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1 T 188/24•LG Frankenthal 1. Zivilkammer, 2025-07-15, 1 T 188/24
1 T 188/24Cantonal Court / Civil Chamber IJul 15, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-15
Aktenzeichen: 1 T 188/24
ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2025:0715.1T188.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15.08.2024, Az. 1 K 11/23, wird verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15.08.2024, Az. 1 K 11/23, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 278.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1 Die Parteien streiten um die Zuschlagerteilung in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
2 Die betreffende Liegenschaft ist im Grundbuch von Neustadt an der Weinstraße, ...eingetragen.
3 Mit Beschluss vom 15.3.2024 hat das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft den Verkehrswert auf ... festgesetzt. Der Beschluss wurde beiden Schuldnern am 21.3.2024 zugestellt. Mit Verfügung vom 29.4.2024 wurde der Versteigerungstermin auf den 15.8.2024 bestimmt (Blatt 128 AG). Mit Schreiben vom 2. August 2024, eingegangen am 6.8.2024 meldete der Beschwerdeführer zu 1) in seiner Eigenschaft als Zessionsgläubiger hinsichtlich der an dem betreffenden Grundstück eingetragenen Rechte in Abteilung III ... Rückgewähransprüche an und erklärte, diese seien ihm am 22.7.2024 abgetreten worden. Er legte insoweit eine Abtretungsvereinbarung vor (Blatt 172 AG).
4 Das Amtsgericht führte daraufhin am 15.8.2024 den Versteigerungstermin durch (Protokoll, Blatt 123 ff. AG). In den Termin erschien der Beschwerdeführer zu 1) und überreichte ein auf den 14.8.2014 datiertes Schreiben (Blatt 264 ff. AG), in dem er Einwendungen gegen die Wertfestsetzung und das dieser zugrunde liegende Gutachten erhob. Zu den Einzelheiten des Versteigerungstermins wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
5 Auf die Versteigerung hin, hat das Amtsgericht beschlossen, den Zuschlag hinsichtlich der streitgegenständlichen Liegenschaft an die Erwerberin zu erteilen (Blatt 181 AG). Mit Schreiben vom 21.8.2024, eingegangen am 23.8.2024 (Blatt 213 AG) hat der Beschwerdeführer zu 1) sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss eingelegt.
6 Seine Beschwerde begründete er dahingehend, dass das Verfahren des Amtsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 S. 1 GG verstoßen habe, da er in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden sei. Er habe seine Ansprüche ordnungsgemäß angemeldet und sei deshalb Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 9 Abs. 2 ZVG geworden. Das Gutachten zum Verkehrswert sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht zugestellt und nur seitens der Schuldner zugeleitet worden. Das Gutachten verstoße gegen Wertermittlungsgrundsätze. Daher habe dem Verfahren ein fehlerhafter Verkehrswert zugrunde gelegen. Entsprechende Mängel des Gutachtens habe er mit seinem im Versteigerungstermin übergebenen Schriftsatz aufgezeigt. Daher habe eine Zurückverweisung zu erfolgen.
7 Zu dem Verkehrswertgutachten rügt er wie folgt:
8 Der Gutachter habe die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses nicht berücksichtigt. Diesen Einwand habe das Amtsgericht weder vor noch nach dem Zuschlagsbeschluss zur Kenntnis genommen.
