Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, 2026-05-04, 10 A 11579/25.OVG

10 A 11579/25.OVGAdministrative Court / Division 10May 4, 2026

Regest

Minister sind keine "Beamte" oder "Beschäftigte" im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG. Verfahrensgang vorgehend VG Mainz, 14. Oktober 2025, 3 K 2/25.MZ, Urteil

Full text

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat — 10 A 11579/25.OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-04

Aktenzeichen: 10 A 11579/25.OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2026:0504.10A11579.25.OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 137 GG, Art 28 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 66 GG

Leitsatz

Minister sind keine "Beamte" oder "Beschäftigte" im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG.

Verfahrensgang

vorgehend VG Mainz, 14. Oktober 2025, 3 K 2/25.MZ, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Oktober 2025 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2 Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen sämtlich nicht durch.

3 I. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.

4 Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 BvR 561/19 –, juris Rn. 16; OVG RP, Beschluss vom 27. Mai 2022 – 10 A 11418/21.OVG –, juris Rn. 2) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.; VGH BW, Beschluss vom 6. Mai 2025 – 14 S 536/25 –, juris Rn. 2; Roth, in: Posser/Wolff/Decker [Hrsg.], BeckOK VwGO, 76. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 124 Rn. 25 m. w. N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 124a VwGO Rn. 96). Die Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass der Zulassungsantragsteller unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen; dabei soll die Zulassungsbegründung es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 1 A 896/20 –, juris Rn. 2; weiter hierzu auch Roth, in: Posser/Wolff/Decker [Hrsg.], a. a. O., § 124a Rn. 73 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206 m. w. N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], a.a.O., § 124a VwGO Rn. 100 m. w. N.).

5 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Ungültigerklärung der Wahl zum Stadtrat der L*** begehrt, zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger gerügten erheblichen Verstöße gegen die Wahlvorschriften im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 Kommunalwahlgesetz – KWG –liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Mit seinem Zulassungsvorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt, hat der Kläger keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dargelegt. Die Zurückweisung des klägerischen Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl begegnet keinen formellen Bedenken (1.). Durchgreifende Wahlfehler hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt (2.).

6 1. Die Zurückweisung des klägerischen Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl zum Stadtrat der L*** war formell rechtmäßig.

7 Der Kläger musste vor Zurückweisung seines Einspruchs gegen die Wahl nicht nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – angehört werden. Dem steht § 1 Abs. 3 Nr. 6 LVwVfG entgegen. Hiernach gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für Verfahren nach dem Landeswahlgesetz und dem Kommunalwahlgesetz. Das spezialgesetzlich in den §§ 48 ff. KWG normierte und näher ausgestaltete Wahlprüfungsverfahren (vgl. weiter zu den Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens BVerwG, Beschluss vom 13. September 1968 – VII B 78.68 –, juris Rn. 6; ThürOVG, Urteil vom 27. November 2014 – 3 KO 107/14 –, juris Rn. 50 m. w. N.) ist ein Verfahren in diesem Sinne und unterliegt damit grundsätzlich nicht den verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen. Die klägerseits verlangte Anhörung nach § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG war daher von Gesetzes wegen nicht erforderlich.

8 Übergeordnete Verfahrensgrundsätze gebieten keine andere Entscheidung (vgl. hierzu Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 15). Der Kläger macht in diesem Sinne der Sache nach geltend, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie Gründe des fairen Verfahrens hätten seine Anhörung notwendig gemacht. Man habe ihm jedenfalls die Möglichkeit eröffnen müssen, seinen Einspruch gegen die Wahl unter Berücksichtigung der von der L*** im Verlauf des Verfahrens abgegebenen Stellungnahme zu ergänzen und zu vertiefen. Diese Einwendungen dringen nicht durch. Denn der Kläger hatte – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (UA S. 7 f.) – mit seinem Einspruch hinreichend Gelegenheit, zu den von ihm geltend gemachten Wahlanfechtungsgründen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzutragen (vgl. zu diesem Rechtsgedanken mit Blick auf § 28 VwVfG etwa BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46.81 –, BVerwGE 66, 184 = juris Rn. 35; Sennekamp/Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz [Hrsg.], VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 28 Rn. 26; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], a. a. O., § 28 Rn. 31). Er hat diese Möglichkeit mit der umfangreichen Begründung seines Einspruchs gegen die Wahl auch genutzt. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die aufgrund dieses Einspruchs eingeholte Stellungnahme der L*** neue (tatsächliche) Erkenntnisse ergeben hätte, die eine erneute Beteiligung des Klägers erfordert hätten. Das Kostenrisiko in einem sich der Wahlanfechtung anschließenden gerichtlichen Verfahren begründet für sich genommen – entgegen dem Einwand des Klägers – jedenfalls kein Anhörungserfordernis zum (Verteidigungs-) Vorbringen der L*** zu den geltend gemachten Wahlanfechtungsgründen.

9 2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines durchgreifenden Wahlfehlers verneint.

10 Die Beigeladenen haben nicht gegen ihre Verpflichtung aus § 19 Abs. 3 KWG verstoßen. Hiernach muss, wer durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 5 Abs. 1 KWG begründen würde, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abgeben, ob er im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten wird. Eine solche Verpflichtung bestand für die Beigeladenen nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, das Amt eines Ministers begründe keinen Unvereinbarkeitsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG für ein Mandat im Stadtrat.

