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6 O 272/21•LG Frankenthal 6. Zivilkammer, 2022-07-13, 6 O 272/21
6 O 272/21Cantonal CourtJul 13, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-07-13
Aktenzeichen: 6 O 272/21
ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2022:0713.6O272.21.00
Dokumenttyp: Urteil
gesendete Werke der Tonkunst mit oder ohne Text aus dem Repertoire der Klägerin im Rahmen eines zeitgleichen, unveränderten und vollständig weiterübertragenen Programms ohne Zustimmung der Klägerin über das in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung
befindliche Kabelnetz, insbesondere von der Satellitenempfangsanlage zu den Anschlüssen in den Bewohner/- Pflegezimmern, weiterzusenden.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung wegen Urheberrechtsverletzungen durch öffentliche Wiedergabe.
2 Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den geschützten Werken der Musik. Ihr ist die nach § 1 UrhWG (§§ 77, 132 Abs. 1 VGG) erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erteilt worden. Die Klägerin vertritt aufgrund von Berechtigungsverträgen das gesamte Weltrepertoire geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik, wofür eine tatsächliche Vermutung spricht. Zu den von der Klägerin kraft der Berechtigungsverträge unter Ausschluss der jeweiligen Urheber wahrgenommenen Rechte zählt auch das in diesem Verfahren relevante Recht der öffentlichen Wiedergabe in Form des Senderechts gemäß §§ 15 Abs. 2, 20 UrhG.
3 Die Beklagte betreibt in der das. In dieser Senioreneinrichtung werden im sogenannten Pflegebereich insgesamt 88 Einzel- und 3 Doppelzimmer auf insgesamt 4 Wohnbereichen unterhalten. Derzeit leben dort 89 ausschließlich pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren. Aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit werden die Bewohner dort neben der reinen Unterbringung umfassend pflegerisch versorgt und betreut. Die Bewohner haben die Möglichkeit Besuch zu empfangen. Sämtliche Zimmer sind mit einem Satelliten-TV-Anschluss ausgestattet. Die Beklagte empfängt durch die eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen/Hörfunk) und sendet diese sodann durch ein eigenes Kabelnetz mittels Verteileranlage an die vorhandenen Anschlüsse für TV/Hörfunk in die jeweiligen Bewohnerzimmer weiter. Auf diese Weise werden sämtliche Bewohner-/Pflegezimmer der streitbefangenen Einrichtung über die Verteileranlage mit Fernseh- bzw. Hörfunksignalen versorgt. Der vollstationäre Pflegebereich der streitgegenständlichen Einrichtung verfügt neben den einzelnen Bewohnerzimmern über verschiedene Gemeinschaftsbereiche in Form von Speisesälen und Aufenthaltsräumen.
4 Die Klägerin wies die Beklagte bereits mit Schreiben vom 05.10.2020 auf die von ihr behauptete Lizenzierungspflicht hin. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Mit Schreiben vom 05.07.2021 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.07.2021 aufgefordert, wahlweise eine ordnungsgemäße Lizenzierung der Weitersendung vorzunehmen oder sämtliche Weitersendungen in der streitgegenständlichen Einrichtung unverzüglich einzustellen. Für den letztgenannten Fall wurde die Beklagte aufgefordert, eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, um für die Zukunft die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.
5 Die Klägerin trägt vor,
6 die Beklagte betreibe ein lizenzierungspflichtiges Kabelnetz, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Es liege eine öffentliche Wiedergabe vor, da sowohl eine Wiedergabehandlung als auch die Öffentlichkeit der Wiedergabe vorliege. Die Beklagte biete ihre Dienstleistungen gegenüber der Allgemeinheit an und nicht nur gegenüber einem begrenzten Personenkreis. Wie bei einem Hotel, einer Kureinrichtung, einem Krankenhaus oder Ferienwohnungen sei die Beklagte lediglich durch die eigene Aufnahmekapazität beschränkt. Zudem erfolge die Weitersendung an recht viele Personen und nicht an eine "allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl". Schließlich komme für die wertende Betrachtung hinzu, dass die Beklagte mit der Weitersendung der Signale an die zahlreichen Zimmer ihres Hauses gewerbliche Interessen verfolge. Es liege keine private Gruppe vor. Selbst aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich nicht, dass sämtliche Bewohner als private Gruppe angesehen werden könnten. Ob einzelne Bewohner – noch dazu im vollstationären Bereich – privat miteinander verkehrten, unterliege Zufälligkeiten. Die Bewohner der gegenständlichen Einrichtung stellten einen Querschnitt der Gesellschaft dar und zeichneten sich damit durch vielfältige und unterschiedliche Interessen, Gebrechen und Vorlieben aus. Die meisten würden sich noch nicht einmal kennen. Auch körperliche und geistige Fähigkeiten seien unterschiedlich. Schließlich lehnten es viele Bewohner aus unterschiedlichsten Gründen ab oder seien dazu nicht in der Lage, mit Mitbewohnern in Kontakt zu treten. Zudem stehe jedenfalls die Beklagte selbst außerhalb der Gruppe.
