinsicht eine besondere Versorgungsfunktion (UA S. 14) und im nördlichen Teil des Gebietes sogar eine Einzelstellung zukomme (UA S. 16). Die Kritik der Beschwerde an den zugrunde liegenden Annahmen des Oberverwaltungsgerichts betrifft Tatsachenfragen, die mangels durchgreifender Verfahrensrüge der revisionsgerichtlichen Klärung entzogen sind und deswegen die Zulassung der Revision nicht begründen können.

4 2. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

5 a) Die Frage

ob bereits eine "Verschlechterung der Versorgungssituation" die Annahme von schädlichen Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB rechtfertigen kann, selbst wenn nicht zu befürchten ist, dass das Einzelhandelsvorhaben die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches so nachhaltig stört, dass dieser seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr wahrnehmen kann,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat weder - wie unter 1. ausgeführt - eine Verschlechterung der Versorgungssituation ausreichen lassen noch festgestellt, dass die weiteren in der Frage genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

6 b) Auch die auf die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO abzielende, in der Rechtsprechung des Senats bislang offengebliebene Frage,

ob eine Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche als Indiz dafür gewertet werden kann, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind,

wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht schon jede Überschreitung als Indiz angesehen, sondern eine "deutliche" Überschreitung als "weiteren" Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet (UA S. 21), der das bereits aus dem Verkaufsflächenvergleich gewonnene Bild lediglich "bestätige". Die Klärungsbedürftigkeit einer hierauf eingeengten Frage legt die Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Abs. 3 VwGO nicht dar, wenn sie lediglich darauf hinweist, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts habe zur Konsequenz, dass einem Vorhaben schon bei einer geringfügigen Überschreitung der Geschossfläche von 1 200 m² aufgrund umsatzneutraler Erweiterungen der Verkaufsfläche (Pfandraum) oder des Sozialraums der Mitarbeiter § 34 Abs. 3 BauGB entgegenstehe.

7 c) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Rechtssache auch deswegen bei, weil sie nach ihrer Ansicht die Möglichkeit eröffnet, für die Fälle der Erweiterung bestehender Einzelhandelsbetriebe zu klären, welche Maßstäbe bei den gebotenen Verkaufsflächenvergleichsbetrachtungen heranzuziehen sind. Eine solche Klärung würde sich in einem Revisionsverfahren jedoch nicht als entscheidungserheblich erweisen, weil alle vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen, von der Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffenen Vergleichsbetrachtungen zum - selben - Ergebnis geführt haben, dass die beabsichtigte Erweiterung nicht geringfügig ist (UA S. 20).

8 d) Darüber hinaus will die Beschwerde geklärt wissen, wie im Falle einer Verkaufsflächenerweiterung Attraktivitätssteigerungen durch Sortimentsveränderungen zu bewerten sind. Sie meint der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu der Frage entnehmen zu können, ob insoweit nur auf beabsichtigte oder auch auf "potentiell mögliche" Sortimentserweiterungen abzustellen ist. Auch damit legt die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass sich die Prognose, ob im genannten Fall attraktivitätssteigernde Sortimentsveränderungen zu erwarten sind, nicht allein auf die mit der Erweiterung beabsichtigten Veränderungen beschränken kann, sondern insoweit alle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretenden Entwicklungen einzubeziehen hat. Die Frage, ob solche Umstände vorliegen, hat das Tatsachengericht zu beantworten; sie ist einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.

9 e) Schließlich begründet auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob mit dem Begriff "Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Anlagen" im Sinne von § 9 Abs. 2a BauGB nur die ausdrücklich in den Baugebietskatalogen der BauNVO aufgelisteten Nutzungsarten (Einzelhandel) gemeint sind oder auch Unterarten (Einzelhandel mit bestimmten Sortimenten) hiervon, wie sie nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzungsfähig sind,

nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil es zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Wie das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10) zutreffend ausführt, entspricht es nicht nur dem Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/2496 S. 11), sondern auch der wohl einhelligen Meinung in der Literatur, dass sich der Inhalt der Festsetzungen von Nutzungsarten an Abs. 5 und Abs. 9 des § 1 BauNVO anlehnen können soll. Gesichtspunkte, die diese Auffassung in Frage stellen und einen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf begründen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.

10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Keywords

planning lawcentral supply areasharmful effectsdivergencefundamental importancesales area expansiongross floor arearetail

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellate court departed from BVerwG case law on 'harmful effects' under § 34 Abs. 3 BauGB.

Extracted holding

No divergence existed; the lower court relied on the same legal standard and did not formulate a contradictory rule.

Extracted reasoning

A misapplication of an acknowledged standard is not a divergence. The prior BVerwG judgment had left room for a lower threshold by using 'at least,' so no conflicting abstract proposition was shown.

Key legal question

Whether the case has fundamental significance because a mere deterioration of supply conditions may suffice under § 34 Abs. 3 BauGB.

Extracted holding

Not answered in the abstract, because the lower court did not rely on such a broad standard.

Extracted reasoning

The proposed question was not decisive for the revision, since the lower court had found more than a mere deterioration and had not satisfied the additional conditions stated in the question.

Key legal question

Whether exceeding 1,200 m² of gross floor area can indicate expected harmful effects on central supply areas.

Extracted holding

No review-worthy question arose, because the lower court treated the exceedance only as an additional confirmation, not as a standalone trigger.

Extracted reasoning

The complaint challenged an overbroad reading not adopted by the lower court; the court merely relied on a significant exceedance as corroboration of an already established harmful effect.

Key legal question

Whether the standards for comparing sales areas in expansions of existing retail businesses require clarification.

Extracted holding

No fundamental importance, because all comparison methods used below led to the same non-minimal expansion finding.

Extracted reasoning

The dispute was not decisive in revision since the factual comparison findings were uncontested and each pointed to a non-insignificant enlargement.

Key legal question

Whether attractiveness gains from assortment changes in a sales-area expansion must be assessed only by intended changes or also by possible ones.

Extracted holding

Revision was unnecessary; the prognosis must include all sufficiently probable developments, not only intended changes.

Extracted reasoning

The existence of such developments is a factual question for the trial court and not suitable for clarification in revision.

Key legal question

Whether 'types of buildings' under § 9 Abs. 2a BauGB include only main use categories or also subtypes such as specific retail assortments.

Extracted holding

No fundamental importance existed, because the answer follows from legislative intent and prevailing literature.

Extracted reasoning

The provision allows the content of land-use designations to draw on § 1 Abs. 5 and Abs. 9 BauNVO; the complaint showed no contrary considerations requiring revisory clarification.

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