LG Koblenz 5. Zivilkammer, 2026-06-11, 5 O 212/24

5 O 212/24Cantonal Court / Civil Chamber VJun 11, 2026

Full text

LG Koblenz 5. Zivilkammer — 5 O 212/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-11

Aktenzeichen: 5 O 212/24

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 16.022,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2024 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 122,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2024 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 56 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 44 % zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  5. Der Streitwert wird auf 36.352,76 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis.

2 Die Klägerin war am 01.05.2024 Halterin und Eigentümerin eines Pkw Porsche 911 mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx-xxx und das Fahrzeug wurde an diesem Tag von dem Zeugen T. J. geführt. Der Zeuge J. befuhr dabei die Nordschleife in A..

3 Der Beklagte zu 1. befuhr ebenfalls als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen x-xx xxxx die Nordschleife in A., wobei die Fahrzeuge hintereinander fuhren.

4 Am Beklagtenfahrzeug trat aus nicht näher bekannten Gründen das Motoröl aus und verunreinigte die Fahrbahn. Auf dieser Ölspur kam das Klägerfahrzeug, welches dem Beklagtenfahrzeug nachfolgte, ins Rutschen und drehte sich auf der Fahrbahn und kollidierte mit der linken Schutzplanke.

5 Der Klägerin entstanden dabei folgende Kosten:

6 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | Fahrzeugschaden | 77.324,10 € netto | | 2. | Wertminderung | 18.500,00 € | | 3. | Kosten für die Reparatur der Leitplanke | 1.636,90 € | | 4. | Abschleppkosten | 400,00 € netto | | 5. | Gutachterkosten | 3.758,20 € netto |

7 Weiter macht die Klägerin eine Auslagenpauschale in Höhe von 26,00 € geltend.

8 Mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 13.05.2024 wurde die Beklagte zu 2. aufgefordert, 100.322,36 € bis 27.05.2024 zu zahlen.

9 Die Beklagte zu 2. zahlte in der Folge insgesamt einen Betrag in Höhe von 65.292,44 € an die Klägerin aus.

10 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten für die ihr entstandenen Schäden voll haften würden.

11 Die Klägerin beantragt daher:

12 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 36.352,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 28.05.2024 zu zahlen.

13 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 244,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 28.05.2024 zu zahlen.

14 Die Beklagten beantragen,

15 die Klage abzuweisen.

16 Die Beklagten behaupten, dass der Zeuge J. das Fahrzeug der Klägerin mit extremer Geschwindigkeit geführt habe und deshalb auf der gut sichtbaren Ölspur ausgerutscht sei. Die von der Klägerin ... angebotenen „....“-Fahrten würden nämlich zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angeboten werden, um dem Käufer ein Erlebnis zu bieten. Die Beklagten sind daher der Ansicht, dass über den bereits regulierten Betrag hinaus weitere Ansprüche der Klägerin nicht bestehen würden.

17 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. F. und T. J.. Wegen des Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2025. Weiter hat die Kammer Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 21.01.2025 (Bl. 37 ff d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. T. St. vom 30.10.2025 (Bl. 68 ff d.A.). Weiter hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026.

18 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird ferner Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

19 Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

20 Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von weiteren 16.022,92 € aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 823 BGB und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

21 Unzweifelhaft hat sich der Unfall beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 III StVG handelte. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des so genannte „Idealfahrers“ (vgl. König in Hentschel/König/Dauer § 17 StVG Rn. 22).

22 Vorliegend kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass ein solcher den Verkehrsunfall vorliegend verhindert hätte.

23 Für die Beklagtenseite kommt ein unabwendbares Ereignis nicht in Betracht, da der Unfall vorliegend auf einer mangelhaften Beschaffenheit des Kfz bzw. einem Versagen seiner technischen Einrichtungen beruht (vgl. insoweit BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 17 Rn. 25, beck-online).

24 Aber auch für die Klageseite vermochte die Kammer nicht mit der für eine Tatsachenfeststellung erforderlichen Gewissheit die Überzeugung dahingehend finden, dass der Verkehrsunfall für den Kläger unvermeidbar war.

25 Denn zu der geforderten äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente. Der Fahrer muss auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen (vgl. Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVG § 17 Rn. 22b, beck-online).

26 Diesen Nachweis der im vorliegenden Einzelfall ausgeübten äußerten Sorgfalt vermochte die Klagepartei vorliegend nicht zu erbringen.

27 Zwar hat der Zeuge J. im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, dass er noch versucht habe einen Einschlag zu verhindern und dass er vor dem Kontrollverlust nur mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren sei.

28 Der Zeuge F., als Beifahrer des klägerischen PKW, wiederum konnte zu den gefahrenen Geschwindigkeiten nur ungefähre Angaben machen. Zum einen hat dieser ausgesagt, dass er vom Zeugen J. im Nachgang gehört habe, dass dieser ca. 200 km/h gefahren sei vor der Kollision, zum anderen aber sagte der Zeuge F. aus selbst nicht auf das Tacho geschaut zu haben sowie, dass es auch keinen Headup-Display gegeben habe.

