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3 SLa 92/25•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, 2026-05-13, 3 SLa 92/25
3 SLa 92/25Labour Court / Chamber 3May 13, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: 3 SLa 92/25
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2026:0513.3SLa92.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 626 Abs 2 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
Rechtskraft: ja
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 6. Februar 2025 - 7 Ca 368/24 - teilweise abgeändert und die Klage, soweit die Beklagte zur Zahlung einer Provision in Höhe von 101.000,00 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 16.000,00 Euro netto verurteilt worden ist, als unzulässig abgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 6. Februar 2025 - 7 Ca 368/24 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch durch die Kündigung der Beklagten vom 11. Oktober 2024, zugegangen am 22. Oktober 2024, nicht fristlos aufgelöst worden ist, sondern dieses erst durch die ordentliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 31. Mai 2024 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 geendet hat.
III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 79/100 und die Beklagte zu 21/100. Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 97/100 und die Beklagte zu 3/100.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über das Bestehen von Provisionsansprüchen und über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 11. Oktober 2024.
2 Die 1962 geborene Klägerin ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 28. Juni 2005 (vgl. Blatt 217 f. der erstinstanzlichen Akte) mit Wirkung zum 1. Juli 2005 in die Dienste der von Herrn E. E. geführten Firma "F.F. …" eingetreten.
3 Mit Urkunde vom 2. März 2007 (vgl. Blatt 365 ff. der erstinstanzlichen Akte) ist die Beklagte von Herrn E. E. errichtet worden.
4 Am 7. März 2007 ist die Beklagte, deren Geschäftsführer bis Ende 2024 Herr E. E. gewesen ist, in das Handelsregisters B des Amtsgerichts Bad Kreuznach - HRB 20… - eingetragen worden.
5 Mit von der Klägerin am 30. April 2007 zur Kenntnis genommenem Schreiben (vgl. Blatt 393 f. der erstinstanzlichen Akte) hat Herr E. E. als "Inhaber der F.F. …" die Klägerin über den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses mit der "F.F. …" gemäß § 613a BGB auf die "Firma C." mit Wirkung zum 1. Mai 2007 unterrichtet.
6 In der Folgezeit ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin entsprechend dem vorgenannten Schreiben, was die Beklagte in der öffentlichen Sitzung am 29. Oktober 2025 eingeräumt hat (vgl. Blatt 253 der zweitinstanzlichen Akte), auf die Beklagte übergangen.
7 Mit der Klägerin am 1. Juni 2024 zugegangenem Schreiben vom 31. Mai 2024 (vgl. Blatt 18 f. der erstinstanzlichen Akte) hat die Beklagte der Klägerin gegenüber die "fristlose Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses" erklärt.
8 Am 7. Oktober 2024 - so der Vortrag der Beklagten - hat der damalige Geschäftsführer der Beklagten E. E. von Herrn G.G. erfahren, dass die Klägerin ihn in einem Telefonat am 4. September 2024 als "Verbrecher" bezeichnet haben soll.
9 Unter dem 10. Oktober 2024 hat Herr G.G. eine Gesprächsnotiz über das Telefonat mit der Klägerin am 4. September 2024 (vgl. Blatt 237 der erstinstanzlichen Akte) gefertigt. In dieser heißt es unter anderem:
...
10 Gesprächsnotiz G.G. / A. vom 04.09.24:
11 Heute Morgen hat mich Frau A. auf meiner privaten Handynummer angerufen und mich aufgefordert, ihre privaten Daten vom Firmenrechner der Fa. C. durch unseren Herrn H. herunterziehen zu lassen.
12 Dies habe ich natürlich aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt.
13 Im Weiteren hat sie mich dann auf die Fa. C. und ihre private Situation angesprochen, worauf ich jedoch nicht weiter eingegangen bin.
14 Im Laufe dieses Gesprächs hat sie Herrn E. als "Verbrecher" tituliert, so dass ich das Gespräch dann auch rasch beendet habe.
...
15 Mit der Klägerin am 22. Oktober 2024 zugegangenem Schreiben vom 11. Oktober 2024 (vgl. Blatt 224 der erstinstanzlichen Akte) hat die Beklagte der Klägerin gegenüber eine "weitere fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses" erklärt. In dem vorgenannten Schreiben heißt es unter anderem:
...
16 hiermit spreche ich Ihnen gegenüber eine weitere fristlose Kündigung aus.
