Tenant’s right to copies of utility invoices

BGH VIII ZR 80/09Bgh / Civil Chamber 8Jan 19, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice in a tenancy dispute considered a revision against judgments concerning utility cost statements for 2003 and 2004. The Senate held that there was no basis to admit the revision under § 543 ZPO. It reiterated that a tenant of a non-price-controlled apartment normally has only a right of inspection, not of receiving copies, unless inspection at the landlord’s premises is unreasonable under § 242 BGB. The appellate court’s finding that the tenant’s circumstances made inspection in Cologne unreasonable was free of legal error. The landlord’s demand for payment was therefore, at least for the time being, not enforceable.

Omnilex headnote

§§ 242, 556 BGB; § 543 ZPO; § 552a ZPO; Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung nur ausnahmsweise bei Unzumutbarkeit der Belegeinsicht. Der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung hat grundsätzlich lediglich ein Einsichtsrecht bei Vermieter oder Verwalter; ein Anspruch auf Übersendung von Fotokopien besteht nur, wenn die Einsichtnahme nach Treu und Glauben im Einzelfall unzumutbar ist. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist Tatfrage und vom Tatrichter unter Würdigung sämtlicher Umstände zu beurteilen. Die Zulassung der Revision scheidet aus, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungs- oder Sicherungsbedarf besteht; die Unzumutbarkeit im Einzelfall begründet keine revisible Generalfrage.

Full text

BGH — VIII ZR 80/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-19

Aktenzeichen: VIII ZR 80/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 242 BGB, § 556 BGB, § 543 ZPO, § 552a ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 5. März 2009, Az: 1 S 164/08vorgehend AG Köln, 5. Mai 2008, Az: 206 C 1/08nachgehend BGH, 13. April 2010, Az: VIII ZR 80/09, Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnraummiete: Zumutbarkeit der Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor § 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung nicht zugemutet werden könne. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

2 Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zu, weil er die Belege beim Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann. Nur wenn ihm dies im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein Anspruch des Mieters auf Übersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege in Betracht (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926, Tz. 7). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Anspruch des Klägers auf Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 entgegenhalten kann, dass der Kläger ihrem Begehren auf Übersendung von Belegkopien noch nicht entsprochen hat, so dass der Zahlungsanspruch des Klägers jedenfalls derzeit nicht begründet ist.

4 Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in Portugal eine Einsichtnahme in die Belege in K. nicht zumutbar ist, weist keinen Rechtsfehler auf. Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte hätte durch Dritte kostenlos Belegeinsicht nehmen können, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Einsichtnahme durch Dritte für die Beklagte nicht durchführbar war; übergangenen Tatsachenvortrag zeigt sie nicht auf.

5 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Milger Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Fetzer

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Keywords

tenancyutility costsinvoice inspectioncopy of receiptsrevision admissibilitygood faithreasonableness

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Key legal question

Whether the Revision should be admitted under § 543 ZPO

Extracted holding

No ground for admission existed; the case had no fundamental importance and did not require development of the law or uniformity review.

Extracted reasoning

The appellate court’s reason for admission—general doubt about when inspection of receipts is unreasonable—does not justify revision admission, because the question depends on the individual case and is not suitable for abstract resolution.

Key legal question

Whether the landlord could demand payment of the utility balance despite not having sent invoice copies requested by the tenant

Extracted holding

The tenant could currently raise the objection that the requested copies had not yet been provided, so the payment claim was not presently well founded.

Extracted reasoning

A tenant of a non-price-controlled apartment generally has no right to receive copies, only inspection rights; however, where inspection at the landlord’s premises is unreasonable under § 242 BGB, sending copies may be required. The appellate court’s assessment that this was such an exceptional case was free of legal error.

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