Surprise violence during consensual sex does not always constitute rape

BGH 4 StR 92/10Bgh / Criminal Chamber 4May 12, 2010Remanded

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice allowed the defendant’s revision against a Regional Court of Bielefeld judgment. It held that the trial findings did not exclude a factual scenario in which the complainant initially consented to sexual acts and the defendant then unexpectedly used violence, which would not necessarily satisfy sexual coercion or rape. The narcotics conviction was also set aside because the findings did not exclude that the drugs were supplied to facilitate the later sexual offense. The entire judgment, including the findings, was annulled and the case remitted to the Regional Court of Dortmund for a new trial before a juvenile protection chamber, with costs to follow the new decision.

Omnilex headnote

§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO; a conviction for sexual coercion or rape cannot be sustained where the findings do not exclude that violent conduct occurred unexpectedly during otherwise consensual sexual activity, so that the victim could not form an opposing will. In such a constellation, simultaneous violence does not automatically fulfill the coercion element of § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (consid. 6). If the factual basis also leaves open a different explanation for the supply of narcotics, that conviction likewise cannot stand. Where the findings are insufficient for final adjudication, the judgment and findings are set aside and the matter is remitted for a new hearing and decision (consid. 7-8).

Full text

BGH — 4 StR 92/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-12

Aktenzeichen: 4 StR 92/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 223 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 177 Abs 1 Nr 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 1. Oktober 2009, Az: 4 KLs 66 Js 384/07 - 57/07 IV, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Sexuelle Nötigung: Überraschende Gewalthandlung bei Vornahme einverständlicher sexueller Handlungen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Minderjährige zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihn wegen des weiteren Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Nebenklägerin durch Urteil vom 4. Dezember 2008 - 4 StR 371/08 - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wahlweise wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen oder wegen besonders schwerer Vergewaltigung sowie wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

2 Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

3 1. Die wahlweise Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen oder wegen besonders schwerer Vergewaltigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4 Es kann dahinstehen, ob die Straftatbestände der §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 i.V.m. 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB und des § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 a StGB, wie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine ungleichartige Wahlfeststellung erforderlich, rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 393 f. und Urteil des Senats vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 183 f.). Die Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage hat schon deshalb keinen Bestand, weil nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, dass sich der Angeklagte nach allen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verbleibenden Sachverhaltsvarianten entweder des besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen oder der besonders schweren Vergewaltigung schuldig gemacht hätte (vgl. Dannecker in LK StGB 12. Aufl. Anh § 1 Rdn. 45 m.N.).

5 a) Das Landgericht ist nach dem Zweifelsgrundsatz davon ausgegangen, dass es zwischen dem zur Tatzeit 26 Jahre alten Angeklagten und der damals 15jährigen Nebenklägerin, die merklich unter Alkoholeinfluss stand und ein Stück einer Tablette mit einem unbekannten Wirkstoff sowie eine "Portion" eines Kokain-Amphetamin-Gemischs zu sich genommen hatte, "zunächst zu anfänglich möglicherweise auch einvernehmlichen sexuellen Kontakten" gekommen war, und zwar "mit hoher Wahrscheinlichkeit zum vaginalen Geschlechtsverkehr". Schließlich „drückte“ der Angeklagte die Nebenklägerin auf den Rücken und drang entweder mit einer Faust oder einem stumpfen Gegenstand zumindest gleichen Durchmessers mit hohem Kraftaufwand gewaltsam in deren Scheide ein. Die Nebenklägerin erlitt einen Dammriss ersten Grades von 5 cm Länge und blutete stark.

6 b) Auch wenn die Strafkammer mit insoweit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese vom Angeklagten mit zumindest bedingtem Körperverletzungsvorsatz ausgeführte Handlung nicht von dem Einverständnis der Nebenklägerin mit sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten gedeckt war, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Annahme, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, sofern sie nicht widerstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB gewesen ist, jedenfalls im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Gewalt zur Duldung der sexuellen Handlung genötigt hat. Nach den bisherigen Feststellungen ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin bei der Vornahme einverständlicher sexueller Handlungen mit der die schweren Verletzungen herbeiführenden Handlung überrascht hat, so dass die Nebenklägerin einen Abwehrwillen nicht hat bilden können. Eine solche sexuelle Handlung erfüllt den Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dann nicht, wenn der Täter dabei zugleich Gewalt anwendet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 669/81, BGHSt 31, 76 zu § 178 StGB a.F.). Nach dieser vom Landgericht nicht ausgeschlossenen Sachverhaltsvariante kommt aber in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes nur eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, möglicherweise - was das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat – wegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht.

7 2. Der Senat hebt auch die Verurteilung wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Minderjährige auf, weil nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte der Nebenklägerin die Drogen gezielt überlassen hat, um die spätere Sexualstraftat zu ermöglichen.

8 3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Dortmund zurück.

Athing Solin-Stojanović Ernemann

Cierniak Franke

Keywords

sexual coercionrapeconsensual sexual actsurprise violencedangerous bodily injurydrug supplyrevisionremand

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the alternative conviction for aggravated sexual abuse or aggravated rape was sustainable on the findings.

Extracted holding

No. On the findings, it remained possible that the defendant surprised the complainant during consensual sexual acts; in that scenario, the elements of coercion by violence were not established.

Extracted reasoning

The trial court had not excluded a factual variant in which the complainant could not form an opposing will because the violent act occurred unexpectedly during consensual sexual activity. In that case, even simultaneous violence does not satisfy Section 177(1)(1) StGB; at most, bodily injury, possibly dangerous bodily injury, could be considered.

Key legal question

Whether the conviction for unlawful supply of narcotics to a minor could stand.

Extracted holding

No. The findings did not exclude that the defendant supplied the drugs specifically to facilitate the later sexual offense.

Extracted reasoning

Because this alternative factual possibility was not ruled out, the narcotics conviction also could not be upheld on the existing findings.

Key legal question

What procedural consequence follows from the defects in the convictions.

Extracted holding

The entire judgment had to be set aside and the case remitted for a new hearing and decision before another criminal chamber competent as a juvenile protection chamber.

Extracted reasoning

Under Section 354(2) sentence 1 StPO, the Senate remanded the case because the factual basis was insufficient for final adjudication.

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