projects
BGH 2 StR 42/10 ΓÇó Requirements for substantiating procedural complaints in criminal appeals
BGH 2 StR 42/10Bgh / Criminal Chamber IIApr 14, 2010Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the defendant's revision against the Cologne Regional Court judgment. It agreed with the Federal Public Prosecutor General that the procedural complaints were inadmissible because the revision brief did not comply with Section 344(2) sentence 2 StPO: the appellant had merely submitted file materials and transcript excerpts in chronological order instead of substantiating each complaint separately. The court also found no legal error on review. The defendant was ordered to bear the costs of the appeal and the private complainant's necessary expenses.
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Anforderungen an die Verfahrensrüge im Revisionsverfahren. Die Revisionsbegründung muss die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und geordnet vortragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Es genügt nicht, Aktenbestandteile oder Protokollauszüge unsortiert zu überreichen und dem Revisionsgericht die Sichtung und Zuordnung möglicher Fehler zu überlassen. Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, aus einem Aktenkonvolut selbst denkbare Verfahrensverstöße herauszusuchen und den jeweils passenden Tatsachenstoff zu ermitteln (vgl. consid. 1).
Entscheidungsdatum: 2010-04-14
Aktenzeichen: 2 StR 42/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 344 Abs 2 S 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 2. Juli 2009, Az: 43 Js 366/08 - 101 - 10/09, Urteil
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Revisionsbegründung im Strafverfahren: Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt die Verfahrensrügen als unzulässig gewertet, so dass es eines Eingehens auf deren Begründetheit nicht bedarf. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, wenn Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsprotokoll - wie es in der Revisionsschrift heißt - "der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach Rügen getrennt überreicht werden". Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem Aktenkonvolut denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt