Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, 2026-03-17, 4 SLa 192/25

4 SLa 192/25Labour Court / Chamber 4Mar 17, 2026

Full text

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer — 4 SLa 192/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 4 SLa 192/25

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2026:0317.4SLA192.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 151 BGB, § 242 BGB, § 252 BGB, § 280 BGB, § 283 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.05.2025 - 8 Ca 3084/23 - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
a)das Wort "netto" in Ziffer 1 des erstinstanzlichen Tenors als ungeschrieben gilt und
b)es zu den Zinsen in Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils - bei gleichzeitiger Abweisung eines weitergehenden Zinsantrags - ausgangs heißt: "… nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus jeweils 7.889,30 € seit dem 01.02.2025 und 01.03.2025 zu zahlen" (und nicht '… aus jeweils 8.925,13 € …').
2.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über rückständige Tantieme, einen Inflationsausgleich, Annahmeverzugslohn und einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach ergangener Kündigung.

2 Der Kläger wurde bei der Beklagten zum 01.11.2008 eingestellt und seit 2011 als Hauptabteilungsleiter Export einem "Folgevertrag" vom 09.10.2009 entsprechend beschäftigt, in dem es auszugsweise hieß (Anl. CMS3 Beklagtenschriftsatz 21.02.2024):

3 "§ 3 Vergütung

4 Das Brutto-Monatsentgelt setzt sich entsprechend der vorgesehenen Tätigkeit ab 01.11.2009 wie folgt zusammen:

5 Der Arbeitnehmer erhält ein Zieleinkommen auf Jahresbasis in Höhe von EUR 127.500,- bestehend aus

6 a) einem fixen Bestandteil in Höhe von EUR 104.000, jährlich (gerundet Euro 8000,- monatlich), der in 13 gleichen bzw. anteiligen Monatsentgelten gezahlt wird

7 b) einer Tantieme als variablen Bestandteil, die sich an sich an den individuellen Umsatz-, Kosten- und Leistungsdaten des Exports orientiert.

8 Tantiemen gelangen im 1. Quartal des Folgejahres zur Auszahlung.

9 Das Entgelt ist am Monatsende nachträglich fällig und wird bargeldlos auf ein von dem Arbeitnehmer anzugebende Konto überwiesen. …

10 § 14 Ausschlussfristen

11 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die richtige und vollständige Abrechnung von Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie bei Barzahlungen die Übereinstimmung des in der Abrechnung genannten Betrages mit der tatsächlichen Auszahlung unverzüglich zu überprüfen.

12 2. Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist.

13 3. Im Falle des Ausscheidens müssen die Ansprüche beider Seiten spätestens einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

14 4. Wird ein Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, muss er spätestens einen Monat nach Fälligkeit geltend gemacht werden.

15 5. Die genannten Ausschlussfristen gelten nicht für beiderseitige Schadensersatzansprüche sowie für beiderseitige nachwirkende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. ..."

16 Im Laufe der Jahre war die Fixvergütung des Klägers auf 13 monatliche Zahlungen à 10.760,00 € (brutto) gestiegen. Daneben gewährte die Beklagte ein mit monatlich 366,00 € (brutto) abgerechnetes Privatnutzungsrecht am Dienstwagen. Ferner waren auf die variable Vergütung des Klägers in den von Februar bis Januar folgejahrs reichenden Wirtschaftsjahren sukzessive folgende Beträge erbracht: 11.055,00 € für 2009/10, 29.384,00 € für 2010/11, 50.192,00 € für 2011/12, 59.984,00 € für 2012/13, 59.200,00 € für 2013/14, 62.080,00 € für 2014/15, 75.134,00 € für 2015/16, 69.102,00 € für 2016/17, 73.932,00 € für 2017/18, 72.675,00 € 2018/19, 80.556,00 € für 2019/20, 92.377,00 € für 2020/21, 94.869,00 € für 2021/22 und 94.632,00 € für 2022/23. Die Zielerreichung wurde hierbei zuletzt nach einer Matrix ermittelt, die einerseits das Unternehmensergebnis nach Umsatz wie Betriebsergebnis und den exportabteilungsbezogenem Bruttoumsatz, Nettoumsatz samt Deckungsbeitrag abbildete und andererseits hierzu die Vorjahrestantieme als "Zielbetrag" ins Verhältnis setzte.

17 So hatte der Kläger zum Wirtschaftsjahr 2021/22 am 05.07.2021 eine geschäftsführungsseitig unterzeichnete Matrix mit den aufgelisteten Vorjahreswerten und den noch offenen Erreichungswerten erhalten; ausgehend hieß es dazu allerdings (Anl. K8 Klägerschriftsatz 24.11.2024):

18 "Die vorliegende Abrechnung betrifft allein den angegebenen Zeitraum …

19 Diese Abrechnung begründet keinen Anspruch in Folgejahren. Dazu bedarf es jeweils einer neuen Vereinbarung.

20 Im Monat April des Folgejahres wird mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung eine 60%ige Vorauszahlung auf den Ziel-Betrag gezahlt.

