Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, 2026-04-22, L 6 R 16/25

L 6 R 16/25Social Insurance Court / Division 6Apr 22, 2026

Regest

1. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen von § 43 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfüllt sind, ist auf den deutschen Arbeitsmarkt abzustellen. Die „üblichen Bedingungen“ des allgemeinen Arbeitsmarktes können sich ausschließlich auf den deutschen Arbeitsmarkt als Geltungsbereich des Gesetzes beziehen. 2. Eine mittelbare Diskriminierung des Klägers, der EU-Staatsangehöriger ist und in einem anderen Staat der EU seinen Wohnsitz hat, liegt im Abstellen auf den deutschen Arbeitsmarkt weder aufgrund seiner Staatsangehörigkeit noch seines Wohnsitzes vor. 3. Bei der Zustellung an einen nach deutschem Recht zugelassenen Rechtsanwalt mit Sitz im Ausland in dessen besonderes Anwaltspostfach beträgt die Berufungsfrist nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG drei Monate. Verfahrensgang vorgehend SG Speyer, 4. November 2024, S 8 R 255/23, Gerichtsbescheid

Full text

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat — L 6 R 16/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: L 6 R 16/25

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2026:0422.L6R16.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 43 Abs 1 S 2 SGB 6, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6

Leitsatz

  1. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen von § 43 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfüllt sind, ist auf den deutschen Arbeitsmarkt abzustellen. Die „üblichen Bedingungen“ des allgemeinen Arbeitsmarktes können sich ausschließlich auf den deutschen Arbeitsmarkt als Geltungsbereich des Gesetzes beziehen.

  2. Eine mittelbare Diskriminierung des Klägers, der EU-Staatsangehöriger ist und in einem anderen Staat der EU seinen Wohnsitz hat, liegt im Abstellen auf den deutschen Arbeitsmarkt weder aufgrund seiner Staatsangehörigkeit noch seines Wohnsitzes vor.

  3. Bei der Zustellung an einen nach deutschem Recht zugelassenen Rechtsanwalt mit Sitz im Ausland in dessen besonderes Anwaltspostfach beträgt die Berufungsfrist nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG drei Monate.

Verfahrensgang

vorgehend SG Speyer, 4. November 2024, S 8 R 255/23, Gerichtsbescheid

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 4. November 2024 wird zurückgewiesen.

  2. Auch im Berufungsverfahren sind dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2 Der 1968 geborene aus Portugal stammende Kläger arbeitete ohne duale Ausbildung als Maurer zuerst sechs Jahre in Portugal, anschließend zwei Jahre in der Schweiz und von 1991 bis 2007 in Deutschland – hier auch als Verschaler und Zimmermann. Danach arbeitete er bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 24.09.2021 als Maurer, Zimmermann und Fliesenleger in Luxemburg.

3 Seit dem 01.01.2022 bezieht der Kläger eine Invaliditätsrente vom luxemburgischen Sozialversicherungsträger. Seit dem 01.01.2022 ist er nicht arbeitsuchend in Deutschland oder Luxemburg gemeldet.

4 Am 30.03.2022 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend zum 01.01.2022 bei der Beklagten. Er sei seit dem 24.09.2021 aufgrund einer Operation an der Halswirbelsäule (HWS) und Bandscheibenhernien, die zu persistierenden Schmerzen führten, erwerbsgemindert.

5 Nach Auswertung der Unterlagen, die der luxemburgische Sozialversicherungsträger übersandte (insbesondere Bericht des Neurologen Dr. M… vom 10.03.2022 und der ärztlichen Beraterin R…vom 22.06.2022, die einen Bandscheibenvorfall und Leistenhernien anführte, an Wirbelsäule und Knien aber keine höhergradigen körperlichen Beeinträchtigungen feststellte, und eine seit dem 21.05.2022 diagnostizierte Depression, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2022 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.

6 Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, vom luxemburgischen Sozialversicherungsträger als invalide anerkannt worden zu sein. Er habe 40 Jahre gearbeitet, könne in seinem Beruf jedoch nicht mehr fortfahren. Schmerzen würden inzwischen auch schon im Sitzen und Liegen auftreten.

7 Die Beklagte holte ein Gutachten bei der Sozialmedizinerin D S… vom 19.12.2022 ein. Sie ging von einer chronischen Schmerzstörung bei seelischen und körperlichen Zuflüssen mit mäßiggradiger Minderbelastbarkeit bei Verschleißerscheinungen und Bandscheibenschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit mäßiggradiger Minderbelastbarkeit, vorbeschriebener depressiver Störung, derzeit leicht bis mittelgradig ausgeprägt, ohne spezifische Behandlungsmaßnahmen mit leichter psychischer Minderbelastbarkeit und der Angabe von Kniebeschwerden, ohne nachweisbare höhergradige Bewegungseinschränkungen aus. Ein Bekannter des Klägers habe bei der Begutachtung aus dem Portugiesischen übersetzt. Der Kläger sei in der Lage, einfache Fragen auf Deutsch zu verstehen und auch durch einzelne Wörter zu beantworten. Sie beschrieb den Kläger als in altersgerecht gutem Allgemeinzustand ohne kardiopulmonale Dekompensationszeichen. Es lag ein normofrequentes, seitengleiches Vesikuläratmen ohne Nebengeräusche und ohne Dys- oder Tachypnoe während der gesamten Untersuchung vor. Die Herzaktion war regelmäßig, die Herztöne unauffällig. Das Gangbild beschrieb die Sachverständige als sicher und zügig, die Grob- und Feinfunktion der Hände ohne Auffälligkeiten. Der Kläger könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer oder Fliesenleger nur noch unter drei Stunden täglich ausüben. Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten könne er unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Hierbei seien häufiges Knien und Bücken, Heben und Tragen von Lasten, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Nachtarbeit sowie erhöhte Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen ausgeschlossen.

