Immediate complaint against judicial recusal decision inadmissible

BVerwG 8 B 2/10Bverwg / Division 8Apr 15, 2010Inadmissible

Summary

The Federal Administrative Court held that the plaintiff’s immediate complaint against the Administrative Court of Gera’s rejection of her bias motion was inadmissible. A recusal decision is not appealable under § 146(2) VwGO, and in restitution proceedings the additional appeal exclusion in § 37(2) VermG also bars such complaints, subject only to narrow exceptions not relevant here. The court therefore rejected the complaint and ordered the plaintiff to bear the costs.

Regest

§ 146 Abs. 2 VwGO; § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG; appeal against decision rejecting judicial recusal in property restitution proceedings; a complaint is inadmissible. Decisions on motions to recuse judges are among the orders that cannot be challenged by complaint under § 146 Abs. 2 VwGO. In proceedings governed by the Vermögensgesetz, § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG additionally excludes complaints against all orders of the administrative court, including recusal decisions, unless one of the exhaustively enumerated exceptions in sentence 2 applies. Section 173 VwGO does not reopen the remedy where the VwGO itself contains a specific exclusion (consid. 2-4).

Full text

BVerwG — 8 B 2/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-15

Aktenzeichen: 8 B 2/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 37 Abs 2 VermG, § 146 Abs 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend VG Gera, 8. Dezember 2009, Az: 2 K 13/09, Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Rechtsmittel gegen Richterablehnungsentscheidung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Dezember 2009 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Dezember 2009 ist nicht statthaft.

2 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 den Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Amelung und des Richters am Verwaltungsgericht Alexander wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies ergibt sich bereits aus § 146 Abs. 2 VwGO, wonach Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2008 - BVerwG 3 B 69.08 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 49). Ausnahmen davon sieht das Gesetz nicht vor.

3 Unabhängig davon ist die Beschwerde auch durch § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die Vorschrift auch auf Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit. Denn sie gilt für Beschlüsse aller Art des Verwaltungsgerichts, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36; vgl. auch Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17). Dies ist hier der Fall. Denn die Richterablehnung erfolgte in dem von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahren 2 K 13/09, in dem über den von ihr geltend gemachten Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz zu entscheiden ist. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG normiert für solche Verfahren nicht nur einen Ausschluss des Rechtsmittels der Berufung, sondern einen generellen Ausschluss der Beschwerde auch gegen andere gerichtliche Entscheidungen, soweit nicht die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG abschließend genannten, vorliegend jedoch nicht in Betracht kommenden Ausnahmen eingreifen (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 a.a.O. und vom 17. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

4 Eine Beschwerdemöglichkeit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO besteht daneben nicht. Gemäß § 173 VwGO ist die Zivilprozessordnung nur entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Das ist vorliegend jedoch mit dem Rechtsmittelausschluss in § 146 Abs. 2 VwGO der Fall.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Keywords

judicial recusalinadmissibilityimmediate complaintproperty restitutionappeal exclusioncourt costs