21 Die Endabrechnung der variablen Vergütung soll im Monat Juli des Folgejahres nach dem Vorliegen des Jahresabschlusses … für das Wirtschaftsjahr erfolgen."

22 Dem Kläger wurden alsdann im April 2022 55.427,00 € (= 60 % von 92.377,00 € in 2020/21 erreichte Tantieme) angezahlt und mit einer Beklagtenabrechnung vom 07.07.2022 im Restwert auf insgesamt erreichte 94.869,00 € mit demselben Zusatz wie schon im Schreiben des 05.07.2021 ausgezahlt (Anl. K9 Klägerschriftsatz 24.11.2024).

23 Auch für das Wirtschaftsjahr 2022/23 erhielt der Kläger unter dem 07.07.2022 eine - den Vorjahreswert von 94.869,00 € als (summierender) Zielbetrag ausweisende aber in der "Ist-"Referenz noch offene - geschäftsführungsseitig unterzeichnete Matrix wieder mit den ausgehenden Wendungen erteilt (Anl. K2 Klägerschriftsatz 14.12.2023):

24 "Die vorliegende Abrechnung betrifft allein den angegebenen Zeitraum …

25 Diese Abrechnung begründet keinen Anspruch in Folgejahren. Dazu bedarf es jeweils einer neuen Vereinbarung.

26 Im Monat April des Folgejahres wird mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung eine 60%ige Vorauszahlung auf den Ziel-Betrag gezahlt.

27 Die Endabrechnung der variablen Vergütung soll im Monat Juli des Folgejahres nach dem Vorliegen des Jahresabschlusses … für das Wirtschaftsjahr erfolgen."

28 Anschließend wurden dem Kläger im April 2023 nochmals 56.921,00 € (= 60 % von 94.869,00 € Tantieme aus 2020/21) gezahlt. Eine Schlussabrechnung auf die zuletzt unstreitig erreichten 94.632,00 € Jahresziele erteilte die Beklagte für 2022/23 indes nicht mehr; ebenso wenig wurde auch zum Anschlusswirtschaftsjahr 2023/24 eine geschäftsführungsseitig unterzeichnete Matrix an den Kläger erteilt. Die zum Jahresziel 2022/23 noch ausstehenden 37.711,00 EUR erkannte das Arbeitsgericht dem Kläger zwischenzeitlich rechtskräftig zu.

29 Die Beklagte übersandte dem Kläger indes am 31.07.2023 eine Abmahnung, sie führte weiter am 13.10.2023 ein kritisches Personalgespräch mit ihm, stellte ihn ab 16.10.2023 (widerruflich) frei und kündigte sein Arbeitsverhältnis schließlich ordentlich - unter unwiderruflich beibehaltener Freistellung - mit Schreiben vom 13.11.2023, 15.01.2024 und 05.02.2024. Hiergegen hat der Kläger das vorliegende Verfahren anhängig gemacht und nach arbeitsgerichtlichem Teilurteil sowie erfolgloser Berufung der Beklagten auch obsiegt; die Kündigungen sind nach ArbG Koblenz Teilurteil vom 26.11.2024 - 8 Ca 3084/23 - und LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2026 - 4 SLa 127/25 - sämtlich rechtsunwirksam.

30 Bereits am 18.11.2022 war von der Beklagtengeschäftsführung auch noch folgender Betriebsaushang getätigt:

31 "Inflationsausgleichsprämie

32 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

33 gerne informieren wir Sie über die tariflich beschlossenen Inflationsausgleichsprämien und die geplanten Auszahlungen.

34 [Die Tarifvertragsparteien] haben ein steuer- und beitragsfreies tarifliches Inflationsgeld i.H.v. 3.000 € pro Tarifbeschäftigten vereinbart, dass in 2 Tranchen von je 1.500 €, Auszubildende …, spätestens bis zum 31.01.2023 bzw. 31.01.2024 ausgezahlt wird (Fälligkeitsdatum).

35 Anspruch auf die tariflichen Inflationsgeldzahlungen haben unten aufgeführte Personengruppen, sofern sie im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat

36 - für mindestens 12 Arbeitstage Anspruch auf Entgelt und Ausbildungsvergütung haben,

37 - sie steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z.B. nach § 20 MuSchG),

38 - ihnen Entgelt- bzw. Ausbildungsvergütungsfortzahlung zustehen.

39 … Wir haben uns zusätzlich dazu entschieden, die tarifliche Inflationsausgleichsprämie auf die außertariflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuweiten, um auch diese in diesen finanziell schwierigen Zeiten besonders zu unterstützen.

40 Mit der Auszahlung des tariflichen Inflationsgeldes wollen wir in dieser historischen Ausnahmesituation durch eine schnell spürbare finanzielle Entlastung Verantwortung für unsere Beschäftigten übernehmen.