29 Hinsichtlich der Aussage des Zeugen J. zu der von ihm mit dem Porsche gefahrenen Geschwindigkeit bestehen aber darüber hinaus im Hinblick auf die gut begründeten technischen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. T. St., insbesondere im Rahmen der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens (Protokoll vom 28.04.2026, Bl. 120 ff d.A.), Bedenken, ob der Zeuge J. vor der Kollision das Fahrzeug tatsächlich nur mit 120 km/h steuerte.

30 Denn der Sachverständige führt aus, dass wenn man von einer Einschlagsgeschwindigkeit von 35 km/h ausgehe und dass der Porsche der Klägerin 130m geschleudert sei und sodann weitere eine mittlere Verzögerung von 6 m/s2 ansetze, dass man eine Ausgangsgeschwindigkeit von 146 km/h erhalte.

31 Mithin ist es technisch vorliegend bei einer durchschnittlichen Verzögerungsrechnung möglich, dass der Porsche der Klägerin eine Ausgangsgeschwindigkeit von 146 km/h hatte. Weiter hat der Sachverständige für größere Einschlagsgeschwindigkeiten sowie andere Verzögerungsraten noch weitere technisch plausible Ausgangsgeschwindigkeiten ermitteln können, welche noch deutlich über 146 km/h lagen.

32 Anders als der Sachverständige im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ausführt ist es aber an der Klägerin zu beweisen, dass der Verkehrsunfall vorliegend konkret unvermeidbar gewesen sei, also dass auch durch äußerste mögliche Sorgfalt der Unfall vorliegend nicht hätte vermieden werden können.

33 Insoweit vermochte die Kammer zum einen nicht mit der für eine Tatsachenfeststellung erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass der Porsche vorliegend mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befuhr.

34 Diesbezüglich ist sodann bereits festzuhalten, dass nur wer die Richtgeschwindigkeit einhalte sich auch wie ein „Idealfahrer“ verhalte (vgl. Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 3 Rn. 55c, beck-online m.w.N.).

35 Weiter bestehen aber auch Zweifel, ob die Betriebsmittelspur nicht doch für den Fahrer des Porsche erkennbar gewesen sei und er sodann auch noch weitergehender hätte reagieren können.

36 Zwar hat der Zeuge J. ausgesagt, dass er die Betriebsmittelspur nicht gesehen habe, wohingegen aber der Zeuge F. ausgesagt hat, dass er kurz vor dem Kontrollverlust etwas auf der Straße gesehen habe und er noch gedacht habe, es sei Wasser.

37 Auch insoweit bestehen somit Zweifel seitens der Kammer, ob ein Idealfahrer im vorliegenden Einzelfall nicht doch die Betriebsmittelspur vorzeitiger hätte wahrnehmen und so das Unfallereignis hätte vermeiden können.

38 Insgesamt bestehen daher nicht zu überwindende Zweifel der Kammer, ob das Befahren der späteren Unfallstelle mit einer Richtgeschwindigkeit von 130 km/h und bei Erkennen der Betriebsmittelspur nicht doch zu vermeiden gewesen wäre.

39 Diese nicht zu überwindbaren Zweifel an der Unvermeidbarkeit gehen wiederum zu Lasten der hinsichtlich der Vermeidbarkeit beweisbelasteten Klagepartei.

40 Die Beklagten haften im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung vorliegend zu 80 %.

41 Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG hängt daher der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes daher von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist.

42 Bei der Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile sind nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen zu berücksichtigten. Vermutungen haben außer Betracht zu bleiben. Heranzuziehen sind damit die beiderseitigen objektiven Unfallursachen, das Verschulden der Fahrer sowie die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge.

43 Das grundsätzliche Schadensereignis als solches, namentlich, dass die Klagepartei auf die Ölspur des Beklagtenfahrzeuges geriet und in Folge dessen die Kontrolle über den PKW verlor steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

44 Dementsprechend hat die Beklagtenpartei durch den Verlust des Betriebsmittels die Ursache für den Verkehrsunfall der Klagepartei gesetzt.

45 Den Beklagten wiederum ist es nicht gelungen zu beweisen, dass auch die Klagepartei ein Mitverschulden am Unfallereignis trifft, namentlich, dass diese mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit die Nordschleife befuhr.

46 Anders als im Rahmen der Prüfung zur Vermeidbarkeit des Unfallereignisses (s.o.) liegt die Beweislast im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG insoweit hier auf Beklagtenseite.

47 Den Nachweis, dass die Klagepartei mit nicht angepasster Geschwindigkeit die spätere Unfallstelle befuhr, vermochten die Beklagten nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu führen.

48 Zwar bestehen Zweifel seitens der Kammer, ob die Aussage des Zeugen J. zutrifft, dass dieser wirklich nur mit 120 km/h die streitgegenständliche Stelle befuhr (s.o.).

49 Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass nach der Aussage des Sachverständigen technisch gut darstellbar eine Ausgangsgeschwindigkeit von 146 km/h ist (s.o.).

