Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, 2026-04-15, 6 SLa 186/25

6 SLa 186/25Labour Court / Chamber 6Apr 15, 2026

Full text

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer — 6 SLa 186/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: 6 SLa 186/25

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2026:0415.6SLa186.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 125 S 1 BGB, § 126 Abs 1 BGB, § 174 S 1 BGB, § 174 S 2 BGB, § 241 Abs 2 BGB ... mehr

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2025, Az.: 10 Ca 121/25, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise fristgerechten Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

2 Die Beklagte ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit deutschlandweiten Filialen. Sie beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

3 Die 1969 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 08.06.2011 als Verkäuferin bei der Beklagten in Teilzeit tätig. Dem liegen zuletzt die „Änderungsanzeige Filialwechsel “ vom 08.07.2020 (Bl. 4 d. erstinstanzl. A.) sowie die „Änderung Teilzeitarbeitsvertrag [Filiale] “ vom 13.12.2018 zugrunde, wegen deren Inhalts auf Bl. 5 ff. d. erstinstanzl. A. Bezug genommen wird. Zu den Aufgaben der Klägerin gehören neben der Beratung von Kunden u.a. auch das Kassieren, die Kassenabrechnung und die Einlagerung der Safebags nebst Kassenlade mit Wechselgeld in den in der Filiale befindlichen Tresor.

4 Der Tresor verfügt über ein elektronisches Codeschloss. Jeder Mitarbeiter bekommt vom zuständigen Head of Area Sales einen eigenen sechsstelligen Zahlencode. Dieser wird umgehend vor der ersten Nutzung von dem Mitarbeiter in einen nur dem Mitarbeiter persönlich bekannten Code umgewandelt.

5 Die Klägerin wurde seit dem 18.08.2020 in der Filiale der Beklagten in der L.Str. in M. eingesetzt.

6 Gegen Ende des Arbeitstages am 02.01.2025 öffnete die Klägerin um 19:05 Uhr den Tresor der Filiale und legte das Safebag des Tages sowie ein mit Wechselgeld gefülltes Behältnis hinein. Es befanden sich nunmehr insgesamt drei Safebags und Wechselgeld im Tresor.

7 Am 03.01.2025 öffnete die Klägerin den Tresor morgens um 8:08 Uhr und meldete der Gebietsleiterin der Beklagten, Frau E. sowie der Polizei, dass der Tresor bis auf ein 5 ct-Stück leer sei. Es fehlten die drei Safebags und das Wechselgeld, was am Tag zuvor von der Klägerin im Safe verschlossen worden war.

8 Es wurden von der Klägerin keine Spuren eines gewaltsamen Öffnens des Tresors festgestellt.

9 Am 06.01.2025 wurde die Klägerin im Rahmen eines Gesprächs mit Frau E. und dem Senior Teamlead Loss Prevention Herr K. (vgl. Protokoll Bl. 72 d. A.) zu den Vorkommnissen befragt. Die Klägerin wurde freigestellt.

10 Da die Klägerin in diesem Gespräch angab, sich am 03.01.2025 um 7:23 Uhr noch auf der Hinfahrt zur Filiale im Bus der Linie 6 befunden zu haben, nahm die Beklagte Kontakt zur Polizei auf, um die Kameraauswertung der von der Klägerin angegebenen Buslinien zu erhalten.

11 Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 28.01.2025 (Bl. 21 d. erstinstanzl. A.) unter Vorlage einer Arthandlungsvollmacht im Original (Bl. 22 d. A.) der Klägerin „außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und hilfsweise ordentlich mit einer Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB zum nächstmöglichen Termin “.

12 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2025 (Bl. 23 f. d. erstinstanzl. A.) hat die Klägerin die Kündigung nach § 174 BGB zurückgewiesen.

13 Mit am 31.01.2025 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangener, der Beklagten am 12.02.2025 zugestellter Klageschrift hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben.

14 Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,

15 ihr monatliches Bruttoentgelt habe zuletzt 2.904,93 € in Teilzeit betragen. Das Kündigungsschreiben sei ihr am 30.01.2025 zugegangen.

16 Sie war der Ansicht, es liege kein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB vor. Die Frist des § 626 BGB sei ebenfalls nicht eingehalten. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und unwirksam.

17 Die Kündigung sei gemäß § 174 BGB zurückgewiesen worden. Die Handzeichen über den jeweiligen Schriftzügen sowohl auf der Kündigung wie auch auf der Vollmacht seien reine Handzeichen und erfüllten die Anfordernisse an Unterschriften jeweils nicht. Sie hat vorgetragen, ihr sei weder ein Herr T.n bekannt noch ein Handzeichen bzw. eine Unterschrift von ihm. Ebenfalls seien ihr weder der Geschäftsführer B. noch K. sowie deren Unterschriften bekannt.

18 Sie habe das Geld aus dem Tresor nicht entwendet. Sie gehe davon aus, dass die Safebags und das Wechselgeld zwischen dem Verschluss des Tresors durch sie am 02.01.2025 und dem Öffnen des Tresors am 03.01.2025 zwischen 08:00 und 08:10 Uhr aus dem Tresor genommen worden seien. Sagen könne sie dazu natürlich weiter nichts, weil sie es nicht wisse.

19 Sie habe am 03.01.2025 gegen 6:55 Uhr ihr Haus verlassen und sei um 7:00 Uhr an der Bushaltestelle H.Str./W./S.Str. in A-Stadt in den Bus der Linie 49 eingestiegen, der gegen 7:10 Uhr am A- Hauptbahnhof angekommen sei. Von dort aus sei sie gegen 7:14 Uhr mit dem Bus der Linie 6 in Richtung M. weitergefahren, wo sie am N.. gegen 7:40 Uhr ausgestiegen sei. Sie sei dann zunächst zum R. Markt gegangen, um sich ein belegtes Brötchen, Wasser und eine Zeitung zu holen. Anschließend sei sie zur Bank E.Straße und habe 200 € um 7:56 Uhr abgehoben und schließlich gegen 8:00 Uhr zum ersten Mal die Filiale betreten.

20 Als sie zum Dienstbeginn am 03.01.2025 den Safe geöffnet und gesehen habe, dass dieser leer gewesen sei, habe sie einen Schreck und Angst bekommen, weil sie befürchtet habe, es könnte noch jemand Fremdes in den Räumen der Beklagten sei. Sie habe Angst gehabt, dass sie möglicherweise einen Dieb auf frischer Tat ertappt gehabt habe. Da sie nicht gewusst habe, wie eine solche Person reagieren würde, wenn sie sie bemerke, und nicht gewusst habe, ob eine solche Person bewaffnet sei oder wie diese sich im Fall eines Entdeckt-Werdens verhalten würde, habe sie den Laden der Beklagten sofort verlassen. Sie habe die örtliche Polizeidienststelle von sich aus unverzüglich informiert. Sie habe vor der Filiale auf die Polizei gewartet und Frau R. sei dazugekommen.

21 Die Klägerin war der Ansicht, zu einer Verdachtskündigung liege keine ordnungsgemäße Anhörung vor.

22 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

23 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.01.2025 nicht beendet wird, sondern fortbesteht;

24 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern fortbesteht;

25 3. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder 2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verkäuferin weiter zu beschäftigen.

26 Die Beklagte hat beantragt,

27 die Klage abzuweisen.

28 Sie hat vorgetragen,

29 die Klägerin habe im Jahr 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 1.134,55 € und zusätzlich eine Provision gehabt. Im Januar 2024 sei das Grundgehalt auf 1.168,59 € erhöht worden.

30 Die Beklagte war der Ansicht, die Unterschrift des Kündigenden entspreche den gesetzlichen Vorgaben an eine Unterschrift. Es liege keinesfalls eine bloße Paraphe vor. Der Unterzeichner der Kündigung unterschreibe im Geschäftsverkehr regelmäßig wie auf der schriftlichen Kündigung vom 28.01.2025. Der Name müsse letztlich nicht leserlich sein. Auf der Kündigung sei zusätzlich unter der Unterschrift auch der Name der kündigenden Person geschrieben worden.