41 Die Regelung im Tarifvertrag zur Fälligkeit ermöglicht es Arbeitgebern auch, das tarifliche Inflationsgeld freiwillig bereits vor Fälligkeit zu zahlen. Ebenso ist möglich, die Auszahlung des jeweiligen tariflichen Inflationsgeldes in mehreren Teilbeträgen zu leisten.

42 Wir haben uns dazu entschieden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um Sie zeitnah zu entlasten.

43 Die Auszahlung der 1. Tranche von insgesamt zu zahlenden 1.500 € wird in den Monaten Dezember 2022 (750 €) und Januar 2023 (750 €) vorgenommen.

44 Bezüglich der Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 informieren wir Sie gerne zu einem späteren Zeitpunkt. …“

45 Auch dem Kläger wurde die 1. Tranche dieses Inflationsausgleichs gezahlt. Aufgrund seiner Freistellung konnte er jedoch von einem weiteren Betriebsaushang zur 2. Tranche für die Inflationsausgleichsprämie, der (wohl) ausgangs 2023 erging, keine Kenntnis mehr nehmen. Hierin war - unter weiteren Leistungsspezifikationen - eine Teilzahlung von jeweils 750,00 € zum 31.12.2023 und zum 31.01.2024 angekündigt (Anl. CMS23 Beklagtenschriftsatz 20.11.2024). Der Kläger beanspruchte nachgehend per E-Mail vom 01.07.2024 unter 2-wöchiger Fristsetzung noch die 2. Tranche. Jedoch wies die Beklagte dies unter Berufung auf die vertragliche Ausschlussfrist zurück.

46 Auch zahlte die Beklagte dem Kläger am 27.06.2024 für das Wirtschaftsjahr 2023/24 auch nur einen Tantiemenabschlag i.H.v. 14.100,00 € (brutto). Sie erstellte nachgehend noch unter dem 05./06.06.2024 eine Bewertungsmatrix, die allerdings anstelle eines Zielbetrages nach der Vorjahrestantieme (das wären 94.632,00 €) nur einen Wert von 23.500,00 € aufwies (dies entsprechend der Differenz aus "Zieleinkommen" und "fixem Bestandteil" nach Vertrag der Parteien aus 2009; Anl. CMS 21 Beklagtenschriftsatz 20.11.2024). Letztlich erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 20.11.2024 auch noch eine diesbezüglich auswertende Matrixübersicht zu den Parametern Unternehmensumsatz/-Betriebsergebnis und exportabteilungsbezogenem Brutto-/Nettoumsatz/Deckungsbeitrag bezüglich zurückliegendem und laufendem Jahr. Aus einem Zielbetrag von 23.500,00 € ergab sich ein Zielerreichungswert von 22.614,00 €, ohne dass die Beklagte dem Kläger jedoch hierauf noch weiteres Geld auszahlte (Anl. CMS 22 Beklagtenschriftsatz 20.11.2024).

47 Der Kläger macht mit vorliegender Klage seine Tantieme zum Wirtschaftsjahr 2023/24 geltend, ferner die 2. Tranche der Inflationsausgleichsprämie sowie Annahmeverzugslohn nebst Dienstwagenentzugsentschädigung für Juni 2024 bis Februar 2025; außerdem hat er zuletzt noch für das erstinstanzlich einheitlich geführte Kündigungsschutzverfahren eine Weiterbeschäftigung begehrt. Seit dem 01.06.2024 stand der Kläger im Arbeitslosengeldbezug mit 2.200,87 € Nettozahlbetrag für Juni 2024 und mit 2.870,70 € monatlich (netto) seither.