17 Soeben habe ich erfahren, dass Sie mich gegenüber einem Geschäftspartner als "Verbrecher" bezeichnet haben.
...
18 Mit beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - am 21. Juni 2024 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat sich die Klägerin erstinstanzlich gegen die Kündigung im Schreiben vom 31. Mai 2024 gewehrt, die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, und die Zahlung einer weiteren Provision in Höhe von 101.000,00 Euro geltend gemacht. Mit beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - am 30. Oktober 2025 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat sich die Klägerin erstinstanzlich gegen die Kündigung im Schreiben vom 11. Oktober 2024 gewehrt. Mit beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - am 9. Dezember 2024 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Klägerin die Zahlung eines Arbeitgeberanteils zu ihrer betrieblichen Altersversorgung geltend gemacht.
19 Mit beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - am 3. Februar 2025 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Beklagte im Wege der Widerklage die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 20.000,00 Euro geltend gemacht.
20 Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 21. Juni 2024 (vgl. Blatt 1 ff. der erstinstanzlichen Akte), vom 12. August 2024 (vgl. Blatt 80 ff. der erstinstanzlichen Akte), vom 11. Oktober 2024 (vgl. Blatt 163 ff. der erstinstanzlichen Akte), vom 14. Oktober 2024 (vgl. Blatt 220 der erstinstanzlichen Akte), vom 30. Oktober 2024 (vgl. Blatt 223 der erstinstanzlichen Akte), vom 9. Dezember 2024 (vgl. Blatt 248 ff. der erstinstanzlichen Akte), vom 13. Dezember 2024 (vgl. Blatt 344 der erstinstanzlichen Akte) sowie vom 29. Januar 2025 (vgl. Blatt 387 ff. der erstinstanzlichen Akte) nebst Anlagen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 6. Februar 2025 - 7 Ca 368/24 - (vgl. insbesondere Blatt 416 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.
21 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
22 1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die schriftliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2024, zugegangen am 1. Juni 2024, nicht aufgelöst worden ist;
23 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Mai 2024 hinaus fortbesteht;
24 3. die Beklagte zu verpflichten, an sie ausstehende Provision in Höhe von 101.000,00 Euro brutto zu zahlen;
25 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Arbeitgeberanteil an der betrieblichen Altersvorsorge bei der MLP in Höhe von jeweils 37,04 Euro für die Monate Januar 2021 bis Dezember 2021 und in Höhe von jeweils 38,36 Euro für die Monate Januar 2024 bis Mai 2024 zu bezahlen;
26 5. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 11. Oktober 2024, zugegangen am 22. Oktober 2024, nicht aufgelöst worden ist.
27 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
28 die Klage abzuweisen und die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro zu zahlen.
29 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
30 die Widerklage abzuweisen.
31 Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 19. Juli 2024 (vgl. Blatt 52 ff. der erstinstanzlichen Akte), vom 4. November 2024 (vgl. Blatt 228 ff. der erstinstanzlichen Akte), vom 7. November 2024 (vgl. Blatt 246 f. der erstinstanzlichen Akte), vom 23. Dezember 2024 (vgl. Blatt 351 f. der erstinstanzlichen Akte), vom 8. Januar 2025 (vgl. Blatt 361 ff. der erstinstanzlichen Akte) sowie vom 3. Februar 2025 (vgl. Blatt 402 f. der erstinstanzlichen Akte) nebst Anlagen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 6. Februar 2025 - 7 Ca 368/24 - (vgl. insbesondere Blatt 419 f. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.
32 Das Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 6. Februar 2025 - 7 Ca 368/24 - der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 31. Mai 2024 nicht aufgelöst worden ist sowie die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ausstehende Provisionen in Höhe von 101.000,00 00 Euro brutto abzüglich 16.000,00 Euro netto sowie den Arbeitgeberanteil an der betrieblichen Altersvorsorge bei der MLP in Höhe von jeweils 37,04 Euro für die Monate Januar 2021 bis Dezember 2021 und in Höhe von jeweils 38,36 Euro für die Monate Januar 2024 bis Mai 2024 zu zahlen und die darüberhinausgehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 6. Februar 2025 - 7 Ca 368/24 - (vgl. insbesondere Blatt 420 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
33 Die Beklagte hat gegen das ihr am 17. März 2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 6. Februar 2025 - 7 Ca 368/24 - am 17. April 2025 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis dahin verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 2. Juni 2025 begründet.