11 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG darf, wer zum Mitglied des Gemeinderats gewählt ist und die Wahl angenommen hat, nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet), der unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder mit der überörtlichen Prüfung der Gemeinde befasst ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit angenommen, Minister seien nicht „Beamte oder Beschäftigte“ im Sinne der Norm (a). Damit ist der persönliche Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht eröffnet. Einer Entscheidung dazu, ob und inwieweit auch dessen sachliche Voraussetzungen („unmittelbare“ Staatsaufsicht) vorliegen, bedarf es daher nicht (b). Auch im Übrigen bestand für die Beigeladenen keine Verpflichtung, eine Erklärung nach § 19 Abs. 3 KWG abzugeben (c).

12 a) Minister sind keine „Beamte“ oder „Beschäftigte“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG.

13 Schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG unterfallen Minister nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der Norm. Denn Minister sind Verfassungsorgane (vgl. hierzu weiter VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – VGH B 12/01 –, juris Rn. 12; OVG RP, Beschluss vom 16. April 2020 – 6 B 10497/20.OVG –, juris Rn. 4) und stehen – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (UA S. 10 ff.) – als solche in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis sui generis. Dieses wird durch das Ministergesetz Rheinland-Pfalz – MinG – näher ausgestaltet und ist nicht mit einem Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis gleichzusetzen.

14 Das stellt der Kläger im Ausgangspunkt nicht in Frage. Er beruft sich allerdings auf ein weites (der Sache nach genuin kommunalwahlrechtliches) Verständnis des Begriffspaars „Beamte oder Beschäftigte“. Das Kommunalwahlgesetz selbst enthalte keine Legaldefinition, wer Beamter oder Beschäftigter sei. Daher seien die Begriffe nach dem Sinn und Zweck des § 5 KWG, namentlich zur Vermeidung etwaiger Interessenkonflikte, weit auszulegen. Da es bei Ministern – ebenso wie bei Beamten im statusrechtlichen Sinne oder Beschäftigten – zu Interessenkonflikten zwischen Ratsmandat und Amt kommen könne, wie der Kläger mit seinem Zulassungsantrag näher darlegt, seien diese als von § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG erfasst anzusehen. Für ein weites Verständnis in diesem Sinne streite neben dem Normtelos die Verwendung des offenen Begriffs des „Beschäftigten“. Auch „systematische Erwägungen“ stünden der tatbestandlichen Einbeziehung von Ministern nicht entgegen. Denn sie würden „beamtenähnlich durch Urkunde ernannt und entlassen“, hätten „selbstverständlich bestimmte Pflichten“ und leisteten einen Amtseid, was einer arbeitsvertraglichen Beziehung bzw. einer beamtenähnlichen Stellung gleichkomme. Für eine enge Auslegung des persönlichen Anwendungsbereiches fehle zudem ein sachlicher Grund. Minister dienten – wie etwa politische Beamte nach § 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) auch – dem Staat in besonderer Weise. Die formale Eingruppierung eines Wahlbewerbers nach dem Tarifvertragsrecht oder seine Zuordnung zum „formellen Beamtenbegriff“ seien kein hinreichend sachlich begründbares Unterscheidungskriterium, auf das sich eine Inkompatibilitätsregelung stützen lasse. Angesichts des durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers sei „im Sinne der gleichen Sachbehandlung gleicher Sachverhalte zur Vermeidung von Interessenkonflikten und der diskriminierungsfreien und sachgerechten Anwendung und Auslegung der allgemeinen Wahlrechtsvorschriften“ ein weites Begriffsverständnis geboten.

15 Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist dem Kläger im Ausgangspunkt zuzugestehen, dass eine aus den Eigengesetzlichkeiten des Kommunalwahlrechts folgende Begriffsbestimmung der Begriffe des Beamten und des Beschäftigten grundsätzlich möglich ist (vgl. weitergehend hierzu unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung etwa BVerfG, Beschluss vom 20. August 2015 – 1 BvR 980/15 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 10 BN 1.23 –, juris Rn. 7; BFH, Urteil vom 25. April 2001 – II R 14/98 –, juris Rn. 34). Diese führt aber nicht zu dem von ihm vertretenen weiten Begriffsverständnis. Das ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeiteten Verknüpfung zwischen § 5 KWG einerseits und Art. 137 Abs. 1 Grundgesetz – GG – andererseits. Die in § 5 KWG normierten Inkompatibilitätstatbestände beruhen – was vom Kläger als solches nicht substantiiert in Frage gestellt wird – auf der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. hierzu LT-Drs. 15/2117, S. 7; 18/5225, S. 26 ff.; in diesem Sinne auch OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 7 A 10305/91.OVG –, juris Rn. 40).

16 Hiernach kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden. Im Anwendungsbereich der Grundgesetznorm ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass sich der Beamtenbegriff des Art. 137 Abs. 1 GG nach dem allgemeinen Beamtenrecht richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1981 – 2 BvR 1210/80 –, juris Rn. 47; Beschluss vom 4. April 1978 – 2 BvR 1108/77 –, juris Rn. 62; Schwerdtfeger, in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2025, Art. 137 Rn. 8; Unruh, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2024, Art. 137 Rn. 16; vgl. weitergehend hierzu auch unter Berücksichtigung der anerkannten unterschiedlichen Beamtenbegriffe Stober/Lackner, in: Kahl/Waldhoff/Walter [Hrsg.], Bonner Kommentar zum GG, Werkstand: 235. EL April 2026, Art. 137 Rn. 286 ff.). „Angestellte des öffentlichen Dienstes“ wiederum sind Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1964 – 2 BvR 319/61 –, BVerfGE 18, 172 = juris Rn. 26; Beschluss vom 4. April 1978 – 2 BvR 1108/77 –, juris Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 – 8 C 22.01 –, BVerwGE 117, 12 = juris Rn. 19; Domgörgen, in: Hömig/Wolff/Kluth [Hrsg.], GG, 14. Aufl. 2025, Art. 137 Rn. 4; Schwerdtfeger, in: von Münch/Kunig [Hrsg.], a. a. O., Art. 137 Rn. 9; Stober/Lackner, in: Kahl/Waldhoff/Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 137 Rn. 324).