7 Die Klägerin beantragt:
8 Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an deren jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen,
9 gesendete Werke der Tonkunst mit oder ohne Text aus dem Repertoire der Klägerin im Rahmen eines zeitgleichen, unveränderten und vollständig weiterübertragenen Programms ohne Zustimmung der Klägerin über das in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung
10 befindliche Kabelnetz, insbesondere von der Satellitenempfangsanlage zu den Anschlüssen in den Bewohner/- Pflegezimmern, weiterzusenden.
11 Die Beklagte beantragt:
12 Die Klage wird abgewiesen.
13 Die Beklagte trägt vor,
14 dass die hier streitgegenständliche vollstationäre Pflegeeinrichtung von einer Einrichtung des betreuten Wohnens zu unterscheiden sei. Alle vier Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Kaffee/ Kuchen und Abendessen) würden gemeinsam eingenommen, weshalb die Bewohner pro Tag allein drei bis vier Stunden miteinander beim gemeinsamen Essen verbrächten. Zusätzlich zu dem gemeinsamen Essen nähmen die Bewohner zusammen am täglichen Programm der sozialen Betreuung teil, welches vormittags und nachmittags stattfinde. Das Programm umfasse unterschiedliche Veranstaltungen (bspw. Gymnastik, Bingo, Ausfahrten, Singen, Gottesdienst, Konzerte und Vorträge) und finde – mit Ausnahme der Ausfahrten – in der streitgegenständlichen Einrichtung statt. Neben den alltäglichen gemeinsamen Aktivitäten fänden in der streitgegenständlichen Einrichtung saisonale Veranstaltungen für die Bewohner statt. Außerhalb der Schlafzeiten verbrächten die Bewohner durchschnittlich ca. 80 % ihres Tages in den Gemeinschaftsbereichen der streitgegenständlichen Einrichtung. An den gemeinsamen Veranstaltungen in der streitgegenständlichen Einrichtung nähmen durchschnittlich ca. 95 % teil.
15 Es liege keine öffentliche Wiedergabehandlung vor, da die Bewohner der streitgegenständlichen Einrichtung keine Öffentlichkeit, sondern eine abgrenzbare private Gruppe und – überdies – sogar persönlich miteinander verbunden seien. Die Bewohner der streitgegenständlichen Einrichtung seien ein abgrenzbarer Personenkreis, weil die Einrichtung an sich, erst recht aber die einzelnen Bewohnerzimmer nicht jedermann offenstehe. Die Bewohner der streitgegenständlichen Einrichtung hätten nicht nur dieselbe Einrichtung und denselben Pflegeanbieter ausgewählt, sondern sie seien durch das gemeinsame Zusammenleben eine eingeschworene Gemeinschaft mit sowohl vielfältigen, dauerhaften persönlichen Beziehungen zueinander als auch mit engen Beziehungen und entsprechendem Vertrauensverhältnis zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung. Die Bewohner hätten außerdem, anders als die Gäste eines Hotels, einer Ferienwohnung, eines Krankenhauses oder einer Kureinrichtung, keinen "eigentlichen" Wohnsitz außerhalb der Einrichtung. Bereits deshalb seien sie kein "neues Publikum", sondern genau das private Publikum, an das der Urheber gedacht habe, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubt habe.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17 Die zulässige Klage ist begründet.
I.
18 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu.
19 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Gemäß § 20 UrhG ist das Senderecht das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Weitersendung nach § 20b Abs. 1 UrhG, welche das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden, umfasst, kann durch die Klägerin als Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
20 2. Die vorliegende Verwertungshandlung der Beklagten, wonach sie durch die eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen/Hörfunk) empfängt und diese sodann durch ein eigenes Kabelnetz mittels Verteileranlage an die vorhandenen Anschlüsse für TV/Hörfunk in die jeweiligen Zimmer ihrer Bewohner weitersendet, stellt eine öffentliche Wiedergabe gemäß §§ 15 Abs. 2, 20, 20b Abs. 1 UrhG dar, weswegen eine Verletzungshandlung der Beklagten vorliegt.