34 Die Klägerin, der die Berufungsbegründung der Beklagten am 3. Juni 2025 zugestellt worden ist, hat gegen das ihr am 14. März 2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 6. Februar 2025 - 7 Ca 368/24 - am 2. Juli 2025 Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet.
35 Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung und ihres auf die Anschlussberufung der Klägerin gerichteten Zurückweisungsantrags zusammengefasst vor:
36 Die Kündigung in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2024 sei wirksam. Die Klägerin habe ihren damaligen Geschäftsführer E. E. in einem Telefonat mit Herrn G.G. am 4. September 2024 als "Verbrecher" bzw. als "Betrüger" bezeichnet.
37 Die auf die Zahlung einer Provision von 101.000,00 Euro brutto gerichtete Klage sei unzulässig. Diese sei nicht hinreichend bestimmt. Dem Vortrag der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, aus welchen Einzelforderungen sich der Teilbetrag von 101.000,00 Euro zusammensetzt. Die auf die Zahlung einer Provision von 101.000,00 Euro brutto gerichtete Klage sei auch unbegründet. Der Klägerin stehe für Umsätze mit ihren Kunden - Kunden der Beklagten - keine Provision zu. Bei der Berechnung der der Klägerin für Umsätze mit ihren Kunden - Kunden der Klägerin - zustehenden Provision sei kein Provisionssatz von 45% zugrunde zu legen. Etwaige Provisionsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2012 bis 2020 seien verjährt. Eine von der regelmäßigen Verjährungsfrist abweichende Vereinbarung habe sie mit der Klägerin nicht getroffen. Sie habe mit der Klägerin nicht vereinbart, dass die Provision nur teilweise zur Auszahlung komme und im Übrigen darlehensweise bei der Beklagten verbleiben solle.
38 Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 2. Juni 2025 (Blatt 38 ff. der zweitinstanzlichen Akte), vom 25. August 2025 (Blatt 73 der zweitinstanzlichen Akte), vom 16. Dezember 2025 (Blatt 288 ff. der zweitinstanzlichen Akte), vom 20. Januar 2026 (Blatt 534 ff. der zweitinstanzlichen Akte) sowie vom 4. Mai 2026 (Blatt 581 ff. der zweitinstanzlichen Akte) nebst Anlagen Bezug genommen.
39 Die Beklagte beantragt,
40 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 6. Februar 2025 - 7 Ca 368/24 - teilweise abzuändern und die Klage auch abzuweisen, soweit sie zur Zahlung einer Provision in Höhe von 101.000,00 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 16.000,00 Euro netto verurteilt worden ist.
41 Die Klägerin beantragt,
42 die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 6. Februar 2025 - 7 Ca 368/24 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der Beklagten vom 11. Oktober 2024, zugegangen am 22. Oktober 2024, nicht fristlos aufgelöst worden ist, sondern dieses erst durch die ordentliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 31. Mai 2024 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 geendet hat.
43 Die Beklagte beantragt,
44 die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
45 Die Klägerin trägt zur Begründung ihres auf die Berufung gerichteten Zurückweisungsantrags und ihrer Anschlussberufung vor:
46 Die Kündigung in dem Schreiben der Beklagten vom 11. Oktober 2024 sei unwirksam. Die Beklagte habe diese nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihr die ihr zustehende Vergütung nicht vollständig ausgezahlt habe und im vorliegenden Verfahren mehrfach Dinge behauptet habe, die sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hätten.
47 Ihre auf die Zahlung einer Provision von 101.000,00 Euro brutto gerichtete Klage sei zulässig und begründet. Ihr stehe auch für Umsätze mit den Kunden der Beklagten eine Provision zu. Bei der Berechnung der ihr für Umsätze zustehenden Provision sei ein Provisionssatz von 45% zugrunde zu legen. Ihre Provisionsansprüche seien auch nicht verjährt. Sie habe mit der Beklagten eine von der regelmäßigen Verjährungsfrist abweichende Vereinbarung getroffen. Sie habe mit dieser vereinbart, dass die Provision nur teilweise zur Auszahlung komme und im Übrigen darlehensweise bei der Beklagten verbleiben solle.