8 Basierend auf dem Gutachten wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2023 als unbegründet zurück.

9 Mit der am 07.06.2023 bei dem Sozialgericht Speyer (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Widersprüchlichkeit des Gutachtens der Sozialmedizinerin D S…angeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, als Maurer nur unter drei Stunden täglich arbeiten zu können, aber ansonsten sechs Stunden täglich. Es seien zahlreiche qualitative Leistungseinschränkungen formuliert, jedoch eine quantitative Limitierung verneint worden. Er hat auf ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. P…vom 18.08.2023 verwiesen, wonach er als Fliesenleger aufgrund des Leistenbruchs und des lumbalen Bandscheibenvorfalls mit beidseitiger Foramenstenose im Segment L4/L5 weder sechs Stunden pro Tag noch die geringsten Tätigkeiten in seinem Beruf ausüben könne. Aufgrund der spezifischen qualitativen Einschränkungen ergebe sich eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sowohl körperlicher als auch sprachlicher und psychischer Natur. Im Hinblick auf die Wegefähigkeit sei auf den luxemburgischen Arbeitsmarkt abzustellen. Dessen Beurteilung sei nicht durch die Beklagte vorzunehmen, sondern durch den luxemburgischen Rentenversicherungsträger, der bereits die Invalidenrente gewähre und die Beklagte an die Entscheidung binde. Mangels Sprachkenntnisse im Französischen sei nach dessen Einschätzung die Wahrscheinlichkeit, auf dem Arbeitsmarkt in Luxemburg vermittelt werden zu können, als gering einzuschätzen. Er wohne im Süden Luxemburgs, dessen Arbeitsmarkt frankophon geprägt sei.

10 Das SG hat am 12.02.2024 bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Rheumatologie und Rehabilitationswesen Prof. Dr. S… ein Gutachten eingeholt. Dieser hat folgende Diagnosen gestellt:

11 • Leichte Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke, Arthrose linkes Acromeoklavikulargelenk sowie Tendopathie der Rotatorenmanschette links

12 • Gonarthrose links mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung ohne Nachweis eines derzeitigen Reizzustandes

13 • Degeneratives LWS-Syndrom ohne Nachweis einer radikulären Mitbeteiligung

14 Die Untersuchung der Wirbelsäule ergab bei Beckengradstand einen lotrechten Aufbau bei geringem Schultertiefstand links und leichter Kyphosierung. Die HWS war gut beweglich bei allenfalls leichter Rotationseinschränkung, ohne Zeichen einer radikulären Mitbeteiligung. Zeichen einer Nervenwurzelirritation bestanden im LWS-Bereich nicht, nur eine mäßige Verspannung der Muskulatur. Die angegebene Hyposensibilität im Bereich des gesamten linken Beines und Fußes konnte Prof. Dr. S… nicht radikulär zuordnen. Die Belastung an der Wirbelsäule sei herabgesetzt, so dass keine körperlich schweren und durchgehend mittelschweren Tätigkeiten durchgeführt werden könnten, ebenso wenig Tätigkeiten in länger dauernder Zwangshaltung des Körpers und Tätigkeiten, die ein häufiges Drehen und Wenden des Körpers erforderten. Ebenso seien auch Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel dem Kläger nicht mehr zumutbar. Aufgrund der leichten Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit beidseits bei leichter Acromeoklavikulargelenksarthrose und Insertionstendopathie der Rotatorenmanschette links könne der Kläger keine Überkopfarbeiten und länger dauernde Tätigkeiten in Augenhöhe durchführen oder Tätigkeiten, die kraftvolle Rotationsbewegungen im Schultergelenk erforderten. Aufgrund des muskulären Widerstands bei den Funktionsprüfungen, unterschiedlichen Ergebnissen bei wiederholter Untersuchung und dem Auseinanderfallen des Finger-Boden-Abstands (48 cm) zum Abstand von Fingerspitzen zu den Zehenspitzen im Langsitz (16 cm) ging Prof. Dr. S…von Hinweisen für eine Verdeutlichungstendenz aus. Hinsichtlich der Erkrankung am linken Kniegelenk seien Überlastungen der Kniegelenke, häufige oder länger dauernde Tätigkeiten im Knien und Hocken sowie Tätigkeiten auf unebenem Gelände oder auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne die genannten Einschränkungen könne der Kläger im Stehen, Gehen und Sitzen und im Wechsel zwischen diesen Positionen vollschichtig verrichten. Seine Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, er könne den Arbeitsplatz mit privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln aufsuchen.