17 Auf der Grundlage dieser durch das Bundesverfassungsgericht geprägten Auslegung entspricht es der – soweit ersichtlich – einhelligen Auffassung zu Art. 137 Abs. 1 GG, dass Minister tatbestandlich nicht von der Norm erfasst sind (vgl. etwa Butzer, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], BeckOK GG, 62. Edition, Stand: 15. Juni 2025, Art. 137 Rn. 8.1; Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], GG, Werkstand: 107. EL März 2025, Art. 137 Rn. 52; Jarass, in: Jarass/Pieroth [Hrsg.], GG, 18. Aufl. 2024, Art. 137 Rn. 5; Unruh, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], a. a. O., Art. 137 Rn. 18; Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke [Hrsg.], GG, 15. Aufl. 2022, Art. 137 Rn. 17; Brosius-Gersdorf, in: Dreier [Hrsg.], GG, 3. Aufl. 2018, Art. 137 Rn. 21; Stober/Lackner, in: Kahl/Waldhoff/Walter [Hrsg.], a. a. O., Art. 137 Rn. 293; vgl. auch HessStGH, Urteil vom 7. Januar 1970 – P. St. 539 –, DÖV 1970, 243 = BeckRS 1970, 639, Rn. 41 ff.; auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1964 – 2 BvR 319/61 –, BVerfGE 18, 172 = juris Rn. 26 deutet auf eine entsprechende Auslegung hin, wenn dort der Beamtenbegriff vom „politischen Regierungschef“ abgegrenzt wird). Überzeugend und ohne dass sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag mit dieser Argumentation substantiiert auseinandergesetzt hätte, hat das Verwaltungsgericht dies zudem mit der Gesetzgebungshistorie sowie der norminternen und der -externen Systematik des Art. 137 Abs. 1 GG begründet. Auf die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11 f.) nimmt der Senat Bezug und macht sich diese zu Eigen (vgl. hierzu auch Stober/Lackner, in: Kahl/Waldhoff/Walter [Hrsg.], a. a. O., Art. 137 Rn. 284). Der pauschale Vorwurf, das Verwaltungsgericht verkenne, dass „der Gesetzgeber“ die Möglichkeit von Kandidaturen von Ministern bei der „Abfassung der Jahrzehnte alten Regelungen“ bzw. der „Ergänzung des Grundgesetzes im Jahr 1956“ nicht bedacht habe, greift angesichts dieser differenzierten verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht durch. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass in systematischer Hinsicht weiter zu berücksichtigen ist, dass etwaige Ministerinkompatibilitäten durch das Grundgesetz in Art. 66 GG speziell normiert sind, was ebenfalls gegen deren Einbeziehung in den Normtatbestand des Art. 137 Abs. 1 GG spricht (vgl. weiter hierzu Stober/Lackner, in: Kahl/Waldhoff/Walter [Hrsg.], a. a. O., Art. 137 Rn. 293).

18 Bereits die vom Landesgesetzgeber gewählte Anknüpfung an Art. 137 Abs. 1 GG zwingt mithin zu einem engen Verständnis der Begriffe „Beamter“ und „Beschäftigter“. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, der im Kommunalwahlgesetz verwendete Begriff des „Beschäftigten“ erlaube eine über die Verfassungsnorm hinausgehende Auslegung, verfängt dies nicht. Denn ungeachtet der Frage, ob und inwieweit eine gegenüber Art. 137 Abs. 1 GG erweiternde Regelung verfassungsrechtlich zulässig wäre, entspricht eine solche ersichtlich nicht der gesetzgeberischen Intention. Der Begriff des „Beschäftigten“ wurde mit dem Fünfzehnten Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. S. 79) eingeführt und ersetzte den zuvor (in Anlehnung an den Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG) verwendeten Begriff des „Angestellten“. Diese Änderung diente allerdings allein der (sprachlichen) Anpassung an das Tarifvertragsrecht, nachdem zuvor in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes die Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern aufgegeben worden war und dort einheitlich nur noch die Begriffe Beschäftigte bzw. Arbeitnehmer verwendet wurden. Eine inhaltliche Erweiterung des von der Norm erfassten Personenkreises sollte damit erkennbar nicht einhergehen. Vielmehr wurde ein Klammerzusatz („soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet“) zum Begriff des Beschäftigten in den Normtext aufgenommen, um die inhaltliche Kongruenz mit Art. 137 Abs. 1 GG zu wahren. Die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Befund, wenn es dort u. a. heißt, die Zugehörigkeit zur Gruppe der Beschäftigten könne weiterhin nach der Zuordnung als Angestellte im Sinne des früheren Tarifvertragsrechts vorgenommen werden (LT-Drs. 15/2117, S. 1, 7). Der mit dem Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang formulierte Einwand, die skizzierten Hintergründe der Gesetzesänderung seien für die Auslegung der Wahlrechtsvorschriften, die kontextual in einem völlig anderen Zusammenhang stünden, nicht maßgeblich, die im Gesetz verwendeten Begriffe seien für jedes Gesetz selbst und für dessen Anwendungsbereich vorzunehmen, verfängt angesichts der aufgezeigten Genese nicht.