31 Es handele sich um eine Tat- und hilfsweise Verdachtskündigung.

32 Die Beklagte hat vorgetragen, bei der Vergabe des persönlichen Zugangscodes zum Tresor sei jeder Mitarbeiter auf Folgendes hingewiesen worden:

33 „Bitte verwenden Sie nicht allgemein bekannte, persönliche Daten wie Geburtstag, Telefonnummer usw. Die Weitergabe des Codes ist untersagt. Der Tresor muss zu jeder Zeit geschlossen sein .“ Die vollständige Anleitung des Tresors steht jedem Mitarbeiter zur Verfügung.

34 Beim Verschließen des Tresors am Abend des 02.01.2025 hätten sich drei Safebags (vom 30.12.2024 [880,00 €], vom 31.12.2024 [180,00 €] und vom 02.01.2025 [380,00 €]) und das Wechselgeld (312,71 €) im Tresor befunden.

35 Nach dem Vorfall sei ermittelt worden, welche Mitarbeiter im Tatzeitraum Zugriff auf den Tresor gehabt hätten. Dazu sei das Tresorprotokoll ausgelesen worden. Nachdem das Tresorprotokoll ausgelesen worden sei, habe sich ergeben, dass die Klägerin den Tresor zuletzt geöffnet gehabt habe, bevor das Fehlen des Geldes aufgefallen sei. Das Auslesen des Tresorprotokolls sei mittels Fotos festgehalten worden. Darauf sei genau ersichtlich, welcher Mitarbeiter den Tresor am 02.01.2025 sowie am 03.01.2025 – also im möglichen Tatzeitraum – zu welcher Uhrzeit geöffnet habe. Es könne ausgeschlossen werden, dass sich jemand im Zeitraum zwischen den mit den Zugangsdaten erfolgten und protokollierten Tresoröffnungen Zugriff verschafft habe.

36 Es hätten keine Spuren eines gewaltsamen Aufbrechens des Tresors festgestellt werden können und es fänden sich keine entsprechenden Einträge über Öffnungen des Tresors im Protokoll.

37 Durch die Tresor-Logindaten könne nachgewiesen werden, dass die Klägerin als einzige Mitarbeiterin während des Tatzeitraums am Tresor gewesen sei. Nach der Ermittlung der Fakten deute alles darauf hin, dass die Klägerin den Tresor geöffnet habe und das Geld an sich genommen habe. Keine weitere Person habe Ihre Zugangsdaten zum Tresor gekannt.

38 Nachdem der Vorfall am 03.01.2025 der Gebietsleiterin Frau E. mitgeteilt worden sei, habe diese den Senior Teamlead Loss Herrn K. kontaktiert.

39 Zur weiteren Sachverhaltsermittlung habe am 06.01.2025 zwischen dem Senior Teamlead Loss Prevention (Revision), Herrn K., Frau E. und der Klägerin ein Gespräch stattgefunden. Dabei sei die Klägerin darum gebeten worden, von Ihrem Arbeitstag am 02.01.2025 und am 03.01.2025 zu erzählen. Laut der Klägerin sei am 02.01.2025 der gesamte Geldbetrag im Tresor gewesen, als sie diesen verschlossen gehabt habe. Als sie am 03.01.2025 den Tresor morgens geöffnet habe, sei ihr das Fehlen des gesamten Geldes im Tresor erstmalig aufgefallen. Die Klägerin habe auf weitere Frage angegeben, sie habe zu Beginn ihre eigenen Zugangsdaten am Tresor erstellt und eingegeben. Außer ihr kenne niemand den Code. Sie habe den Tresorcode niemals weitergegeben oder aufgeschrieben. Während der Anhörung sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass man im Tresorsystem nachvollziehen könne, mit welchen Zugangsdaten der Tresor zu welchem Zeitpunkt geöffnet worden sei. Der Klägerin sei erklärt worden, dass der Tresor am 03.01.2024 um 7:23 Uhr und um 8:08 Uhr mit Ihren Zugangsdaten geöffnet worden sei. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass sie sich die Öffnung des Tresors um 7:23 Uhr nicht erklären könne.

40 Da die Klägerin angegeben habe, dass sie zwischen 7:00 und 7:05 Uhr die Buslinie 49 und anschließend die Linie 6 gefahren sei und somit erst gegen 8:00 Uhr/8:05 Uhr die Filiale betreten habe, hätten die Kameras der Buslinie ausgelesen werden sollen. Daher sei auf das Ergebnis der Kamera gewartet worden. Das Ergebnis der Kameraauswertung habe ergeben, dass die Klägerin auf den Videos nicht zu sehen gewesen sei. Frau I. habe am 27.01.2025 mit der zuständigen Polizeibeamten Frau .S. telefoniert. Diese habe ihr mitgeteilt, dass die Klägerin zu der genannten Uhrzeit nicht im Bus Nr. 6 gesessen habe. Dies habe den Tatverdacht bestätigt, sodass direkt am 28.01.2025 die Kündigung erstellt worden sei.

41 Am 06.01.2025 seien zur Sachverhaltsermittlung auch Gespräche von Herrn K. und Frau E. mit den weiteren Mitarbeiterinnen der Filiale Frau Z., Frau A., Frau Ra. und Frau L. geführt worden. Frau Z. habe mitgeteilt, dass sie während des Vorfalls in Holland gewesen sei und nichts mit dem Vorfall zu tun habe. Die Mitarbeiterin A. habe berichtet, dass sie nur Ihren eigenen Tresorcode kenne. Sie sei an dem Tattag nicht in der Filiale gewesen und wisse auch nicht, wer das Geld aus dem Tresor genommen habe. Frau Ra. habe am 02.01.2025 ihren ersten Arbeitstag in der Filiale 2014 Mainz gehabt. Sie habe berichtet, dass sie am 02.01.2025 gemeinsam mit der Klägerin das Geld in den Tresor gelegt habe. Dabei habe sie den Code der Klägerin nicht gesehen. Sie selbst habe noch keinen eigenen Tresorcode und wisse nicht, wer das Geld aus dem Tresor genommen habe. Am 03.01.2025 habe sie sich mit der Klägerin vor der Filiale getroffen und gemeinsam mit der Klägerin auf die Polizei gewartet. Im Rahmen dieses Gesprächs habe die Mitarbeiterin Frau L. mitgeteilt, dass sie nicht wisse, wer das Geld gestohlen habe. Sie kenne den Tresorcode ihrer Kolleginnen nicht. Eine weitere Mitarbeiterin, Frau P., habe im Tatzeitraum und zum Zeitpunkt des Gesprächs im Urlaub in Italien geweilt und sei deshalb nicht befragt worden.

42 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21.05.2025 abgewiesen. Es hat – zusammengefasst – zur Begründung ausgeführt, die Kündigung sei nicht aus formellen Gründen unwirksam. Sie genüge der Schriftform, sie sei unterschrieben iSv. § 623 BGB, § 126 Abs. 1 BGB und enthalte nicht allein eine Paraphe. Ebenso berufe sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, die streitbefangene Kündigung sei gemäß § 174 Satz 1 BGB rechtsunwirksam. Dem Kündigungsschreiben habe eine Originalvollmacht vom 28.01.2025 unstreitig beigelegen. Auch diese Originalvollmacht enthalte nicht lediglich Paraphen, sondern die Unterschriften der ausstellenden Geschäftsführer B. und Kö.. Schließlich bestehe für die Kündigung der Beklagten vom 28.01.2025 ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB. Es liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung der Klägerin in Gestalt einer erwiesenen Tat aufgrund der die Klägerin belastenden Indizien vor. Die Klägerin habe zur Überzeugung der Kammer nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung und nach dem Maßstab des § 286 ZPO die am Abend des 02.01.2025 im Tresor der Filiale der Beklagten befindlichen drei Safebags mit den Tageseinnahmen und das im Tresor gelagerte Wechselgeld sodann am 03.01.2025 entwendet. Die Versuche der Klägerin, sich zu entlasten, seien hingegen nicht zielführend. Aufgrund der objektiven Umstände könne gleichfalls auf den subjektiven Tatbestand in Form der vorsätzlichen Zueignung des Tresorinhalts geschlossen werden. Selbst, wenn die Indizien im vorliegenden Fall abweichend von der Auffassung der Kammer nicht als ausreichend für einen Tatnachweis erachtet würden, so würden sie allemal den dringenden Tatverdacht der widerrechtlichen Entnahme und Aneignung des Tresorinhalts durch die Klägerin begründen, was den Ausspruch der fristlosen Kündigung durch die Beklagte ebenfalls rechtfertige. Auch die Anhörung der Klägerin als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verdachtskündigung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Klägerin sei am 06.01.2025 zum Tatverdacht der Beklagten angehört worden. Schließlich falle auch die umfassende Interessenabwägung nicht zugunsten der Klägerin aus. Unter den gegebenen Umständen sei die Beklagte auch nicht auf das mildere Mittel einer Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zu verweisen gewesen. Schließlich habe die Beklagte die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB mit ihrer Kündigung vom 28.01.2025 eingehalten. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB habe erst zu laufen begonnen, nachdem der Beklagten das Ergebnis der Videoaufzeichnung der Buslinie 6 bekannt gewesen sei, da sie erst damit eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt gehabt habe, die ihr die abschließende Entscheidung ermöglicht habe, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei oder nicht. Soweit sich die Klage ferner gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung richte, sei sie ebenfalls unbegründet, da das Arbeitsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung beendet worden sei. Der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO sei in Bezug auf die Kündigungsschutzanträge nach § 4 Satz 1 KSchG als nicht angefallener unechter Hilfsantrag zu werten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 128 ff. d. erstinstanzl. A.) Bezug genommen.