15 Am 26.06.2024 hat Dr. R… im Auftrag des SG ein nervenärztliches Gutachten erstellt. Er hat eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine leichtgradige depressive Anpassungsstörung resultierend aus psychosozialen Belastungen und bisher ohne therapeutische Behandlungsansätze sowie eine chronische Insomnie diagnostiziert. Eine schwerwiegende depressive Gestimmtheit sei nicht belegbar. Den Schwerpunkt der Erkrankung des Klägers hat Dr. R… im orthopädischen Fachgebiet gesehen. Auch aufgrund der operierten Leistenhernie könne der Kläger keine schweren Lasten heben und tragen. Aufgrund der Schmerzsymptomatik ergäben sich Einschränkungen bezüglich Tätigkeiten in Akkord und am Fließband, in Nachtschicht, mit ständig wechselnden Leistungsanforderungen sowie mit erhöhten Anforderungen an die Flexibilität und das Umstellungsvermögen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen stehe der Kläger dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zur Verfügung. Die Wegefähigkeit des Klägers sei nicht beeinträchtigt.

16 Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.11.2024 abgewiesen. Der Kläger habe gegen die nach § 128 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zuständige Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Er sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Das SG hat sich auf das Verwaltungsgutachten von der Sozialmedizinerin D S… sowie die gerichtlich eingeholten Gutachten von Prof. Dr. S… und Dr. R… gestützt. Die gesundheitlichen Beschwerden, unter denen der Kläger leide, seien ausführlich, schlüssig und durchgehend überzeugend gewürdigt worden, auf der Grundlage eingehender und jeweils nachvollziehbar dargestellter Untersuchungen. Eine zeitliche Begrenzung des Leistungsvermögens sei nicht dargetan. Maßgeblich seien allgemein die zu objektivierenden Befunde sowie die funktionellen Limitierungen aufgrund einer kritischen Konsistenzprüfung der Angaben des Betroffenen, nicht nur subjektive Befindlichkeiten sowie Diagnosen. Schon auch aus diesen Gründen sei den gegenteiligen namentlich behandlungsärztlichen Annahmen nicht zu folgen, zumal keine wesentlich abweichenden hinreichend objektivierten Befunde mitgeteilt worden seien. Entscheidend seien stets die funktionellen Auswirkungen, nicht aber schlichte Diagnosestellungen oder gar ausschließlich bildgebende Befunde oder Laborwerte ohne objektivierte klinische Folgen. Auf orthopädischem Fachgebiet seien keine schwerwiegenden motorischen Ausfälle oder andere wesentliche Funktionseinbußen bei fehlender radikulärer Symptomatik nachzuweisen. Sämtliche Leiden, einschließlich angegebener nicht hinreichend nachvollziehbarer Taubheitsgefühle, seien mit qualitativen Leistungseinschränkungen hinreichend erfasst. Dasselbe gelte für die mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbundenen nachvollziehbaren Schmerzen auch an Schultern und Kniegelenken. Internistisch sei, wie auch im Gutachten für den luxemburgischen Rentenversicherungsträger, kein rentenrelevanter Befund erhoben worden. Insbesondere Zeichen einer wesentlichen kardiopulmonalen Dekompensation seien nicht objektiviert worden. Die psychischen Leiden des Klägers einschließlich seiner Schlafprobleme stünden zur vollen Überzeugung des Gerichts einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegen. Seine Alltagsgestaltungs- und Partizipationsfähigkeit sei nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass die anzunehmenden qualitativen Einschränkungen die Beeinträchtigungen hinreichend erfassten. Wesentliche Störungen des Bewusstseins und der Auffassung seien ebenso wenig festzustellen gewesen wie signifikante Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Auch die affektive Resonanzfähigkeit sei nicht sozialmedizinisch relevant eingeschränkt. Zudem bestünde keine sich funktionell wesentlich auswirkende soziale bzw. Agoraphobie, da der Kläger sehr wohl noch unter Menschen gehe, wenn auch der soziale Wirkungskreis durch eine Verminderung früherer Aktivitäten reduziert sei. Weiterhin liege weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Es seien in ausreichender Zahl leichte Tätigkeiten vorhanden, bei denen den qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers Rechnung getragen würde. Der Arbeitsmarkt sei zudem nicht wegen fehlender Wegefähigkeit verschlossen. Die Bewilligung der Invalidenrente stehe der Verneinung eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem hiesigen Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegen. Es fehle an einer Tatbestandswirkung des luxemburgischen Rentenbescheids für das deutsche Rentenversicherungsrecht. Da sein behaupteter Rentenanspruch nach denselben Maßstäben zu prüfen sei wie bei einem deutschen Staatsangehörigen oder bei einem in Deutschland Wohnenden liege keine Diskriminierung wegen seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes in Luxemburg vor. Die mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache beruhten nicht auf Krankheit oder Behinderung, weshalb sie von vornherein keine hinreichende Erwerbsminderung zu begründen imstande seien, zumal dies mit einer gesetzlich nicht vorgesehenen Besserstellung Versicherter einherginge, deren Muttersprache nicht Deutsch sei. Weiterhin sei auf den deutschen Arbeitsmarkt abzustellen, weil sich auf ihn der Schutzzweck der deutschen Erwerbsminderungsrente beziehe. Allenfalls vermöge im Umkehrschluss zu § 270b SGB VI in Grenzregionen der grundsätzlich ausschließlich in den Blick zu nehmende deutsche allgemeine Arbeitsmarkt um denjenigen von Nachbarländern erweitert zu werden. Eine Verengung oder Verlagerung des maßgeblichen allgemeinen Arbeitsmarkts scheide aus.