48 Der Kläger hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen:

49 Die ihm für 2023/24 zustehende und im September 2024 abschließend fällige - weil so auch an die Kollegen gezahlte - Tantieme belaufe sich auf 91.185,00 € (brutto), sodass abzüglich 14.100,00 Abschlagszahlung noch 77.085,00 € (brutto) verblieben. Soweit die Beklagte zu den Berechnungsparametern sogar im Nettoumsatz des Exports einen etwas höheren Betrag referiere (und sich ein um 162,00 € brutto erhöhter Anspruch errechnen ließe), sei dies Klage als Teilklage zu verstehen. Die Orientierung an der Vorjahrestantieme als "Zielbetrag" des Anschlussjahrs und die 60%ige Abschlagszahlung im April des Folgejahres seien langjährige Tantiemepraxis und auch die betriebliche Übung. So habe sich die Beklagte beispielsweise gegenüber seinen Kollegen Herrn X. und Herrn Y. und ferner auch gegenüber 13 schriftsätzlich genannten und überwiegend ihm (dem Kläger) unterstellten Personen verhalten (S. 7 Klägerschriftsatz 14.03.2025 mit "Vereinbarungen" X. und Y. v. 15.08.2023 in Anl. K11, K12 Klägerschriftsatz 24.11.2024). In diesen Fällen seien stets die Vorjahreswerte zum Zielbetrag für das Folgejahr geworden. Als sein nachgeordneter Mitarbeiter, Herr Z., zu dessen Tantiemevereinbarung vom 15.08.2023 bezüglich des "Zielbetrags" Nachfrage gehalten habe, sei ihm vom Beklagtenpersonalleiter die Antwort gegeben worden: "Die Schreiben sind noch nicht final unterschrieben, allerdings ist immer das Vorjahr der Referenzwert für das Folgejahr, wie die vergangenen Jahre auch." (E-Mail v. 15.09.2023 in Anl. K 13 Klägerschriftsatz 24.11.2024). Mithin beziehe er (der Kläger) sich auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Berechnung sei für ihn auch nicht anders als für die übrigen bei der Beklagten beschäftigten Hauptabteilungsleiter, Abteilungsleiter und anderen tantiemeberechtigten Personen zu handhaben, die in den vergangenen Jahren ebenfalls anhand der Vorjahreswerte variabel vergütet worden seien. Soweit die Beklagte hiergegen eine nachgehende Herabsetzung des Zielbetrags auf 23.500,00 € erwäge, verfange dies schon deshalb nicht, weil so kein Anreiz- oder Motivationszweck für eine Tantiemevereinbarung habe erreicht werden können. Zudem sei selbst im Arbeitsvertrag von 2009 kein solcher Zielbetragswert festgeschrieben (ganz abgesehen davon, dass dieser Arbeitsvertrag in § 3 Abs. 2 seither konkludent abgeändert worden sei). Ein Zielbetrag nach der Ausgangsgröße 2009 erscheine angesichts der sukzessiven Tantiemesteigerungen seitdem offensichtlich ermessensfehlerhaft. Letztlich sei seine kündigungsbezogene Freistellung ab 13.11.2023 auch nur 2 Monate und 17 Tage vom Ablauf des Wirtschaftsjahres 2023/24 geschehen, sodass auch dies keinen Differenzierungsgrund erschließe.

50 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

51 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.500,00 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.07.2024 zu zahlen,

52 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 77.085,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 56.779,20 € brutto für die Zeit vom 01.05.2024 bis 27.06.2024, aus 42.679,20 € für die Zeit vom 28.06.2024 bis 30.09.2024 und aus 77.085,00 € brutto seit dem 01.10.2024 zu zahlen,

53 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.126,00 € brutto abzgl. 2.200,87 € netto erhaltenes Arbeitslosengeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 8.925,13 € seit dem 01.07.2024 zu zahlen,

54 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 66.756,00 € brutto abzgl. 17.224,20 € netto erhaltenes Arbeitslosengeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus jeweils 8.255,30 € seit dem 01.08.2024, 01.09.2024, 01.10.2024, 01.11.2024, 01.12.2024 und 01.01.2025 zu zahlen,

55 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.760,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu zahlen,

56 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.520,00 € brutto abzgl. 5.741,40 € netto erhaltenes Arbeitslosengeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus jeweils 8.925,13 € seit dem 01.02.2025 und 01.03.2025 zu zahlen.

57 7. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens als Hauptabteilungsleiter Export am Firmensitz der Beklagten zu beschäftigen.

58 Die Beklagte hat beantragt,

59 die Klage abzuweisen.

60 Die Beklagte hat erstinstanzlich - im Wesentlichen - vorgetragen:

61 Bindend sei ein Tantiemenzielbetrag nur im Ausgangsarbeitsvertragswert, d.h. i.H. der dort festgehaltenen 23.500,00 € geschuldet. Dieser Arbeitsvertrag sei auch nur im Fixgehalt fortentwickelt worden. Zur Tantieme habe sie (die Beklagte) indes stets allein das laufende und nicht anspruchsbegründend etwa auch das Folgejahr geregelt. Es folge unschwer auch bereits aus den diesbezüglichen und mit Formularvorbehalten versehenen Tantiemenregelungen, dass alles ausdrückliche Einmalleistungen seien, die weder Vertrauensschutz noch betriebliche Übungen begründeten und auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zugänglich seien. Zudem sei der Kläger seit dem 16.10.2023 noch freigestellt gewesen und habe mithin (entgegen den anderen genannten Mitarbeitenden zum Teil) nicht das gesamte Jahr über Leistungen erbracht, was die Andersbehandlung ausreichend erkläre. Selbst ein Tantiemeabschlag mit 60 % der Vorjahressumme sei zu bestreiten. Ihr Personalleiter sei im Übrigen gar nicht vertretungsbefugt, zur Tantieme verbindliche Zusagen zu tätigen. Ein billiges gerichtliches Ermessen könne dem Kläger auch nicht weiterhelfen. Hinsichtlich der 2. Tranche der Inflationsausgleichsprämie habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihm Informationen noch auf anderem Weg als per Aushang zukämen.