43 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 21.07.2025 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 21.08.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung – innerhalb der durch Beschluss vom 22.09.2025 bis 22.10.2025 einschließlich verlängerten Berufungsbegründungsfrist – mit einem am 22.10.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

44 Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 23.10.2025, 07.04.2026 und 13.04.2026, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 36 ff., 52 f., 108, 111 f. d. A.), zusammengefasst geltend,

45 unterzeichnet sei die Kündigung mit einem unleserlichen Handzeichen. Die Originalvollmacht sei mit zwei unleserlichen Handzeichen unterzeichnet. Die Kündigung sei innerhalb von Wochenfrist mangels Vorlage einer Originalvollmacht gemäß § 174 BGB am 31.01.2025 zurückgewiesen worden. Weder habe bei ihr der Eindruck entstehen können, dass hier die Kündigung und auch nicht die Vollmacht unterzeichnet worden seien, noch seien ihr die unterzeichnenden Personen und die von diesen abgeleisteten Handzeichen/Unterschriften bekannt gewesen. Vielmehr habe sie diese zuvor noch nicht gesehen gehabt.

46 Die von der Beklagten vorgebrachten Indizien reichten für einen Tatnachweis nicht aus. Die vorgelegten Tresordaten der Beklagten seien nicht unstreitig. Die Ablichtungen seien nicht geeignet, irgendetwas zu beweisen. Es sei streitig, von welchem Gerät sie stammten, ob dies überhaupt Ablichtungen des Tresors seien und es sei nicht weiter ersichtlich, wann die Bilder gemacht worden seien. Die im Display gemachten Angaben seien zudem unleserlich. Die inhaltlichen Ausführungen über das, was sie belegen sollten, seien streitig. Die Ablichtungen seien nicht geeignet, irgendetwas zu beweisen.

47 Ihr sei nicht bekannt, ob es Spuren eines gewaltsamen Öffnens des Tresors gegeben habe. Auf den ersten Blick seien ihr solche nicht aufgefallen. Sie habe den Tresor darauf aber auch nicht untersucht. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Tresor am 03.01.2025 keine Einbruchspuren aufgewiesen habe. Aufbruchspuren an einem Tresor könnten auch so undeutlich, unauffällig und verdeckt sein, dass man sie bei einem einfachen Öffnen gar nicht bemerke.

48 Die Behauptung der Beklagten, dass der Tresor am 03.01.2025 um 7:23 Uhr mit ihrem sechsstelligen Zugangscode geöffnet worden sei, wurde und werde mit Nichtwissen bestritten. Sie sei um diese Zeit nicht im Laden anwesend gewesen.

49 Sie sei am Morgen des 03.01.2025 erst beim örtlichen R. und dann im Anschluss bei ihrer Bank gewesen. Dienstbeginn bei der Beklagten sei 8:50 Uhr gewesen. Bis dahin müsse immer die Kasse angemeldet sein.

50 Es sei jedoch so, dass die Mitarbeiterin aus derselben Filiale, Frau L., sie am 09.01.2025 gebeten habe, sie um 14:30 Uhr mal anzurufen. Sie habe zur Klägerin gesagt, dass um 10:30 Uhr ein Handwerker der Firma Z. wegen eines Stromausfalls zwei Straßen weiter dagewesen sei, der gesagt habe, er müsste den Aufzug kontrollieren. Diese Mitarbeiterin habe den Mitarbeiter der Firma deshalb unbeaufsichtigt in den Keller gelassen, wo sich auch der Tresor befinde. Da der Mitarbeiter nach einer halben Stunde noch immer nicht wieder nach oben gekommen sei, sei die Mitarbeiterin in den Keller gegangen, um nachzusehen. Dies sei Frau L. und ihr – der Klägerin – komisch vorgekommen und sie habe die Zeugin gebeten, die Firma Z. anzurufen und nachzufragen, was los sei. Frau L. habe ihr – der Klägerin – im Anschluss mitgeteilt, dass sie dort angerufen habe und sich erkundigt gehabt habe, ob es zugetroffen habe, dass der Mitarbeiter angegeben hätte, er habe in die Beklagten-Filiale gemusst, weil er dort ein Werkzeug bei der letzten Wartung vergessen habe. Dies sei dort wohl nicht bekannt gewesen. Dieser Handwerker habe auch von dem Vorfall am 03.01.2025 gewusst. Er habe behauptet, dass die Aufzugfirma Z. vom Notausgang einen Schlüssel der Filiale besitze. Frau L. habe das noch am selben Tag der Gebietsleitung der Beklagten und der Polizei mitgeteilt. Dem sei seitens der Beklagten und der Polizei nicht nachgegangen worden. Die Beklagte habe den Sachverhalt also nicht vollständig ermittelt. Die Ereignisse vom 09.01.2025 könne auch Frau A. bezeugen. Sie sei an diesem Tag auch in der Filiale gewesen.

51 Sie habe bei Nutzung der Buslinie nicht bereits um 7:23 Uhr in der Filiale und am Tresor der Beklagten angekommen sein können. Das von der ermittelnden Kommissarin angeforderte Video der Buslinie 6 habe einen Bus nach M. betroffen, der erst um 8:00 Uhr in M. angekommen wäre. Natürlich sei sie auf dieser Videoaufzeichnung nicht zu sehen gewesen. Sie habe einen Bus früher genommen. Als sie bemerkt habe, dass die Kommissarin das falsche Video besorgt gehabt habe, habe sie diese inständig gebeten, das Video eines früheren Busses zu sichten. Das Video sei da schon vernichtet gewesen. Es sei der Kommissarin nicht mehr möglich gewesen, das richtige Video vom Busunternehmen zu erlangen. Dies habe die Kommissarin der Beklagten und ihr mitgeteilt.

52 Eine Interessenabwägung könne hier nur zu dem Ergebnis kommen, dass ihr Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach längerer Betriebszugehörigkeit das Interesse der Beklagten überwiege. Die Beklagte habe ihr auch künftig nur den Tresorzugang versagen könne. Dies wäre verhältnismäßiger gewesen.

53 Auch die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung lägen nicht vor. Die Ausschöpfung aller zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen habe nicht stattgefunden. Die bekannten Auffälligkeiten mit dem Aufzugsunternehmen Z. seien nicht verfolgt worden.

54 Eine ordnungsgemäße Anhörung ihrer Person habe nicht stattgefunden.

55 Die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB sei bei Kündigungszugang lange verstrichen gewesen.

56 Die Klägerin beantragt,

57 unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2025, Az. 10 Ca 121/25,

58 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.01.2025 nicht beendet wird, sondern fortbesteht;

59 2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verkäuferin weiter zu beschäftigen.

60 Die Beklagte beantragt,

61 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2025, Az.: 10 Ca 121/25, zurückzuweisen.