19 Zu Recht und ohne dass der Kläger dies substantiiert in Frage gestellt hätte, hat das Verwaltungsgericht für das von ihm gefundene Ergebnis, wonach Minister nicht dem Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG unterfallen, zudem auf die Änderung des Kommunalwahlgesetzes im Jahre 2023 abgestellt (UA S. 13), mit der zur Verhinderung von „Scheinkandidaturen“ der streitgegenständliche § 19 Abs. 3 KWG in das Kommunalwahlgesetz eingefügt wurde. Unter den in den Gesetzgebungsmaterialien weiter aufgeschlüsselten Begriff der „Scheinkandidatur“ (LT-Drs. 18/5225, S. 25) hat der Gesetzgeber die Kandidatur von Ministern – anders als etwa von Bürgermeistern, Landräten und Beigeordneten – aber nicht subsumiert.

20 Hinzu kommt, dass die auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützten Beschränkungen eine Einschränkung des passiven Wahlrechts der von der Norm erfassten Personengruppen begründet. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG muss das Volk in den Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gilt damit auch für die Wahl der Gemeindevertretungen. Grundsätzlich hat mithin jeder Bürger der Gemeinde, der die Grundvoraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, das Recht, sich in die kommunalen Vertretungskörperschaften wählen zu lassen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. April 1981 – 2 BvR 1210/80 –, BVerfGE 57, 43 = juris Rn. 38 ff.; Beschluss vom 6. Oktober 1981 – 2 BvR 384/81 –, BVerfGE 58, 177 = juris Rn. 33). Das Grundgesetz geht mithin im Ausgangspunkt von der grundsätzlich unbeschränkten Wählbarkeit aller Wahlberechtigten aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1981 – 2 BvR 1210/80 –, BVerfGE 57, 43 = juris Rn. 40, konkret auch für Kommunalwahlen). Als Regelung, mit der das passive Wahlrecht, ein fundamentales demokratisches Recht, beschränkt wird, ist § 5 Abs. 1 KWG grundsätzlich eng auszulegen (vgl. Butzer, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], a. a. O., Art. 137 Rn. 8.1; Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], a. a. O., Art. 137 Rn. 49). Der vom Kläger in den Raum gestellte Erst-Recht-Schluss, was für Ministerialräte gelte, müsse umso mehr für noch höherrangige Mitglieder der Exekutive gelten, dringt hiervon ausgehend nicht durch.

21 Dem vom Kläger herausgestellten Anliegen, eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch ihre eigenen Kontrolleure auszuschließen und Entscheidungskonflikten vorzubeugen (vgl. hierzu auch Stober/Lackner, in: Kahl/Waldhoff/Walter [Hrsg.], a. a. O., Art. 137 Rn. 94 m. w. N.), lässt sich im Übrigen auch durch andere Mechanismen, namentlich durch die Anwendung von Befangenheitsvorschriften im jeweiligen Einzelfall, Rechnung tragen (vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1981 – 2 BvR 384/81 –, BVerfGE 58, 177 = juris Rn. 39; Beschluss vom 4. April 1978 – 2 BvR 1108/77 –, BVerfGE 48, 64 = juris Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 – 10 C 2/16 –, BVerwGE 159, 113-121, Rn. 27, wonach Interessenkollisionen vorrangig durch andere Regelungen als durch Inkompatibilitätsvorschriften zu begegnen ist). Der Kläger macht mit seinem Zulassungsvorbringen demgegenüber geltend, die Bewältigung von Interessenkonflikten über Befangenheitsregelungen könne mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sein (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 – 8 C 22.01 –, BVerwGE 117, 11 = juris Rn. 31), insbesondere im Hinblick auf das Erkennen und Offenlegen möglicher Befangenheitsgründe sowie – vor allem bei einer Entscheidungszuständigkeit eines Ministers – die Sicherstellung geeigneter Vertretungsregelungen. Das allein rechtfertigt es aber noch nicht, die vorstehend aufgezeigte klare gesetzgeberische Entscheidung zu korrigieren, wonach bei Ministern gerade keine Inkompatibilität nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG gegeben ist. Dabei ist in die Bewertung mit einzustellen, dass Minister als parlamentarisch verantwortliche Verfassungsorgane nicht nur verfassungsrechtlich gebunden handeln, sondern auch politische Verantwortung tragen und insoweit einer (besonderen) öffentlichen Kontrolle unterliegen.

22 Der dem Gesetzgeber bei der Normierung von Inkompatibilitäten eingeräumte Gestaltungsspielraum, den der Kläger für seine Sicht fruchtbar zu machen sucht (vgl. hierzu die Ausführungen zum Zulassungsgrund der Divergenz ausweislich S. 27 der Zulassungsbegründung), spricht im Übrigen gegen und nicht für eine erweiternde Auslegung der Norm. Denn ob mögliche oder wahrscheinliche Interessen- bzw. Entscheidungskonflikte so gravierend sind, dass eine generelle Unvereinbarkeitsregelung nötig ist, unterliegt einer typisierenden Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1981 – 2 BvR 384/81 –, BVerfGE 58, 177 = juris Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 – 8 C 22.01 –, BVerwGE 117, 11 = juris Rn. 31). Potenzielle Interessenkonflikte allein gebieten auch im Lichte übergeordneter verfassungsrechtlicher Gründe, auf die sich der Kläger u. a. mit Hinweis auf die Grundsätze der (organisatorischen) Gewaltenteilung bezieht, keine erweiternde Auslegung. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, Ministern kämen kraft ihres Amtes „Einflussmöglichkeiten“ – etwa im Bereich der Kommunalfinanzen, wie er in seinem Zulassungsantrag für den Minister des Innern näher ausführt – sowie „Verantwortlichkeiten“ zu, die in den kommunalen Raum hineinwirkten. Dem stehen schon die aufgezeigten Grenzen der vom Gesetzgeber gewählten Ermächtigungsgrundlage entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1981 – 2 BvR 384/81 –, BVerfGE 58, 177 = juris Rn. 34 m.w.N.; Unruh, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], a.a.O., Art. 137 Rn. 14 f.). Zum anderen hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert darzulegen vermocht, warum aus dem Grundsatz der (organisatorischen) Gewaltenteilung im Einzelfall die Notwendigkeit einer extensiven Auslegung folgen soll. Schon im Ausgangspunkt ist insoweit nämlich zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz Durchbrechungen des Gewaltenteilungsgrundsatzes kennt und Funktionsverschränkungen personeller Natur verfassungsrechtlich anerkannt sind (vgl. etwa Art. 80 GG, Art. 48 Abs. 2 GG; näher hierzu Stober/Lackner, in: Kahl/Waldhoff/Walter [Hrsg.], a. a. O., Art. 137 Rn. 105 ff. sowie HessStGH, Urteil vom 7. Januar 1970 – P. St. 539 –, DÖV 1970, 243 = BeckRS 1970, 639, Rn. 41 ff.). Der klägerische Einwand, „die Vorschriften“ zielten darauf, „jegliche Interessenkonflikte im Ansatz“ zu vermeiden, findet demgegenüber weder im geltenden Verfassungs- noch im Kommunalwahlrecht eine Stütze.