9 Weiter habe der Gutachter sowohl die Nettokaltmiete mit ... als auch den Liegenschaftszins mit x % falsch ermittelt. Insbesondere sei angesichts einer anzusetzenden Restnutzungsdauer von noch 80 Jahren ein Ertragswert von ... anzusetzen. Weiter sei in dem Gutachten der Wert der baulichen Anlagen unzutreffend berücksichtigt. Hinsichtlich deren Herstellungskosten sei die Wertminderung wegen Baumängel nicht quantifiziert worden. Diese hätte aber gemäß § 25 WertV berücksichtigt werden müssen. Das Gutachten habe sich nicht in der notwendigen Weise damit auseinandergesetzt, welche Wertermittlungsgrundlagen überhaupt vorlagen. Auch habe das Gutachten Vergleichswerte nicht in der gebotenen Weise herangezogen. Insoweit sei keine sachgerechte Aufbereitung von Vergleichspreisdaten erfolgt. Stattdessen seien die der Berechnung zugrunde gelegten Daten willkürlich geschätzt worden, was das Amtsgericht ebenfalls nicht berücksichtigt habe. Zudem habe der Gutachter die Eignung des herangezogenen Bodenrichtwerts unberücksichtigt gelassen. Etwaige Abweichungen vom Bodenrichtwert seien nicht hinreichend begründet worden. Weiter habe der Gutachter die Vorgaben des § 17 Abs. 2 sowie des § 17 Abs. 3 WertV unberücksichtigt gelassen. Auch mit diesem Einwand habe sich das Amtsgericht nicht beschäftigt. Weiter trägt der Beschwerdeführer zu 1) vor, die marktüblich erzielbare Nettokaltmiete und Bewirtschaftungskosten seien in dem Gutachten unzutreffend berücksichtigt worden. Zudem seien weitere Kostenfaktoren, die in die Bewertungsgutachten hätten Berücksichtigung finden müssen, nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei der vom örtlichen Gutachterausschuss abgeleitet Liegenschaftszins nicht herangezogen worden. Auch habe das Gutachten nicht in zutreffender Weise zwischen technischer und wirtschaftlicher Lebensdauer abgegrenzt. Darüber hinaus enthält der Schriftsatz weitere allgemeine Ausführungen zur Bewertungssystematik, die jedoch keinen Bezug zu dem hier verfahrensgegenständlichen Gutachten aufweisen. Mit alldem habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt, oder dies jedenfalls nicht erkennen lassen. Der Beschwerdeführer habe einen verfassungsmäßigen Anspruch auf genau dieses.
10 Schließlich sei die Veröffentlichung im Sinne des § 43 ZVG fehlerhaft, da nicht der zutreffende Verkehrswert veröffentlicht worden sei. Deshalb sei auch die gesetzliche sechs-Wochen-Frist für die Veröffentlichung nicht eingehalten. Zudem habe es bei dem Zuschlagsbeschluss an der Festsetzung des Verkehrswertes gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1) gefehlt. Aus diesem Grund habe ein wirksamer Zuschlagsbeschluss nicht ergehen dürfen. Ohne Zustellung des Verkehrswertgutachtens dürfe der Zuschlag auf das Meistgebot nicht erteilt werden.
11 Die Terminsbestimmung für den Versteigerungstermin habe im Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung zwar den Vorgaben des § 38 Abs. 1 ZVG genügt. Sie sei jedoch infolge einer Abänderung des festgesetzten Verkehrswertes nachträglich unrichtig geworden. Ein Absehen von der erneuten Bekanntgabe sei aber nur dann möglich, wenn der neue Wert lediglich unwesentlich von dem bekannt gemachten Wert abweiche.
12 Zudem habe der Zwangversteigerungstermin vor dem Aufruf zur Abgabe von Geboten aufgehoben werden müssen, da auf seine Einwendungen hinter Verkehrswertbeschluss vom 15.3.2024 hätte aufgehoben werden müssen.
13 Weiter habe es an korrekten Aushängen am Sitzungssaal gefehlt. Einerseits habe der Aushang zur Zwangsversteigerung nicht auf einem Transparent mit den übrigen Sitzungsterminen gestanden, sondern als weiterer Aushang an anderer Stelle. Außerdem habe der Aushang, der nur das Rubrum enthalten habe und nicht die vollständigen Angaben des ZVG-Portals, auch an sich den rechtlichen Anforderungen nicht genügt, da er keine Identifikation des Zwangsversteigerungsverfahrens als solches zugelassen habe.
14 Schließlich läge ein Verstoß gegen § 43 ZVG vor, da in der Terminsbestimmung nicht die Miteigentumsanteile einzeln bewertet und festgesetzt sowie bekannt gemacht worden sein.
15 Mit Schriftsatz vom 29.8.2024 haben sich Verfahrensbevollmächtigte für die Beschwerdeführer zu 2) und 3) bestellt und auch in deren Namen gegen den Zuschlagsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde ging laut Prüfvermerk des Amtsgerichts (Blatt 307 AG) am 29.8.2024 dort ein. Gemäß der zur Akte genannten Postzustellungsurkunden (Blatt 243 und 244 AG) wurde der Zuschlagsbeschluss vom 15.8.2024 den Beschwerdeführern zu 2) und 3) jeweils am 23.8.2024 zugestellt. Dieser wurde zudem aber m Termin vom 5.8.2024 verkündet (Blatt 178 AG). Dort war der Beschwerdeführer zu 2) persönlich anwesend, nicht aber die Beschwerdeführerin zu 3).