62 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 18.12.2025 sowie des Schriftsatzes vom 07.04.2026, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 63 ff., 94 d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend.

63 Das Erstgericht habe rechtsfehlerfrei die formalen Anforderungen an eine schriftliche Kündigung bestätigt.

64 Es habe – rechtlich korrekt – festgestellt, dass ihr ein Grund zur außerordentlichen Kündigung iSd. § 626 BGB zustehe. Die Klägerin sei mit der Berechtigung zum Öffnen des streitgegenständlichen Tresors ausgestattet gewesen. Sie habe hierzu einen eigenen personalisierte Zugangscode erhalten. Dieser sei unstreitig eingesetzt worden, um den Tresor zu öffnen. Um die Öffnung durch die Klägerin nachzuvollziehen, sei ein Auszug aus dem Tresorprotokoll als Bilder vorgelegt worden. Darauf sei erkennbar, dass der Benutzername der Klägerin dargestellt sei sowie das jeweilige Datum und die Uhrzeit, zu welchem der Tresor mit dem Code der Klägerin geöffnet worden sei. Im Kammertermin sei bereits vom Head of HR-Law, Herrn Ku., bestätigt worden, dass es sich hierbei um Auszüge aus dem Tresor in der Filiale handele. Ihre Gebietsleiterin, Frau E., habe die Fotos im Beisein der Polizei in der Filiale in M. angefertigt.

65 Nicht den Tatsachen entspreche, dass der Tresor aufgebrochen worden sei. Unstreitig habe die Klägerin keine Aufbruchspuren bemerkt. Auf weitere Nachfrage Ihrerseits bei der bearbeitenden Staatsanwaltschaft sei durch die Polizei mitgeteilt worden, dass weder an den Türen noch am Tresor Aufbruchspuren erkennbar gewesen seien. Es bleibe schleierhaft, wie denn eine etwaige dritte Person sich gewaltsam hätte Zutritt zur Filiale verschaffen sollen, ohne dass die Alarmanlage ausgelöst worden wäre.

66 Bei Anmietung des Ladenlokals seien keine Schließanlagen vom Vermieter übernommen, sondern durch eigene Schließzylinder ausgetauscht worden, sodass ausgeschlossen werden könne, dass ein Dritter über eine Zugangsmöglichkeit verfügt habe. Die Klägerin trage nunmehr einen Sachverhalt vor, der sich am 09.01.2025, mithin sechs Tage später zugetragen haben solle. Es sei schon nicht ersichtlich, wie der angebliche Handwerker in irgendeiner Weise zum von der Klägerin verursachten Tatgeschehen irgendetwas beigetragen haben sollte. Es werde freilich bestritten, dass ein Handwerker am 02.01.2025 und 03.01.2025 in der Filiale gewesen sei. Betriebsfremden Personen sei der Zutritt in die Verkaufsräume nicht gestattet und über jeden Handwerkerbesuch werde die Gebietsleiter informiert. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Es werde ferner bestritten, dass ein unbekannter Handwerker einen Schlüssel für die Filiale habe. Es entbehre jeglicher Grundlage, dass die Klägerin nunmehr versuche, sich durch eine weitere Schutzbehauptung aus ihrer Verantwortung zu stehlen. Der Vortrag, der angeblich zur Entlastung der Klägerin diene, sei als verspätet zurückzuweisen.

67 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 15.04.2026 (Bl. 116 ff. d. A.) Bezug genommen.

68 Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15.04.2026 (Bl. 119 d. A.) Beweis erhoben über die Fertigung der Displayanzeigen des Tresors in der Filiale der Beklagten in M. am 03.01.2025 durch Vernehmung der Zeugin E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 15.04.2026 (Bl. 119 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

A.

69 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

70 In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist

71 nicht begründet. Das Klagebegehren ist im Wege der Auslegung entsprechend § 133 BGB dahin zu verstehen, dass die Klägerin mit dem Antrag zu 1 zwei Anträge nach § 4 Satz 1 KSchG gestellt hat. Mit einem Hauptantrag wendet sie sich gegen die außerordentliche, mit einem unechten Hilfsantrag gegen die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung (vgl. nur BAG 27.09.2022 – 2 AZR 508/21 – Rn. 12 mwN.). Der Antrag ist, soweit er die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung betrifft, dahin zu verstehen, dass er auflösend bedingt für den Fall gestellt ist, dass der Kündigungsschutzantrag gegen die außerordentliche Kündigung ohne Erfolg bleibt. Nur dies entspricht dem wohlverstandenen (Kosten-)Interesse der Klägerin (vgl. BAG 29.06.2017 – 2 AZR 302/16 – Rn. 46 mwN.; 10.12.2020 – 2 AZR 308/20 – Rn. 9 mwN.). Für den Fall, dass sie mit beiden Kündigungsschutzanträgen obsiegen sollte, begehrt die Klägerin mit dem weiteren unechten Hilfsantrag (Antrag zu 2) ihre vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer der Bestandsstreitigkeit.

72 Der Hauptantrag hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.01.2025 beendet worden. Der auf die ordentliche Kündigung bezogene Kündigungsschutzantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. Auch der hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin ist nicht zur Entscheidung angefallen.

I.

73 Die außerordentliche Kündigung vom 28.01.2025 gilt nicht bereits nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1, 7 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat innerhalb der Anrufungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG mit am 31.01.2025 beim Arbeitsgericht eingegangener, der Beklagten am 12.02.2025 zugestellter Klageschrift Kündigungsschutzklage erhoben.

II.

74 Die Kündigung ist auch in der Schriftform des § 623 Hs. 1 BGB ausgesprochen worden. Der Schriftzug unter der Kündigungserklärung vom 28.01.2025 erfüllt – wie das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat – die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen.

75 Nach § 623 Hs. 1 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (BAG 24.01.2008 – 6 AZR 519/07 – Rn. 11 mwN., juris). Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.

76 Das Kündigungsschreiben ist gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt (BAG 24.01.2008 – 6 AZR 519/07 – Rn. 11 mwN., juris). Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 24.01.2008 – 6 AZR 519/07 – Rn. 11 mwN., juris). Der Schriftzug muss auch nicht immer einheitlich ausfallen (LAG Rheinland-Pfalz 29.10.2009 – 2 Sa 337/09 – Rn. 32, juris). Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen. Eine Namensunterschrift liegt nicht vor, wenn lediglich Anfangsbuchstaben oder ein anderes Kürzel eingesetzt werden (LAG Rheinland-Pfalz 29.10.2009 – 2 Sa 337/09 – Rn. 32, juris). Auch das Gesetz unterscheidet in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24.01.2008 – 6 AZR 519/07 – Rn. 11 mwN., juris).

77 Bei der gebotenen Beurteilung des Gerichts ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (LAG Rheinland-Pfalz 29.10.2009 – 2 Sa 337/09 – Rn. 32, juris).

78 Der Schriftzug unter der Kündigungserklärung vom 28.01.2025 erfüllt – wie das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat – die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen.

79 Auf dem Kündigungsschreiben findet sich eine handschriftliche Unterschrift über den beiden gedruckten maschinenschriftlichen Zeilen „T. “ und „Director HR “. Die handschriftliche Unterschrift besteht aus zwei Teilen, einem großen „D. “ und einem komplexeren Schriftzug, der erkennbar mit einem „Ts “ beginnt. Wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, passt auch die räumliche Ausdehnung des Schriftzugs zur Länger des Nachnamens des Unterzeichnenden „T. “. Auch enthält der Schriftzug keine für eine Namensabkürzung typischen Merkmale. Es handelt sich um einen Schriftzug, der Bögen, Spitzen und Striche, mithin individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren, und der den Anforderungen an eine Unterschrift genügt.

III.

80 Die unter dem 28.01.2025 ausgesprochene Kündigung ist auch nicht nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam.

81 Unwirksam ist nach § 174 Satz 1 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.

82 Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gemäß § 172 Abs. 1 BGB gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

83 Dem Kündigungsschreiben war eine „Arthandlungsvollmacht “ iSv. § 54 HGB, „beschränkt auf die Vornahme/Erklärung von ordentlichen sowie außerordentlichen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen “ mit Einzelvertretungsberechtigung für Herrn T., der die Kündigung ausgesprochen hat, beigefügt, die von den Geschäftsführern der Beklagten B. und Kö. ausgestellt ist.