21 a) Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine öffentliche Wiedergabe voraus. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Entsprechendes gilt für ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller, sofern ihnen das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung zusteht (BGH, GRUR 2020, 1297 Rn. 11 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen).
22 Die hier in Rede stehenden ausschließlichen Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit der für Urheber geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie mit der für Leistungsschutzberechtigte geltenden Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auszulegen (BGH, GRUR 2016, 71 Rn. 30 bis 41 – Ramses; BGH GRUR 2018, 608 Rn. 22 – Krankenhausradio; BGH, GRUR 2020, 1297 Rn. 12 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen).
23 Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gem. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbstständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 27 – Krankenhausradio; BGH, GRUR 2020, 1297 Rn. 14 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen).
24 b) Die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch die Beklagte mittels Verteileranlage an die jeweiligen Bewohnerzimmer stellt eine Handlung der Wiedergabe dar. Eine "Wiedergabe" setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 29 – Krankenhausradio; BGH, GRUR 2020, 1297 Rn. 17 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte bewusst durch die Weitersendung den Bewohnern des Senioren- und Pflegezentrums die Möglichkeit des Zugriffs auf Rundfunksendungen einräumt. Dass eine Wiedergabehandlung vorliegt, wird von der Beklagten selbst nicht bestritten.
25 c) Zudem liegt eine Öffentlichkeit der Wiedergabe vor. Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Um eine "unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten" handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 – SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 85 – SCF/Del Corso; BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 34 – Krankenhausradio; BGH, GRUR 2020, 1297 Rn. 23 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen). Der EuGH hat die Öffentlichkeit bereits bejaht bei der Wiedergabe in öffentlichen Hotels, Gaststätten, Bars und Reha-Einrichtungen als auch bei der Zuleitung geschützter Werke in Hotelzimmer. Der BGH hat die öffentliche Wiedergabe bejaht bei einer Weiterleitung von Hörfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses, bei einer Rundfunkübertragung in mehrere Ferienwohnungen als auch bei einer Weiterleitung zentral empfangener Sendesignale an eine Wohnanlage (Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 15 Rn. 39, 41 m.w.N.).
26 aa) Zwar könnte man annehmen, dass das Angebot der Beklagten vorliegend auf besondere Personen beschränkt ist, da - anders als zu einem Hotel - zu einem Seniorenpflegeheim nicht jedermann Zugang hat und der Zugang daher allein nicht durch die Aufnahmekapazität begrenzt ist. Vielmehr richtet sich das Angebot lediglich an pflegebedürftige Menschen, aber hierauf kommt es nicht an, da die Bewohner des Senioren- und Pflegezentrum der Beklagten jedenfalls keine "private Gruppe" darstellen.
27 (1) Zunächst kann nicht aufgrund persönlicher Verbundenheit von einer "privaten Gruppe" ausgegangen werden. Hierbei ist auf die Gesamtheit der Bewohner abzustellen (vgl. EuGH, MMR 2016, 828 – Reha Training). Dass sämtliche Bewohner in dem Pflegeheim der Beklagten durch persönliche Beziehungen verbunden sind, ist weder lebensnah noch wird dies von der Beklagten selbst behauptet. Auch nach ihrem Vortrag nehmen nicht alle Bewohner, sondern nur rund 95 % an den gemeinsamen Aktivitäten teil. Eine Teilnahme aller Bewohner dürfte auch im Hinblick auf die unterschiedliche Pflegebedürftigkeit gar nicht möglich sein. Zudem bilden die Bewohner in ihrer Gesamtheit keine "private Gruppe", da sie auch nicht alle zusammen betreut werden. Vielmehr gibt es vier Wohnbereiche und auch verschiedene Speisesäle und Aufenthaltsräume. Es ist daher nicht einmal ersichtlich, dass sich alle Bewohner kontinuierlich begegnen, geschweige denn, dass sich alle Bewohner kennen. Folglich werden die meisten Bewohner untereinander auch keine persönliche Beziehung haben, was nicht ausschließt, dass es in Einzelfällen zu Freundschaften oder Liebesbeziehungen unter den Bewohnern kommen kann. Dass dies auf sämtliche Bewohner zutrifft, ist hingegen abwegig. Allein die Begegnung der Bewohner beim gemeinsamen Essen oder bei gemeinsamen Aktivitäten reicht - abgesehen davon, dass hier nicht sämtliche Bewohner gleichzeitig beisammen sind - nicht aus. Hinzu kommt, dass die Bewohner Besuch durch Familie und Freunde empfangen und daher untereinander nicht die einzigen Bezugspersonen darstellen. Auch wird die Belegung der Zimmer und damit der Kreis der Bewohner personellen Änderungen durch Sterbefälle, Entlassungen, Verlegungen und Neuzugängen unterliegen, was ebenfalls einer Annahme persönlicher Beziehungen aller Bewohner entgegensteht. Dass überhaupt alle Bewohner - auch im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand - in der Lage und/oder willens sind, persönliche Beziehungen zu anderen Bewohnern aufzubauen, ist darüber hinaus zweifelhaft.
