Co-defendant as incriminating witness and confrontation rights

BGH 3 StR 157/10Bgh / Criminal Chamber IIIJun 15, 2010Dismissed

Summary

The Federal Court of Justice dismissed the defendants' revisions against the Kleve Regional Court judgment. It held that H.'s complaint based on the inability to question co-defendant S. did not establish a breach of the confrontation right under Article 6(3)(d) ECHR. Although S.'s investigative statements were used against H., the trial court had carefully examined their credibility and relied on strong independent corroborating evidence, including a button with the victim's blood, dog-tracking findings, telecommunications data, and genetic traces. Each appellant had to bear the costs of his own revision.

Regest

Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; Konfrontationsrecht bei Belastung durch Angaben eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren; ein Mitangeklagter kann als Belastungszeuge gelten, auch wenn er in der Hauptverhandlung schweigt. Ein Konventionsverstoß liegt jedoch nicht schon deshalb vor, weil eine Befragung nicht möglich war. Entscheidend ist, ob die Verteidigungsrechte insgesamt gewahrt und das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn das Tatgericht die belastenden Angaben besonders sorgfältig und kritisch würdigt und deren Verwertung durch erhebliche außerhalb der Aussage selbst liegende Indizien gestützt wird (vgl. die vom Senat herangezogenen Erwägungen zur Konventions- und Rechtsprechungslage).

Full text

BGH — 3 StR 157/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-15

Aktenzeichen: 3 StR 157/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Abs 3 Buchst d MRK

Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 29. Dezember 2009, Az: 170 KLs 10/09, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Fair trial im Strafverfahren: Mitangeklagter als Belastungszeuge

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der vom Angeklagten H. erhobenen Verfahrensrüge einer Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK):

Wer als Belastungszeuge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK anzusehen ist, ist in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eigenständig bestimmt. Die Vorschrift erfasst auch die Aussagen eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, der - wie hier der Mitangeklagte S. - in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat (BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 3; EGMR NStZ 2007, 103, 104). Dass der Angeklagte H. den Mitangeklagten S., dessen Aussagen im Ermittlungsverfahren die wesentliche Grundlage für seine Verurteilung waren, zu keinem Zeitpunkt befragen oder befragen lassen konnte, führt jedoch hier nicht zu einem Konventionsverstoß, weil seine Verteidigungsrechte insgesamt angemessen gewahrt wurden und das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war. Das Tatgericht hat besonders sorgfältig und kritisch die Angaben des Mitangeklagten S. auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dessen Bekundungen durch andere wichtige Indizien außerhalb der Aussage selbst bestätigt wurden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 5). Dazu gehören der am Tatort aufgefundene Knopf von der Jacke des Angeklagten H. mit Anhaftungen vom Blut des Tatopfers, die Erkenntnisse aus dem Einsatz von Spürhunden und aus Telekommunikationsverbindungsdaten sowie die Übereinstimmung einer an der linken Hand des Tatopfers vorgefundenen männlichen genetischen Spur mit den DYS-Merkmalen des Angeklagten.

BeckerPfistervon Lienen
RiBGH Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.Schäfer
Becker

Keywords

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