Insolvency discharge: proof of job-search efforts

BGH IX ZB 267/08Bgh / Civil Chamber 9Apr 27, 2010Dismissed

Summary

The Federal Court dismissed the debtor's complaint in insolvency discharge proceedings as inadmissible. It held that no issue of fundamental importance remained open: an unemployed debtor must prove reasonable efforts to obtain suitable employment, and the scope of those efforts is to be assessed case by case. The lower court had found, without a reviewable legal error, that the debtor had not substantiated such efforts. Costs of the complaint were charged to the debtor.

Regest

Art. 295 Abs. 1 Nr. 1, Art. 296 Abs. 1 Satz 1 InsO; Art. 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO: Anforderungen an die Nachweisbarkeit angemessener Erwerbsbemühungen des beschäftigungslosen Schuldners; die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage oder ein Bedarf zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung besteht. Der Schuldner hat die geltend gemachten Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und durch geeignete Beweismittel zu belegen; schriftliche Bewerbungen und Arbeitgeberantworten kommen hierfür in Betracht. Der Umfang der Bemühungen ist nicht abstrakt generell festlegbar, sondern unter Berücksichtigung branchen-, regional- und personenbezogener Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2009 und 14.1.2010).

Full text

BGH — IX ZB 267/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-27

Aktenzeichen: IX ZB 267/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 InsO, § 7 InsO, § 295 Abs 1 Nr 1 InsO, § 296 Abs 1 S 1 InsO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 15. Oktober 2008, Az: 14 T 17356/08, Beschlussvorgehend AG München, 3. September 2008, Az: 1500 IN 3037/03

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsbeschwerde zur Klärung des Umfangs und der Glaubhaftmachung angemessener Erwerbsbemühungen eines beschäftigungslosen Schuldners

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2 1. Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, "in welchem Umfang sich der Schuldner um eine angemessene Tätigkeit bemühen muss und ob er gehalten ist, seine Bemühungen glaubhaft zu machen und, falls ja, in welcher Weise dies zu geschehen hat," besteht kein Klärungsbedarf. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass ein beschäftigungsloser Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehalten ist, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5). Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsgesuche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachzuweisen. Welchen Umfang die Bemühungen aufzuweisen haben, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen.

3 2. Das Beschwerdegericht ist einzelfallbezogen davon ausgegangen, dass sich die beschäftigungslose Schuldnerin nicht nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat und mithin der Verschuldensvorwurf des § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht entkräftet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, aaO; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, aaO). Die vom Tatrichter zu verantwortende Beurteilung weist jedenfalls keinen symptomatischen Rechtsfehler auf.

4 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter Kayser Gehrlein

Fischer Grupp

Keywords

insolvency dischargejob-search effortsinadmissibilitylegal complaintburden of proofreasonable employmentcase-by-case assessment