16 Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) begründen ihr Rechtsmittel dahingehend, dass das Zwangsversteigerungsverfahren im Gesamtausgebot durchgeführt worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Meistbietende ein Meistgebot in Höhe von ... abgegeben habe, was sich aus den im Protokoll vermerkten dreimaligen Aufruf dieses Angebots ergebe. Das Gesamtaufgebotsverfahren sei aber durch die Verfahrensbeteiligten nicht genehmigt worden. Es aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass das Gericht auch zu Einzelausgeboten aufgerufen habe. Zwar habe das Gericht ausweislich der Anlage 1 zum Protokoll, dem Entwurf des geringsten Gebots, ein Gesamtausgebot und Einzelausgebote vorbereitet. Dem widerspreche es aber, dass lediglich das Gesamtausgebot dreimal aufgerufen worden sei.
17 Auch sei die Bietstunde für alle in Betracht kommenden Ausgebotsformen nicht geschlossen worden.
18 Daher hätte ein Meistgebot gar nicht verkündet werden und eine Zuschlagserteilung nicht erfolgen dürfen. Das Vollstreckungsgericht sei vielmehr verpflichtet gewesen, das geringste Gebot für alle abweichenden und für alle gesetzlichen Ausgebote gesondert zu ermitteln und bekanntzumachen. Selbst wenn die jeweiligen Miteigentumsanteile ausgeboten worden wären, so habe dies nicht ausgereicht, weil auch Miteigentumsanteile an den vorhandenen Grundstücksteilen hätten ausgeboten werden müssen. Dies sei aber nicht erfolgt. Eine Zustimmung der Beteiligten zu der vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Vorgehensweise hätte nicht vorgelegen. Dies ergebe sich bereits aus dem Versteigerungsprotokoll, in dem festgehalten sei, dass gerade keine Erklärungen zur Frage der Versteigerungsbedingungen und des geringsten Gebots abgegeben worden seien. Dies führe zu einer Verletzung der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebotes, was gemäß § 83 Nr. 1 ZVG zu einer Versagung des Zuschlags habe führen müssen.
19 Ein weiterer Verfahrensverstoß ergebe sich daraus, dass lediglich das Meistgebot auf das Gesamtausgebot mit ... verkündet und dreimal aufgerufen worden sei. Die Meistgebote auf die Einzelausgebote seien demnach nicht verkündet worden. Auch sei der Schluss der Versteigerung in Bezug auf die Einzelausgebote nicht verkündet worden.
20 Mit weiterem Schriftsatz vom 30.8.2024, eingegangen am 2.9.2024, hat der Beschwerdeführer zu 1) zudem gegen den Verkehrswertbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Diese ist Gegenstand des Verfahrens 1 T 190/24. Die Beschwerdeführer machen sich wechselseitig die Rügen der jeweils anderen Partei zueigen.
21 Mit Beschluss vom 30.9.2024 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) nicht abgeholfen. Seine Entscheidung begründet es insbesondere dahingehend, dass der Rückgewähranspruch, der an den Beschwerdeführer zu 1) abgetreten worden sei, keine Beteiligtenstellung im Sinne des § 9 ZVG vermittele.
22 Weiter hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.9.2024 beschlossen, der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) und 3) nicht abzuhelfen. Dies begründet es dahingehend, dass die seitens des Amtsgerichts gewählte Form der Ausgebote gesetzeskonform sei.
23 Die Kammer hat die betreibende Gläubigerin zu 1) als Beschwerdegegnerin zugezogen. Diese hat von einer Erklärung zur Sache abgesehen.
II.
24 Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist unzulässig (im Folgenden A.). Dieser ist kein Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens, § 9 Nr. 2 ZVG. Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) und 3) ist zulässig aber unbegründet (im Folgenden: B.). Die Einwendungen gegenüber der Durchführung der Versteigerung dringen in der Sache nicht durch.
A.
25 Der Beschwerdeführer zu 1) ist kein Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 9 ZVG. Der an den Beschwerdeführer zu 1) abgetretene Rückgewähranspruch berechtigt ihn nicht zur Anmeldung nach § 9 Nr. 2 ZVG. Nach dieser Vorschrift gelten als Beteiligte im Zwangsversteigerungsverfahren außer dem Gläubiger und dem Schuldner diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer zu 1) nicht.
1.
