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6 SLa 260/24•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, 2025-12-09, 6 SLa 260/24
6 SLa 260/24Labour Court / Chamber 6Dec 9, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-09
Aktenzeichen: 6 SLa 260/24
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2025:1209.6SLA260.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. September 2024 - 1 Ca 1035/23 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 504,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15. Dezember 2023 und 1.008,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 30. Mai 2024 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine nicht anrechenbare AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger zu 41% und die Beklagte zu 59%.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über die Anrechnung tariflicher Entgelterhöhungen auf von der beklagten Arbeitgeberin geleistete Zulagen.
2 Die Beklagte fertigt am Standort C-Stadt mit ca. 200 Mitarbeitern Druckerzeugnisse, vorrangig Verpackungsmaterialien für die Tabakindustrie. Sie ist Mitglied des Verbands der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz und Saarland eV. (im Folgenden: Verband ppk). Der Kläger, der seit 17. September 1984 bei der Beklagten beschäftigt ist, zuletzt kraft schriftlichen Arbeitsvertrags vom 21. Juli 1999 (Bl. 7 d. A. ArbG) im Bereich Überwachungspersonal, ist nicht Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (im Folgenden: Gewerkschaft ver.di). Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt.
3 Zwischen dem Verband ppk und der Gewerkschaft ver.di ist ein Flächentarifvertrag zur Vergütung, der Lohnrahmentarifvertag für die Papierverarbeitung, vereinbart. Die Beklagte, die Gewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk Hessen, Rheinland-Pfalz/Saarland schlossen unter dem 15. Dezember 2005 einen Überleitungs-Entgelttarifvertrag (Bl. 13 ff. d. A. ArbG, im Folgenden: Überleitungs-ETV 2005), der in § 2 eine Zuordnung der Arbeitsplätze anhand von Funktionsbeispielen in 28 ETV-Gruppen (Tarifgruppen) und eine Bandbreitentabelle vorsieht. Nach § 4 Ziff. 1 Überleitungs-ETV 2005 ergibt sich das Arbeitsentgelt jedes Arbeitnehmers aus der Zuordnung seines Arbeitsplatzes in eine ETV-Gruppe, die im Zuordnungsprotokoll festgelegt ist. § 4 Ziff. 3, Ziff. 5 Überleitungs-ETV 2005 sieht für Mitarbeiter, die vor dem 31. Dezember 2005 in das Unternehmen der Beklagten eingetreten sind, eine außertarifliche Zulage (im Folgenden: AT-Zulage) vor. Eine solche Zulage wird gemäß § 4 Ziff. 2, Ziff. 4 Überleitungs-ETV 2005 für ab dem 01. Januar 2006 eingestellte Mitarbeiter nicht gewährt. § 5 Überleitungs-ETV 2005 regelt hierzu Folgendes:
4 § 5 Überleitung/Besitzstandsrecht
5 Die Tarifentgelte wurden in allen Tarifgruppen einheitlich um 16 % abgesenkt. Der um 16 % abgesenkte Teil umfasst zukünftig das Tarifentgelt, während der das Tarifentgelt übersteigende Betrag als außertarifliche Zulage behandelt wird. Die Tarifsteigerungen für den September 2005 und September 2006 werden mit jeweils 1,5% vereinbart und mit der übertariflichen Zulage verrechnet. ...
6 Zukünftige Tariferhöhungen erfolgen auf das Tarifentgelt.
7 Die einheitlich abgesenkten Tarifentgelte bilden die Basis für Neueintretende."
8 Der Überleitungs-ETV 2005 trat gemäß § 7 Ziff. 1 zum 01. Juni 2006 in Kraft und konnte nach § 7 Ziff. 2 mit Monatsfrist zum Ende eines Kalendermonats frühestens zum 30. September 2007 gekündigt werden.
9 Unter dem 01. Dezember 2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen gemäß § 7 zum 01. Oktober 2007 in Kraft tretenden und mit Monatsfrist zum Ende eines Kalendermonats frühestens zum 30. September 2009 kündbaren Entgelttarifvertrag (Bl. 20 ff. d. A. ArbG, im Folgenden: ETV 2007) bis auf die Erhöhung der Arbeitsentgelte dem Grunde nach identischen Inhalts, dessen § 5 jedoch abweichend wie folgt lautete:
10 § 5 Überleitung/Besitzstandsrecht
11 Es wird eine Einmalzahlung in Höhe von 750,00 Euro brutto im Dezember 2007 ausgezahlt, hiervon entfallen 200,00 Euro brutto als Prämie für das 10-jährige Bestehen von C, C-Stadt
12 Die Auszubildenden erhalten ausschließlich die Prämie für das 10-jährige Bestehen in Höhe von 200,00 Euro brutto.
13 …
14 Die übertarifliche Zulage ist auf künftige Tariferhöhungen nicht anrechenbar und dem Tarifentgelt in jeder Hinsicht gleichgestellt.
15 Zukünftige Tariferhöhungen erfolgen auf das Tarifentgelt."
16 Im zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di unter dem 15. Oktober 2009 geschlossenen Entgelttarifvertrag (Bl. 26a ff. d. A. ArbG, im Folgenden: ETV 2009), der bis auf die angehobenen Arbeitsentgelte im Wesentlichen den Regelungen der beiden Vorgängertarifverträgen entspricht, jedoch in § 5 lediglich Bestimmungen zu einer Einmalzahlung enthält, lautet § 7 wie folgt:
17 "§ 7 Laufzeit
18 Das gekündigte Entgeltabkommen vom 01. Oktober 2007, gültig bis zum 30. September 2009 wird zum 01. Oktober 2009 wieder für 24 Monate bis zum 30. September 2011 in Kraft gesetzt.
19 Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat vor Ablauf des Vertragsendes."
20 Unter dem 27. Januar 2012 trafen die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di folgende "Vereinbarung" (Bl. 33 d. A. ArbG, im Folgenden: Vereinbarung 2012).
21 "Der gekündigte Tarifvertrag vom 15. Oktober 2009 wird ab dem 01. Oktober 2011 rückwirkend bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.
22 Für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erhöhen sich die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 50,00 Euro/monatlich (siehe Anlage).
23 Für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 werden die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 50,00 Euro/monatlich für alle Tarifgruppen angehoben (siehe Anlage).
24 …"
25 Am 10. Juli 2014 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di folgenden "Entgelttarifvertrag (Bl. 33 d. A. ArbG; im Folgenden: ETV 2014):
26 "Für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 erhöhen sich rückwirkend die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 3%.