84 Die Arthandlungsvollmacht trägt auch die Unterschriften und nicht nur Paraphen der beiden Geschäftsführer. Unter den beiden handschriftlichen Namenszügen sind maschinenschriftlich die Namen und die Geschäftsführerposition der beiden Unterzeichnenden angegeben, also „B., Geschäftsführer “ und „Kö., Geschäftsführer “. Gut erkennbar hat der Geschäftsführer B.nur mit seinem Nachnamen handschriftlich unterzeichnet. Der erste Buchstabe erinnert an ein „B “ oder „R “, es folgen weitere Bögen und am Ende ein Gebilde, das sehr gut ein „k “ darstellen kann. Auch unter Betrachtung der Länge des Schriftzugs handelt es sich nicht nur um eine Paraphe, sondern einen leicht abgeschliffenen Namenszug. Der Geschäftsführer Kö. hat einem Nachnamen ein „D. “ vorangestellt. Es folgt auch hier ein komplexerer Nachname, der ein abgeschliffenes „K “ am Beginn, gefolgt von Strichen sowie einem von links unten nach rechts oben verlaufenden langen Strich aufweist. Die Länge des Schriftgebildes passt ebenfalls zur Länge des Nachnamens „Köster “. Es liegt eine handschriftliche Unterschrift und nicht nur eine Paraphe vor.

IV.

85 Ein wichtiger Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB liegt zwar nicht gestützt auf eine erwiesene Tat, aber gestützt auf den Verdacht einer solchen vor.

1.

86 Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt folglich keine „absoluten“ Kündigungsgründe. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG 29.06.2017 – 2 AZR 47/16 – Rn. 17 mwN.).

2.

87 a) Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte sind regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen (vgl. nur BAG 13.12.2007 – 2 AZR 537/06 – Rn. 16 mwN., juris). Ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung strafrechtlich relevante Handlungen gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begeht, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) schwerwiegend und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise (BAG 31.07.2014 – 2 AZR 407/13 – Rn. 27; 13.12.2007 – 2 AZR 537/06 – Rn. 16 mwN., juris). Eine Unterschlagung eines Geldbetrages durch den Arbeitnehmer kommt auf der ersten Stufe als wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht. Rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, können ein solch wichtiger Grund sein (vgl. BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 25). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen nicht unerheblichen Geldbetrag handelt und der Arbeitnehmer mit der Betreuung dieses Geldes betraut ist. Nicht entscheidend ist, ob das Verhalten des Arbeitnehmers Straftatbestände erfüllt. Denn entscheidend ist nicht die strafrechtliche Würdigung, sondern der mit der Vertragsverletzung, dem Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten verbundene Vertrauensbruch (vgl. BAG 31.07.2014 – 2 AZR 407/13 – Rn. 27 mwN.).

88 Der Kündigende ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können (st. Rspr., vgl. nur BAG 18.09.2008 – 2 AZR 1039/06 – Rn. 29 mwN., juris). Den Kündigenden trifft die Darlegungs- und Beweislast aber auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten substantiiert behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen (st. Rspr., vgl. nur BAG 18.09.2008 – 2 AZR 1039/06 – Rn. 29 mwN., juris).

89 b) Die Wegnahme der Safebags und von Bargeld durch die Klägerin ist nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht erwiesen.

90 Zwar hat die Klägerin am Abend des 02.01.2025 die Safebags in den Tresor verbracht und diese bei der Öffnung am Folgetag um 08:08 Uhr nicht mehr vorgefunden. Sichtbare Aufbruchspuren am Ladenlokal, dem Keller, in dem sich der Tresor befand, und am Tresor selbst wurden weder von der Klägerin selbst noch von Dritten festgestellt. Die Klägerin wurde jedoch zwischen diesen beiden Tresoröffnungen nicht in der Nähe des Ladenlokals und des Tresors gesehen oder gefilmt. Auch die Beklagte hat nicht behauptet, dass die Safebags und das Bargeld bei ihr gefunden wurden. Eine andere Person könnte sich Zugang zum Ladenlokal bzw. zum Keller, in dem sich der Tresor befand, und zu dem Tresor verschafft und die Safebags und Bargeld entwendet haben. So ist es beispielsweise denkbar, dass eine andere Person, die über einen Schlüssel zum Ladenlokal verfügte und wusste, wo der Schlüssel für den Aufzug deponiert ist, die Klägerin unbemerkt bei der Eingabe ihres Codes beobachtet und am Morgen des 03.01.2026 den Tresor mit dem Code der Klägerin geöffnet und die Safebags und Bargeld entwendet hat.

3.

91 a) Der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn auf objektiven Tatsachen beruhende starke Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zu zerstören. Eine Verdachtskündigung liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber die Kündigung damit begründet, gerade der zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegende Verdacht habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist (BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 23 mwN.; 29.11.2007 – 2 AZR 724/06 – Rn. 28 f. mwN., juris). An das Vorliegen einer Verdachtskündigung sind strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein „Unschuldiger“ betroffen ist (BAG 29.11.2007 – 2 AZR 724/06 – Rn. 30 mwN., juris). Der Verdacht muss auf konkrete – vom Kündigenden darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende – Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, das er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (BAG 18.06.2015 – 2 AZR 256/14 – Rn. 21 mwN.). Umgekehrt kann allein aus dem Umstand, dass die Tat nicht nachgewiesen ist, nicht entnommen werden, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für den dringenden Verdacht bestehen (BAG 10.02.2005 – 2 AZR 189/04 – Rn. 28, juris). Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (st. Rspr., vgl. nur BAG 25.10.2012 – 2 AZR 700/11 – Rn. 13 mwN.; 24.05.2012 – 2 AZR 206/11 – Rn. 16 mwN.). Möglichen Fehlerquellen muss er nachgehen. Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (BAG 24.05.2012 – 2 AZR 206/11 – Rn. 17 mwN.; 29.11.2007 – 2 AZR 724/06 – Rn. 30 mwN., juris).

92 b) Die Beklagte stützt die außerordentliche Kündigung vom 28.01.2025 gerade auch auf den Verdacht einer Unterschlagung (§ 246 BGB). Der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung, nämlich einer Unterschlagung von Safebags und Bargeld ist ein an sich geeigneter wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung (vgl. BAG 05.04.2001 – 2 AZR 217/00 – Rn. 15, juris).

93 c) Das Landesarbeitsgericht geht unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes und dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme im Sinn eines dringenden Verdachts davon aus, dass die Klägerin die Safebags und Wechselgeld aus dem Tresor entwendet hat. Der Bewertung des festgestellten Sachverhalts steht nicht entgegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich das Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft Mainz 0 Js 00/00) am 11.06.2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Eine Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nicht entgegen. Sie begründet keine, erst recht keine im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht widerlegbare Vermutung für die Unschuld des Arbeitnehmers. Die Einstellung beruht im Wesentlichen auf der Prognose des Staatsanwalts, ob er selbst nach dem derzeitigen Sachstand wahrscheinlich am Ende einer Hauptverhandlung zum Antrag auf Verurteilung gelangen würde. Auch eine Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip ist möglich. Ein Strafklageverbrauch tritt durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht ein. Das Ermittlungsverfahren kann vielmehr jederzeit auch bei gleicher Sach- und Rechtslage wieder aufgenommen werden. Ein Vertrauensschutz auf den Bestand der Einstellungsverfügung besteht nicht. Eine irgendwie geartete Rechtskraftwirkung kommt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zu. Geht die Staatsanwaltschaft bei einem bestimmten Verfahrensstand davon aus, die Straftat sei dem verdächtigten Arbeitnehmer jedenfalls nicht beweisbar, so hindert dies den Arbeitgeber nicht, im Arbeitsgerichtsverfahren den Beweis für eine vollendete Straftat oder zumindest einen entsprechenden Tatverdacht zu führen (BAG 05.04.2001 – 2 AZR 217/00 – Rn. 17 mwN., juris).

94 Die Beklagte hat zahlreiche Indizien vorgetragen, aus denen sich zur Überzeugung der Kammer der dringende Verdacht der Entwendung der Safebags und von Bargeld ergibt.