62 Das Arbeitsgericht hat der Klage in allen Anträgen voll entsprochen. Zur Inflationsausgleichsprämie sei der Leistungstatbestand erfüllt und auch kein Verfall anzunehmen, denn die Beklagte habe dem Kläger die Kenntnisnahme des zahlungsmaßgeblichen letzten Aushangs freistellungsweise verwehrt (im Übrigen liege auch eine pflichtwidrige Zahlungsverweigerung vor). Für die Tantiemenzahlung bestehe ein am Zielbetrag der Vorjahrestantieme orientierter Anspruch auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Beklagte habe den Kläger nicht anders behandeln dürfen, als die von ihm benannten Mitarbeitenden. Deren Tantiemen seien nach dem Vorjahr ausgerichtet gewesen, soweit keine Freistellungen vorgelegen hätten. Da im Fall des Klägers eine Freistellung wegen der Kündigungsunwirksamkeit nicht berechtigt erscheine, folge hieraus auch kein Differenzierungsgrund. Wäre ihm hingegen die entsprechende Möglichkeit verblieben, hätte auch er einen Tantiemenwert erarbeitet, wie ihn die übrigen Beschäftigten vorgegeben erhalten gehabt hätten (was gegebenenfalls auch aus Annahmeverzug-/Schadensersatzgründen so zu beurteilen wäre). Auf den Abrechnungshinweis fehlenden Rechtsbindungswillens für die Zukunft komme es bei dieser Bewertung nicht weiter an. Auch seien die weiteren Leistungsansprüche des Klägers angesichts der Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen aus Annahmeverzug gegeben (einschließlich Zinses wie beantragt). Zudem habe der Kläger den in der arbeitsgerichtlichen Praxis anerkannten Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz sowie der Urteilsgründe im Einzelnen wird auf die gesamte Entscheidungsniederschrift Bezug genommen.

63 Die Beklagte hat nach Urteilszustellung am 07.08.2025 unter Gerichtseingang vom 29.08.2025 die vorliegende Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der bis zum 07.11.2025 verlängerten Frist auch begründet.

64 Die Beklagte trägt zweitinstanzlich vor:

65 Dem Kläger seien bereits durch den Aushang vom November 2022 alle Fälligkeitsdaten zum Inflationsausgleich bekannt geworden, namentlich die zur 2. Tranche i.H.v. 1.500,00 € (spätestens) am 31.01.2024. Ihm habe mithin keine Kenntnis gefehlt, um den Anspruch noch innerhalb der Ausschlussfrist zu erheben. Auch könne ihm der Primäranspruch nicht etwa im Wege des Schadensersatzes zukommen.

66 Ferner sei mit § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ein klägerisches Zieleinkommen (127.500,00 €) durch fixen Bestandteil (104.000,00 €) und durch eine "Tantieme als variabler Bestandteil" zugesagt, deren Umfang sich auf die Differenz zwischen Zieleinkommen und Fixum beschränke, also auf 23.500,00 €. Zwar habe sie (die Beklagte) sukzessive Tantiemeregelungen pro Wirtschaftsjahr erstellt, in denen auch individuelle Umsatz-, Kosten- und Leistungsdaten des Bereichs Export zugrunde gelegt gewesen seien. Jedoch habe sie sich in ihrer Zielbetragsorientierung anhand der Vorjahresergebnisse nur einer spezifische Wertschätzung bedient, wie sie die Mitarbeitenden nach Loyalität und pflichtgemäßer Leistungserbringung hätten beanspruchen können. Schon angesichts der erteilten Abrechnungsvorbehalte bedeute dies jedoch keine konkludente Vertragsänderung dahin, die jeweiligen Vorjahreswerte als Referenz für die anschließenden Tantiemenberechnungen heranzuziehen. Die überobligatorischen Zahlungen hätten auch nur Mitarbeitenden gebührt, die sich ihrem Unternehmen gegenüber eben loyal und pflichtgemäß verhalten hätten. Auf den Kläger sei das zuletzt jedoch nicht mehr zugetroffen, denn er habe sich im Zusammenhang des Exportgeschäfts nach China gerade pflichtwidrig verhalten. Mittels Freistellung habe sie (die Beklagte) nur eben hierauf unmittelbar reagiert. Auch im Zusammenhang des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei mithin - freistellungsbedingt - ein sachlicher Differenzierungsgrund vorhanden. Ferner seien auch die dem Kläger gegenüber ergangenen Kündigungen - recht verstanden - berechtigt geschehen. Folglich habe der Kläger auch keinen Verzugslohnanspruch (wobei Verzugszinsen auch nur vom erstem Werktag des Anschlussmonats an begründet seien).

67 Die Beklagte beantragt,

68 das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.05.2025, Az. 8 Ca 3084/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.

69 Der Kläger beantragt,

70 die Berufung zurückzuweisen.