26 Der Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld ist weder ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, noch gewährt er ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG (m.w.N. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 1992 – 15 W 18/92 –, Rn. 15 - 16, juris). Er steht dem Eigentümer zu, wenn auf die persönliche Forderung gezahlt wird. Er ist bei der Sicherungsgrundschuld gegeben, wenn sich der Sicherungszweck erledigt hat. Dieser Anspruch beruht auf dem Sicherungsvertrag oder bei dessen Unwirksamkeit auf den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Er ist durch die Erledigung des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt. Der Sicherungsgeber hat gemäß § 262 BGB das Wahlrecht auf Übertragung, Verzicht oder Aufhebung der Grundschuld. Dieser Rückgewähranspruch ist durch formfrei möglichen Vertrag zwischen dem Sicherungsgeber und dem Neugläubiger abtretbar, wobei das nicht ausgeübte Wahlrecht auf den Zessionar übergeht. Eine solche Abtretung sichert den Zessionar jedoch nicht gegen Verfügungen des Grundschuldgläubigers. Auch verhindert sie nicht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in die Fremdgrundschuld des Zedenten. Gegen solche Gefahren kann sich der Zessionar des Rückgewähranspruchs nur durch Eintragung einer Vormerkung sichern (OLG Hamm, a.a.O.). Der schuldrechtliche Rückgewähranspruch mit dem dargelegten Inhalt gewährt also keine aktuelle materielle Rechtsposition im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG, auf Grund derer dessen Gläubiger den Eingriff des Vollstreckungsgläubigers nicht hinzunehmen brauchte.
27 Zwar wird in der Literatur unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass der Gläubiger des Rückübertragungsanspruchs die Übertragung des Grundpfandrechts an sich fordern kann, teilweise eine Beteiligtenstellung des Rückgewährgläubigers angenommen (Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 9 Rn. 13, beck-online; Stöber/Keller, 23. Aufl. 2022, ZVG § 9 Rn. 14, beckonline). Diese Stimmen in der Literatur beziehen sich insoweit auf eine Entscheidung des BGH, die diese Auffassung stützen soll (BGH, Urteil vom 20.12.2001 - IX ZR 419/98, NJW 2002, 1578, beck-online). In dem betreffenden Urteil stützt der BGH die Beteiligtenstellung des Rückgewährgläubigers aber ausdrücklich auf dessen Inhaberschaft an einer nachrangigen Grundschuld (dort Abteilung III. Nr. 5) und nicht auf den darüber hinaus bestehenden Rückgewähranspruch an vorrangigen Grundschulden (dort Abteilung III Nr. 3 und 3a).
28 Daher ist der zutreffenden Auffassung des OLG Hamm zu folgenden, wonach der Rückgewähranspruch an sich keine Beteiligtenstellung im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG zu vermitteln vermag. Er hat lediglich zum Inhalt, dass seinem Gläubiger das Recht an dem Grundstück verschafft werde. Er stellt eine ungesicherte, häufig durch Parteiabreden geprägte Position im Vorfeld der Rechtsinhaberschaft dar, die nur bei Sicherung durch eine Vormerkung zu einer Beteiligtenstellung (§ 9 Nr. 1 ZVG) führen kann. Der Anspruch gewährt ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück erst dann, wenn er im Sinne der beiden erstgenannten Wahlalternativen erfüllt wird.
2.
29 Schließlich ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) auch als unzulässige Rechtsausübung, § 242 BGB, als unzulässig zu verwerfen.
30 Wird ein Prozessverhältnis rechtsmissbräuchlich begründet, hat dies nicht nur dessen Unbegründetheit, sondern die Unzulässigkeit zur Folge, weil ein prozessuales Recht missbraucht wird (m.w.N. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Juni 2020 – 6 U 119/19 –, Rn. 25, juris). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Verfahrensrecht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.). Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient. Dieser Einwand ist von Amts wegen zu beachten.
31 Seine Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
32 Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer zu 1) den Rückgewähranspruch durch Abtretung erworben hat, war die Frist, binnen derer die vorherigen Rechtsinhaber, nämlich die Beschwerdeführer zu 2) und 3), Einwendungen gegen den Verkehrswert hätten vorbringen können, abgelaufen. Die Abtretung des Rückgewähranspruchs erfolgte daher erkennbar mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer zu 1) die Möglichkeit einer Beteiligung an dem Zwangsversteigerungsverfahren zu eröffnen, damit dieser, weil der Verkehrswertbeschluss ihm gegenüber noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sein konnte, eben solche Einwendungen vorzubringen vermochte.