23 Soweit der Kläger einen sachlichen Grund dafür vermisst, warum Minister nicht von der Inkompatibilitätsvorschrift erfasst sind, verkennt er das verfassungsrechtlich vorgeprägte Regel-Ausnahmeverhältnis. Denn – wie vorstehend dargelegt – ist die Wählbarkeit (das uneingeschränkte passive Wahlrecht) der gesetzliche Regelfall, deren Einschränkung als rechtfertigungsbedürftige Ausnahme zu verstehen ist.

24 Ein norminterner Wertungswiderspruch zu den weiteren Tatbestandsvarianten des § 5 Abs. 1 KWG und den dort in den Nrn. 1 bis 6 geregelten Inkompatibilitätstatbeständen ist ebenso wenig ersichtlich (vgl. hierzu näher UA S. 16) wie ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn Minister sind schon wegen der besonderen Ausgestaltung ihres Ministeramtes und ungeachtet der vom Kläger näher aufgezeigten Parallelen – etwa mit Blick auf ihre Ernennung – nicht mit den weiteren von § 5 Abs. 1 KWG normierten Beamten- und Beschäftigungsverhältnissen zu vergleichen. Zudem steht die vom Landesgesetzgeber herangezogene verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage des Art. 137 Abs. 1 GG einer Erstreckung der Norm auf Minister entgegen. Hinzu kommt, dass das Ministeramt gerade kein kommunales Amt ist. Während bei den übrigen von § 5 Abs. 1 KWG erfassten Personengruppen typischerweise die Einbindung in die gemeindliche Verwaltungsstruktur (jedenfalls überwiegend) im Vordergrund steht und damit zugleich die Kontrollfunktion des Rates und seiner Mitglieder gegenüber der Verwaltung berührt ist (vgl. etwa § 33 GemO), besteht ein solcher Zusammenhang bei Ministern gerade nicht. Angesichts der von Ministern ausgeübten übergeordneten (auch politischen) Leitungsfunktion ist die gesetzgeberische Wertung, wonach Interessenkonflikte bei Ministern weniger häufig oder jedenfalls anders gelagert auftreten dürften als bei den übrigen erfassten Personengruppen – ungeachtet der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, wie man den Begriff der „unmittelbaren“ Befassung mit Aufgaben der Staatsaufsicht konkret versteht (vgl. hierzu UA S. 13 ff.) – sachgerecht. Hierin liegt zugleich ein hinreichender sachlicher Grund, der einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausschließt.

25 Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, das vom Verwaltungsgericht vertretene Verständnis des Art. 137 Abs. 1 GG als abschließende Ermächtigungsgrundlage stehe im Widerspruch zu anderen als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuften Unvereinbarkeitsregelungen, vermag auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Der Hinweis des Klägers auf § 5 Abs. 3 MinG betreffend die Unvereinbarkeit von Ministeramt und Ehrenamt (vgl. zur Bundesnorm Herzog, in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], a. a. O., Art. 66 Rn. 20 f. m. w. N.) sowie auf Art. 39 der Hamburgischen Landesverfassung zur Unvereinbarkeit des Senatorenamtes mit einem Bürgerschaftsmandat (vgl. Hill, in: Knops/Jänicke [Hrsg.], Verfassung der Freien Hansestadt Hamburg, 2022, Art. 39 Rn. 1) verfängt schon deshalb nicht, weil es für die vorliegend inmitten stehende Auslegungsfrage nicht darauf ankommt, ob und inwieweit Art. 137 Abs. 1 GG abschließend ist. Denn der Landesgesetzgeber hat die Inkompatibilitätsbestimmung des § 5 Abs. 1 KWG unzweifelhaft und vom Kläger nicht durchgreifend angegriffen auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützt. Damit sind die durch diese Norm vorgegebenen und vorstehend in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich aufgezeigten Grenzen jedenfalls für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG verbindlich. Auf die Frage, ob Art. 137 Abs. 1 GG anderen, auf das Amt eines Ministers bezogenen Inkompatibilitätsbestimmungen zwingend entgegensteht, kommt es mithin hier nicht streitentscheidend an. In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht (UA S. 12) „nur“ festgestellt, Minister seien ausgehend von der Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG nicht vom Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG erfasst und hat im Übrigen – sprachlich mit dem Klammerzusatz „(dürfen)“ zum Ausdruck gebracht – offengelassen, ob die Verfassungsnorm eine entsprechende Regelung für Minister verbieten würde.