17 Der Kläger hat gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 05.11.2024 in dessen besonderes Anwaltspostfach (beA) der Bundesrechtsanwaltskammer zugestellten Gerichtsbescheid am 04.02.2025 Berufung eingelegt und neben der Summierung der Leistungseinschränkungen, die mangels benannter Verweisungstätigkeit zur Verschlossenheit des Arbeitsmarkts führe, daran festgehalten, dass auf den luxemburgischen Arbeitsmarkt abzustellen sei, weil der Kläger nicht nach Deutschland pendeln könne. Die fehlenden Sprachkenntnisse im Französischen, Englischen sowie im Deutschen, jedenfalls auf höherem Niveau, verhinderten eine Eingliederungsmöglichkeit auf dem luxemburgischen Arbeitsmarkt. In der Fachliteratur sei bereits anerkannt, dass im grenznahen Bereich auch der Arbeitsmarkt des Nachbarstaates maßgebend sei. Das Abstellen auf den deutschen allgemeinen Arbeitsmarkt stelle eine versteckte Diskriminierung nach der sog. Dassonville-Formel des EuGH dar. Die luxemburgische Sozialversicherungsbehörde habe den Kläger als nicht leistungsfähig auf dem luxemburgischen Arbeitsmarkt eingeschätzt. Das SG habe das in Luxemburg erstellte Gutachten nicht (mit-)berücksichtigt. Die in Luxemburg festgestellte Invalidität des Klägers sei nach Art. 5 b) VO (EG) Nr. 883/2004 in Deutschland im gleichen Umfang zu berücksichtigen.

18 Der Kläger beantragt,

19 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 04.11.2024 und den Bescheid vom 21.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger seit 30.03.2022 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

20 Die Beklagte beantragt,

21 die Berufung zurückzuweisen.

22 Die fehlenden Sprachkenntnisse begründeten keinen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung. Es liege keine Notwendigkeit zur Benennung einer Verweisungstätigkeit vor. Unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 30.08.1979, Az. 4 RJ 110/78, sei unabhängig vom Wohnsitz des Klägers auf den deutschen Arbeitsmarkt abzustellen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nach § 43 SGB VI seien zuletzt am 28.02.2025 erfüllt.

23 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung.

Entscheidungsgründe

24 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 21.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2023 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI hat.

25 Die Berufung ist nach §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und insbesondere auch fristgerecht erhoben. Nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG beträgt die Berufungsfrist – in Abweichung zu § 151 Abs. 1 SGG – aufgrund der Bekanntgabe des Gerichtsbescheids des SG im Ausland drei Monate (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 151 Rn. 6 mit Verweisen auf stRspr des BSG). Hierbei ist zwar auf den schon im sozialgerichtlichen Verfahren bestellten Prozessbevollmächtigten als Adressat der Zustellung abzustellen, nicht auf den Kläger, (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.09.2009 – L 9 AS 4/07 –, Rn. 25), dieser hat seinen Sitz jedoch ebenso wie der Kläger seinen Wohnsitz in Luxemburg. Er verfügt zwar über eine deutsche Rechtsanwaltszulassung und über ein beA, mit dem sich keine längeren Postlaufzeiten ins Ausland ergeben. Der Gesetzeswortlaut stellt hingegen auf den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers bzw. bei dem Prozessbevollmächtigten auf dessen Sitz ab, ohne nach den Möglichkeiten der Bekanntgabe oder Zustellung durch den elektronischen Rechtsverkehr zu differenzieren. Ohne gesetzliche Ausnahmeregelung ist daher auch in Fällen der elektronischen Zustellmöglichkeit im Ausland auf den Wohnsitz bzw. Sitz des Empfängers abzustellen. Da der Gerichtsbescheid vom 04.11.2024 dem Prozessbevollmächtigten am 05.11.2024 zugestellt worden ist, lief die dreimonatige Berufungsfrist bis zum 05.02.2025 (vgl. § 64 Abs. 2 SGG) und wird durch die Berufungseinlegung am 04.02.2025 gewahrt.

26 Die Berufung ist nach den Maßgaben von § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI und § 240 SGB VI unbegründet.

27 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden und sehr ausführlichen Darlegungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

28 Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die Gewährung der Invaliditätsrente durch die luxemburgische Sozialversicherung keine Tatbestandswirkung oder andere Bindungswirkung für die Beklagte entfaltet. Der Leistungsfall der Erwerbsminderung richtet sich allein nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI. Er wird weder durch EU-Recht definiert, noch unterliegt er der koordinierenden Auslegung. Vielmehr obliegt die Kompetenz zur Festlegung der inhaltlichen Kriterien, seien sie medizinischer und/oder juristischer Natur, als Grundprinzip eines Systems sozialer Sicherheit den nationalen Einzelstaaten (vgl. Art. 153 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ). Die Feststellung von Invalidität durch den Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 46 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 anerkannt worden ist. Dies haben bislang lediglich Belgien, Frankreich und Italien erklärt (vgl. Anhang VII zur VO (EG) Nr. 883/2004; BSG noch zu VO (EG) Nr. 1408/71, Urteil vom 09.07.2001 – B 13 RJ 61/01 B –, juris Rn. 7). Dem Kläger ist daher nicht zuzustimmen, dass seine in Luxemburg festgestellte Invalidität nach Art. 5 b) VO (EG) Nr. 883/2004 in Deutschland im gleichen Umfang zu berücksichtigen sei und bereits deswegen ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Renten wegen Erwerbsminderung bestünde. Nach Art. 5 b) VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt ein Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären, sofern nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse dort Rechtswirkungen entfaltet. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte den Eintritt der Erwerbsminderung zu beachten hat, auch wenn der Leistungsfall in Luxemburg eingetreten ist. Es verbleibt hingegen bei den Vorgaben des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI.