71 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt zweitinstanzlich im Wesentlichen noch aus:

72 Der Inflationsausgleichspflicht könne die vertragliche Ausschlussfrist nicht entgegengehalten werden, weil diese wegen Verstoßes gegen AGB-Recht gar kein wirksamer Vertragsbestandteil geworden sei (zudem sei mangels Kenntnisnahmemöglichkeit vom 2. Aushang hilfsweise Schadensersatz zu beanspruchen). Für die Tantiemeberechnung sei der jeweilige Vorjahreswert als "Zielbetrag" schon angesichts der verwendeten Formulare und der fortlaufenden Praxis zum konkludenten Vertragsbestandteil geworden. Da wenigstens 13 Mitarbeitende die entsprechende Leistung auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum so erhalten hätten, bestehe auch die arbeitsgerichtlich angenommene Ungleichbehandlung. Eine entgegen dem Mitarbeiterwillen geschehene Freistellungen sei kein rechtmäßiger Differenzierungsgrund, ebenso wenig ein rechtswidriges Anschlusskündigungsgeschehen. Zu seinen Gunsten beachtlich sei ferner noch, inwiefern trotz Freistellung noch ausreichender Zeitraum vorhanden gewesen sei, auf die Geschäftszahlen etwaigen Einfluss zu nehmen.

73 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrift-sätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

74 A. Die Berufung ist zu jedem Antrag statthaft (§ 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 1, 3 ZPO). Soweit Berufungen in ihrer Begründetheit denknotwendig vom Bestehen anderer Anspruchs abhängen, bedarf es auch keiner ins Einzelne gehenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.2024 - 10 AZR 6/24 - Rn. 12). Mithin musste sich die Berufungsbegründung vorliegend nicht mit den vom (ebenfalls berufungsanhängigen) Kündigungsausspruch abhängigen Annahmeverzugslohn- und Weiterbeschäftigungsansprüchen eingehend befassen.

75 B. Die Berufung hat jedoch mit Ausnahme deklaratorischer bzw. nebenentscheidungsrelevanter Punkte, die im Tenor ergänzt sind, keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die beanspruchten Klageforderungen in der Sache zurecht vollumfänglich zuerkannt.

76 I. Die Klagen sind - wie vom Arbeitsgericht angenommen - hinreichend bestimmt und zulässig.

77 1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind neben einem bestimmten Antrag auch konkrete Lebensvorgänge anzugeben, aus denen die begehrte Rechtsfolge abzuleiten sein soll. D.h. insbesondere für zeitabschnittsweise beanspruchte Vergütung ist zu erkennen zu geben, für welchen Zeitabschnitt welche Vergütung verlangt wird. Bei nur teilweiser Beanspruchung ist auch der diesbezügliche Teil klarzustellen, bzw. bei mehreren in einer Klage zusammengefassten Forderungen, aus welchen Einzelelementen sich ebendiese "Gesamtklage" zusammensetzt (BAG, Urteil vom 29.08.2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 20 f.). Zudem sind (Weiter-) Beschäftigungsanträge je nach dem abzufassen, um welche Art von Beschäftigung es berufsbildgemäß oder in der gehandhabten Tätigkeit gerade geht (vgl. zuletzt etwa BAG, Urteil vom 21.12.2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 75).

78 2. Vorliegend ist diesen Anforderungen genügt.

79 a) Der Antrag zu 1. betrifft die 2. Tranche der Inflationsausgleichszahlung nach den diesbezüglichen - gesamtzusagenden - Betriebsaushängen. Hierbei ist nur der Antragszusatz "netto" als ungeschrieben aufzufassen, denn die Parteien erstreben keine abgaben- oder beitragsrechtliche Klärung, und es steht auch keine Nettolohnvereinbarung in Rede (BAG, Urteil vom 21.05.2025 - 4 AZR 166/24 - Rn. 16; Urteil vom 12.11.2024 - 9 AZR 71/24 - Rn. 49). Soweit das Arbeitsgericht diesen Anspruch wegen der Ausschlussklausel nach primären- wie sekundärem Anspruchszusammenhang geprüft hat - je nachdem wie diese Klausel aufzufassen sei - richtet sich hiernach auch die Berufung.

80 b) Im Antrag zu 2. beansprucht der Kläger die weitere Jahrestantieme zum Wirtschafts-/Geschäftsjahr Februar 2023 bis Januar 2024 nach der arbeitsvertraglichen Tantiemenberechtigung unter Berücksichtigung jahrelanger individueller wie auch betrieblicher Übung einschließlich der Beklagtenbehandlung vergleichbar Berechtigter im fraglichen Zeitraum. Das Arbeitsgericht hat diesen Klagegrund wesentlich mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verbunden, begleitend jedoch auch auf die vertragliche Ausgangszusage unter dem Gesichtspunkt von Annahmeverzug sowie von Schadensersatz Bezug genommen - je nachdem wie weitreichend die Bindung aus der zurückliegenden Handhabung, die Beklagtenbehandlung vergleichbar Beschäftigter im Streitzeitraum sowie die Leistungserreichungsmöglichkeit des Klägers angesichts seiner Freistellung eingeschätzt würde. Auch in diesem Zusammenhang verhält sich der Berufungsgegenstand.