27 …
28 Für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 erhöhen sich die Grundentgelte und Ausbildungsvergütungen in allen Tarifgruppen um 1% (aufgerundet bei den Ausbildungsvergütungen beim 10er Betrag).
29 Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01. Januar 2014 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Kalendervierteljahr, frühestens zum 31. Dezember 2015 gekündigt werden."
30 Die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di schlossen unter dem 04. April 2017 folgenden Entgelttarifvertrag (Bl. 34 d. A. ArbG; im Folgenden ETV 2017):
31 "Für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 31. März 2018 erhöhen sich rückwirkend die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 2,1%.
32 …
33 Für den Zeitraum vom 01. April 2018 bis zum 31. Oktober 2018 werden die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 2,1% erhöht.
34 …
35 Ab dem 01. November 2018 werden die geltenden Entgeltabschlüsse für ArbeitnehmerInnen, Angestellte und Auszubildende, die zwischen dem ver.di Bundesvorstand Fachbereich Medien, Kunst und Industrie bzw. dem ver.di Landesbezirk Rheinland-Pfalz Saarland Fachbereich Medien, Kunst und Industrie und dem Hauptverband Papier- und Kunststoffverarbeitung eV. (HPV) bzw. dem Verband der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz und Saarland eV. abgeschlossen sind, für die Beschäftigten von C, C-Stadt übernommen.
36 Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft und endet am 31. Oktober 2018.
37 …"
38 Wegen der weiteren Einzelheiten aller tariflichen Regelungen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
39 Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden die genannten tariflichen Bestimmungen kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Die Beklagte gewährte den bei ihr vor dem 31. Dezember 2005 beschäftigten Mitarbeitern seit dem Jahr 2006 die im Überleitungs-ETV 2005 bzw. den Folgetarifverträgen geregelte AT-Zulage. Im Falle von (Flächen-) Tariferhöhungen zahlte die Beklagte die Zulage weiter in ungekürzter Höhe und passte daneben das Entgelt entsprechend dem (Flächen-) Tarifvertrag vollumfänglich nach oben an. Auch der Kläger erhielt diese ungekürzte Zulage.
40 Der Kläger, dem zuvor schon im Jahr 2004 ein (steigender) Betrag an monatlicher außertarifliche Zulage zugesagt worden war, hatte bereits unter dem 03. August 2005 von der Beklagten ein Schreiben (Bl. 127 d. A. ArbG) folgenden Inhalts erhalten:
41 "Sehr geehrter Herr…
42 in Ergänzung zu Ihrem Arbeitsvertrag als Mitarbeiter Lagerwesen/ Warenlager erhalten Sie ab dem 01. August 2005 eine monatliche außertarifliche Zulage in Höhe von 262,- EUR brutto.
43 Diese Zulage kann mit Tariferhöhungen verrechnet werden.
44 Alle anderen vereinbarten Absprachen haben weiterhin Gültigkeit".
45 Das Anschreiben ist beklagtenseits und auch durch den Kläger unter der Überschrift "zur Kenntnis genommen und einverstanden" unterzeichnet. Auch diese Zulage zahlte die Beklagte an den Kläger, ohne sie auf Tariflohnerhöhungen anzurechnen, wobei die Beklagte diese Zulage in den dem Kläger erteilten Abrechnungen als "übertarifliche Zulage" (im Folgenden: ÜT-Zulage) auswies (vgl. Verdienstabrechnung August 2023 (Bl. 36 f. d. A. ArbG).
46 Im Jahr 2023 vereinbarten die Gewerkschaft ver.di und der Verband pkk eine Tarifentgelterhöhung um 5,1 % ab dem 01. September 2023. Diese Tariferhöhung rechnete die Beklagte bei Mitarbeitern, die lediglich eine AT-Zulage erhielten, erstmals auf diese an, dh. sie passte das Tarifentgelt entsprechend der Erhöhung um 5,1% an unter gleichzeitiger Kürzung der AT-Zulage um diesen Betrag.
47 Der Kläger erhielt bis einschließlich August 2023 sowohl die "Außertarifliche-Zulage" (im Folgenden: AT-Zulage) in Höhe von zuletzt 380,00 Euro brutto, als auch die "übertarifliche Zulage" (im Folgenden: ÜT-Zulage) in Höhe von zuletzt 262,00 Euro brutto (vgl. Verdienstabrechnung August 2023 (Bl. 36 f. d. A. ArbG)). Die Abrechnung für September 2023 (Bl. 37 d. A. ArbG) enthielt nur noch einheitlich eine "Außertarifliche Zulage" mit einem Gesamtbetrag von 474,00 Euro brutto, was einen Kürzungsbetrag von 168,00 Euro brutto ausmacht. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte, wie von ihr im Rechtsstreit geltend gemacht, die Tariflohnerhöhung lediglich auf die AT-Zulage angerechnet hat.Auch in der Folge zahlte die Beklagte nur die gekürzte Zulage.
48 Der Kläger hat am 08. Dezember 2023 beim Arbeitsgericht Trier eine Zahlungsklage auf den einbehaltenen Differenzbetrag für die Monate September bis November 2023 erhoben, sowie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine nicht anrechenbare AT-Zulage in Höhe von monatlich 380,00 Euro brutto und eine weitere nicht anrechenbare ÜT-Zulage in Höhe von 262,00 Euro brutto monatlich zu zahlen. Die Klage ist der Beklagten am 14. Dezember 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 hat der Kläger seine Zahlungsklage um die Differenzbeträge für den Zeitraum Dezember 2023 bis Mai 2024 erweitert. Die Klageerweiterung ist der Beklagten am 29. Mai 2025 zugestellt worden.