29 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen von § 43 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfüllt sind, ist auf den deutschen, nicht den luxemburgischen Arbeitsmarkt abzustellen. Das BSG stellt für die Frage der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für eine Teilzeitbeschäftigung auf den Geltungsbereich der deutschen Versicherungsgesetze ab (vgl. bereits BSG, Urteil vom 17.05.1977 – 1 RA 55/76 –, juris Rn. 10), wobei es allgemein die Verhältnisse auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt als allein rechtserheblich ansieht. Anders als im Fall des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 07.10.2009 – L 4 R 514/07 –, juris Rn. 25) geht der Senat von der Eigenschaft eines Wanderarbeitnehmers beim Kläger aus. Trotzdem ergeben sich daraus keine Verschiebungen der Arbeitsmarktbetrachtung. Auch wenn der im europäischen Ausland Wohnende einen Rentenanspruch anhand der Koordinierungsvorgaben erlangen kann, bleibt der deutsche Arbeitsmarkt für die Frage der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes maßgeblich (vgl. Freudenberg in: jurisPK-SGB VI, Stand: 17.03.2026, § 43 SGB VI, Rn. 357). Aus dem Sinn und Zweck des § 270b SGB VI ergibt sich ebenfalls, dass bei der Frage der Verweisbarkeit bei Berufsunfähigkeit auf den deutschen Arbeitsmarkt abzustellen ist (vgl. Nagel in, jurisPK-SGB VI, Stand: 01.10.2025, § 270b SGB VI, Rn. 9). Wenn bzgl. der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes und der Verweisung bei Berufsunfähigkeit auf den deutschen Arbeitsmarkt abgestellt wird, ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Frage, ob der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden kann, auf dessen Wohnsitzstaat (hier in der EU, aber sonst auch außerhalb der EU vorstellbar) abgestellt werden sollte und nicht auf den deutschen Arbeitsmarkt. Die in § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vorausgesetzten „üblichen Bedingungen“ des allgemeinen Arbeitsmarktes können sich ausschließlich auf den deutschen Arbeitsmarkt als Geltungsbereich des Gesetzes beziehen (vgl. Ringkamp in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: 2. Ergänzungslieferung 2026, § 43 SGB VI, Rn. 35). Im Verhältnis zu einem in Spanien lebenden Spanier wurde beim Abstellen auf den spanischen Arbeitsmarkt eine Besserstellung gegenüber den deutschen Versicherten angenommen und aus diesem Grund das Abstellen auf einen anderen Arbeitsmarkt als den deutschen verneint (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.1971 – 4 RJ 459/70 –, juris Rn. 11). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sofern der Kläger unter den üblichen Bedingungen des luxemburgischen Arbeitsmarktes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, obwohl dies auf dem deutschen Arbeitsmarkt der Fall wäre, würde die Gewährung der Erwerbsminderungsrente vielmehr eine unzulässige Inländerdiskriminierung darstellen. Eine mittelbare Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes liegt im Abstellen auf den deutschen Arbeitsmarkt gerade nicht vor, sondern eine Gleichbehandlung mit allen Personen, die die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gegenüber einem deutschen Rentenversicherungsträger geltend machen.

30 Der Kläger erfüllt weder die medizinischen Voraussetzungen einer vollen noch einer teilweisen Erwerbsminderung. Das SG hat, gestützt auf das Gutachten der Sozialmedizinerin D S… vom 19.12.2022, das der Senat wie das SG im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Wege des Urkundenbeweises verwerten darf (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 415 ff. Zivilprozessordnung; siehe dazu auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 SGG, Rn. 4a, 7f mit weiteren Nachweisen ), sowie auf die im Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen Prof. Dr. S… (Gutachten vom 12.02.2024) und Dr. R… (Gutachten vom 26.06.2024), zutreffend festgehalten, dass der Kläger noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hierbei ist nachvollziehbar, dass der Kläger seine körperlich herausfordernden Tätigkeiten, die zum Teil schwere Arbeiten beinhaltet haben, als auch Arbeiten in Zwangshaltungen, wie häufiges Knien und Bücken, nicht mehr ausüben kann und in diesen für unter drei Stunden täglich erwerbsfähig angesehen wird, jedoch für vollschichtig erwerbsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Hierin kann der Senat anhand der medizinischen Befunde und der sich daraus ableitbaren qualitativen Einschränkungen keinen Widerspruch erkennen. Es liegt auch kein Widerspruch zu der Auffassung des behandelnden Arztes Dr. P… vor, der in seinem Attest vom 18.08.2023 davon ausgegangen ist, dass der Kläger weder als Fliesenleger sechs Stunden pro Tag arbeiten, noch die geringsten Tätigkeiten in seinem Beruf ausüben könne. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Kläger beispielsweise einzelne, leichte Fliesen einem anderen Fliesenleger sechs Stunden täglich anreichen oder Silikonfugen im Stehen einbringen könnte und somit geringste Tätigkeiten, die auch zu den Aufgaben eines Fliesenlegers gehören, ausüben kann. Allerdings wird ebenso davon ausgegangen, dass Dr. P… auf die typische Arbeit eines Fliesenlegers (Fliesen von Fußböden im Knien mit Heben und Tragen von schweren Gegenständen wie Fliesenpaketen oder Mörtelsäcken) abgestellt hat. Ansonsten überzeugt dessen Auffassung den Senat nicht.