81 c) Schließlich geht es mit den weiteren Zahlungsanträgen um etwaige Annahmeverzugsvergütung einschließlich nicht gewährtem 13. Gehalt sowie um Dienstwagennutzungsentschädigung in Folge der sich (frühestens) zum Ablauf des 31.05.2025 auswirkenden Beklagtenkündigungen. Anzumerken ist allerdings, dass die im Antrag zu 6. für Januar und Februar 2025 beanspruchte Summe wertmäßig allein den klägerischen Fixlohn (ohne Dienstwagenentschädigung) mit 2 x 10.760,00 € abbildet (und insofern bindet, § 308 Abs. 1 ZPO); das hat in der Verzinsung unter Beachtung des seinerzeitigen Arbeitslosengeldes von monatlich 2.870,70 € eine Maximalbeachtlichkeit von 2 x (10.760,00 € Fixlohn abzgl. 2.870,70 € ALG seit 07/2024 =) 7.889,30 € zur Folge. Ein weitergehender Nebenanspruch ist mangels Hauptanspruchs bereits unzulässig.

82 d) Hinsichtlich der Weiterbeschäftigungsbeanspruchung sind im klägerischen Antrag sowohl die berufsbildgemäße wie auch die zwischen den Parteien gehandhabte Tätigkeit mit maßgeblichem Einsatzort abgebildete. Die zu titulierende Tätigkeit ist somit unschwer zu erkennen.

83 II. Die Anträge sind in der Sache durchgehend begründet.

84 1. Der Kläger hat Anspruch auf die 2. Tranche der Inflationsausgleichsprämie im begehrten Umfang.

85 a) Inflationsausgleichsprämien konnten - nach der hiesigen Bezugsberechtigung geschehen - auch mittels betrieblicher Gesamtzusage rechtsverbindlich zugesagt werden, sei es via Intranet sei es "analog" über Betriebsaushänge; einer ausdrücklichen arbeitnehmerseitigen Annahme bedurfte es insofern nicht, da hierauf konkludent verzichtet war (§ 151 Satz 1 BGB; vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2025 - 10 AZR 121/24 - Rn. 12).

86 b) Vorliegend berechtigte der Aushang vom 18.11.2022 grundsätzlich auch den außertariflich angestellten Kläger. Auch er konnte entsprechend dem Tarifabschluss zur Inflationsausgleichsprämie in der Chemischen Industrie diese Sonderzahlung erhalten. Ihm wurde die 1. Tranche insofern auch ausgezahlt, was diese Einschätzung unterstreicht. Jedoch war zur 2. Tranche schon 2022 auf ein anschließendes Arbeitgebergebaren verwiesen ("… Bezüglich der Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 informieren wir Sie gerne zu einem späteren Zeitpunkt."); dessen späteste Fälligkeit zum 31. Januar 2024 war insofern auch lediglich aus dem Tarifabschluss referiert, der den Kläger als Außertariflichen jedoch noch nicht schon begünstigte.

87 c) Tatsächlich ergänzend anspruchsbegründend wirkte sich erst der Folgeaushang aus, der wohl ausgangs 2023 geschah. Hierin wurde teils der Voraushang wörtlich wiederholt, teils jedoch auch der Anspruchstatbestand noch leicht variiert und schließlich eine Fälligkeit durchaus eigenständig bestimmt (Anl. CMS23 Beklagtenschriftsatz 20.11.2024):

88 "… Anspruch auf die tariflichen Inflationsgeldzahlungen haben …, sofern sie im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat

89 - für mindestens 12 Arbeitstage Anspruch auf Entgelt und Ausbildungsvergütung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis besteht, …

90 … Wir haben uns entschieden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Auszahlung der 2. Tranche von insgesamt zu zahlenden 1.500 € wird in den Monaten Dezember 2023 (750 €) und Januar 2024 (750 €) vorgenommen. …“

91 d) Soweit der neuerliche Aushang die Leistung an ein "ungekündigtes" Arbeitsverhältnis band, war dies kein wirksamer Zusagenbestandteil geworden. Der Aushang unterstand AGB-rechtlicher Prüfung (vgl. BAG, Urteil vom 30.01.2029 - 5 AZR 450/17 - Rn. 47). Ein als weiteres Entgelt verabfolgter Inflationsausgleich konnte und kann nicht ohne Widerspruch zum Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB und damit nicht ohne unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB vom ungekündigten Vertragsstatus abhängig gemacht werden (BAG, Urteil vom 21.05.2025 - 10 AZR 121/24 - Rn. 21 ff.). Ein gleichwohl erteilter Leistungsvorbehalt wurde und wird folglich nicht wirksamer Vertragsbestandteil (§ 306 BGB).

92 e) Zwischen den Parteien herrscht kein Streit, dass der Kläger im November und Dezember 2023 durchgehend entgeltanspruchsberechtigt war (§ 615 Satz 1, § 611a Abs. 2 BGB) und damit die verbleibenden Voraussetzungen zum Erhalt der 2. Tranche der Inflationsausgleichsprämie erfüllt hatte.