49 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen dargetan, die Beklagte müsse neben der 2023 verhandelten Entgelterhöhung auch die bislang gewährte Zulage ungekürzt weiterzahlen. Die für die Beklagte geltenden Tarifverträge fänden kraft Einbeziehung in das Arbeitsverhältnis Anwendung und seien auch stets angewendet worden. Eine Anrechnung der AT-Zulage sei nicht möglich, da die Tarifregelungen eine solche nicht vorsähen und der Tarifvertrag auch keine Öffnungsklausel enthalte, sondern der bis heute maßgebliche ETV 2007 eine Anrechnung sogar ausdrücklich ausschließe. Mit dem ETV 2009 sei der ETV 2007 erneut in Kraft gesetzt worden. Die Tarifverträge in der Folgezeit hätten sich nur noch mit der prozentualen Erhöhung der Grundentgelte befasst, was jedoch nicht als Wegfall der bisherigen tariflichen Regelung gewertet werden könne. Eine ablösende Regelung liege nicht vor. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG werde mit Nichtwissen bestritten. Eine mitbestimmungsfrei zulässige gleichmäßig Anrechnung gegenüber allen tariflichen AT-Zulagen habe die Beklagte gerade nicht vorgenommen, sondern, gerade angesichts der Mitarbeiter, die mehr als eine Zulage erhielten, das gesamte Entlohnungssystem im übertariflichen Bereich geändert. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Tariflohnerhöhung vollständig auf die AT-Zulagen angerechnet habe. Im ersten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger zu Protokoll erklärt, er berufe sich auch auf individualvertragliche Ansprüche, bislang sei sein zentrales Argument eine betriebliche Übung gewesen.
50 Der Kläger hat beantragt,
51 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 504,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Klagezustellung zu zahlen;
52 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine nicht anrechenbare AT- Zulage von 380,00 EUR brutto und eine weitere nicht anrechenbare übertarifliche Zulage von 262,00 EUR brutto monatlich zu zahlen;
53 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag von 1.008,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Zustellung der vorliegenden Klageerweiterung zu zahlen.
54 Die Beklagte hat beantragt,
55 die Klage abzuweisen.
56 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, auf die Zulage der Klägerseite dürfe ab dem Monat August 2023 die zum 01. September 2023 erfolgte Tariflohnerhöhung in Höhe von 5,1 % angerechnet werden. Im ETV 2009 sei die 2007 verankerte Nichtanrechenbarkeit der übertariflichen Zulage nicht fortgeschrieben worden. Es gelte das Ablöseprinzip, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung hierzu bedürfe. Eine Fortgeltung sei auch in den nachfolgenden Haustarifverträgen nicht vereinbart. Eine Nichtanrechenbarkeit sei auch arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden. Der Betriebsrat sei vorliegend nicht beteiligt worden. Die Anrechnung sei mitbestimmungsfrei, da sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage erfolgt sei. Deshalb habe mangels Änderung der Verteilungsgrundsätze kein Mitbestimmungsrecht bestanden. Die Zeugin Z habe - von der Zeugin Y gegengeprüft - am 15. September 2023 eine Excel-Tabelle mit allen Mitarbeitern erstellt, die eine AT-Zulage erhalten hätten und bei allen diesen Mitarbeitern die Tariflohnerhöhung vollständig und gleichmäßig auf deren übertarifliche Zulage angerechnet. Lediglich zu Abrechnungszwecken seien beim Kläger die beiden Zulagen der Übersichtlichkeit halber zusammengefasst worden. Eine Änderung des Entgeltsystems sei hiermit nicht verbunden. Eine betriebliche Übung, nach der die volle Zulage auch bei Tariferhöhungen weitergezahlt werde, bestehe nicht. Eine solche scheide nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich aus. Im Streitfall stehe dem Entstehen einer betrieblichen Übung auch das im vor der Schuldrechtsreform datierenden Arbeitsvertrag wirksam vereinbarte doppelte Schriftformerfordernis entgegen.
57 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2024 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine nicht anrechenbare übertarifliche Zulage in Höhe von 262,00 Euro brutto monatlich zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 7 ff. der Entscheidung (= Bl. 142 ff. d. A. ArbG) verwiesen.
58 Der Beklagte hat gegen das am 08. Oktober 2024 zugestellte Urteil mit am 06. November 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 05. November 2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 07. Januar 2025, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Der Kläger hat gegen das ihm am 07. Oktober 2024 zugestellte Urteil seinerseits Berufung eingelegt mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 06. November 2024 und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 07. Januar 2025, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.
59 Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung und zur Erwiderung auf die Berufung des Klägers nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 07. Januar 2025 (Bl. 103 ff. d. A. LAG) und ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 06. Februar 2025 (Bl. 124 ff. A. LAG), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich geltend,
60 das Bundesarbeitsgericht habe in seinen Entscheidungen - anders als das Erstgericht fälschlich annehme - deutlich gemacht, dass eine AT-Zulage im Regelfall und nicht etwa nur ausnahmsweise mit Tariflohnerhöhungen verrechnet werden dürfe. Vorliegend bestehe unstreitig keine vertragliche Zusage gegenüber dem Arbeitnehmer, dass es sich bei der AT-Zulage um einen selbständigen Entgeltbestandteil neben dem Tarifentgelt handeln solle. Die langjährige vorbehaltlose Zahlung oder das Unterbleiben von Anrechnungen bei Tariflohnerhöhungen könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht für eine betriebliche Übung sprechen. Zusammengefasst gehe das Bundesarbeitsgericht somit davon aus, dass eine rückwirkende Verrechnung einer übertariflichen Zulage mit Tariferhöhungen möglich sei, was mit anderen Worten bedeute, dass schon begrifflich kein Raum für eine betriebliche Übung sei, weil nach der zutreffenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Vertragsinhalt der Verrechnungsvorbehalt der übertariflichen Zulage mit Tariferhöhungen sei. Dieser Vertragsinhalt könne nicht durch eine betriebliche Übung ausgehebelt werden. Das sei offensichtlich auch den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen, weshalb sie eine solche Verrechnung zunächst ausgeschlossen, das Verrechnungsverbot jedoch später aufgehoben hätten, nachdem der Sinn und Zweck (Ausgleich für ein Absenken des Tariflohns) weggefallen gewesen sei. Dem Verrechnungsvorbehalt könne nur durch eine Individualvereinbarung entgegengewirkt werden, die für den maßgeblichen Zeitraum - unstreitig - nicht vorliege. Für die Annahme einer betrieblichen Übung sei daher von Vorneherein kein Raum. Eine Tarifbindung der Beklagten habe im Übrigen vorgelegen. Es sei den Tarifvertragsparteien auch niemals um eine feste übertarifliche Zulage für die Ewigkeit gegangen, sondern zunächst nur um einen Ausgleich. Als dieser nach Auffassung der Tarifvertragsparteien nicht mehr nötig gewesen sei, hätten sie das Anrechnungsverbot aufgehoben. Nachdem das Bundesarbeitsgericht das doppelte Schriftformerfordernis bis zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts für rechtswirksam erachtet habe, könne nach Dafürhalten der Beklagten nicht auf § 305 c Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden. Es sei angesichts einer Nichtanwendbarkeit der Schriftformklausel lediglich von 2014 bis 2023 nicht ersichtlich, weshalb eine Berufung auf das doppelte Schriftformerfordernis gegen Treu und Glauben verstoßen solle. Zur Erwiderung auf die Berufung des Klägers trägt die Beklagte vor, der Antrag zu 2) dürfe bereits unzulässig sein, da dem Kläger ein Teil des Antrags zugesprochen worden sei. Auch bestünden Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit und wegen des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungs- vor der Feststellungsklage. Eine vertragliche Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich und werde auch von Klägerseite nicht geltend gemacht. Auch eine tarifliche Anspruchsgrundlage existiere nicht. Es gilt insoweit - wie bereits dargestellt - das Ablöseprinzip. Eine Nachwirkung des Anrechnungsverbots kommt insoweit aufgrund der „neuen Abmachung“, d. h. des ablösenden Tarifvertrages nicht in Betracht. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch rechtfertige sich - vom Erstgericht zutreffend festgestellt - auch nicht aus einer betrieblichen Übung, zumal eine Anrechenbarkeit ausdrücklich vereinbart gewesen sei, und würde auch am doppelten Schriftformerfordernis scheitern. Schließlich habe keine Verpflichtung zur Beteiligung des Betriebsrats bestanden. Sie habe die Tariflohnerhöhung bei allen betroffenen Arbeitnehmern vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet.