31 Prof. Dr. S… hat anhand der einzelnen vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen in den verschiedenen Gelenken bzw. an der Wirbelsäule des Klägers nachvollziehbar die daraus bedingten qualitativen Leistungsminderungen abgeleitet, die auch nach Ansicht des Senats ausreichend sind, um den Funktionsbeeinträchtigungen zu begegnen. Hervorgehoben wird hierbei noch, dass Prof. Dr. S… ebenso plausibel Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen des Klägers dargelegt hat, wodurch letztendlich größere Beeinträchtigungen nicht objektiviert worden sind. Auch Dr. R… hat in seinem Fachgebiet unter Auswertung der Angaben des Klägers und insbesondere Beachtung der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus den Befunden die qualitativen Leistungseinschränkungen schlüssig dargelegt, wobei der Kläger maßgeblich aufgrund der orthopädischen Leiden in der Erwerbsfähigkeit qualitativ eingeschränkt ist. Eine zwischenzeitliche Verschlechterung ist weder objektivierbar noch vom Kläger geltend gemacht worden, wenn der Senat auch anhand der überwiegend degenerativen Veränderungen davon ausgeht, dass sich diese schleichend verschlechtern. Das SG hat sich auch mit der Auffassung der ärztlichen Beraterin R… der luxemburgischen Sozialversicherungsbehörde befasst. Es hat ausgeführt, dass weder die in Deutschland gehörten Sachverständigen noch die in Luxemburg gehörte Sachverständige internistisch funktionelle Befunde im rentenrelevanten Ausmaß erhoben haben und insbesondere Zeichen einer wesentlichen kardiopulmonalen Dekompensation nicht haben objektivieren können. Aber auch die weiteren von der medizinischen Beraterin mitgeteilten Befunde, die auf zwei persönlichen Untersuchungen des Klägers (28.04.2022 und 15.06.2022) beruhen, weichen nicht wesentlich von denjenigen ab, die in den Gutachten der Sozialmedizinerin D S…, Prof. Dr. S…und Dr. R… festgehalten worden sind. Die HWS war leichtgradig funktionseingeschränkt und ein diskreter Klopf- und Bewegungsschmerz an der unteren LWS vorhanden, bei einem möglichen Finger-Boden-Abstand von 40 cm. Sie hat ebenso wie die weiteren Sachverständigen das Vorliegen einer radikulären Symptomatik und neurologischer Ausfälle verneint. Mit der linken Schulter war schmerzbedingt die Abduktion bis 100° und die Anteversion bis 90° möglich. In der Untersuchung durch Prof. Dr. S… war die Schulterbeweglichkeit beider Arme weiter eingeschränkt, passiv jedoch eine Weiterführung über die Horizontale bis etwa 120° möglich, bei zunehmendem muskulärem Widerstand, was auf die Verdeutlichungstendenz hinweist, zumal am rechten Schultergelenk keine Veränderungen bekannt sind und vom Kläger in der Anamnese (mit Übersetzer) keine Beeinträchtigungen geltend gemacht wurden. Daraus hat Prof. Dr. S… nachvollziehbar geschlossen, dass der Kläger keine Überkopfarbeiten und länger dauernde Tätigkeiten in Augenhöhe ausüben kann sowie ebenso wenig Tätigkeiten, die kraftvolle Rotationsbewegungen im Schultergelenk erfordern. Die Beraterin R…hat von einer extern diagnostizierten Depression berichtet, jedoch selbst nur eine gedämpfte Grundstimmung, leichte Beeinträchtigungen in der Konzentrationsfähigkeit bei einem sehr stillen, nervösen und leidend wirkenden Kläger. Ihre Einschätzung der Invalidität hat sie hingegen nicht auf die körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen des Klägers gestützt, sondern auf die fehlenden Französischkenntnisse, weswegen eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit bestehe eine „entsprechende Tätigkeit“, auch unter Inanspruchnahme einer Vermittlungsstelle, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Hieraus geht hervor, dass sie – ebenso wie die Beklagte, das SG und der Senat – den Kläger zwar für schwere körperliche Arbeiten, wie Maurer und Fliesenleger, nicht mehr einsetzbar hält, jedoch für Tätigkeiten, die seinen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen entsprechen. Die Feststellung der Invalidität führt sie auf die geringe Wahrscheinlichkeit zurück, einen solchen leidensgerechten Arbeitsplatz zu finden, was wiederum maßgeblich an den fehlenden Französischkenntnissen liege.