95 Die Klägerin hatte unstreitig Zugang zum Tresor. Sie verfügte über einen Schlüssel zum Ladenlokal, wusste, wo sich der Aufzugschlüssel befand und hatte einen persönlichen, von ihr selbst gewählten Code, um den Tresor zu öffnen. Nach eigenen Angaben hat sie diesen Code nicht an Dritte weitergegeben.

96 Sie hat am Abend des 02.01.2025 um 19:05 Uhr den Tresor geöffnet und die Tageseinnahmen in den Tresor gelegt. Am Morgen des 03.01.2025 war sie es, die mit ihrem persönlichen und nur ihr bekannten Code den Tresor geöffnet und das Fehlen der Safebags und des Bargeldes bemerkt hat.

97 Weder die Klägerin selbst noch andere Personen oder die Polizei haben Aufbruchspuren am Tresor bemerkt. So hat auch die Zeugin E. in ihrer Zeugeneinvernahme angegeben, die Polizei habe keine Aufbruchspuren finden können. Es sei an dem Tresor nichts Ungewöhnliches gewesen.

98 Im Tresorprotokoll ist zwischen der Öffnung am Abend des 02.01.2025 durch die Klägerin und derjenigen durch sie am 03.01.2025 um 08:08 Uhr lediglich eine weitere Öffnung des Tresors protokolliert, die am 03.01.2025 um 07:23 Uhr erfolgte. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin E. hat ausgesagt, die Polizistin, die sich bei ihrem Eintreffen bereits in der Filiale befunden habe, habe sie gefragt, ob man die Öffnungszeiten des Tresors ablesen könne. Sie habe das bejaht. Sie habe dann vier Öffnungen gesehen und zwar die Früh- und Spätöffnung am 02.01.2025 und sodann zwei Öffnungen am 03.01.2025 um 7:23 Uhr sowie um 8:08 Uhr. Das habe sie am Display erkennen können. Sowohl die Polizei als auch sie selbst hätten sich Fotos vom Display gemacht. Es handele sich um die Fotos auf Bl. 95 - 98 d. A. (Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.04.2026). Sie habe sich im Vorfeld des Termins zur Beweisaufnahme noch einmal das Protokoll angeschaut und die Fotos des Tresors, die sie noch in ihrem Bestand habe. Die Zeugin E. hat klar und widerspruchsfrei angegeben, dass es sich bei den in der Akte befindlichen Fotos um diejenigen handelt, die sie am Vormittag des 03.01.2025 gefertigt hat. Sie hat ebenso widerspruchsfrei angegeben, dass im Tresorprotokoll keine weiteren Öffnungen festgehalten waren. Ihre Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin ist bei der Beklagten beschäftigt, war aber lediglich als Urlaubsvertretung für eine Kollegin tätig, die auch nur kommissarisch das Gebiet betreute. Zwar war die Zeugin davon überzeugt, dass es die Klägerin war, die das Geld aus dem Tresor entwendet hat. Sie hat die Fragen des Gerichts und der Parteien jedoch sachlich und ohne Belastungseifer beantwortet. Sie hat Kenntnislücken offen eingeräumt, etwa zur Frage, ob die Displays am Tresor in der Filiale vor oder nach dem 03.01.2025 einmal ausgetauscht wurden. Sie hat klar differenziert zwischen ihren Kenntnissen zu den Verhältnissen in dem Ladenlokal und ihren Kenntnissen zu anderen Filialen. Ein irgendwie gearteter Grund anzunehmen, die Zeugin E. habe eine oder mehrere weitere Tresoröffnungen ausgelesen, aber dem Gericht verheimlicht, ist nicht ersichtlich.

99 Die Tresoröffnung am 03.01.2025 um 7:23 Uhr erfolgte ausweislich des von der Zeugin E. gefertigten Fotos des Tresorprotokolls vom „Benutzer A. “, also mit dem Code der Klägerin. Da dieser Code von der Klägerin selbst vergeben und von ihr – nach ihrer eigenen Aussage – niemandem mitgeteilt wurde, besteht der dringende Verdacht, dass Klägerin den Tresor selbst mit ihrem Code geöffnet und die sich darin befindlichen Safebags und Bargeld entnommen hat.

100 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.04.2026, beim Landesarbeitsgericht eingegangen an diesem Tag um 16:55 Uhr, vorgetragen hat, „kurz vor Corona“ habe ein Mitarbeiter einer Techniker-Firma in ihrem Beisein die Batterien des Tresors entnommen. Sie habe dann am Drehrad des Tresors drehen sollen; dann sei der Tresor einfach so aufgegangen, ohne dass irgendwelche Ziffern hätten eingegeben werden müssen, ist ihr Vortrag als verspätet zurückzuweisen, § 67 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG iVm. § 282 Abs. 2 ZPO. Das gilt auch für den weiteren Vortrag der Klägerin, der Techniker habe die Batterien dann erneuert. Sie habe den Tresor dann wieder im Beisein des Technikers geschlossen. Dann habe er ihr gesagt, sie müsse den Tresor jetzt noch einmal mit ihrem Code öffnen. Der Techniker habe gesagt, dies sei notwendig, damit wieder ihr – der Klägerin – Name auf dem Tresor stehe und auch ihr Code. Wenn sie das nicht täte, würde der Code der Kollegin vom Vortrag in der Anzeige stehenbleiben, die den Tresor das letzte Mal geschlossen habe. Die Klägerin hat diesen Vortrag erst unmittelbar vor dem zweitinstanzlichen Kammertermin am 15.04.2026 gehalten. Die Zulassung dieses – von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen – Vortrags würde nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Der Beklagten müsste ein Schriftsatznachlass eingeräumt werden, die von der Klägerin angebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens könnte nicht im Termin erfolgen.

101 Aus Sicht der Kammer handelt es sich bei dem Vortrag der Klägerin zum Öffnen des Tresors überdies um eine Schutzbehauptung. Im Normalfall kann ein Tresor mit einem Elektronikschloss gerade nicht geöffnet werden, wenn man einfach die Batterie entnimmt. Ohne Strom kann der Riegelmechanismus eines solchen Elektronikschlosses nicht bewegt werden. Wesen eines Tresors ist es gerade, seinen Inhalt vor einem Diebstahl, Zerstörung und anderen Gefahren zu schützen. Der Diebstahlsschutz setzt voraus, dass ein Tresor nicht durch einfache Handgriffe – wie das Entnehmen der Batterie – von einer hierzu nicht befugten Person geöffnet werden kann. Aus diesem Grund befindet sich das Batteriefach außen am Tresor, so dass die Batterien bei geschlossenem Tresor gewechselt werden können.

102 Dies hat auch die Zeugin E. ausgesagt. Sie hat geschildert, dass die Batterien der von der Beklagten verwendeten 450 kg-Tresore entweder von den Mitarbeitern selbst oder von ihrem Haustechniker, der regelmäßig in die Filialen komme, in dem außenliegenden Batteriefach ausgetauscht würden. Der Tresor könne hierfür nicht geöffnet und könne währenddessen nicht geöffnet werde. Wenn die Batterien getauscht würden, dann werde keine Öffnung des Tresors angezeigt, auch nicht mit der Kennung des Mitarbeiters, der zuletzt am Tresor gewesen sei. Der Tresor sei ja zu. Er gehe ja nicht auf, wenn die Batterien gewechselt würden. Die Zeugin E. hat bei der eingehenden Befragung durch die Klägervertreterin deren Argumente bedacht, ist aber im Ergebnis dabei geblieben, dass der Tresor nur mit einem sechsstelligen Code geöffnet werden könne. Der Tresor könne auch nicht mit einem Schlüssel ohne Code geöffnet werden. Wenn das Display kaputt sei, müsse der Techniker kommen. Dieser müsse für die erforderliche Reparatur den Tresor nicht öffnen, sondern irgendwelche Drähtchen verbinden und ein neues Display einsetzen. Das sei wie ein kleiner viereckiger Taschenrechner, der dann neu eingesetzt werde. Die Zeugin E. hat weiter angegeben, der Tresor in der Filiale habe ein Prüfsiegel in der Tür, wie er aber zertifiziert sei, könne sie nicht sagen. Auch insoweit ist die Aussage der Zeugin E. glaubhaft.