26 Nur ergänzend weist der Senat daher auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach außerhalb der Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG eine Beschränkung des passiven Wahlrechts „in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis“ durch ein einfaches Gesetz nicht zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1981 – 2 BvR 384/81 –, BVerfGE 58, 177 = juris Rn. 34; Beschluss vom 4. April 1978 – 2 BvR 1108/77 –, BVerfGE 48, 64 = juris Rn. 58; Beschluss vom 21. Januar 1975 – 2 BvR 193/74 –, BVerfGE 38, 326 = juris Rn. 39; Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], a. a. O., Art. 137 Rn. 32). Regelungen wie der vom Kläger u.a. angeführte § 5 Abs. 3 MinG sind aber nicht ohne Weiteres als Regelung „zum passiven Wahlrecht in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis“ in diesem Sinne zu verstehen. Vielmehr liegt es nahe, dass sie das Ministeramt, ein Amtsverhältnis sui generis, im Hinblick auf damit etwaig verbundene Inkompatibilitäten näher ausgestalten. Dieses gesetzgeberische Vorgehen würde allerdings nicht auf das vom Kläger vertretene weite Verständnis des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG hinweisen, sondern zeigte vielmehr, dass der Landesgesetzgeber für Minister ein eigenständiges Regelungsregime schaffen wollte (der Kläger selbst spricht in diesem Zusammenhang von „Sonderregelungen“, die für Minister einschlägig seien, vgl. hierzu Zulassungsbegründung S. 19), das etwaigen Inkompatibilitäten durch das in § 5 Abs. 3 MinG vorgesehene Verbot mit einer Ausnahmemöglichkeit zu begegnen sucht. Vor diesem Hintergrund spricht daher vielmehr vieles dafür, dass nach dem übergreifenden gesetzgeberischen Regelungskonzept Minister den kommunalwahlrechtlichen Inkompatibilitätsbestimmungen nicht unterfallen sollen.

27 Da es sich bei den Bestimmungen des Ministergesetzes nicht um Wahlvorschriften nach dem Kommunalwahlgesetz handelt, bedarf es vorliegend auch keines weitergehenden Eingehens darauf, ob und inwieweit die Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 2 MinG für den Beigeladenen zu 1. zu Recht zugelassen wurde. Die – im Übrigen im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur allgemein eingewandte und nicht substantiiert dargelegte – Rüge des Klägers, der Ministerratsbeschluss vom 18. Juni 2024, eine Ausnahme zuzulassen, stehe nicht im Einklang mit den geltenden Wahlvorschriften, da es ihm an einem sachlichen Grund fehle und die Ermessensgründe hierfür unklar blieben, dringt mithin nicht durch.

28 b) Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend und selbstständig tragend (vgl. hierzu etwa auch BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2022 – 9 ZB 20.2910, BeckRS 2022, 3165 Rn. 8) angenommen, dass bereits der persönliche Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht eröffnet ist. Scheidet eine Inkompatibilität bereits aus diesem Grund aus, kommt es auf die weitergehenden Einwendungen des Klägers gegen die zusätzliche verwaltungsgerichtliche Annahme, auch der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift sei nicht eröffnet, nicht mehr entscheidungserheblich an (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.; VGH BW, Beschluss vom 6. Mai 2025 – 14 S 536/25 –, juris Rn. 2; Roth, in: Posser/Wolff/Decker [Hrsg.], a. a. O., § 124 Rn. 25 m. w. N.). Der Senat sieht deshalb von weitergehenden Ausführungen hierzu ab.

29 c) Nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 3 KWG ist die dort vorgesehene Erklärung nur abzugeben, wenn „durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 5 Abs. 1“ KWG begründet würde. Das ist vorliegend – wie vorstehend dargelegt – nicht der Fall.

30 Soweit der Kläger geltend macht, eine Erklärung nach § 19 Abs. 3 KWG sei „stets abzugeben“, ergibt sich hierfür kein Anhalt im geltenden Recht. Er führt hierzu aus, Wahlbewerbern müsse „bei der Kandidatur generell bewusst“ sein, „dass sie ihr Wahlamt im Zweifelsfall nicht antreten“ könnten „bzw. dieses abgeben [müssten], wenn sie zwischen Kandidatur und Wahltag oder auch […] nach der Mandatsannahme während der Amtszeit eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Beamte oder Beschäftigte“ anträten. Eine Erklärungspflicht in dem vom Kläger verstandenen Sinne lässt sich angesichts des klaren Wortlauts von § 19 Abs. 3 KWG indes so nicht begründen. Insbesondere besteht kein Anhalt dafür, dass eine Erklärung zu etwaigen zukünftigen Entwicklungen (Eintritt in ein Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis) und damit etwaig verbundenen Inkompatibilitäten abzugeben wäre. Auch Sinn und Zweck der Norm, für den Wähler Transparenz mit Blick auf etwaige „Scheinkandidaturen“ zu schaffen, gebieten eine solche Erklärung nicht.

31 Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang weiter auf Praktikabilitätserwägungen bezieht (es bestehe eine kaum sinnvolle Überprüfungsmöglichkeit des Wahlausschusses, ob eine Erklärung abzugeben gewesen sei), verfangen diese schon angesichts des klaren gesetzlichen Befunds nicht. Im Übrigen bleibt auch nach dem Vorbringen des Klägers unklar, inwieweit das Ausfüllen der Anlage 10 a (zu § 25 Abs. 6 Nr. 9 Kommunalwahlordnung – KWO –) durch alle Wahlbewerber die gesetzlich intendierte Transparenz steigern und die Arbeit des Wahlausschusses erleichtern können sollte. Eine entsprechende Verpflichtung ist im Übrigen auch § 25 Abs. 6 Nr. 9 KWO nicht zu entnehmen.