32 Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger daher im streitigen Zeitraum seit März 2022 vollschichtig in der Lage, einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne länger dauernde und häufig wiederkehrende Zwangshaltungen, wie Knien, Bücken, sowie ohne Heben und Tragen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel, Ersteigen von Leitern und Gerüsten oder Arbeiten in unebenem Gelände oder solche, die mit häufigem Drehen und Wenden des Körpers verbunden sind, weiterhin ohne Überkopfarbeiten, länger dauernde und häufig wiederkehrende Arbeiten in Augenhöhe, Tätigkeiten mit kraftvollen Rotationsbewegungen in den Schultern, Nachtschicht und ohne erhöhte Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen oder Zeitdruck, wie im Akkord oder am Fließband, nachzugehen. Zu bevorzugen sind zudem Tätigkeiten in trockenen und geheizten Räumen.

33 Damit ist nach dem Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes davon auszugehen, dass der Kläger regelmäßig in der Lage ist, „erwerbstätig zu sein“ (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R –, juris Rn. 26 ff.). Der Arbeitsmarkt ist für den Kläger weder aufgrund einer fehlenden Wegefähigkeit noch einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung verschlossen. Der Kläger scheint der Annahme zu unterliegen, dass die Wegefähigkeit scheitere, weil er nicht nach Deutschland zur Arbeit pendeln könne. Die Wegefähigkeit bezieht sich hingegen auf die abstrakte Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes. Wegen der Zumutbarkeit eines Umzuges bei an sich vorliegender vollschichtiger Einsatzfähigkeit wird die Wegefähigkeit nach einem generalisierenden Maßstab beurteilt (BSG, Urteil vom 14.03.2002 – B 13 RJ 25/01 R –, juris Rn. 21). Dem Kläger wäre daher grundsätzlich ein Umzug zuzumuten. An der Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen nach dem zu Grunde zu legenden abstrakten Maßstab nach den Sachverständigengutachten für den Senat keine Zweifel. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung erfasst Fälle, bei denen bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Das Merkmal der „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ hingegen trägt dem Umstand Rechnung, dass das noch mögliche Arbeitsfeld durch eine Mehrzahl von Einschränkungen, jeweils nur einzelne Verrichtungen und Arbeitsbedingungen betreffend, zusammen genommen in erheblichem Umfang zusätzlich eingegrenzt sein kann (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2006 – L 6 RJ 314/04; Urteil vom 22.03.2006 – L 6 R 142/05; Urteil vom 11.08.2014 – L 2 R 379/12). Zum Ausschluss eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung ist unter diesen Umständen eine konkrete Verweisungstätigkeit dann zu benennen, wenn ernste Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Versicherten für Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verbleiben (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R –, juris Rn. 37; Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R –, juris Rn. 29). Immer dann, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (oder ein Katalogfall vorliegen könnte), muss die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen, die nicht nur zu dem Vergleich von Leistungsfähigkeit und Anforderungsprofil führt, sondern auch zu der individuellen Prüfung, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht. Insofern richtet sich der hierbei anzustellende Prüfungs- und Begründungsaufwand nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Erforderlich ist eine Untersuchung, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind. Bei Versicherten, die trotz qualitativer Leistungseinschränkungen noch zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können, ist weder die Einsatzfähigkeit des Versicherten in einem Betrieb ernsthaft in Zweifel zu ziehen noch kommt die Möglichkeit einer praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes in Betracht. Auf der ersten Prüfstufe ist daher festzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Tätigkeiten, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen etc. erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden. In diesem Fall genügt die Benennung von Arbeitsfeldern, von Tätigkeiten der Art nach oder von geeigneten Tätigkeitsfeldern, die der Versicherte ausführen könnte. Erst dann, wenn sich solche Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht beschreiben lassen, in denen es Arbeitsplätze gibt, die der Versicherte unter Berücksichtigung seines Restleistungsvermögens noch ausführen kann und insofern „ernste Zweifel“ an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen aufkommen, stellt sich die Prüfpflicht, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R –, juris Rn. 37; Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R –, juris Rn. 32 f.).

34 Der Kläger kann noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten unter den weiteren oben festgehaltenen qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens, wobei hier offengelassen werden kann, welche Maschinen der Kläger noch bedienen kann. Der Senat ist der Überzeugung, dass das Restleistungsvermögen des Klägers noch Tätigkeiten wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, einfache Montagetätigkeiten wie sie in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, erlaubt. Diese Tätigkeiten stellen insbesondere keine erhöhten Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Die Benennung dieser Arbeitsfelder ist daher als ausreichend anzusehen. Der Vorwurf einer fehlenden Benennung einer Verweisungstätigkeit geht fehl. Der Senat hält den Kläger zudem auch für ausreichend leistungsfähig, um Verrichtungen in der (Qualitäts-)Kontrolle von Produktionsvorgängen (BSG, Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R –, juris Rn. 32) leichter Gegenstände vollschichtig ausüben.

35 Da der Senat bereits die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durchgehend seit März 2022 bis zur mündlichen Verhandlung für nicht gegeben erachtet, kann dahinstehen, ob die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen länger als nach dem 28.02.2025, wie von der Beklagten angenommen, vorliegen. Die Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums könnte sich jedenfalls aus § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI i.V.m. Art. 5 lit. a, b VO (EG) Nr. 883/2004 durch den Bezug der Invaliditätsrente in Luxemburg ab dem 01.01.2022 ergeben (vgl. Leopold, ZESAR 2022, S. 11, 16 mwN).