48 Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 20. Mai 2025 - eingegangen am 2. Juli 2025 - (Blatt 62 ff. der zweitinstanzlichen Akte), vom 25. August 2025 - eingegangen am 27. Oktober 2025 - (Blatt 124 ff. der zweitinstanzlichen Akte), vom 16. Dezember 2025 (Blatt 293 ff. der zweitinstanzlichen Akte), vom 14. Januar 2026 (Blatt 525 ff. der zweitinstanzlichen Akte), vom 4. März 2026 (Blatt 554 ff. der zweitinstanzlichen Akte) sowie vom 11. Mai 2026 (Blatt 588 f. der zweitinstanzlichen Akte) nebst Anlagen Bezug genommen.
49 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
50 I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage der Klägerin ist, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Provision in Höhe von 101.000,00 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 16.000,00 Euro netto begehrt, nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig.
51 1. Nach § 253 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gerichtentschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die "Gesamtklage" zusammensetzt. Werden im Wege einer "Teil-Gesamt-Klage" mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt. Dies bedeutet, dass sie vortragen muss, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Unzulässig ist eine Klage, die verschiedene Streitgegenstände nicht im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individualisiert (vgl. BAG, 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18 mwN).
52 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die auf Zahlung einer Provision in Höhe von 101.000,00 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 16.000,00 Euro netto gerichtete Klage nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig.
53 Soweit die Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Provision in Höhe von 101.000,00 Euro brutto in ihrer Klageschrift vom 21. Juni 2024 auf "Probeabrechnungen" der Beklagten abstellt, ist nicht erkennbar für welche Zeiträume diesen "Probeabrechnungen" Provisionen in welcher Höhe zugrunde liegen.
54 Soweit die Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Provision in Höhe von 101.000,00 Euro brutto eigene Berechnungen angestellt hat, übersteigen die von der Klägerin für die einzelnen Jahre errechneten Provisionsansprüche zusammen den Betrag von 101.000,00 Euro brutto - so hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Aufstellung in einer WhatsApp-Nachricht der Frau I. (vgl. Blatt 21 der erstinstanzlichen Akte) im Schriftsatz vom 4. März 2026 (vgl. Blatt 559 der zweitinstanzlichen Akte) für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2023 Provisionsansprüche von insgesamt 117.205,50 Euro errechnet, so hat die Klägerin im am 27. Oktober 2025 eingegangenen Schriftsatz vom 25. August 2025 (vgl. Blatt 124 ff. der zweitinstanzlichen Akte) für die Jahre 2012 bis 2024 Provisionsansprüche von insgesamt 140.080,87 Euro errechnet, so hat die Klägerin im Schriftsatz vom 16. Dezember 2025 (vgl. Blatt 296 ff. der zweitinstanzlichen Akte) für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2024 Provisionsansprüche von insgesamt 188.279,65 Euro errechnet, so hat die Klägerin im Schriftsatz vom 4. März 2026 (vgl. Blatt 561 f. der zweitinstanzlichen Akte) für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Mai 2025 Provisionsansprüche von 190.721,07 Euro errechnet - und ist, worauf das Gericht bereits in der öffentlichen Sitzung am 29. Oktober 2025 und nochmals in der öffentlichen Sitzung am 13. Mai 2026 hingewiesen hat, nicht erkennbar, aus welchen Einzelforderungen sich der Betrag von 101.000,00 Euro zusammensetzt.
55 II. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist begründet. Die Klage der Klägerin ist, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der Beklagten vom 11. Oktober 2024, zugegangen am 22. Oktober 2024, nicht fristlos aufgelöst worden ist, sondern dieses erst durch die ordentliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 31. Mai 2024 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 geendet hat, zulässig und begründet. Die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 11. Oktober 2024 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Diese ist wegen Versäumens der Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam.
56 1. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (vgl. BAG, 4. Dezember 2025 - 2 AZR 55/25 - Rn. 12 mwN).
57 2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 11. Oktober 2024 unwirksam. Der zur Kündigung berechtigte damalige Geschäftsführer der Beklagten hat am 7. Oktober 2024 von dem Inhalt des zwischen der Klägerin und Herrn G.G. am 4. September 2024 geführten Telefonats, auf den die Beklagte die außerordentlich fristlose Kündigung vom 11. Oktober 2024 stützt, erlangt. Bei Zugang dieser Kündigung am 22. Oktober 2024 ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB damit bereits abgelaufen gewesen.
58 3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat somit entsprechend dem Antrag der Klägerin erst durch die ordentliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 31. Mai 2024 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 geendet.
59 III. Die Kostenentscheidung folgt ausgehend von einem Wert für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 127.287,65 Euro und für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von 87.426,97 Euro aus § 92 Abs. 1 ZPO.
60 IV. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
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