33 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Abtretungen auch aus prozesstaktischen Gründen in zulässiger Weise erfolgen können, etwa zur Erlangung einer Zeugenstellung. Prozesstaktische Abtretungen sind damit nicht per se unzulässig.
34 Vorliegend war aber die Beschwerdefrist der Schuldner abgelaufen und der Beschwerdeführer als sogenannter „Versteigerungsverhinderer“ sollte aufgrund der Abtretung in die Lage versetzt werden, ein eigenes Prozessrechtsverhältnis, das eben auch eigene Fristläufe in Gang setzt, zu begründen, eigene Anträge zu stellen und Einwendungen - Größenteils in Form universell verwendbarer Textbausteine - gegen den zum Abtretungszeitpunkt bereits rechtskräftig festgesetzten Verkehrswert und den Ablauf des Versteigerungstermins vorzutragen. Dieses Vorgehen steht im Hinblick auf den Verkehrswert im Widerspruch zu dem in §§ 404, 407 BGB normierten zessionsrechtlichen Identitätsprinzip, wonach Einwendungen, die dem Zedenten entgegen gehalten werden können, grundsätzlich auch den Zessionar treffen.
35 Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist auch aus diesem Grund unzulässig.
B.
36 Die keinen formellen Bedenken begegnende, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) und 3) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zuschlagsversagungsgründe sind nicht ersichtlich.
1.
37 Soweit die Beschwerdeführer zu 2) und 3) sich die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers zu 1) zu eigen machen, können Sie mit dessen Einwendungen gegen die Verkehrswertfestsetzung und der seitens des Beschwerdeführers behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs selbst nicht durchdringen. Gemäß § 100 Abs. 2 ZVG kann die Beschwerde auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, nicht gestützt werden.
38 Zudem ist der Verkehrswertbeschluss ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Sie können in der Zuschlagsbeschwerde nicht mit diesbezüglichen Einwendungen gehört werden, § 74a Abs. 5 S. 4 ZVG. Soweit er gegenüber Dritten nicht rechtskräftig geworden sein sollte, können sich die Beteiligten zu 2) und 3) hierauf nicht berufen, § 100 Abs. 2 ZVG.
2.
39 Die Veröffentlichung im Sinne des § 43 ZVG und die Teminsbestimmung nach § 38 Abs. 1 ZVG waren auch nicht fehlerhaft, da eine Änderung des Verkehrswerts bereits nicht geboten war.
3.
40 Schließlich war auch der Ablauf des Versteigerungstermins nicht zu beanstanden.
a)
41 Ausweislich des Protokolls wurde das Zwangsversteigerungsverfahren nicht im Gesamtausgebot durchgeführt. Dies ergibt sich aus dem Protokoll, in dem ausdrücklich die Durchführung im Gesamt- und Einzelausgebot festgehalten ist (Blatt 176 AG).
b)
42 Schließlich ist es auch unschädlich, dass als Meistausgebot lediglich das auf das Gesamtausgebot entfallende Gebot als letztes Gebot dreimal ausgerufen wurde, § 73 ZVG. Eine gesonderte Ermittlung für verschiedene Ausgebote ist nur insoweit zwingend, als für diese jeweils auch Gebote abgegeben wurden. Die Beschwerde trägt bereits nicht vor und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass überhaupt Einzelgebote abgegeben wurden. Wurden diese - wovon die Kammer mangels anderweitigem Vortrag vorliegend ausgeht - nicht abgegeben, so können sie auch nicht ausgerufen werden. Es sollte dann zwar ein Hinweis auf zu einzelnen Ausgeboten fehlende Gebote erfolgen. Dessen Unterbleiben ist aber kein Grund für eine Versagung des Zuschlags (m.w.N.: Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 73 Rn. 4, beck-online; FHZivR 31 Nr. 7980, beck-online). Schließlich ist § 73 Abs. 2 ZVG, der den dreimaligen Ausruf des letzten Gebots vorschreibt, nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung eine Aufhebung des Zuschlags nicht rechtfertigen würde. Gleiches gilt daher für den gesetzlich bereits nicht vorgeschriebenen Hinweis auf das Unterbleiben von Geboten zu einzelnen Ausgebotsformen.
c)
43 Schließlich wurde die Bietstunde, anders als die Beschwerde vorträgt, auch einheitlich geschlossen. Anders vermag die Kammer aufgrund der zuvor einheitlich erfolgten Aufforderung zur Abgabe von Geboten den um 15:41 Uhr verkündeten Schluss der Versteigerung nicht zu verstehen.