50 Allerdings hat der Sachverständige auch betont, dass aus den Fotos nur eine Wegstrecke von 120 bis 130 Meter auslesbar seien und weiter auch noch die Ungewissheit bestehe, wie viel Öl noch an den Reifen anhafte. Weiter hat der Sachverständige auch mit Annahmen zur Einschlagsgeschwindigkeit gearbeitet, da vorliegend auch noch die Besonderheit bestand, dass nur ein streifender Kontakt bestand.

51 Insgesamt konnte der Sachverständige die Geschwindigkeit auf Nachfrage nicht genau einordnen. So führt der Sachverständige diesbezüglich im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 30.10.2025 auch aus, dass sämtliche Parameter, wie Zustand der Reifen oder Zustand der Fahrbahnoberfläche, in der Retrospektive nicht zu beziffern seien und auch die tatsächlichen Ortschranken (Beginn und Ende der Spuren) nicht bekannt seien, sodass hier keine entsprechende Berechnung erfolgen können.

52 Mithin vermag die Kammer in der gemäß § 286 ZPO vorzunehmenden Gesamtschau auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit einen Geschwindigkeitsverstoß der Klagepartei festzustellen.

53 Allerdings hat die Klagepartei sich im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG die (einfache) Betriebsgefahr des geführten PKW entgegen halten zu lassen.

54 Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs besteht gerade in der Gesamtheit der Umstände, die, durch die Eigenart als Kraftfahrzeug begründet, Gefahr in den Verkehr tragen (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVG § 17 Rn. 6).

55 Diese einfache Betriebsgefahr wird vorliegend nicht durch den Betriebsmittelverlust der Beklagtenseite verdrängt.

56 Insoweit beruft die Beklagtenpartei sich zutreffend auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, wonach es auf der Nordschleife des Nürburgrings nahezu regelmäßig zum Austritt von Betriebsmitteln und damit verbundenen Gefährdungen nachfolgender Fahrzeuge kommt. Auch beinhalten sowohl das auf der Nordstrecke anzutreffende zügige bzw. „sportliche“ Fahren, als auch ein besonders langsames vorsichtiges Fahren – jedenfalls dort – erhebliche Gefahrenpotenziale. So droht beim zu zügigen (sportlichen) Fahren ein Kontrollverlust über das Fahrzeug, hingegen beim extrem langsamen (vorsichtigen) Fahren die Gefahr, dass es zu Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen kommt (vgl. OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 19.1.2023 – 12 U 1933/22).

57 Dementsprechend stellt sich der vorliegende Fall anders dar, als ein Verkehrsunfall im „gewöhnlichen Straßenverkehr“.

58 Der Betriebsmittelverlust der Beklagtenseite stellt unter dieser Berücksichtigung keinen solch gravierenden und außergewöhnlichen Umstand, dass die (einfache) Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges von 20 % hier hinter zurück tritt.

59 Auf der anderen Seite konnte die Kammer aber auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Zeuge J. den klägerischen PKW oberhalb der Richtgeschwindigkeit führte, sodass auch insoweit keine Veranlassung besteht eine erhöhte Betriebsgefahr zugrunde zu legen. Die Kammer kommt im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG daher zu einer Haftung der Beklagten in Höhe von 80 %.

II.

60 Die Höhe der ersatzfähigen Schäden steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Diese stellen sich wie folgt dar:

61 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | Fahrzeugschaden | 77.324,10 € netto | | 2. | Wertminderung | 18.500,00 € | | 3. | Kosten für die Reparatur der Leitplanke | 1.636,90 € | | 4. | Abschleppkosten | 400,00 € netto | | 5. | Gutachterkosten | 3.758,20 € netto |

62 Weiter ist in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO eine Auslagenpauschale von 25,00 € der Klägerin zuzusprechen, sodass grundsätzlich erstattungsfähige Schäden in Höhe von insgesamt 101.644,20 € bestehen.

63 Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 80 % ergibt dies einen Betrag in Höhe von 81.315,36 €.

64 Unstreitig hat die Beklagte zu 2) auf die Schäden der Klägerin außergerichtlich bereits 65.292,44 € gezahlt, sodass ein weiterer Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 16.022,92 € verbleibt.

III.

65 Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 249 BGB, 115 VVG aus einem berechtigten Streitwert von 81.315,36 € und damit in Höhe von 2.049,30 € netto zu. Hierauf hat die Beklagte zu 2) bereits 1.927,10 € gezahlt, sodass 122,20 € verbleiben.

66 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

67 Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die durch den nunmehrigen Prozessbevollmächtigen der Klagepartei mit Schreiben vom 13.05.2024 mit Frist bis zum 27.05.2025 gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen ist.

68 In Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz in ständiger Rechtsprechung dem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen im Regelfall eine Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen zuzubilligen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25.04.2023 - 12 W 118/23).

69 Die Kammer folgt der dargelegten obergerichtlichen Rechtsprechung und geht vorliegend von einer Prüffrist von 1 Monat aus, sodass auf Grundlage des Schreibens vom 13.05.2024 Verzug erst ab dem 14.06.2024 eingetreten ist.

III.

70 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.

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