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1 U 63/25•OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, 2026-02-18, 1 U 63/25
1 U 63/25Supreme Court / Civil Chamber IFeb 18, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-18
Aktenzeichen: 1 U 63/25
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0218.1U63.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17.04.2025, Aktenzeichen 4 O 160/24, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz und dieser Beschluss sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Reiseabbruchversicherung geltend.
2 Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau … eine Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu vom 21.09.2023 – 06.10.2023 zu einem Gesamtpreis (einschließlich Upgrade für Flug und Landausflüge) von 9.570,00 €.
3 Zuvor schloss der Kläger ab dem 09.06.2023 bei der Beklagten eine Familienversicherung Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über eine Versicherungssumme von 9.000,00 € ohne Selbstbeteiligung ab. In den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) einbezogen, welche in Teil C (Reiseabbruchversicherung) auszugsweise lauten wie folgt:
4 1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines versicherten Ereignisses im Sinne von Teil C 1.1 und Teil C 1.2 die Reiseunfähigkeit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist. Die Fortsetzung oder planmäßige Beendigung der Reise kann ihr deshalb objektiv nicht zugemutet werden.
5 1.1. Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson - unabhängig davon, ob die Risikoperson mitreist oder nicht - tritt eines der folgenden Ereignisse ein:
6 - schwere, unerwartete Erkrankung […]
7 1.2.1.3 Persönliche Quarantäne: Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine öffentliche Behörde gegenüber der in Teil C 1.2 genannten Person. Grund dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Erkrankung, z.B. COVIO.19) in Berührung gekommen ist.
8 2.1.1.1 Müssen Sie aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir
9 - den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten acht Reisetagen, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K5 Bezug genommen.
11 Der Kläger und seine Ehefrau befanden sich ab dem 22.09.2023 auf dem Kreuzfahrtschiff.
12 Der Kläger meldete bei der Beklagten am 27.09. oder 28.09.2023 einen Schadensfall. Dabei gab er an, seine Frau stehe seit dem 27.09.2023 wegen eines positiven Covid 19-Tests für die Dauer von 5 Tagen unter Quarantäne. Das ab dem 01.10.2023 gebuchte Hotel dürfe sie wegen der Quarantäne erst am 02.10.2023 verlassen.
13 Die Beklagte teilte dem Kläger am 02.10.2023 mit, dass ein Reiseabbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorliege. Der Kläger wies daraufhin mit Schreiben vom gleichen Tag darauf hin, dass eine Fortsetzung der Reise unmöglich sei und erfragte bei der Beklagten die Optionen eines Rücktransports, welchen die Beklagte jedoch ablehnte.
14 Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers machte mit Schreiben, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 29.02.2024, die Zahlung der gegenständlichen Versicherungssumme vergeblich geltend. Seine Rechtsschutzversicherung, welche die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit beglichen hat, ermächtigte den Kläger zur Geltendmachung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in eigenem Namen.
15 Zwischen den Parteien war erstinstanzlich insbesondere eine Erkrankung der Ehefrau der Klägerin sowie die Frage streitig, ob ein versicherter Reiseabbruch i.S.d. Versicherungsbedingungen der Beklagten vorlag.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
17 Die Vorderrichterin hat die Klage abgewiesen und zur Begründung – wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen – im Wesentlichen ausgeführt,
18 auch unterstellt, es liege ein versichertes Ereignis vor, seien jedenfalls die weiteren Voraussetzungen einer Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht gegeben. Voraussetzung einer Leistung sei ein Abbruch der Reise, danach die vollständige Aufgabe der Nutzung der gebuchten Reiseleistung; eine bloß eingeschränkte Nutzung der gebuchten Leistungen reiche hingegen nicht aus.
19 Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben, nachdem der Kläger und seine Ehefrau auf dem Kreuzfahrtschiff verblieben und Unterbringung und Verpflegung in der Kabine ebenso in Anspruch genommen hätten wie im Anschluss das gebuchte Hotel in Honolulu und abschließend auch den Rückflug wie geplant angetreten hätten.