44 Dieses Vorgehen war auch zutreffend.
45 Werden mehrere Grundstücke oder Bruchteile in einem Verfahren gleichzeitig versteigert, so darf bei verschiedenen Ausgebotsvarianten (Einzel-, Gruppen- und/oder Gesamtausgebot) der Schluss der Versteigerung nur in allen Ausgeboten gleichzeitig erfolgen (BeckOK ZVG/Ertle, 16. Ed. 1.3.2025, ZVG § 73 Rn. 7, beck-online).
46 Der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 7 ZVG ist auch vor diesem Hintergrund nicht gegeben.
d)
47 Zudem war der Zwangversteigerungstermin auch nicht aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers zu 1) gegen den Verkehrswert aufzuheben. Der Beschwerdeführer zu 1) ist bereits nicht Beteiligter im Sinne des § 9 Abs. 2 ZVG (vgl. oben).
4.
48 Zudem hat es auch nicht an korrekten Aushängen am Sitzungssaal gefehlt. Die Beschwerde vermengt insoweit die Vorgaben des ZVG für den Beschluss nach § 37 ZVG und meint, diese zusätzlich zu den Anforderungen, die sich aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz, insbes. § 169 GVG, ergeben, für die Sitzungaushang heranziehen zu können.
49 Einerseits habe der Aushang zur Zwangsversteigerung nicht auf einem Transparent mit den übrigen Sitzungsterminen gestanden, sondern als weiterer Aushang an anderer Stelle. Außerdem habe der Aushang, der nur das Rubrum enthalten habe und nicht die vollständigen Angaben des ZVG-Portals, auch an sich den rechtlichen Anforderungen nicht genügt, da er keine Identifikation des Zwangsversteigerungsverfahrens als solches zugelassen habe.
50 Demnach müssen Verhandlungen, die dem Öffentlichkeitsgebot unterliegen, prinzipiell so bekanntgemacht werden, dass das interessierte Publikum ohne besondere Anstrengung oder Schwierigkeiten von Verhandlungstermin und -ort Kenntnis erlangen kann. Die Chance einer sich lediglich rein zufällig ergebenden Öffentlichkeit reicht nicht aus (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 169 Rn. 67, 68, beck-online. Die Form der Informationsmöglichkeit ist nicht zwingend vorgeschrieben. Regelmäßig wird ein Aushang des Sitzungszettels erforderlich und wegen des verhältnismäßig geringen Aufwandes für das Gericht oder für die Hausverwaltung zumutbar, aber auch ausreichend sein. Eine geringfügige, leicht überwindbare Erschwerung der Informationsmöglichkeit beeinträchtigt die Öffentlichkeit dabei noch nicht (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 169 Rn. 68, beck-online). Einzelne falsche oder missverständliche Angaben sind unschädlich, soweit sich interessierte Personen ohne besondere Schwierigkeiten durch Nachfragen informieren können. Üblich ist deshalb ein Aushang am Eingang zum jeweiligen Sitzungssaal, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht (BeckOK GVG/Allgayer, 26. Ed. 15.11.2024, GVG § 169 Rn. 4, beck-online.
51 Der nach dem Vortrag der Beschwerde im Gericht angebrachte und als Lichtbild zur Akte gereicht Aushang genügt diesen Anforderungen. Hieraus waren die Schuldner, die betreibende Gläubigerin und der Verfahrensgegenstand, nämlich dass es sich um eine Zwangsversteigerung handelt, ersichtlich. Weitere Angaben waren nicht erforderlich. Der Sitzungsaushang dient allein dazu, dass die interessierte Öffentlichkeit den Ort der jeweiligen Verhandlung finden kann.
5.
52 Weiter lag auch kein Verstoß gegen §§ 83 Nr. 7, 43 ZVG vor. Es ist nicht erforderlich, dass in der Terminsbestimmung die Miteigentumsanteile einzeln bewertet und festgesetzt sowie bekannt gemacht werden.