61 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat die Beklagte erklärt, sofern das Ergebnis im vorliegenden Rechtsstreit sein solle, dass eine Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf die AT-Zulage rechtlich nicht zulässig sei, sei nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte eine Anrechnung auf die ÜT-Zulage vornehmen werde.
62 Die Beklagte beantragt,
63 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. September 2024 - 1 Ca 1035/23 - insoweit aufzuheben, als dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine nicht anrechenbare AT-Zulage in Höhe von 262,00 Euro brutto monatlich zu zahlen und die Klage insgesamt abzuweisen.
64 Der Kläger beantragt,
65 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. September 2024 - 1 Ca 1035/23 - teilweise abzuändern:
66 1) Die Beklagte zu verurteilen an den Kläger einen Betrag in Höhe von 504,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
67 2) Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist eine nicht anrechenbare AT-Zulage von 380,00 Euro brutto und eine weitere nicht anrechenbare übertarifliche Zulage von 262,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.
68 3) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.008,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
69 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
70 Die Beklagte beantragt,
71 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
72 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung und zur Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung gegen die Berufung der Beklagten nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 07. Januar 2025 (Bl. 94 ff. d. A. LAG) und seiner Berufungserwiderungsschrift vom 10. März 2025 (Bl. 142 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten jeweils auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor,
73 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier sei in seiner rechtlichen Bewertung falsch und trage dem Sachverhalt nicht ausreichend Rechnung, wenn es lediglich feststelle, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger eine weitere nicht anrechenbare übertarifliche Zulage in Höhe von 262,00 Euro brutto monatlich zu zahlen, nicht aber eine außertarifliche Zulage von 380,00 Euro brutto monatlich. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass Letztere anrechenbar sei, sei falsch. Mit vorliegender Berufung begehre er nicht nur die erstinstanzlich festgestellte übertarifliche Zulage in Höhe von 262,00 Euro monatlich ohne Anrechnung auf eine Tariflohnsteigerung zu zahlen, sondern neben der Feststellung, dass die Zulagen anrechnungsfrei neben Tariflohnsteigerungen zu gewähren seien, auch die Zahlung der Zulagen. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich Anrechenbarkeit oder Anrechnungsfreiheit der AT-Zulage angesichts des Schreibens der Beklagten aus 2004 komme es letztlich nicht an. Maßgeblich sei, dass es einen neuen, diese Regeln ablösenden Tarifvertrag von 2023 gebe, der gerade nicht irgendeine Anrechnungsmöglichkeit beinhalte. Beziehe man sich jedoch wie das Arbeitsgericht auf die Regelungen der Jahre vor 2023, dann müsse konsequenterweise auf die nachwirkende Regelung aus § 5 Abs. 4 TV 2007 zurückgegriffen werden, der die Nichtanrechenbarkeit der übertariflichen Zulage regele (§ 4 Abs. 5 TVG). Auch wegen des Günstigkeitsprinzips komme nach § 4 Abs.4 TVG dem Schreiben aus 2004 keine Wirkung zu. Die Anrechnung der Zulage sei mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs.1 Nr. 10 BetrVG. Eine Gesamtanrechnung habe nicht stattgefunden, da von insgesamt 642,00 Euro brutto lediglich 168,00 Euro brutto verrechnet worden seien, vermutlich auf die AT-Zulage und damit nur eine teilweise Verrechnung stattgefunden habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, sie habe auf die AT-Zulage angerechnet, mit Nichtwissen bestritten. Das Zulagenvolumen sei nicht vollständig aufgezehrt. Insgesamt müsse nicht der Kläger die Anrechnungsfreiheit darlegen, sondern umgekehrt die Beklagte, dass sie habe anrechnen dürfen. Das individuelle Schreiben aus dem Jahr 2004 vermöge die Entstehung der betrieblichen Übung nicht zu verhindern. Auf die Ausführungen zu § 305 ff. BGB komme es daher nicht an. Da die Anrechnung nicht erlaubt gewesen sei, seien die Leistungsanträge gegeben. Zusammenfassend sei es also so, dass die AT-Zulage aufgrund tarifvertraglicher Regelung seit 01. Oktober 2007 nicht anrechenbar auf Lohnsteigerungen sei, dass sie fester Lohnbestandteil sei, mangels Mitbestimmung des Betriebsrates seit September 2023 unwirksam angerechnet werde und zusätzlich wegen betrieblicher Übung weiter zu gewähren sei. Richtig seien die Ausführungen des Arbeitsgerichts, dem Kläger die Weitergewährung der von der Tarifentwicklung unabhängigen übertariflichen Zulage in voller Höhe ohne Anrechnung auf den Tariflohn unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung zuzubilligen. Einen bestimmten Zweck, wie ihn ursprünglich die AT- Zulage gehabt habe (Ausgleich der Tarifabsenkung), habe die übertarifliche Zulage nicht gehabt. Aufgrund der individuellen Vertragsabrede stehe auch das doppelte Schriftformerfordernis nicht entgegen.