20 Anderes ergebe sich weder aus dem Umstand, dass auf hoher See faktisch kein Verlassen des Schiffes möglich gewesen sei noch aus der ärztlich angeordneten Quarantäne für die Ehefrau des Klägers. Beides sei einem Abbruch der Reise nicht gleichzustellen. Dabei sei maßgebend, dass die Reiseabbruchversicherung nicht den entgangenen Urlaubs- oder Erholungswert kompensieren, sondern den Versicherungsnehmer nur gegen nutzlose Aufwendungen absichern solle.
21 Soweit der Kläger sich auf die Ablehnung eines Rücktransports durch die Beklagte berufe, sei ein solcher von dem hier gegenständlichen Vertragsverhältnis ohnehin nicht erfasst.
22 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und geltend macht,
23 der Auffassung der Vorderrichterin, ein Reiseabbruch liege nicht vor, könne jedenfalls in der hier maßgeblichen, spezifischen Fallgestaltung nicht gefolgt werden. Es bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen einer krankheitsbedingt unmöglichen vorzeitigen Beendigung der Reise und der tatsächlich objektiven Unmöglichkeit, im Streitfall bedingt durch Quarantäneanordnung und den Aufenthalt auf hoher See. Solche Sachverhalte seien indes einem Reiseabbruch gleichzustellen, zumal nach der Rechtsprechung in Einzelfällen ein Reiseabbruch auch angenommen worden sei bei Verbleiben am Urlaubsort.
24 Würde man bei faktischer Unmöglichkeit des Reiseabbruchs wegen der Nicht-Erreichbarkeit des Urlaubsortes einen Reiseabbruch verneinen, führe dies vielmehr zu Lasten des Versicherungsnehmers dazu, dass der Versicherer nicht während der gesamten Dauer der Reise seiner Leistungsverpflichtung nachkommen müsse. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer gehe aber davon aus, dass ihm Versicherungsschutz während der gesamten Reisedauer zukomme. Die Versicherungsleistung solle auch nicht konkret entstandene Mehrkosten abdecken, sondern sei als pauschalierter Ersatz geschuldet, sofern wesentliche Reiseleistungen nicht nutzbar seien.
25 Ein Abbruch der Reise nach Anlanden in Hilo am 28.09.2023 sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, da die Quarantäne bis zum 02.10.2023 angeordnet worden sei. Nachdem der regulär gebuchte Rückflug nur 3 Tage später gewesen sei, sei dem Kläger im Hinblick auf das mit der Verweigerungshaltung der Beklagten einhergehende Kostenrisiko und angesichts der gesundheitlichen Situation seiner Frau eine Umbuchung nicht zumutbar gewesen.
26 Ein Abbruch der Reise liege schon vor zum Zeitpunkt des Auftretens der ersten Krankheitssymptome.
27 Der Kläger beantragt,
28 das am 17.04.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz mit dem Aktenzeichen 4 O 160/24 aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und an den Kläger die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 887,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
29 Die Beklagte beantragt,
30 die Berufung zurückzuweisen,
31 hilfsweise,
32 die Revision zuzulassen.
33 Hierzu trägt die Beklagte vor,
34 zutreffend gehe die Vorderrichterin davon aus, dass ein versicherter Reiseabbruch nicht vorliege. Auch eine Analogie sei nicht veranlasst. Der „Abbruch“ einer Reise werde von dem – maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer als plötzliche unerwartete oder vorzeitige Beendigung verstanden. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes sei nicht geboten. Weder stelle sich die Regelung in den AVB der Beklagten als unklar dar noch werde hierdurch der Versicherungsschutz ausgehöhlt. Entscheidend sei vielmehr, dass fehlender Urlaubs- und Erholungswert nicht versichert sei; Vermögensnachteile in Form von Mehrkosten durch vorzeitige Abreise seien dem Kläger nicht entstanden.
35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
36 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17.04.2025, Aktenzeichen 4 O 160/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
37 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 26.01.2026 Bezug genommen. Der Kläger hat hierzu lediglich mit Schriftsatz vom 16.02.2026 mitgeteilt, an seiner Berufung festzuhalten. An der im Hinweisbeschluss ausführlich begründeten Beurteilung hält der Senat weiterhin fest.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
39 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
40 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
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