53 Nach § 43 ZVG muss die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekanntgemacht sein. Daran fehlt es nicht nur, wenn die vorgeschriebene Zeitspanne zwischen Bekanntmachung und Versteigerungstermin nicht eingehalten wird, sondern auch dann, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt; dazu gehört die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 ZVG (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – V ZB 13/20 –, Rn. 5, juris). Diese Zwecke erfordern die Angabe der Miteigentumsanteile in der Terminsbestimmung grundsätzlich nicht. Für die von der Zwangsversteigerung Betroffenen ist der Hinweis, dass es um die Versteigerung von Eigentumsbruchteilen geht, nicht erforderlich, weil sie bereits durch die grundbuchrechtliche Bezeichnung des Grundstücks zur Wahrnehmung ihrer Rechte in die Lage versetzt werden. Auch für mögliche Erwerbsinteressenten bedarf es der Angabe nicht. Sie werden durch die Bekanntmachung darauf aufmerksam gemacht, dass sie ein Grundstück als Ganzes erwerben können. Ob das Grundstück im Alleineigentum steht oder im Bruchteilseigentum, ist aus Sicht eines durchschnittlichen Bietinteressenten zweitrangig, solange ein Gesamterwerb möglich ist. Die Besonderheit, dass es bei der Versteigerung von Miteigentumsanteilen im Versteigerungstermin regelmäßig - jedenfalls auch - zu Einzelausgeboten und nicht nur zu einem Gesamtausgebot sämtlicher Miteigentumsanteile kommt (vgl. § 63 Abs. 1, 2 und 4 ZVG), ändert daran nichts. Der Erwerb sämtlicher Miteigentumsanteile führt zum Alleineigentum des Bietinteressenten. Folgerichtig wird dem Meistbietenden in diesem Fall auch der Zuschlag für das Grundstück als Ganzes und nicht für die einzelnen Miteigentumsanteile erteilt. Ist in einer Terminsbestimmung von der Versteigerung eines „Grundstücks“ die Rede, erfasst dies deshalb sowohl den Fall des Alleineigentums als auch den Fall der Versteigerung sämtlicher Miteigentumsanteile des Grundstücks. Kommt es einem Bietinteressenten - ausnahmsweise - gerade darauf an, dass das zu versteigernde Grundstück nicht im Alleineigentum, sondern im Miteigentum steht, weil er nur an dem Erwerb von Miteigentumsanteilen interessiert ist, muss er sich diese zusätzliche Information selbst beschaffen. Hierzu hat er unter anderem die Möglichkeit, in die Mitteilungen des Grundbuchamtes an das Vollstreckungsgericht Einsicht zu nehmen (§ 42 Abs. 1 ZVG). Eine Pflicht des Vollstreckungsgerichts, im Hinblick auf solche Bietinteressenten in der Terminsbestimmung auf das Bruchteilseigentum hinzuweisen, besteht nicht. Ein solcher Hinweis würde vielmehr - im Gegenteil - das Risiko bergen, dass es bei (vollstreckungs-)rechtlich nicht vorgebildeten Interessenten, die die gesamte Immobilie - etwa ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück - erwerben möchten, zu Fehlvorstellungen über das Versteigerungsobjekt kommt, die sie von der Teilnahme an der Versteigerung abhalten könnten. Werden demgegenüber nur einzelne Miteigentumsanteile versteigert, ist dies in der Terminsbestimmung entsprechend kenntlich zu machen (auch für das Vorstehende: BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – V ZB 13/20 –, Rn. 10 - 14, juris).
54 Letzteres ist vorliegend auch erfolgt. Die Terminsbestimmung macht den zur Versteigerung stehende Miteigentumsanteil von 1/8 kenntlich (Bl. 128 Ag). Darüber hinaus war - angesichts der vorstehend wiedergegeben höchstrichterlichen Rechtsprechung - in der Terminsbestimmung aber nicht darauf hinzuweisen, dass der zur Versteigerung stehende Anteil seinerseits wiederum zwischen den Beschwerdeführern zu 1) und 2) in Anteile aufgeteilt war.
C.
55 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, §§ 95 ZVG, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Soweit ersichtlich ist die Frage der Beteiligtenstellung des Rückgewährgläubigers in der Zwangsversteigerung höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Sie wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet, wobei die Befürworter der Beteiligtenstellung des Rückgewährgläubigers sich auf eine jüngere Entscheidung des BGH berufen, aus welcher die Kammer eine solche Aussage für die hiesige Konstellation aber nicht abzuleiten vermag (vgl. oben II.A.1.).
56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
57 Der Gegenstandswert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – V ZB 168/05 –, Rn. 2, juris). Dieser beträgt hier 278.000,00 €.
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