74 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger klargestellt, dass er sich hinsichtlich der AT-Zulage in erster Linie auf Tarifvertrag in Verbindung mit einzelvertraglicher Bezugnahme, sodann auf betriebliche Übung, ggf. auf Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats stütze. Weiter hat der Kläger klargestellt, dass er seinen Zahlungsanspruch in erster Linie auf Zahlung der AT-Zulage stütze, hilfsweise auf Zahlung der ÜT-Zulage.
75 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
A
76 Die Berufungen sind zulässig und in der Sache teilweise erfolgreich.
77 I. Die Berufungen sind zulässig.
78 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 08. Oktober 2024 mit am 06. November 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 05. November 2024, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom 07. Januar 2025, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Begründung der Berufung der Beklagten gemäß § 520 Abs. 3 ZPO bestehen nicht. Die Berufungsbegründung bezieht sich hauptsächlich auf die auf tariflicher Grundlage gewährte AT-Zulage (in Höhe von ursprünglich 380,00 Euro brutto), obgleich das Arbeitsgericht im Tenor seiner stattgebenden Entscheidung wörtlich dem auf eine ÜT-Zulage gemäß Schreiben vom 03. August 2005 in Höhe von 262,00 Euro brutto gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben hat. Nachdem das Arbeitsgericht in verschiedenen vom Beklagtenvertreter geführten Parallelverfahren mit identischer Begründung und wie vorliegend widersprüchlichen Angaben zur Betragshöhe der AT-Zulage in den Entscheidungsgründen der Feststellungsklage zur AT-Zulage stattgegeben und hierbei wie vorliegend nicht klar zwischen der ÜT-Zulage aufgrund einzelvertraglicher Zusage und der AT-Zulage auf in Bezug genommener tariflicher Grundlage unterschieden hat, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass das Arbeitsgericht trotz Falschbezeichnung im Tenor auch vorliegend eine Feststellung zur AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto treffen wollte. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung ausreichend angegriffen.
79 2. Auch die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 07. Oktober 2024 mit am 06. November 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 Ar-bGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom 06. Januar 2025, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und auch ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Der Kläger hat sich mit seiner Berufung - ausgehend vom Wortlaut des Urteilstenors - gegen die Abweisung seiner Klage hinsichtlich der AT-Zulage auf tariflicher Grundlage in Höhe von 380,00 Euro brutto monatlich gewendet. Nachdem das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen widersprüchliche Angaben zur Betragshöhe der AT-Zulage gemacht und nicht klar zwischen der ÜT-Zulage aufgrund einzelvertraglicher Zusage und der AT-Zulage auf in Bezug genommener tariflicher Grundlage unterschieden hat, waren die Ausführungen des Klägers zur Berufungsbegründung ausreichend. Soweit der Kläger mit der Berufung auch die erstinstanzlich abgewiesenen Zahlungsanträge verfolgt, hat er sich zur Begründung - wie hinsichtlich des entsprechende Feststellungsantrags - jedenfalls auf seine vom Arbeitsgericht nicht verfolgten Darlegungen zu Ansprüchen aus Tarifvertrag gestützt. Damit genügt die Berufung den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Soweit der Kläger in seinem Berufungsantrag der Vollständigkeit halber auch den vom Arbeitsgericht bereits zugesprochenen Feststellungsantrag aufgenommen hat, ist dieser nicht Teil seiner Berufung, die sich ersichtlich nur gegen die Aberkennung von Ansprüchen des Klägers richten soll.
80 II. Die Berufungen der Parteien sind in der Sache teilweise erfolgreich.
81 1. Der auf die AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto gerichtete Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Der Kläger kann die entsprechende Feststellung verlangen, da ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine anrechnungsfeste AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto aus einzelvertraglicher Vereinbarung iVm. § 4 ETV 2009 iVm. § 5 ETV 2007 zusteht.
82 1.1. Der Feststellungsantrag, den das Arbeitsgericht zutreffend dahingehend ausgelegt hat, dass er erst den Zeitraum nach Ablauf der im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Beträge umfassen soll, ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag des Klägers im Berufungsverfahren hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hinsichtlich seines einheitlichen Klagebegehrens, das der Kläger aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, hat er im Berufungsverfahren eine Rangfolge festgelegt.
83 1.1.1. Der durch einzelvertragliche Bezugnahme vermittelte vertragliche Anspruch des Klägers auf eine AT-Zulage gemäß § 4 ETV 2009 iVm. § 5 ETV 2007 stellt einen anderen Streitgegenstand dar, als der vom Arbeitsgericht zugesprochene Anspruch aus betrieblicher Übung (vgl. BAG 01. August 2024 - 6 AZR 183/23 - Rn. 15 mwN, vgl. auch 13. Dezember 2023 - 5 AZR 307/22 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris).
84 1.1.2. Beide Streitgegenstände sind Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Kläger, der im Berufungsverfahren sämtliche Anträge erster Instanz in seinen Berufungsantrag aufgenommen hat, hat zum Gegenstand seiner fristgerechten Berufungsbegründung auch einen - vom Arbeitsgericht abgewiesenen - Anspruch auf die AT-Zulage aus Tarifvertrag gemacht. Der Kläger hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der neue, die alten Tarifregeln ablösende Tarifvertrag von 2023 gerade nicht irgendeine Anrechnungsmöglichkeit beinhalte und sich auf Nachwirkung berufen. Damit war - neben dem Anspruch aus betrieblicher Übung - auch der weitere Streitgegenstand in Bezug auf einen Anspruch aus einzelvertraglich in Bezug genommenem Tarifvertrag Teil des Berufungsverfahrens.
