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BGH 3 StR 8/10 ΓÇó Probation refusal based on expunged conviction was unlawful
BGH 3 StR 8/10Bgh / Criminal Chamber IIIFeb 4, 2010Modified
The Federal Court of Justice partially upheld the defendant’s revision. The Regional Court of Wuppertal had refused to suspend a 1 year 9 month sentence for drug trafficking, relying in part on an expunged 2003 conviction to find ongoing cannabis use and on the defendant’s denial of the offence to deny special circumstances. The BGH held both reasons legally flawed: expunged convictions may not be used to the defendant’s detriment, and a lack of confession cannot by itself defeat special circumstances under § 56(2) StGB. The probation issue was set aside and remitted; the remainder of the revision was rejected.
§ 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB; § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 4 BZRG; use of expunged convictions in probation prognosis and denial of special circumstances: no adverse inferences may be drawn from the acts underlying a deleted conviction, including for the prognosis under § 56 StGB. A defendant’s refusal to confess may not, by itself, justify rejecting special circumstances within the meaning of § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB. If the sentencing court relies on impermissible considerations, the refusal of probation is set aside where it cannot be excluded that a more favorable prognosis would have been reached.
Entscheidungsdatum: 2010-02-04
Aktenzeichen: 3 StR 8/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 56 Abs 2 S 1 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Wuppertal, 12. August 2009, Az: 10 Js 1969/08 - 26 KLs 29/09, Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Strafaussetzung zur Bewährung: Rechtsfehlerhafte Verneinung besonderer Umstände
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiter hat es den Verfall von 1.600 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
2 1. Keinen Bestand hat das Urteil, soweit das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung versagt hat.
3 a) Das Landgericht gelangt zu einer ungünstigen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) mit der Begründung, der Angeklagte konsumiere seit Anfang 2002 Marihuana und zeige keine Einsicht in sein "Drogenproblem"; es bestehe deshalb die Gefahr, dass er erneut zu Drogen greifen und sich so strafbar machen werde. Dabei stützt sich das Landgericht auf die Aussage der früheren Mitangeklagten, der Angeklagte sei im Herbst 2007 in ihre Wohnung eingezogen und habe in der Folge täglich Marihuana geraucht, sowie auf eine im Bundeszentralregister bereits getilgte Verurteilung des Angeklagten vom 21. August 2003 wegen wiederholten Erwerbs von Cannabis im Zeitraum von Anfang 2002 bis Januar 2003, die es "nur zur Klärung des Umfangs seines Drogenkonsums" verwertet hat.
4 Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn das Landgericht hat dadurch, dass es seine Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten auch auf die im Bundeszentralregister getilgte Verurteilung vom 21. August 2003 gestützt hat, gegen das gesetzliche Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 4 BZRG verstoßen. Nach diesen Vorschriften dürfen aus der Tat, die Gegenstand einer getilgten Verurteilung ist, keine nachteiligen Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten gezogen werden; dies gilt, anders als das Landgericht meint, auch für die gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 1989 - 3 StR 303/89; BGH NJW 1990, 2264).
5 Hierauf beruht das Urteil, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer dem Angeklagten günstigeren Prognose gelangt wäre, wenn es dauerhaften Cannabiskonsum erst ab Herbst 2007 für erwiesen erachtet hätte, zumal der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 24. September 2008 erstmals eine feste Anstellung fand.
6 b) Dass das Landgericht daneben auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB verneint hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn es hat sich dabei rechtsfehlerhaft von der Erwägung leiten lassen, es fehle an einem "von Einsicht und Reue getragenen Geständnis". Darauf, dass der Angeklagte die Tat bestritten hat, darf die Verneinung besonderer Umstände nicht gestützt werden (BGH, Beschl. vom 7. Februar 2007 - 2 StR 17/07 - Rdn. 3; Fischer, StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 20).
7 2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
| Becker | Sost-Scheible | Hubert | ||
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| RiBGH Dr. Schäfer befindet | ||||
| sich im Urlaub und ist daher | ||||
| gehindert zu unterschreiben. | Mayer | |||
| Becker |