OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, 2026-06-08, 1 VAs 2/26

1 VAs 2/26Supreme Court / Criminal Chamber IJun 8, 2026

Regest

Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass Strafreste vorab vollstreckt werden, wenn deren Vollstreckung bereits nach § 57 StGB ausgesetzt war, kommt nur in Betracht, wenn konkrete Umstände vorliegen, hinter denen das erhöhte Vollstreckungsinteresse zurückzustehen hat.

Full text

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat — 1 VAs 2/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: 1 VAs 2/26

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0608.1VAS2.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass Strafreste vorab vollstreckt werden, wenn deren Vollstreckung bereits nach § 57 StGB ausgesetzt war, kommt nur in Betracht, wenn konkrete Umstände vorliegen, hinter denen das erhöhte Vollstreckungsinteresse zurückzustehen hat.

Tenor

  1. Der Antrag, die durch die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern bestimmte Reihenfolge der gegen den Antragsteller zu vollstreckenden Strafen dahingehend zu ändern, dass zunächst die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.09.2024 und dann der Rest der Strafe aus dem Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 25.07.2019 vollstreckt wird, wird als unbegründet zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

  3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 08.04.2019 (4 Ls 6055 Js 17078/18) wegen Betruges in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Durch Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 28.05.2019 (4 Ls 6055 Js 2960/19) wurde er wegen gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen in Tatmehrheit mit Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Durch Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 25.07.2019 (7S AR 1/19) wurde unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren gebildet. Der noch nicht vollstreckte Rest dieser Strafe wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) am 23.01.2023, rechtskräftig seit dem 24.02.2023, zur Bewährung ausgesetzt.

2 Nachdem der Antragsteller am 18.09.2024 durch das Landgericht Saarbrücken (2 KLs 10/24) wegen im Zeitraum vom 28.04.2023 bis zum 30.01.2024 begangener Betrugstaten in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war, hat die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) nach Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Urteils die Strafaussetzung zur Bewährung am 15.10.2025 widerrufen. Der Antragsteller befindet sich seit dem 21.02.2024 in der JVA Saarbrücken, zunächst in Untersuchungshaft und ab dem 27.06.2025 in Strafhaft zur Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.09.2024. Seit dem 22.12.2025 wird der Rest der Strafe aus dem Beschluss vom 25.07.2019 in Höhe von 240 Tagen vollstreckt.

3 Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat den Antrag, die Vollstreckungsreihenfolge umzustellen und zunächst die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken zu vollstrecken am 12.02.2026 abgelehnt. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 03.03.2026 einen als Beschwerde auszulegenden „Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG“ gestellt. Nach Hinweis des Senats wurde die Sache zunächst der Generalstaatsanwaltschaft zugeleitet. Diese hat die Beschwerde am 17.04.2026 als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller und dessen Verfahrensbevollmächtigten haben hierzu Stellung genommen. Am 12.05.2026 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nochmals ausdrücklich Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 12.02.2026 eingelegt.

II.

4 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG ist zulässig (§ 24 EGGVG), jedoch unbegründet, da die vom Antragsteller beanstandete Maßnahme – die Festlegung der Vollstreckungsreihenfolge durch die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern – nicht rechtswidrig ist (§ 28 Abs. 1, Abs. 3 EGGVG).

5 Widerrufene Strafreste sind in der Regel nicht mehr aussetzungsfähig und grundsätzlich der Vorwegvollstreckung überantwortet (vgl. § 454b Abs. 2 S. 2 StPO, § 43 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 StVollstrO) (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2012 – 5 AR (VS) 40/11, juris, Rn. 6 ff.; BGH, Beschluss vom 21.12.1990 – 2 ARs 570/90, juris, Rn. 13; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1992 – 2 Ws 523-525/92, juris, Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 28.09.2020 – 204 VAs 286/20, juris, Rn. 20; Thüringer OLG, Beschluss vom 23.01.2014 – 1 Ws 1/14, juris, Rn. 8; Wittmann in: BeckOK StVollstrO, Arloth, 17. Edition, Stand: 15.12.2025, § 43 StVollstrO, Rn. 8 f.; Schmitt in: Schmitt/Köhler, 68. Auflage, § 454b StPO, Rn. 7; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 27. Auflage, § 454b StPO, Rn. 32, juris; kritisch Appl in: KK-StPO, 9. Auflage, § 454b StPO, Rn. 17, beck-online).