85 1.1.3. Der Kläger hat erstinstanzlich eine Rangfolge seiner Ansprüche nicht festgelegt. Bis zum Kammertermin vom 12. Juni 2024 vor dem Arbeitsgericht hat er sich schriftsätzlich ausschließlich auf Ansprüche aus einzelvertraglich in Bezug genommenem Tarifvertrag berufen, ohne einen Anspruch aus betrieblicher Übung zu erwähnen. Auch wenn im genannten Termin protokolliert wurde, die Klägerseite berufe sich auch auf individualvertragliche Ansprüche und "eine betriebliche Übung sei bisher ihr zentrales Argument bei der Klagebegründung gewesen", erschließt sich hieraus eine Reihenfolge der beiden Streitgegenstände nicht. Mangels Tarifgebundenheit des Klägers kamen sowohl Ansprüche aus betrieblicher Übung als auch solche aufgrund einzelvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags lediglich auf individualvertraglicher Basis und nicht unmittelbar aufgrund Kollektivrechts in Betracht. Der Kläger hat allerdings im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 09. Dezember 2025 klargestellt, dass er sich im Hinblick auf die AT-Zulage in erster Linie auf Tarifvertrag in Verbindung mit einzelvertraglicher Bezugnahme stütze, sodann auf betriebliche Übung, ggf. auf Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Damit war die erforderliche Bestimmtheit seines Feststellungsantrags in zweiter Instanz gegeben.
86 1.2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf eine anrechnungsfeste AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto bereits auf Basis der vom Kläger vorrangig verfolgten tariflichen Grundlage gemäß in Bezug genommener §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 zu. Die beantragte Feststellung ist daher gerechtfertigt.
87 1.2.1. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer unstreitig gestellt, dass die streitgegenständlichen Tarifverträge, die die Beklagte in ihrem Betrieb anwendet, kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
88 1.2.2. Der Anspruch des Klägers auf eine tarifliche AT-Zulage beruht zuletzt auf dem fortgeschriebenen § 4 ETV 2009. Der Anspruch wurde erstmals geregelt in §§ 4,5 Überleitungs-ETV 2005. Die Beklagte vereinbarte damals im genannten Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft NGG und der Gewerkschaft ver.di eine Absenkung der Tarifentgelte um 16 %, wobei Bestandsmitarbeitern wie dem Kläger, die bis zum 31. Dezember 2005 in den Betrieb der Beklagten eingetreten waren, der den abgesenkten Betrag übersteigende Teil gemäß § 5 Satz 2 Überleitungs-ETV 2005 als "außertarifliche Zulage" gewährt wurde bei gleichzeitig vereinbarter Verrechnung der Tarifsteigerungen für September 2005 und September 2006 mit der "übertariflichen Zulage". Für den Kläger, der ausweislich seiner Vergütungsabrechnung August 2023 zuletzt nach ETV-Gruppe 13 vergütet wurde, ergibt sich daher der von der Beklagten zuletzt an ihn ausgekehrte Betrag von monatlich 380,00 Euro brutto (vgl. § 4 Überleitungs-ETV 2005). Dieser Zulagenbetrag, bei dem es sich um eine tariflich vereinbarte Besitzstandszulage handelt und nicht im herkömmlichen Sinne um eine unabhängig vom Tarifvertrag gewährte außertarifliche Zulage, wurde auch in § 4 der Folgetarifverträge ETV 2007 und ETV 2009 aufgeführt. Mit Abs. 1 der Vereinbarung 2012 wurde der ETV 2009 und damit auch § 4 ETV 2009 ab dem 01. Oktober 2011 rückwirkend bis zum 31. Dezember 2013 wieder in Kraft gesetzt.
89 1.2.3. Die Tarifvertragsparteien haben die gemäß § 4 ETV 2009 an Bestandsmitarbeiter zu zahlende AT-Zulage mit § 5 ETV 2007 anrechnungsfest ausgestaltet. Gemäß § 5 Abs. 5, Abs. 6 ETV 2007 wurde vereinbart, dass die AT-Zulage ("übertarifliche Zulage") auf künftige Tariferhöhungen nicht anrechenbar, dem Tarifentgelt in jeder Hinsicht gleichgestellt ist und dass zukünftige Tariferhöhungen auf das Tarifentgelt erfolgen. Diese Regelung wurde mit § 7 Abs. 1 ETV 2009 rückwirkend bis zum 30. September 2011 erneut in Kraft gesetzt. Mit Abs. 1 der Vereinbarung 2012 haben die Tarifvertragsparteien den ETV 2009 und damit auch § 5 ETV 2007 ab dem 01. Oktober 2011 rückwirkend bis zum 31. Dezember 2013 wieder in Kraft gesetzt. Damit bestand mit den fortgeschriebenen §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 bis zu diesem Zeitpunkt durchgehend eine Rechtsgrundlage für die Zahlung einer anrechnungsfesten AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto für den ETV-Gruppe 13 zugeordneten Kläger.
90 1.2.4. Die Vorschriften der fortgeschriebenen §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 wurden weder durch den ETV 2014, noch durch die nachfolgenden Tarifregelungen abgelöst.
91 a) Es spricht nach Auffassung der Berufungskammer bereits im Rahmen der Auslegung einiges dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit den Regelungen des ETV 2014 bis auf die geänderte Höhe der Grundentgelte und der Ausbildungsvergütungen die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen wieder in Kraft setzen wollten.
92 aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 29 unter Verweis auf BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19, jeweils zitiert nach juris).