32 Die – im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – vom Kläger ergänzend angebrachte Rüge, das „Fehlen der Erklärung“ stelle einen „absoluten Anfechtungsgrund“ dar, weil die Beigeladenen „nicht zur Wahl hätten aufgestellt werden dürfen“, ist schon nicht hinreichend substantiiert, um dem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Nur ergänzend stellt der Senat daher klar, dass nach vorstehenden Feststellungen der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG gerade nicht erfüllt war und selbst im Fall dessen Vorliegens nur eine Inkompatibilität und nicht eine Ineligibilität begründet gewesen wäre, die zu einem Ausschluss der Beigeladenen von der Wahl hätte führen können.

33 II. Der Kläger hat auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt.

34 Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn mit einer Rechtssache Probleme aufgeworfen werden, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen abheben (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], a.a.O., § 124 VwGO Rn. 28). Die Darlegung des Zulassungsgrundes verlangt, dass der Zulassungsantragsteller sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils substantiiert auseinandersetzt und eine sich hieraus ergebende entscheidungserhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausarbeitet, deren Beantwortung auf besondere, das gewöhnliche Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten stößt. Erforderlich ist darüber hinaus die konkrete Darlegung, worin diese besonderen Schwierigkeiten im Einzelnen liegen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 7 A 418/12.Z –, juris Rn. 29; VGH BW, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 10 S 3156/08 –, juris Rn. 10; Roth, in: Posser/Wolff [Hrsg.], a. a. O., § 124a Rn. 75 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], a. a. O., § 124a VwGO Rn. 101).

35 Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Er bezieht sich zunächst nur allgemein auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel und macht geltend, diese seien entsprechend auf die besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit anzuwenden. Das allein ist indes erkennbar unzureichend, um den Zulassungsgrund im vorstehend aufgezeigten Sinne darzulegen. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger ergänzend darauf verweist, es sei fraglich, ob Art. 137 Abs. 1 GG auch der Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG auf Minister entgegenstehe. Mit diesem und seinem weiteren – in der Sache umfangreichen – Vorbringen beschränkt sich der Kläger auf die Geltendmachung ernstlicher Richtigkeitszweifel (vgl. hierzu etwa Formulierungen wie: „Nicht gefolgt werden kann dem Argument […]“, S. 21 der Zulassungsbegründung; „Nicht gefolgt werden kann auch den Ausführungen […]“, S. 22 der Zulassungsbegründung), ohne aber besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufzuzeigen. Das gilt auch, wenn der Kläger abschließend – den Zulassungsgrund lediglich behauptend – einwendet, die Ausführungen im Urteil verkürzten seinen Wahlprüfungsanspruch in unzulässiger Weise, so dass die Berufung wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zuzulassen sei. Woraus der Kläger die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache konkret ableitet, legt er mit diesem und seinem übrigen Vorbringen nicht dar. Ungeachtet dessen bereitet das Verfahren nach den vorstehenden Ausführungen unter I. auch in der Sache keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten.

36 III. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. diese wurde nicht dargelegt.

37 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329; Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85.14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], a. a. O., § 124a Rn. 211 m. w. N.). Darzulegen sind danach mit dem Zulassungsantrag die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Nicht ausreichend ist umgekehrt insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 3 B 105.92 –, NJW 1993, 2825, 2826).

38 Der Kläger hält vorliegend für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

39 ob Minister der Unvereinbarkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG unterfallen und ob insbesondere Art. 137 GG eine Anwendung der Inkompatibilitätsregeln nach Art. 19 Abs. 3 KWG ausschließt,

40 ob die Begrifflichkeiten des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG hier weiter zu fassen sind als vom Verwaltungsgericht angenommen und ob insbesondere Art. 137 GG, der unmittelbar die passive Wählbarkeit regelt, einer entsprechenden Auslegung entgegensteht, da Amtsantrittshindernisse nur für die dort explizit genannten Personengruppen (Beamte, Richter, Soldaten u.a.) formuliert werden dürfen sowie

41 ob § 50 Abs. 2 KWG der Ungültigkeitserklärung der Wahl entgegensteht, weil dieser nach Auffassung [des Beklagten] als Spezialregelung greift.

42 Die von ihm aufgeworfenen Fragen 1 und 2, die im Kern beide (lediglich mit unterschiedlichen Formulierungen) darauf zielen, in einem Berufungsverfahren zu klären, ob Minister vom Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG erfasst werden, lassen sich aber – wie sich aus den Feststellungen unter I. ergibt – auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres durch Auslegung der Norm anhand anerkannter Auslegungsmethoden und insbesondere unter Berücksichtigung der zu Art. 137 Abs. 1 GG bereits ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1981 – 2 BvR 1210/80 –, juris Rn. 47; Beschluss vom 4. April 1978 – 2 BvR 1108/77 –, juris Rn. 62 [zum Beamtenbegriff] sowie BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1964 – 2 BvR 319/61 –, BVerfGE 18, 172 = juris Rn. 26; Beschluss vom 4. April 1978 – 2 BvR 1108/77 –, juris Rn. 64 [zum Begriff des Angestellten]; weiter hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 – 8 C 22.01 –, BVerwGE 117, 12 = juris Rn. 19) lösen. Sie stellen sich damit hier nicht in klärungsbedürftiger Weise. Die Frage, ob § 50 Abs. 2 KWG als Spezialregelung einer Ungültigkeitserklärung entgegensteht, ist nach vorstehenden Feststellungen schon nicht entscheidungserheblich. Sie lässt sich im Übrigen ausgehend von den hierzu anerkannten Rechtssätzen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 7 A 10305/91.OVG –, juris Rn. 32) auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten.