28 (2) Zu einer "privaten Gruppe" kann aber auch gehören, wer nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erforderlich ist vielmehr, dass ein begrenzter Personenkreis nicht als Öffentlichkeit betrachtet werden kann (BGH, GRUR 2016, 71 Rn. 65 f. – Ramses). Der BGH hat daher entschieden, dass bei einer wertenden Betrachtung sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung unterscheidet, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet, da im Ergebnis die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiterleiten (BGH, GRUR 2016, 71 Rn. 67 – Ramses).
29 Dies ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Zunächst erfolgt keine Weiterleitung der Beklagten nur an sich selbst, da sie die Rundfunkprogramme an die Bewohner ihrer Einrichtung weitersendet. Ob im Falle der Weiterleitung von Eigentümer an Mieter ebenfalls eine private Gruppe anzunehmen ist, hatte der BGH nicht zu entscheiden, da in dem genannten Verfahren kein Vortrag dazu erfolgte, in welchem Umfang die Eigentumswohnungen vermietet waren (BGH, GRUR 2016, 71 Rn. 61 – Ramses). Somit können hieraus keine Schlussfolgerungen auf das Verhältnis der Beklagten zu ihren Bewohnern gezogen werden. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist, dass die Bewohner der Pflegeeinrichtung der Beklagten die Möglichkeit hätten, selbst eine jeweils eigene Satellitenschüssel zu installieren und es damit keinen Unterschied macht, ob die Beklagte die Sendesignale weiterleite oder jeder Bewohner diese selbst empfange. Vielmehr sind die Bewohner - vergleichbar mit Hotelgästen - auf den Standard, der in den Zimmern vorhanden ist, beschränkt. Den Bewohnern werden möblierte und mit Satelliten-Anschluss ausgestattete Zimmer zur Verfügung gestellt, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die Möglichkeit haben, Veränderungen - insbesondere außerhalb ihrer Zimmer - durch Anbringen einer eigenen Antenne vorzunehmen.
30 bb) Mit dem Kriterium "recht viele Personen" ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (BGH, GRUR 2020, 1297 Rn. 23 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen).
31 Das Angebot der Beklagten umfasst 88 Einzel- und 3 Doppelzimmer. Derzeit leben dort 89 Seniorinnen und Senioren. Zudem können diese von Familie und Freunden Besuch empfangen, die daher ebenfalls die Möglichkeit haben, die Weitersendung zu nutzen. Es handelt sich daher nicht um eine allzu kleine oder gar unbedeutende Personenanzahl, weswegen das Kriterium der "recht vielen Personen" erfüllt ist.
32 cc) Hinzu kommt, dass der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werkes für die Einstufung einer solchen Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" zwar mit Sicherheit nicht ausschlaggebend ist, doch hierfür – unter anderem zur Bestimmung der möglichen Vergütung für diese Verbreitung – auch nicht unerheblich ist. Die Verbreitung geschützter Werke dient Erwerbszwecken, wenn der Nutzer daraus einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann, der mit der Attraktivität und daher der größeren Frequentierung der Einrichtung, in der er diese Verbreitung vornimmt, verbunden ist (EuGH, MMR 2016, 828 Rn. 49 ff. – Reha Training).