93 bb) Nach dem Wortlaut des ETV 2014 haben die Tarifvertragsparteien lediglich bestimmt, dass sich die Grundentgelte in den Jahren 2014 und 2015 in allen Tarifgruppen um 3% bzw. 1% erhöhen und eine Anhebung der Ausbildungsvergütungen geregelt. Eine ausdrückliche Formulierung zu oder eine Wiederholung der übrigen Regelungen der im Volltext ausformulierten Entgelttarifverträge der Vorjahre 2007 und 2009 bzw. des Überleitungs-ETV 2005 findet sich im ETV 2014 - anders als zuvor - nicht. Wollte man deshalb annehmen, dass der ETV 2014 die bisherigen Regelungen nicht fortschreiben und ergänzen, sondern ersetzen wollte, fehlte es damit sowohl an einer Referenzgröße für die vereinbarten Grundentgelterhöhungen, als auch an Bestimmungen zu den Tarifgruppen, zu denen die Grundentgelte zugeordnet sind, da es an den erforderlichen Eingruppierungsbestimmungen mangelt. Zumindest für neu eingestellte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse von einer Nachwirkung nicht erfasst wären, käme dem ETV 2014 vor diesem Hintergrund keine sinnvolle Bedeutung zu. Dass die Tarifvertragsparteien derart unterschiedliche Rechtswirkungen mit dem ETV 2014 hätten verbinden wollen, ist nicht ersichtlich (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 31, zitiert nach juris). Soweit die Beklagte anführt, der Ausgleichszweck der Besitzstandszulage sei weggefallen, weshalb zumindest die Nichtanrechnungsklausel aus § 5 ETV 2007 aufgehoben worden sei, finden sich Anhaltspunkte hierfür im Tarifvertrag vor dem Hintergrund des vollständigen Fehlens einer Entgeltordnung nicht. Unterstellt man die Rechtsauffassung der Beklagten als zutreffend, erschiene daher der Anspruch auf eine AT-Zulage insgesamt fraglich. Davon, dass ein Anspruch insgesamt nicht (mehr) gegeben gewesen wäre, geht jedoch auch die Beklagte nicht aus. Da diese bis zum Jahr 2023 die AT-Zulage anrechnungsfrei ausgekehrt hat, spricht damit auch die praktische Handhabung im Betrieb der Beklagten dafür, dass die Tarifvertragsparteien des Haustarifvertrags mit dem ETV 2014 lediglich die zuletzt geltenden Tarifbestimmungen bei Anhebung der Grundentgelte in den Tarifgruppen und Ausbildungsvergütungen wieder in Kraft setzen wollten und die Beklagte genau dies umgesetzt hat. Gegen diese Auslegung könnte allenfalls sprechen, dass die Tarifvertragsparteien zumindest bei der dem ETV 2014 vorangegangenen Vereinbarung 2012 eine deutliche Formulierung zur rückwirkenden In-Kraft-Setzung des ETV 2009 getroffen haben und auch in § 7 Abs. 1 ETV 2009 - trotz vollständiger Wiederholung im Volltext mit Ausnahme der geänderten Regelung zur Einmalzahlung in § 5 ETV 2009 - den ETV 2007 ausdrücklich rückwirkend wieder in Kraft gesetzt haben, während dies beim ETV 2014 nicht der Fall ist.
94 b) Selbst wenn man vor diesem Hintergrund davon ausginge, dass der ETV 2014 nicht die Vorgängerregelungen mit Ausnahme der geänderten Grundentgelte und Ausbildungsvergütungen wieder in Kraft gesetzt hat, hätten §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 vorliegend als Inhaltsnormen auch nach Ende der Laufzeit der Vereinbarung 2012 am 31. Dezember 2013 im Wege der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG bzw. - beim nicht tarifgebundenen Kläger - kraft einzelvertraglicher Vereinbarung weiterhin Geltung. Ein Ausschluss der Nachwirkung ist nicht ersichtlich (vgl. BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 306/11 - Rn. 22; 11. Januar 2011 - 1 AZR 310/09 - Rn. 14, jeweils zitiert nach juris). Die genannten Vorschriften wurden nicht durch eine andere Abmachung ersetzt.
95 aa) Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf eines Tarifvertrages seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Das kann ua. durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag geschehen. Die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung denselben Regelungsbereich erfasst (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 - Rn. 23, 22. Oktober 2007 - 4 AZR 789/07 - Rn. 27, 4. Juli 2007 - 4 AZR 439/06 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). Maßgebend ist, inwieweit die andere tarifliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelten Gegenstände betrifft. Dabei wird die Nachwirkung nicht nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt. Auch eine stillschweigende Ablösung ist möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 - Rn. 23, 30. Januar 2002 - 10 AZR 359/01 - Rn. 38, vgl. 6. November 1985 - 4 AZR 478/84 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).
96 bb) Ausgehend hiervon ist eine Ablösung der §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 durch den ETV 2014 nicht erfolgt. Aus den bereits dargestellten Gründen betreffen die Regelungen des ETV 2014 lediglich die Höhe der Grundentgelte in den Tarifgruppen bzw. die Höhe der Ausbildungsvergütung. Die sonstigen Regelungen aus den vorangegangenen Entgelttarifverträgen werden hiervon nicht nur nicht berührt, sondern ohne die Bestimmungen zur Eingruppierung bzw. den ETV-Gruppen und die entsprechenden Grundentgelte ist weder eine prozentuale Anhebung, noch ein Eingruppierungssystem denkbar. Der ETV 2014 trifft hierzu keinerlei Regelung, weshalb insoweit eine Ablösung ausscheidet. Dass die Tarifvertragsparteien hiervon in Bezug auf § 5 ETV 2007 hätten eine Ausnahme machen wollen, der durch § 5 ETV 2009 trotz des geänderten § 5 ETV 2009 erneut in Kraft gesetzt worden war, ist nicht ersichtlich. Von einer stillschweigenden Ablösung des § 5 ETV 2007 kann daher mangels Neuregelung des Komplexes "Besitzstandszulage" nicht ausgegangen werden, nachdem ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien hierzu keinen Niederschlag im ETV 2014 gefunden hat.
97 c) Auch der vergleichbar formulierte Nachfolgetarifvertrag ETV 2017, der für die Folgejahre aus Gründen der weiteren Vereinfachung sogar vollständig auf die (prozentualen) Entgeltsteigerungen im Flächentarif Bezug nimmt, ist aus den bereits dargestellten Gründen jedenfalls nicht geeignet, die §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 abzulösen.
98 d) Die dem Kläger bereits vor Abschluss des Überleitungs-ETV 2005 mit Schreiben vom 03. August 2005 zugesagte übertarifliche Zulage kann bereits deshalb keine ablösende Vereinbarung sein, da sie sich auf eine dem Kläger zuerkannte sonstige Zulage bezieht, die von der AT-Zulage auf tariflicher Grundlage unabhängig ist. Gleiches gilt für die vorangegangenen Schreiben aus 2004 (Bl. 125 f. d. A. ArbG).
99 2. Der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag, festzustellen, dass ihm eine nicht anrechenbare übertarifliche Zulage in Höhe von 262,00 Euro brutto monatlich zusteht, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
100 2.1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere steht dem Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse zu. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ist - als echte Prozessvoraussetzung für das stattgebende Urteil - nach § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (BAG 25. Januar 2024 - 6 AZR 390/20 - Rn. 13, 06. April 2022 - 5 AZR 325/21 - Rn. 33, zitiert nach juris). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte, was zwischen den Parteien umstritten ist, durch die Anrechnung der Tariflohnerhöhung 2023 auch eine Kürzung der ÜT-Zulage vorgenommen hat und vor diesem Hintergrund ein Feststellungsinteresse zu bejahen wäre. Selbst wenn dies bislang nicht der Fall gewesen sein sollte, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer mitgeteilt, dass sie künftig eine entsprechende Kürzung der ÜT-Zulage in Erwägung ziehen wird, sollte nach Auffassung des Berufungsgerichts in vorliegendem Rechtsstreit eine Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf die AT-Zulage ausgeschlossen sein. Damit hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte zu einer derartigen zu befürchtenden Anrechnung nicht berechtigt ist.