6 Auch bei der Annahme, dass durch eine Vorwegvollstreckung eines Strafrestes dessen Aussetzung faktisch unmöglich gemacht wird (so Wittmann in: BeckOK StVollstrO, Arloth, 17. Edition, Stand: 15.12.2025, § 43 StVollstrO, Rn. 8), teilt der Senat mit der herrschenden Meinung nicht die Ansicht, dass die Vorwegvollstreckung von Strafresten unzulässig ist (so LG Hamburg, Beschluss vom 26.08.1991 – 613 StVK 491/91, 613 StVK 548/91, BeckRS 1991, 119636; s.a. Ullenbruch in: NStZ 1999, S. 8 ff. (10 unter V.), beck-online). Das Bedürfnis, einem Verurteilten nach einem Bewährungsversagen die Chance auf abermalige Strafaussetzung zu gewähren, wiegt deutlich geringer als bei anderen Freiheitsstrafen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.1990 – 2 ARs 570/90, juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 09.02.2012 – 5 AR (VS) 40/11, juris, Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2011 – 2 VAs 2/11, BeckRS 2011, 14497; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2001 – 2 VAs 3/01, juris, Rn. 7; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1992 – 2 Ws 523-525/92, juris, Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 21.09.2020 – 203 VAs 215/20, juris, Rn. 39; grundsätzlich zustimmend OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2000 – VAs 11/00, in: NStZ-RR 2000, S. 282 ff. (284), beck-online).

7 Es entspricht der sich aus § 454b Abs. 2 S. 2 StPO ergebenden Wertung des Gesetzgebers, dass der Vorwegvollzug von Strafresten die Regel ist. Dies ergibt sich auch aus § 43 Abs. 4 StVollstrO. Mit der Bestimmung des § 454b Abs. 2 S. 2 StPO, wonach Strafreste, die nach dem Widerruf ihrer Aussetzung vollstreckt werden, nicht von der Unterbrechungsregelung des § 454b Abs. 2 S. 1 StPO erfasst werden, bringt der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck, dass es in Widerrufsfällen jedenfalls nicht zwingend geboten ist, das letzte Drittel einer Freiheitsstrafe erst dann zu vollstrecken, wenn auch bei allen anderen zur Vollstreckung stehenden Freiheitsstrafen mindestens zwei Drittel verbüßt sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2011 – 2 VAs 2/11, BeckRS 2011, 14497; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2000 – VAs 11/00, in: NStZ-RR 2000, S. 282 ff. (283), beck-online; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1992 – 2 Ws 523-525/92, juris, Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 – 4 Ws 213/22, juris, Rn. 12).

8 Daher greift auch der vom Antragsteller zutreffend vorgebrachte Umstand, dass die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken 18.09.2024 bereits begonnen hatte, als die Strafaussetzung zur Bewährung betreffend die Strafe aus dem Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 25.07.2019 widerrufen wurde, nicht durch. Die Regelung des § 43 Abs. 3 StVollstrO steht dem Vorwegvollzug des Strafrestes nicht entgegen. Denn gemäß § 43 Abs. 4 StVollstrO kann die Vollstreckungsbehörde aus wichtigem Grund, wozu insbesondere das Hinzutreten von Strafresten nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gehören, einen von § 43 Abs. 3 StVollstrO abweichende Vollstreckungsreihenfolge bestimmen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019 – 2 VAs 60/18, juris, Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2011 – 2 VAs 2/11, BeckRS 2011, 14497; Wittmann in: BeckOK StVollstrO, Arloth, 17. Edition, Stand: 15.12.2025, § 43 StVollstrO, Rn. 10). Nachdem in § 43 Abs. 4 StVollstrO zum 01.10.2017 das Hinzutreten von Strafresten nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ausdrücklich als wichtiger, die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge rechtfertigender Grund benannt wurde, kann dahinstehen, ob es der Annahme eines wichtigen Grundes insoweit zuvor überhaupt bedurfte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2011 – 2 VAs 2/11, BeckRS 2011, 14497).