36 Da jeder Mitgliedsstaat nach Art. 153 Abs. 4 AEUV befugt bleibt, eigene gesetzliche Regelungen zur Leistungsgewährung in den Sozialversicherungssystemen vorzusehen, führen die fehlenden Sprachkenntnisse nach den deutschen gesetzlichen Regelungen nicht zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (auch wenn diese nach den luxemburgischen Regelungen zur Gewährung der Invaliditätsrente geführt haben). Denn nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI muss die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf einer Krankheit oder Behinderung beruhen. Fehlende Sprachkenntnisse sind jedoch weder eine Krankheit noch eine Behinderung und stellen kein durch die Rentenversicherung versichertes Risiko dar. Daher hat das BSG bereits im Jahr 1980 entschieden, dass sich ein ausländischer Versicherter nicht auf die ungenügende Beherrschung der deutschen Sprache berufen kann, sofern der vergleichbare deutsche Versicherte die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.1980 – 4 RJ 29/79 –, juris Rn. 13, 14). Soweit ein Versicherter nicht Deutsch sprechen kann, aber eine andere Sprache spricht, ist die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu erhalten, indes nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aus anderen – nicht versicherten – Gründen eingeschränkt. Probleme, die dadurch entstehen, dass auf den verschiedenen nationalen Arbeitsmärkten verschiedene Sprachen gesprochen werden, sind unerheblich (vgl. BSG. Urteil vom 15.05.1991 – 5 RJ 92/89 –, juris Rn. 16). Der Kläger spricht seine Muttersprache, ist kein Analphabet oder ansonsten ersichtlich in der Kommunikation krankheitsbedingt eingeschränkt. Er verfügt auch über Grundkenntnisse in Deutsch. Die fehlenden Kenntnisse, unabhängig davon, ob im Deutschen oder im Englischen und Französischen, können daher nicht eine Rente wegen Erwerbsminderung begründen.

37 Nach diesen Maßstäben ist der Kläger zur Überzeugung des Senats, selbst wenn man der obigen Auffassung nicht folgen würde, unter Heranziehung des luxemburgischen Arbeitsmarktes – wie vom Kläger gefordert – weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Den ein Abstellen auf den luxemburgischen Arbeitsmarkt ist nicht mit der Anwendung der luxemburgischen gesetzlichen Grundlage zur Invaliditätsrente gleichzustellen. Es wäre weiter auf die Vorgaben zur Erwerbsminderung in § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI unter Berücksichtigung des luxemburgischen Arbeitsmarktes abzustellen, wonach die sprachlichen Defizite des Klägers keinen Leistungsfall begründen können, weil sie weder krankheitsbedingt noch behinderungsbedingt sind. Die fehlenden Sprachkenntnisse im Französischen führen demnach auch unter Heranziehung des luxemburgischen Arbeitsmarktes auf der Grundlage von § 43 SGB VI nicht zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Weiterhin ist das Spektrum der leichten Tätigkeiten, die der Kläger noch vollschichtig ausüben kann, derart differenziert (Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, einfache Montagetätigkeiten, Verrichtungen in der (Qualitäts-)Kontrolle), dass der Senat keine Zweifel hat, dass auch auf dem luxemburgischen Arbeitsmarkt derartige Tätigkeiten in ausreichendem Umfang vorhanden sind. Neben den in Luxemburg angesiedelten Banken und Versicherungen stellen die breit aufgestellten mittelständischen Unternehmen ein wichtiges volkswirtschaftliches Rückgrat dar (vgl. Informationen zur Wirtschaft in Luxemburg der Deutschen Botschaft Luxemburg, https://luxemburg.diplo.de/lu-de/themen/2126204-2126204?openAccordionId=item-199136-0-panel, abgerufen am 15.04.2026), die aus den Wirtschaftszweigen Eisen, Metalle und Stahl, Polymere, Verbundwerkstoffe, Automobilkomponenten-Herstellung, Maschinenbau Telekommunikation, Fracht, Transport und Logistik, Chemikalien, Technik, Reifen, Glas, keramische Industrie, Aluminium, Tourismus, Textilerzeugung und Biotechnologie stammen (vgl. https://www.laenderdaten.info/Europa/Luxemburg/wirtschaft.php, https://de.wikipedia.org/wiki/Luxemburg und https://www.luxembourgforfinance.com/de/warum-luxembourg/stabilitaet/, abgerufen am 15.04.2026). Diesbezügliche Ermittlungen drängen sich nicht auf (vorliegend ohnehin nicht, weil der Senat auf den deutschen Arbeitsmarkt abstellt), denn die Beraterin der luxemburgischen Sozialversicherungsbehörde hat keine Zweifel geschildert, dass den Einschränkungen des Klägers entsprechende Tätigkeiten in Luxemburg existieren, sondern angenommen, dass die Aufnahme einer solchen Tätigkeit sehr wahrscheinlich an der Sprachbarriere scheitere.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

39 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG oder zum Aussetzen des Verfahrens zur Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV liegen nicht vor.

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