103 Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer auch alles ihr Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan. Die Polizei hat an der Aufklärung mitgewirkt. Die Beklagte hat durch Herrn K. und Frau E. am 06.01.2025 zur Sachverhaltsermittlung die übrigen Mitarbeiterinnen in der Filiale – mit Ausnahme der Mitarbeiterin P., die sich im Tatzeitraum und noch am 06.01.2025 im Urlaub in Italien befand, befragt. Die Mitarbeiterinnen Z., A., Ra. und L. haben sämtlich angegeben, nicht zu wissen, wer das Geld aus dem Tresor genommen habe.

104 Dass die Klägerin ihr Haus (erst) gegen 6:55 Uhr verlassen haben will, steht einem Öffnen des Tresors durch sie um 7:23 Uhr nicht entgegen. Die Strecke vom Haus der Klägerin zum Ladenlokal der Beklagten kann beispielsweise bei (teilweiser) Nutzung eines Pkws in diesem Zeitraum zurückgelegt werden.

105 Auf den Hinweis der Klägerin auf ihre Fahrt mit den Buslinien 49 und anschließend 6 wurden seitens der Polizei die Kameras der Buslinie ausgewertet. Dass die Aufzeichnungen lediglich eines Busses ausgewertet wurden, den die Klägerin nicht benutzt haben will, kann der Beklagten nicht zugerechnet werden. Ebenfalls wurden die Überwachungskameras eines – dem Ladenlokal der Beklagten gegenüber liegenden – Modegeschäfts ergebnislos ausgewertet, da dessen Aufnahmen den Bereich vor dem Ladenlokal der Beklagten nicht aufzeichneten.

106 Auch ein Besuch der Filiale der Bank in der E.Straße in M. um 7:56 Uhr stünde einer Tresoröffnung durch die Klägerin um 7:23 Uhr nicht entgegen. Der Klägerin wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, den Tresor um 7:23 Uhr zu öffnen, anschließend zum R. Markt am K. zu gehen und auf dem Rückweg zum Ladenlokal bei der Bank Geld abzuheben. Das ergibt sich auch bereits aus dem Vortrag der Klägerin, wonach sie erst um 7:40 Uhr am N. aus dem Bus der Linie 6 ausgestiegen sein will. Auf dem kürzesten Weg von der Haltestelle N. zum R. Mark am K. passierte man das Ladenlokal der Beklagten. Nach ihrem weiteren Vortrag benötigte sie für den Weg von der Bank zum Ladenlokal der Beklagten maximal vier Minuten (Geldabheben um 7:56 Uhr und Betreten des Ladenlokals nach dem Vortrag der Klägerin gegen 8:00 Uhr).

107 Die Beklagte musste nach Auffassung der Kammer den von der Klägerin behaupteten Vorfall mit einem Handwerker der Aufzugfirma Z. am 09.01.2025 nicht aufklären. Es erschließt sich nicht, inwieweit der – unbeaufsichtigte – Aufenthalt eines Handwerkers in dem Keller, in dem sich der Tresor befindet, mehrere Tage nach dem Abhandenkommen der Safebags und des Bargeldes Aufschluss über den Tathergang hätte geben sollen.

108 Weiter musste die Beklagte nicht weiter aufklären, ob diesem Handwerker der Vorfall vom 03.01.2025 bekannt war. Das gilt auch für den Vortrag der Klägerin, der Handwerker habe behauptet, die Aufzugsfirma Z. besitze einen Schlüssel vom Notausgang der Filiale. Für die Beklagte bestand insoweit auch deshalb kein Anlass zur Aufklärung, weil sie davon ausging, dass bei Anmietung des Ladenlokals seien keine Schließanlagen vom Vermieter übernommen, sondern durch eigene Schließzylinder ausgetauscht zu haben. Selbst wenn die „Aufzugsfirma Z.“ einen solchen Schlüssel besessen hätte, wäre dieser der von der Klägerin persönlich vergebene und nur ihr bekannte Tresorcode nicht bekannt gewesen. Sie hätte den Tresor nicht mit diesem Code öffnen können. Schließlich hat die Zeugin E. vor dem Landesarbeitsgericht ausgesagt, der Zugang vom Haus in das Lager, in dem der Tresor stehe, sei versiegelt, d.h. mit einem rot-weißen Aufkleber der Beklagten versehen gewesen. Der Aufkleber sei etwas ausgefranselt, aber nicht gebrochen gewesen. Dies steht einem Betreten des Kellerraums, in dem sich der Tresor befindet, durch einen Dritten vom Hausflur aus entgegen.

109 d) Die Beklagte hat die Klägerin auch vor Ausspruch der Kündigung am 06.01.2025 durch den Senior Teamlead Loss Prevention K. und den Head of Area Sales E. angehört.

110 Die Anhörung des Arbeitnehmers ist – anders als bei der sogenannten Tatkündigung – Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BAG 25.04.2018 – 2 AZR 61/17 – Rn. 31 mwN.). Die Annahme, das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unabdingbare Vertrauen sei bereits aufgrund des Verdachts eines erheblichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zerstört, ist zumindest solange nicht gerechtfertigt, wie der Arbeitgeber die zumutbaren Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ergriffen hat. Dazu gehört es insbesondere, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verdachtsmomenten zu geben, um dessen Einlassungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Versäumt der Arbeitgeber dies, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen; die hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam (vgl. BAG 25.04.2018 – 2 AZR 61/17 – Rn. 31 mwN.).

111 Die Anhörung des Arbeitnehmers hat im Zuge der gebotenen Aufklärung des Sachverhalts zu erfolgen (vgl. BAG 25.04.2018 – 2 AZR 61/17 – Rn. 32 mwN.). Der erforderliche Umfang und damit auch ihre Ausgestaltung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BAG 25.04.2018 – 2 AZR 61/17 – Rn. 32 mwN.). Dabei ist ein objektiver Maßstab aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers zugrunde zu legen (vgl. BAG 25.04.2018 – 2 AZR 61/17 – Rn. 32 mwN.). Die Anhörung muss einerseits nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen genügen, die an eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG gestellt werden. Andererseits reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lediglich mit einer allgemein gehaltenen Wertung konfrontiert. Der Arbeitnehmer muss vielmehr erkennen können, zur Aufklärung welchen Sachverhalts ihm Gelegenheit gegeben werden soll. Er muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen gegebenenfalls zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen. Um dieser Aufklärung willen wird dem Arbeitgeber die Anhörung abverlangt (vgl. BAG 25.04.2018 – 2 AZR 61/17 – Rn. 32 mwN.). Das verlangt nicht notwendig, dass der Arbeitgeber hinsichtlich eines für aufklärungsbedürftig gehaltenen Sachverhalts bereits einen (dringenden) Verdacht gegen den Arbeitnehmer hegt und dies überdies im Rahmen der Anhörung ausdrücklich erklärt. Erforderlich ist allein, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, welchen Sachverhalt der Arbeitgeber für aufklärungsbedürftig hält, dass er jedenfalls auch seine, des Arbeitnehmers, Verantwortung dafür in Betracht zieht und dass ihm, dem Arbeitnehmer, Gelegenheit gegeben werden soll, zu den aufklärungsbedürftigen Geschehnissen und Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen. Dies kann sich hinreichend auch aus den Umständen der Anhörung ergeben (BAG 25.04.2018 – 2 AZR 611/17 – Rn. 33).

112 Die zwingend gebotenen Anhörung erstreckt sich nur auf Tatsachen, die der eigenen Wahrnehmung des Arbeitnehmers unterlagen (BAG 27.09.2022 – 2 AZR 508/21 – Rn. 29 mwN.).