9 Ein Absehen vom vollständigen Vorwegvollzug widerrufener Strafreste kommt daher nur ausnahmsweise und nur in geeigneten Fällen in Betracht, in denen konkrete Umstände vorliegen, hinter denen auch das erhöhte Vollstreckungsinteresse zurückzustehen hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.09.2020 – 204 VAs 286/20, juris, Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2000 – VAs 11/00, in: NStZ-RR 2000, S. 282 ff. (284), beck-online; Wittmann in: BeckOK StVollstrO, Arloth, 17. Edition, Stand: 15.12.2025, § 43 StVollstrO, Rn. 9).

10 Bei der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, ob ein Abweichen von § 43 Abs. 3 StVollstrO erfolgt oder nicht, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Wittmann in: BeckOK StVollstrO, Arloth, 17. Edition, Stand: 15.12.2025, § 43 StVollstrO, Rn. 10). Die – wenn auch knapp begründete – Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist angesichts des Umstandes, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, eine Ausnahme von der nach dem oben Ausgeführten grundsätzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge zu rechtfertigen, auch nicht zu beanstanden.

11 Ungeachtet des Umstandes, dass die Vorwegvollstreckung des noch zu vollstreckenden Strafrestes von 240 Tagen auch nicht zu einer unzumutbar weiträumigen Verschiebung des 2/3-Termins hinsichtlich der durch das Landgericht Saarbrücken verhängten Strafe führt, liegen hier keine konkreten Umstände vor, hinter denen das erhöhte Vollstreckungsinteresse zurückzustehen hat. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine realistische, durch Tatsachen belegte Chance für eine positive Prognose noch vor Erreichen desjenigen Zeitpunktes besteht, zu dem eine Aussetzung hinsichtlich der neuen Strafe auch dann in Betracht kommt, wenn der Strafrest vorab verbüßt wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2000 – VAs 11/00, in: NStZ-RR 2000, S. 282 ff. (284), beck-online; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2001 – 2 VAs 3/01, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2011 – 2 VAs 2/11, BeckRS 2011, 14497; OLG Celle, Beschluss vom 27.09.2021 – 2 Ws 258-259/21, 2 Ws 282-284/21, juris, Rn. 31; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 – 4 Ws 213/22, juris, Rn. 13 ff.; BayObLG, Beschluss vom 21.09.2020 – 203 VAs 215/20, juris, Rn. 40 f.). Anhaltspunkte dafür, dass – selbst bei einer positiven Entwicklung des Antragstellers im Vollzug – der Strafrest von 240 Tagen nochmals zur Bewährung ausgesetzt wird, liegen angesichts des schwerwiegenden Umstandes, dass der Widerruf erfolgte, weil der Antragsteller während laufender Bewährungszeit mit ganz erheblichen – einschlägigen – Straftaten in Erscheinung trat und deswegen am 18.09.2024 verurteilt wurde, nicht vor. Auch ist nicht davon auszugehen, dass durch den Vorwegvollzug des Strafrests die Resozialisierung des Antragstellers vereitelt oder unangemessen gefährdet würde (vgl. Wittmann in: BeckOK StVollstrO, Arloth, 17. Edition, Stand: 15.12.2025, § 43 StVollstrO, Rn. 10).

12 Im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers wonach die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken „im oberen Bereich“ liege und daher auch die Vorstrafen und somit auch die der widerrufenen Bewährung zugrundeliegende Strafe „abdecke“ wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass das Landgericht Saarbrücken bei der Bemessung der Rechtsfolge ausdrücklich in Rechnung gestellt hat, dass der Antragsteller bei der Begehung der Taten unter laufender Bewährung stand und ihm der Widerruf der Strafaussetzung droht (S. 54 f. UA). Der Vortrag des Antragstellers, dass der Widerruf der Strafaussetzung der Bewährung angesichts des „Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Pfl.OLG ZW zumindest zweifelhaft, wenn nicht gar unverhältnismäßig erscheint“ , liegt neben der Sache.

III.

13 Der Tenor der sich aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG ergebenden Kostenentscheidung erfolgt lediglich klarstellend. Gründe, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 30 S. 1 EGGVG) liegen nicht vor.

14 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

15 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 EGGVG nicht vorliegen.

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