43 IV. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat diesen Zulassungsgrund nicht dargelegt.

44 Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenz muss die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, so genau bezeichnet werden, dass sie identifizierbar ist, und zwar grundsätzlich durch Angabe des Gerichts, ferner des Datums und des Aktenzeichens oder der Fundstelle der betreffenden Entscheidung. Des Weiteren muss sowohl der der ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung zugrunde liegende abstrakte Rechtssatz als auch der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte abstrakte Rechtssatz aufgezeigt werden, der hierzu im Widerspruch steht und die verwaltungsgerichtliche Entscheidung trägt. Es bedarf also eines Obersatzvergleichs durch Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze und der Darlegung, worin in Anwendung derselben Rechtsvorschrift der Widerspruch zwischen beiden zu sehen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird. Die in den Entscheidungen enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze müssen so bezeichnet werden, dass sie ohne langes Suchen auffindbar sind. Sind die betreffenden Rechtssätze in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen, müssen sie entsprechend herausgearbeitet werden. Die bloße Geltendmachung einer unterbliebenen oder fehlerhaften Anwendung ober- bzw. höchstrichterlich aufgestellter Rechtssätze genügt nicht, ebenso wenig die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht hinreichend befasst oder auseinandergesetzt. Aus der fehlerhaften Anwendung eines ober- oder höchstrichterlichen Rechtssatzes in einem Einzelfall kann nicht darauf geschlossen werden, das Gericht habe einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt (vgl. zu alledem Roth, in: Posser/Wolff/Decker [Hrsg.], a. a. O., § 124a Rn. 78 ff., Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], a. a. O., § 124a Rn. 215 ff., jeweils mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

45 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Er arbeitet schon keinen abstrakten Rechtssatz einer konkreten Entscheidung heraus, von dem das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit einem von ihm aufgestellten abstrakten Rechtssatz abgewichen sein soll. Er beruft sich vielmehr allgemein auf einen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Beschränkung des passiven Wahlrechts „in dem hier gegebenen Umfang eines Amtsantrittshindernisses nach Art. 137 GG“ ausdrücklich zugelassen sei. Die verfassungsrechtliche Rahmensetzung sei – auch mit Blick auf den weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers – gewahrt. Auf dieser Grundlage lässt sich eine Divergenz aber ebenso wenig begründen wie mit den weiteren Ausführungen, u.a. zu anderen Landesverfassungen. Das Nichtvorliegen einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO räumt der Kläger im Übrigen der Sache nach auch ein, wenn er einleitend formuliert, soweit ersichtlich sei eine „derartige Konstellation noch nicht entschieden worden“, wobei er sich erkennbar auf die im Fall konkret relevanten Auslegungsfragen bezieht.

46 V. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zuletzt auf einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

47 1. Soweit er zunächst einen solchen darin erblickt, dass die Zurückweisung seines Einspruchs gegen die Kommunalwahl ohne vorherige Anhörung erfolgt sei, kommt es hierauf für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht an. Denn dieser setzt voraus, dass dem Verwaltungsgericht ein im Sinne dieser Vorschrift beachtlicher Verfahrensmangel unterlaufen ist. Ob die Verwaltungsbehörde – wie der Kläger meint – das Wahlanfechtungsverfahren fehlerhaft betrieben hat, ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aber unbeachtlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. April 2015 – 9 ZB 15.714 –, juris Rn. 3). Dessen ungeachtet liegt – wie vorstehend unter I.1. ausgeführt – aber auch kein Anhörungsmangel im behördlichen Verfahren vor.

48 2. Auch die Aufklärungsrüge des Klägers greift nicht durch.

49 Er hat diese schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Eine Aufklärungsrüge erfordert die Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 7 B 41.09 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47.09 –, juris Rn. 8).

50 Der Kläger, der ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2025 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, macht insoweit geltend, trotz „wiederholter Anträge“ seien die „Akten des Wahlausschusses“ nicht beigezogen worden. Es sei daher in der mündlichen Verhandlung offen geblieben, ob die Kandidatenbögen der Beigeladenen abgegeben worden seien oder ob dies vom Wahlausschuss geprüft und ggf. mit welchen Argumenten verworfen worden sei. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Das wiege umso schwerer, als dass es sich um ein objektives Beanstandungsverfahren handele. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die von ihm verlangten Akten zu neuen Erkenntnissen geführt hätten, die sich auch verfahrensrelevant hätten auswirken können. Damit hat der Kläger keinen Aufklärungsmangel dargelegt. Er zeigt schon nicht auf – zumal unter Berücksichtigung der vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung (unstreitig) abgegebenen Erklärung – inwieweit es auf die von ihm zuletzt verlangten Unterlagen nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich hätte ankommen können. Offen bleibt auch, welches Ergebnis die vom Kläger verlangte weitergehende Sachaufklärung hätte erbringen sollen. Die mit dem Zulassungsantrag abstrakt in den Raum gestellte Vermutung, es sei nicht ausgeschlossen, dass dies zu neuen Erkenntnissen geführt hätte, ist unzureichend.

51 VI. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich demnach nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

52 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in Anlehnung an Ziffer 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169; vgl. weiter zur Anwendbarkeit des Streitwertkatalogs in seiner bei Klageeingang geltenden Fassung VGH BW, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 8 S 1542/14 –, juris Rn. 7 m. w. N.).

53 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.