113 Danach hat die Beklagte die Klägerin am 06.01.2025 ausreichend zu dem Verdacht angehört, die Klägerin habe am 03.01.2025 den Tresor mit ihrem Code geöffnet und Safebags und Bargeld entnommen. Die Beklagte hat den Inhalt des Gesprächs vom 06.01.2025 in der Gesprächsdokumentation Bl. 72 d. erstinstanzl. Akte festgehalten. Weder das Stattfinden des Gesprächs noch der von der Beklagten vorgetragene Gesprächsinhalt wurde von der Klägerin bestritten. Die Beklagte hat auch die Stellungnahme der Klägerin vom 06.01.2025 in Ablichtung zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 78 d. erstinstanzl. A.). Wie das Arbeitsgericht zurecht ausgeführt hat, belegt auch der Umstand, dass die Klägerin schriftlich ihre Sicht darstellen konnte, sich dazu geäußert hat, wo sie sich zum vermuteten Tatzeitpunkt befand, sowie zur Weitergabe des Tresorcodes und der Entwendung des Geldes (Safebags + Kassenlade) aus dem Tresor Stellung nehmen konnte, dass die Beklage die Verdachtsmomente so substantiiert dargestellt hat, dass die Klägerin sich konkret dazu einlassen konnte.

114 e) Der Beklagten als Kündigenden ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – nicht zumutbar.

115 aa) Bei der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht, gilt ein objektiver Maßstab (BAG 13.05.2015 – 2 AZR 531/14 – Rn. 29). Maßgeblich ist nicht, ob ein bestimmter Arbeitgeber meint, ihm sei die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zuzumuten, und ob er weiterhin hinreichendes Vertrauen in einen Arbeitnehmer hat. Es kommt darauf an, ob die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Kündigenden aus der Sicht eines objektiven und verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist oder nicht (BAG 13.05.2015 – 2 AZR 531/14 – Rn. 29 mwN.).

116 bb) Einer Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bedurfte es vorliegend nicht.

117 Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG 27.02.2020 – 2 AZR 570/19 – Rn. 23 mwN.).

118 Bei dem vorliegenden Vorwurf einer heimlichen Entwendung von insgesamt 1.752,666 € aus dem Tresor der Arbeitgeberin – den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt – handelt es sich um eine so schwere Pflichtverletzung einer Verkäuferin mit Tätigkeiten im Servicebereich Kasse, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Arbeitgeberin nach objektiven Maßstäben unzumutbar und auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist. Die Tätigkeit der Klägerin, die den Service an der Kasse, Kassieren und Kassenabrechnung gemäß der Kassiervorschriften, Umtausch, Beschwerden und Ressourcen (vgl. Stellenbeschreibung „Verkäufer/in [Anlage zum Arbeitsvertrag] “, Bl. 12 d. erstinstanzl. A.) umfasst, setzt das unerlässliche Vertrauen in die Ehrlichkeit der Klägerin voraus. Von der Hinnahme eines solcher Pflichtverletzung durch die Beklagte konnte die Klägerin nicht ausgehen. Das etwa 13,5-jährige, ohne Beanstandungen gebliebene Bestehen des Arbeitsverhältnisses, ihr Alter und Familienstand führen zu keinem anderen Ergebnis. Der entwendete Betrag war auch nicht geringfügig. Beim Verschließen des Tresors durch die Klägerin am Abend des 02.01.2025 befanden sich drei Safebags vom 30.12.2014, 31.12.2024 und vom 02.01.2025 und das Wechselgeld im Tresor. Die Beklagte hat den Inhalt der Safebags mit 880,00 €, 180,00 € und 380,00 € und das Wechselgeld mit 312,71 € angegeben. Da die Klägerin selbst den Inhalt der drei Safebags und die Höhe des Wechselgeldes am Abend des 02.01.2025 dokumentiert und im Tresor verschlossen hat, kann sie die Höhe des entwendeten Geldes nicht mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten. Eine Abmahnung war daher entbehrlich.

119 cc) Der Beklagten war auch nicht zumutbar, die Klägerin in ihrem Ladenlokal ohne Kassiertätigkeiten – auch nicht bis zum Ablauf der fünfmonatigen ordentlichen Kündigungsfrist – weiter zu beschäftigen. Der Servicebereich Kasse ist die erste Hauptaufgabe der Klägerin. Im Übrigen ist auch im Rahmen der Aufgaben der Klägerin in Beratung und Verkauf (insbesondere Umtausch, Beschwerden und Retouren) und der Warenpräsentation (hier insbesondere der Durchführung und Mitwirkung bei Inventuren und Sicherheitsvorschriften) Vertrauen der Beklagten in ihre Mitarbeiter unabdingbar.

V.

120 Die Beklagte hat bei Ausspruch der Kündigung die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt.

121 Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen erklärt werden, die Kündigung muss innerhalb der Frist zugehen. Die Zwei-Wochen-Frist dient dazu, rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Sachverhalt für eine außerordentliche Kündigung zum Anlass genommen wird. Andererseits soll aber die zeitliche Begrenzung nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder den Kündigungsberechtigten veranlassen, ohne genügende Vorprüfung voreilig zu kündigen (BAG 17.03.2005 – 2 AZR 245/04 – Rn. 36, juris). Der Kündigungsberechtigte ist für die Einhaltung der Ausschlussfrist darlegungs- und beweispflichtig (st. Rspr., vgl. nur BAG 17.03.2005 – 2 AZR 245/04 – Rn. 34 mwN., juris).

122 Die Kündigungsfrist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG 31.07.2014 – 2 AZR 407/13 – Rn. 39 mwN.; 17.03.2005 – 2 AZR 245/04 – Rn. 35 mwN., juris). Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (vgl. BAG 17.03.2005 – 2 AZR 245/04 – Rn. 35 mwN., juris). Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Denn es genügt nicht allein die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, dh. des „Vorfalls“, der einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen soll. Bei einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung gehören auch solche Aspekte zum Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer und gegen die Kündigung sprechen. Deshalb kann der Kündigungssachverhalt regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers hinreichend vollständig erfasst werden. Außerdem gehört es zu den maßgeblichen Umständen, die vom Kündigungsberechtigten zu ergründen und festzustellen sind, mögliche Beweismittel für die ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern (vgl. BAG 17.03.2005 – 2 AZR 245/04 – Rn. 35, juris). Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht anlaufen (vgl. BAG 17.03.2005 – 2 AZR 245/04 – Rn. 36 mwN., juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber gegebenenfalls eine Kündigung wegen erwiesener Tat oder wegen eines zumindest erdrückenden Verdachts zu erklären beabsichtigt (vgl. BAG 31.07.2014 – 2 AZR 407/13 – Rn. 40 mwN.). Sind die Ermittlungen jedoch abgeschlossen und hat der Kündigungsberechtigte eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt und von den erforderlichen Beweismitteln, so beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Dabei darf jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob die Ermittlungsmaßnahmen etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren (vgl. BAG 31.07.2014 – 2 AZR 407/13 – Rn. 40 mwN.). Allerdings besteht für weitere Ermittlungen kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder der Gekündigte ihn sogar zugestanden hat (vgl. BAG 17.03.2005 – 2 AZR 245/04 – Rn. 36 mwN., juris).

123 Danach hat die Beklagte die außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 2 BGB rechtzeitig erklärt. Vorliegend wurden die Ermittlungen mit der Meldung des Abhandenkommens der Safebags und des Bargeldes durch die Klägerin am 03.01.2025 aufgenommen. Die Beklagte konnte und musste die Klägerin sowie ihre Arbeitskolleginnen, die über einen Zugang zum Ladenlokal und über einen Zugangscode zum Tresor hatten, zur Sachverhaltsaufklärung anhören. Dies erfolgte am 06.01.2025. Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass sie am 03.01.2025 nicht um 7:23 Uhr den Tresor geöffnet haben könne, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt noch im Bus auf dem Weg zur Arbeit befunden habe, konnte die Beklagte zu diesem die Klägerin entlastenden Umstand ermitteln und bei der Polizei das Ergebnis der von dieser veranlassten Buskameraauswertung abfragen. Das Ergebnis der Auswertung hat die Beklagte erst am 27.01.2025 erhalten, so dass die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB mit dem Erhalt dieser Information zu laufen begann. Dass die Buskameraauswertung letztlich überflüssig war, da sie für einen Bus erfolgte, den die Klägerin nicht benutzt haben will, führt nicht zu einem früheren Beginn der Ausschlussfrist. Der Zugang der Kündigung spätestens am 30.01.2025 wahrte damit die Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

124 Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.

C.

125 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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