33 Dieses Ziel verfolgt vorliegend auch die Beklagte. Wie aus der Anlage K1 (Bl. 11 ff. d. A.) ersichtlich, bewirbt die Beklagte ihr Angebot unter anderem damit, dass ein Fernseh- bzw. Satellitenanschluss im Zimmer vorhanden ist, weswegen sie sich dadurch versprechen dürfte, dass dies die Attraktivität ihrer Einrichtung erhöht. Die angebotene Dienstleistung durch die Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen bietet den Bewohnern die Möglichkeit einer anderweitigen Unterhaltung und erhöht dadurch den Standard der Einrichtung, was einen Wettbewerbsvorteil darstellt. Somit weist die Weiterleitung der Rundfunkprogramme einen zu berücksichtigenden gewerblichen Zweck auf.
34 d) Weiterhin erfordert die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe", dass die Wiedergabe des geschützten Werkes unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, d.h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werkes erlaubte (BGH, GRUR 2020, 1297 Rn. 34 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen).
35 aa) Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nach der BGH-Rechtsprechung nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 37 – Krankenhausradio; BGH, GRUR 2020, 1297 Rn. 34 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen). Vorliegend empfängt die Beklagte durch ihre Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen/Hörfunk) und sendet diese sodann durch ein eigenes Kabelnetz mittels Verteileranlage an die vorhandenen Anschlüsse für TV/Hörfunk in die jeweiligen Zimmer der Bewohner weiter. Somit erfolgt die Wiedergabe unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet.
36 bb) Selbst wenn man im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 16.03.2017 (GRUR 2017, 510 – AKM/Zürs.net) annehmen wollte, dass unabhängig davon, ob ein anderweitiges spezifisches technisches Verfahren vorliegt, eine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum zu erfolgen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Von einem neuen Publikum ist bei solch einem Publikum, das von den Inhabern der Rechte an den geschützten Werken nicht berücksichtigt wurde, als sie deren Nutzung durch Wiedergabe an das ursprüngliche Publikum zugestimmt haben, auszugehen (EuGH, MMR 2016, 828 Rn. 45 – Reha Training).
37 Die Bewohner der Einrichtung der Beklagten stellen - ebenso wie die Gäste eines Hotels oder einer Gaststätte sowie die Patienten eines Krankenhauses, einer Kureinrichtung oder eines Rehabilitationszentrums (BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 38 – Krankenhausradio m.w.N.) - nicht das Publikum dar, an das die Urheberrechtsinhaber bei der ursprünglichen Erlaubnis der öffentlichen Wiedergabe dachten. Die Bewohner kommen vorliegend nur aufgrund der gezielten Weiterleitung der Beklagten zur Möglichkeit der Wahrnehmung der ausgestrahlten Werke, wobei der private Charakter ihrer Zimmer der Annahme der Wiedergabe an ein neues Publikum nicht entgegensteht (BGH, GRUR 2018, 608 Rn. 38 – Krankenhausradio). Zudem ist vorliegend nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass die Bewohner der Einrichtung der Beklagten keinen anderweitigen Wohnsitz haben bzw. ihren früheren Wohnsitz vollständig aufgegeben haben. Es ist ebenso möglich, dass die frühere häusliche Einrichtung der Bewohner noch besteht und für den Zeitraum der Unterbringung in der Pflegeeinrichtung leersteht oder dass nicht pflegebedürftige Ehe- oder Lebenspartner diese bewohnen. Insbesondere da das Angebot der Beklagten Kurzzeit- als auch Langzeitpflege umfasst, ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass sämtliche Bewohner bis zu ihrem Lebensende ununterbrochen in dem Pflegezentrum der Beklagten untergebracht sind.
38 Soweit es den Bewohnern der Einrichtung der Beklagten möglich ist, in ihren Zimmern mit in ihren Empfangsgeräten eingebauten DVB-T2-Empfängern Rundfunksendungen ohne Rückgriff auf die Leistungen der Beklagten zu empfangen (so Schriftsatz vom 05.07.2022), spricht dies umso mehr für die Annahme eines neuen Publikums. Der Empfang über den DVB-T2-Empfänger mag demjenigen Empfang entsprechen, an den die Urheber bei der Nutzungsrechtseinräumung gedacht haben. Die Leistung der Beklagten geht aber darüber hinaus.
39 3. Die Urheberrechtsverletzung indiziert die Rechtswidrigkeit. Eine rechtfertigende Einwilligung liegt nicht vor. Die vermutete Wiederholungsgefahr wurde durch die Beklagte nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt.
40 4. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 – C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG oder Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 – SCF/Del Corso).
II.
41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
42 Beschluss
43 Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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