OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 2023-01-04, 4 U 83/22

4 U 83/22Supreme Court / Civil Chamber IVJan 4, 2023

Full text

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat — 4 U 83/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-04

Aktenzeichen: 4 U 83/22

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2023:0104.4U83.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 20.05.2022 (Az.: 3 O 483/21) wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

  3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.292,47 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger macht, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, gegen die im zweiten Rechtszug verbliebene Beklagte, die …, deliktische Schadensersatzansprüche nach dem Kauf eines – ausgestattet mit einem Motor des Fahrzeugmodells Fiat Ducato 2,3l mit 96kw der Schadstoffklasse Euro 5 – gebrauchten Wohnmobils, einem Fiat Ducato LMC Breezer 643, am 29.05.2019 zu einem Kaufpreis von 39.990,00 € geltend (km-Stand bei Kauf: 56.000km). Der Kläger erwarb das Fahrzeug von der Reisemobile … GmbH. Das Basisfahrzeug ist ein Fiat Ducato.

2 Mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die - in erster Instanz auch gegen die … sowie die … als weitere Beklagte erhobene - Klage abgewiesen.

3 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klagebegehren allein in Richtung auf die im Beschlusseingang aufgeführte Beklagte weiterverfolgt.

4 Der Kläger beantragt,

5 unter Abänderung des angegriffenen Urteils

6 1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 38.292,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Fiat Ducato LMC Breezer 643, Fahrzeug-Ident.-Nr. …,

7 2) festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet,

8 3) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Berufung zurückzuweisen.

11 Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

12 Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 16.11.2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

13 Die Zurückweisung der Berufung des Klägers beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Rechtsmittel ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO). Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO erfüllt sind, kann die Berufung im Beschlusswege zurückgewiesen werden.

14 Zur Begründung der Entscheidung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 16.11.2022 und die darin erfolgte Bezugnahme auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts. Der Erstrichter hat die Klage gegen die in zweiter Instanz verbliebene Beklagte zu Recht und mit sorgfältiger und eingehender Begründung abgewiesen. Die Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 28.12.2022 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Sie belegen vielmehr, dass der Vortrag des Klägers „ins Blaue hinein“ erfolgt.

15 Einerseits leitet der Kläger seinen Schriftsatz damit ein, „Streitgegenständlich ist ein Fiat Ducato 2,3 l Euro 5 mit 96 kW mit den Motorkennbuschstaben F1AE481D.“ (Blatt 310 der eAkte zweiter Instanz), um im weiteren Verlauf dann auszuführen (wohl geschuldet der pauschalen Verwendung von Textbausteinen auf „Wohnmobilfälle“), „Bei dem hiesigen Fahrzeug handelt es sich eindeutig um ein solches baugleiches Basisfahrzeug: Fiat Ducato 2,3 Liter, 110 kW, Diesel EU 6 mit der Baumusterbezeichnung bzw. Motorkennbuchstaben MKB F1AGL411C.“ (Blatt 322 der eAkte zweiter Instanz, der Schriftsatz weist keine Seitenangaben auf).

16 Dazu passt die pauschale Bezugnahme auf Ausführungen zu NSK-Regenerationen (Blatt 321 der eAkte zweiter Instanz), obwohl das streitgegenständliche Fahrzeug nicht über ein NSK verfügt.

17 Nachdem der Kläger erstinstanzlich und mit der Berufungsbegründung durchgehend von dem Einbau eines manipulierenden Motorsteuergerätes der Robert Bosch GmbH ausging, führt der Kläger nunmehr aus, es sei gleichgültig, ob dies tatsächlich der Fall sei, da auch die Steuergeräte von Magneti Marelli S.p.A. betroffen seien (Blatt 320 der eAkte zweiter Instanz). Warum dem so sein soll, erschließt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht. Vielmehr zitiert der Kläger ohne erkennbaren Zusammenhang zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug, einem Nutzfahrzeug, aus einem Schreiben des KBA zu Klein- und Mittelklassefahrzeugen (Blatt 320 der eAkte zweiter Instanz).

18 Auch dies zeigt, dass die Klagebehauptungen zu den verbauten Motorsteuergeräten (in der Klageschrift wird insoweit vorgetragen, in allen Wohnmobilen mit Fiat-Motoren sei das Motorsteuergerät EDC17 verbaut, Blatt 16 der eAkte erster Instanz) ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt sind. Der Vortrag kann auch nicht mit der Klageerweiterung in Übereinstimmung gebracht werden, wenn dort die vormalige Beklagte zu 1) (…) zur Auskunft aufgefordert wird darüber, ob diese Steuergeräte der Bosch GmbH bestellt habe (Schriftsatz vom 24.11.2021, dort S.6f, Blatt 418f der eAkte erster Instanz).

19 Entgegen des Ausführungen in dem Schriftsatz vom 28.12.022 liegen auch keine neuen Erkenntnisse vor, die die Deutsche Umwelthilfe e.V. am 22.11.2022 veröffentlicht habe. Bereits in dem klägerischen Schriftsatz vom 24.12.2021 hat der Kläger selbst Bezug genommen auf die „geleakten“ Protokolle (Blatt 416 der eAkte erster Instanz).

20 Auch die gerichtlichen Hinweise aus dem Verfahren des OLG München (u.a. 36 U 2999/22), die sich der Kläger zu eigen macht, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Denn der Kläger macht sich damit Ausführungen zu einem völlig unterschiedlichen Fahrzeug zu eigen: Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über einen 2,3l Motor mit 96kw der Schadstoffklasse Euro 5, während sich der Prozess vor dem OLG München auf einen (neueren) Motor mit 110kw der Schadstoffklasse Euro 6 (Erstzulassung 2017) bezieht.

21 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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