101 2.2. Der Kläger kann nicht die begehrte Feststellung verlangen, da ihm eine anrechnungsfeste ÜT-Zulage in Höhe von 262,00 Euro brutto monatlich nicht zusteht.
102 2.2.1. Der Anspruch des Klägers auf die streitige ÜT-Zulage ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 03. August 2005 (Bl. 84 d. A. ArbG), mit dem die Beklagte dem Kläger eine monatliche "außertarifliche" Zulage (hier: ÜT-Zulage) in Höhe von 262,00 Euro brutto beginnend ab 01. August 2005 zugesagt hat.
103 2.2.2. Tariflohnerhöhungen können auf diese ÜT-Zulage angerechnet werden. Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Andernfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (BAG 23. September 2009 - 5 AZR 973/08 - Rn. 21, zitiert nach juris) . Vorliegend haben die Parteien ausdrücklich die Anrechenbarkeit vereinbart, da die Beklagte in ihrer Zusage vom 03. August 2005 festgehalten hat, dass die Zulage mit Tariflohnerhöhungen verrechnet werden kann und der Kläger sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
104 2.2.3. Die Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die ÜT-Zulage ohne Beteiligung des Betriebsrats ist nicht wegen einer Missachtung dessen gesetzlicher Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam.
105 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht. Eine Anrechnung unterliegt daher nicht der Mitbestimmung, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt. Gleiches gilt, wenn die Tarifentgelterhöhung bei allen Arbeitnehmern im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird. Rechnet der Arbeitgeber dagegen eine Erhöhung des Tarifentgelts nur teilweise auf die freiwilligen übertariflichen Zulagen an, hat er den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen, da in diesem Fall Raum für eine andere Verteilungsentscheidung verbleibt (BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 346/16 - Rn. 18; 24. Januar 2017 - 1 ABR 6/15 - Rn. 15 mwN, jeweils zitiert nach juris) . In Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung kann ein Arbeitnehmer danach bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern; die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 34, zitiert nach juris). Hierzu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass die Entlohnungsgrundsätze, auf die er sich stützt, mitbestimmungsgemäß eingeführt wurden (vgl. BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 44, aaO).
106 b) Nach diesen Grundsätzen scheidet ein Anspruch des Klägers nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aus. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer Verschiebung der Verteilungsgrundsätze durch eine Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf ÜT-Zulagen ausginge und zudem unterstellte, dass der Beklagten für eine anderweitige Regelung innerhalb des von ihr mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum bliebe, hat der Kläger nicht dargelegt, dass das bestehende Entgeltsystem mitbestimmungsgemäß eingeführt gewesen ist. Im Hinblick auf die Gewährung der AT-Zulage nach §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 bestand ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats der Beklagten nicht. Ist der Arbeitgeber - wie vorliegend - kraft Tarifgebundenheit oder Allgemeinverbindlichkeit an ein Tarifwerk gebunden, wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen nach dem Eingangshalbsatz von § 87 I BetrVG in dem normativ geltenden Umfang ausgeschlossen; eine Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der abschließenden Gewerkschaft ist für das Eingreifen des Tarifvorbehalts nicht erforderlich (Schaub ArbR-HdB - Ahrendt 21. Aufl. 2025 § 235. Rn. 103). Im Hinblick auf die Zahlung sonstiger Zulagen, wie etwa die an den Kläger ausgekehrte ÜT-Zulage, hat der Kläger bereits nicht dargetan, dass ein kollektiver Tatbestand gegeben ist. Selbst wenn man jedoch eine generelle Regelung übertariflicher Zulagen unterstellt, ist nicht ersichtlich, dass ein derartiges Vergütungssystem mitbestimmungsgemäß eingeführt war. Ob ein bestehender Betriebsrat der Einführung zugestimmt hat, hat der Kläger nicht vorgetragen, auch nicht, dass bei der Einführung ein Betriebsrat nicht bestanden hat und vor diesem Hintergrund eine mitbestimmungsfreie Einführung möglich war oder dass der Betriebsrat zu einem späteren Zeitpunkt zugestimmt hätte. Die bloße Hinnahme eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat würde für eine Mitbestimmung nicht ausreichen; diese setzt zumindest eine auf die Zustimmung zu der Maßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 31; 18. März 2014 - 1 ABR 75/12 - Rn. 33, jeweils zitiert nach juris). Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.
107 3. Der Zahlungsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. Auf die Berufung des Klägers war das erstinstanzliche Urteil abzuändern.
108 3.1. Die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Zahlungsanträge sind zulässig, insbesondere sind sie hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger hat sein Klagebegehren auf mehrere Streitgegenstände gestützt, da er sich hinsichtlich des einbehaltenen Kürzungsbetrages unterschiedslos sowohl auf Ansprüche aus AT-Zulage, als auch auf solche aus ÜT-Zulage berufen hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger zu Protokoll erklärt, seinen Zahlungsanspruch in erster Linie auf Zahlung der AT-Zulage und nur hilfsweise auf Zahlung der ÜT-Zulage zu stützen. Damit hat der Kläger die erforderliche Rangfolge festgelegt. Zudem hat der Kläger aus den dargestellten Gründen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer die erforderliche Rangfolge der Anspruchsgrundlagen bestimmt.
109 3.2. Die Zahlungsanträge sind auch begründet.
110 3.2.1. Dem Kläger stand aus den unter II 1 dargestellten Gründen für die Monate September 2023 bis Mai 2024 ein ungekürzter Betrag an AT-Zulage in Höhe von monatlich jeweils 380,00 Euro brutto zu. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auch nicht durch Zahlung gemäß § 362 BGB erfüllt. Die für die Erfüllung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat selbst vorgetragen, die an den Kläger auszukehrende AT-Zulage um die Tariferhöhung, mithin um monatlich 168,00 Euro brutto, gekürzt zu haben. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger restliche Zahlung an AT-Zulage für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 168,00 Euro monatlich, insgesamt demnach 1.512,00 Euro (504,00 Euro und 1.008,00 Euro) brutto verlangen.
111 3.2.2. Der Ausspruch zu den Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 ZPO.
B
112 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
113 Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG in vorliegendem Einzelfall nicht veranlasst.
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