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2 S 97/25•LG Frankenthal 2. Zivilkammer, 2026-05-15, 2 S 97/25
2 S 97/25Cantonal Court / Civil Chamber IIMay 15, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-15
Aktenzeichen: 2 S 97/25
ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2026:0515.2S97.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.06.2025, Az. 2h C 353/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1 Die Berufung ist offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB bzw. einer vertraglichen Nebenpflicht nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB nach den Umständen des vorliegenden Falles zutreffend verneint.
2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – VI ZR 189/05 –, juris Rn 6 mit Verweis auf BGH, Urteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234, jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – VI ZR 189/05 –, juris Rn 7). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – VI ZR 189/05 –, juris Rn 7). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – VI ZR 189/05 –, juris Rn 7). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – VI ZR 189/05 –, juris Rn 7). Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss demnach nicht für alle denkbaren, auch nur ganz entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge getroffen werden, da eine völlige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und von dem Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet werden kann. Vielmehr sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die den Verkehrsteilnehmern bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung trotz Anwendung der von ihm zu erwartenden Eigensorgfalt drohen (OLG Hamm, Urteil vom 25. Januar 2002 – 9 U 62/01 –, juris; OLG Celle, Urteil vom 12. August 2010 – 8 U 15/10 –, juris Rn. 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010 – 1 W 200/10 –, juris Rn. 5). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – VI ZR 189/05 –, juris Rn 8).
3 Nach diesen Maßstäben konnte nach den Feststellungen des Amtsgerichtes, an die die Kammer nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, keine derart scharfkantige Bruchstelle des Glasrandes festgestellt werden, dass sie beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Glases als verletzungsträchtig anzusehen gewesen wäre und der Beklagten im Rahmen einer Sichtprüfung bei der Ausgabe des Glases hätte auffallen und zur Aussonderung führen müssen.
4 Die Kammer hat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ihrer Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn aus Sicht der Kammer eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. § 286 Abs. 1 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr Glauben als einem Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen. Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (MüKo/Prütting, ZPO, 6. Auflage, § 286 Rn.13 mit weiteren Nachweisen; OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 08.11.2022 - 4 U 58/22 -, unveröffentlicht).
5 Konkrete Anhaltspunkte, die nach diesen Maßstäben Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Erstgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das sich von dem Vorhandensein einer scharfen Bruchkante des Glases nicht im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO überzeugen konnte und die sich für die Kammer nachvollziehbar auf die Würdigung der gegenläufigen Zeugenaussagen und die vorgetragenen Umstände der Verursachung der behaupteten Verletzung stützt, ist schlüssig und plausibel, vollständig und rechtlich möglich, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Während der Kläger und die Zeugin … von einem Sprung im Glas bzw. einem Stück ausgebrochenen Glases, das kantig gewesen sei, sprechen (Bl. 94 f. eA I), schildern die Zeuginnen … und … lediglich eine wellige Unregelmäßigkeit (Bl. 94, 95 eA I). Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das Amtsgericht auf dieser Grundlage keine nach § 286 Abs. 1 ZPO genügende Überzeugung von einer für die Beklagt erkennbaren scharfen Bruchkante bilden konnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach eigenem Vortrag den Latte Macchiato bis zum Zeitpunkt des "Ausschleckens" des Glases verletzungsfrei austrinken konnte, ohne während dieser gesamten Zeit eine etwaige Bruchstelle des Glases zu sehen oder zu fühlen. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb für den Kläger ein für die Beklagte nach dessen Vortrag erkennbarer Bruch am Glasrand nicht zu sehen gewesen sein sollte. Entgegen der Darstellung der Klägerseite befindet sich der Schaum bei Ausgabe des Latte Macchiato üblicherweise im Glas und nicht auf dem insoweit in Betracht kommenden Rand des Glases. Dass ein Stück des Glasrandes für die Beklagte im Rahmen einer Sichtkontrolle erkennbar derart scharfkantig ausgebrochen war, dass man sich auch bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Glases als Trinkgefäß durch Zuführen an den Mund verletzen konnte, war somit nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht feststellbar.
6 Eine von der Berufung monierte, schuldhafte und damit vorwerfbare und missbilligenswerte Beweisvereitelung -hier durch spätere Beseitigung des konkreten Glases durch die Beklagte-liegt nicht vor, wenn der Gegner nach der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche hinreichend Gelegenheit hatte, die Beweise zu sichern, etwa durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens (BGH, Urt. v. 11.6.2015 – I ZR 226/13, GRUR 2016, S. 88 Rn. 44) oder auch durch schlichtes Fotografieren des Gegenstandes. Soweit die Berufung anführt, die erforderliche Überzeugung von einem scharfkantigen Bruch des Glases sei bereits dadurch zu gewinnen, dass ein alternativer Geschehensablauf für die Verletzung nicht erkennbar sei, ergibt sich der alternative Geschehensablauf gerade aus dem Umstand, dass eine Verletzung des Zungenbändchens durch das geschilderte Ausschlecken angesichts dieses besonders sensiblen Bereichs der Zunge wie selbst angeführt auch bei einer -im Rahmen einer Sichtprüfung nicht ohne Weiteres erkennbaren- Unebenheit in Betracht kommt.
7 Eine solche etwaige Verletzung am Zungenbändchen liegt schließlich nicht im Schutzbereich der Verhaltensnorm, die von der Beklagten eine Sichtprüfung der Gläser verlangte. Im Schutzbereich der Norm liegt nur derjenige Schaden, der sich als Verwirklichung der Gefahr darstellt, die eine Verkehrssicherungspflicht begründet (OLG Rostock, Beschluss vom 17. Juni 1999 – 1 U 27/98 –, juris Rn. 12; OLG Celle, Urteil vom 6. Juli 1983 – 9 U 260/82, MDR 1983, S. 933). Nachdem der Kläger sich die behauptete Verletzung am Zungenbändchen nach eigenem Vortrag erst zugezogen hat, als er mit der Zunge den Rest des Schaumes aus dem Glas lecken wollte und hierbei mit dem hinteren Bereich der Unterseite der Zunge an den Rand des Glases gekommen ist, beschreibt der Kläger selbst eine eher fernliegende bestimmungswidrige verletzungsursächliche Benutzung, vor der nach den obigen Maßstäben keine Schutzmaßnahme getroffen werden musste, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war. Selbst wenn grundsätzlich ein Ablecken des Glasrandes noch zur bestimmungsgemäßen Verwendung zählen dürfte, gehört hierzu ein Auslecken des Glases in einer Tiefe, dass die Zunge mit dem unteren hinteren und im Bereich des Zungenbändchens besonders sensiblen Bereich der Zunge an den Glasrand gedrückt wird, nicht.
8 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
9 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
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