§ 99 VwGO interim review requires main court relevance finding

BVerwG 20 F 6/10Bverwg / Fachsenat FüR Entscheidungen Nach § 99 Abs 2 VwGOMar 8, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court rejected the claimant’s complaint in a § 99(2) VwGO interim proceeding concerning access to files in a dispute over a contribution to her son’s residential care costs. It held that such review is inadmissible unless the court hearing the merits has first treated the requested records as relevant and there is a formal refusal of disclosure by the supreme supervisory authority. The employment agency’s and defendant’s letters were only out-of-court denials of access, not Sperrerklärungen. The request to have the court declare that production was necessary in the main case was likewise inadmissible. The claimant had to bear the costs.

Omnilex headnote

§ 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO; Zulässigkeit des Zwischenverfahrens bei Aktenvorlageverweigerung: Das Fachgericht entscheidet nicht selbständig über die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Akten. Voraussetzung des Zwischenverfahrens ist vielmehr, dass das Gericht der Hauptsache die Vorlage der Urkunden oder Akten als erheblich ansieht und eine förmliche Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde vorliegt. Bloße ablehnende Antworten auf außerprozessuale Akteneinsichtsgesuche genügen nicht. Das Zwischenverfahren dient ausschließlich der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung und nicht der Bestimmung von Umfang oder Zeitpunkt der Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren (vgl. insb. consid. 3–5).

Full text

BVerwG — 20 F 6/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-08

Aktenzeichen: 20 F 6/10

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 5. Januar 2010, Az: 10 SOV 824/09, Beschluss

Spruchkörper: Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Klägerin wendet sich in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren gegen ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Heimunterbringung ihres Sohnes. In Streit steht ein vom Beklagten für den Monat September 2001 auf 57,26 € festgesetzter Betrag. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Februar 2009 ergangenem Urteil abgewiesen. In dem Verfahren über den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat sie unter anderem beantragt, die ihren Sohn betreffenden Berufsausbildungsbeihilfeakten der Agentur für Arbeit S. und die über ihren Sohn geführten Jugendhilfeakten des Beklagten beizuziehen. Außerdem hat sie Schreiben der Arbeitsagentur S. und des Beklagten vorgelegt, mit denen ihr eine Einsicht in die entsprechenden Akten verwehrt worden ist. Das Gericht der Hauptsache hat der Klägerin unter dem 30. Juli und dem 8. Oktober 2009 mitgeteilt, dass es eine Beiziehung der Akten im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem zunächst nur über die Zulassung der Berufung zu entscheiden sei, für nicht notwendig erachte. Die Klägerin hat, zuletzt mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2009, auf § 99 Abs. 2 VwGO gestützte Anträge gestellt, um feststellen zu lassen, dass die Weigerung der Agentur für Arbeit S. und des Beklagten, die genannten Akten dem Gericht der Hauptsache vorzulegen, rechtswidrig sei und eine Vorlage der Akten im jetzigen Verfahrensstadium geboten sei. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat die Anträge verworfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

2 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Recht angenommen, dass die auf § 99 Abs. 2 VwGO gestützten Anträge der Klägerin unzulässig sind. Die Voraussetzungen für ein selbstständiges Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

3 Eine Entscheidung des Fachsenats, ob die Verweigerung einer Aktenvorlage rechtmäßig ist, setzt zunächst voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht hat. Ob bestimmte Urkunden oder Akten der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 VwGO unterliegen, entscheidet nicht der Fachsenat, sondern das Gericht der Hauptsache. Dazu bedarf es grundsätzlich eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung (vgl. nur Beschluss vom 22. Januar 2009 - BVerwG 20 F 5.08 - juris Rn. 2 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 53 Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Vielmehr hat das Gericht der Hauptsache ausdrücklich verlautbart, dass es die Beiziehung der in Rede stehenden Akten im Verfahren über den Zulassungsantrag nicht für notwendig erachtet. Es hat sie deshalb auch nicht angefordert.

4 Demgemäß fehlt es auch an einer Verweigerung der Aktenvorlage durch die oberste Aufsichtsbehörde und damit an einem tauglichen Prüfungsgegenstand, auf den sich eine Feststellung nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO beziehen könnte. Die Rechtswidrigkeit einer Vorlageverweigerung kann nur festgestellt werden, wenn eine solche Weigerung von der obersten Aufsichtsbehörde ausgesprochen worden ist (vgl. auch Beschluss vom 15. Oktober 2008 - BVerwG 20 F 2.08 - juris). Die von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Arbeitsagentur S. und des Beklagten stellen keine Sperrerklärungen der obersten Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar, sondern abschlägige Antworten auf Akteneinsichtsgesuche der Klägerin außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

5 Soweit die Klägerin außerdem die Feststellung begehrt, dass die Vorlage der Akten im Hauptsacheverfahren geboten sei, ist für einen solchen Antrag im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO von vornherein kein Raum. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen. Soweit die Klägerin mit der Beschwerde das Gebot effektiven Rechtsschutzes geltend macht und eine Prozessverschleppung rügt, führen diese Einwände nicht weiter, weil sie nichts daran ändern, dass im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nur über die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO entschieden werden kann, nicht aber über Umfang und Zeitpunkt der Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Keywords

administrative procedurefile disclosureinterim reviewrelevance of evidencesupervisory refusalaccess to filescosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a § 99(2) VwGO interim review is admissible without a main court finding that the requested files are relevant to the case.

Extracted holding

No; the special review procedure presupposes that the court dealing with the merits has first regarded the records as potentially decisive or has otherwise formally indicated their relevance.

Extracted reasoning

The specialized senate does not decide relevance in the abstract. Because the main court expressly said it did not consider the files necessary at the current procedural stage, there was no basis for an independent review.

Key legal question

Whether a mere refusal of access letters by the employment agency and the defendant count as a Sperrerklärung under § 99(1) sentence 2 VwGO.

Extracted holding

No; the letters were only refusals of out-of-court access requests, not a formal non-disclosure declaration by the supreme supervisory authority.

Extracted reasoning

A finding of unlawfulness under § 99(2) sentence 1 VwGO requires an actual refusal of file production within the meaning of § 99(1) sentence 2 VwGO. Such a formal act was missing.

Key legal question

Whether the interim review can determine that file production is required in the main proceedings despite the absence of a Sperrerklärung.

Extracted holding

No; § 99(2) VwGO provides no room to decide on the scope or timing of factual investigation in the merits case.

Extracted reasoning

The procedure is confined to reviewing the legality of a formal non-disclosure declaration, not to directing evidentiary development in the main proceedings.

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