93 f) Die Berufung auf die vertragliche Ausschlussfrist war entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 2 angesichts der besonderen Umstände vorliegend - wie vom Arbeitsgericht erkannt - für treuwidrig aufzufassen. Als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich kann nämlich die arbeitgeberseitige Berufung insofern gelten, wenn der oder dem Anspruchsberechtigten eine Einsichtnahme in das vertraglich nur nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG a.F. mittels Allgemeinhinweis bezeichnete Betriebsregelwerk verwehrt bleibt (vgl. BAG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 40 ff.). Zu solchem zählen auch Gesamtzusagen (G. Reinecke, DB 2006, 555, 561). Vorliegend herrscht kein Streit, dass der Kläger seit seiner Freistellung vom 16.10.2023 außer Stande war, nachfolgende Betriebsaushänge noch einzusehen und zur Kenntnis zu nehmen (sei es zur Inflationsausgleichsprämie, sei es zu anderem). In diese Zeit fiel indes der ergänzende Einzelheiten zum Bezugsrecht und auch die konkrete Fälligkeit normierende 2. Aushang. Die Beklagte hatte dem Kläger die maßgebenden Daten auch nicht anderweitig vermittelt. Schon der Umstand, dass die schlussendlich beachtlichen Fälligkeiten gerade nicht schon im Ausgangsaushang vom 18.11.2022 standen, ließ dessen alleinige Kenntnis unzureichend erscheinen.

94 g) Die Zinspflicht folgt hierzu aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Über die Frage der AGB-Wirksamkeit des Vertragsparagrafen 14 war nicht weiter zu befinden.

95 2. Dem Kläger steht aus zumal schadenersatzrechtlichen Gründen auch die beanspruchte Tantieme für das Wirtschaftsjahr 2023/24 im (noch) begehrten Umfang zu.

96 a) Arbeitsgebende, die arbeitsvertraglich verpflichtet sind, Ziele zur Erreichung einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen durch sogenannte Zielvorgabe zu bestimmen, verletzen eine vertragliche Nebenpflicht und können deshalb nach § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 283 Satz 1, § 252 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn sie die Ziele schuldhaft verspätet oder gar nicht festgelegt haben und eine arbeitgeberseitige bzw. gerichtliche nachträgliche Leistungsbestimmung damit unmöglich ist (BAG, Urteil vom 19.02.2025 - 10 AZR 57/24 - Rn. 14).

97 b) Nach der Vertragsbestimmung in § 3 Abs. 2 Buchst. b waren dem Kläger - orientiert an den individuellen Umsatz-, Kosten- und Leistungsdaten im Export - Tantiemen als variabler Vergütungsbestandteil zu zahlen. Der für des Arbeitsvertragsverständnis prägenden Parteihandhabung entsprechend ergingen hierzu beklagtenseitige Zielvorgaben, deren Erfüllung nachgehend dann zur Tantiemenzahlung führte (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 5 AZR 84/17 - Rn. 20).

98 aa) Die Beklagte hatte dem Kläger für des Geschäfts-/Wirtschaftsjahr 2021/22 am 05.07.2021 laufenden Zielperiode - zu deren Dauer von Februar bis Januar folgejahrs kein Streit herrscht - eine formulargemäße und geschäftsführungsunterzeichnete Matrix überschrieben als "Variable Vergütung für das Wirtschaftsjahr …" vorgegeben (Anl. K8 Klägerschriftsatz 24.11.2024). Ähnlich handhabte sie es bei den vergleichbar tantiemeberechtigt Beschäftigten Herren X. und Y. (vgl. Anl. K11, K12 Klägerschriftsatz 24.11.2024), möglicherweise auch bei Herrn Z. und noch weiteren Personen. In dieser Matrix waren im Fall des Klägers die Parameter Unternehmensumsatz/-Betriebsergebnis und exportabteilungsbezogenem Brutto-/Nettoumsatz/Deckungsbeitrag vorgegeben. Zu diesen wurden Ausgangswerte als "Basis" sowie ein "Zielbetrag" genannt. Bei verständiger Würdigung beinhaltete dies ein Versprechen, die Zielbetragssumme in € bei 100%ig (Wieder-) Erfüllung der Basiswerten zu zahlen. Unter dem 07.07.2022 erteilte die Beklagte dem Kläger eine gleichermaßen gestaltete, geschäftsführungsunterzeichnete Matrix für das dann wieder nächste Geschäfts-/Wirtschaftsjahr 2022/23 (Anl. K2 Klägerschriftsatz 14.12.2023).

99 bb) Nach Ablauf der jeweiligen Geschäfts-/Wirtschaftsjahre wurde diese Matrix nochmals, nun aber unter ergänzten "Ist-"Werten (also den erreichten Zielen) geschäftsführungsseitig erteilt (so für den Kläger zum Wirtschaftsjahr 2021/22 unter dem 07.07.2022, Anl. K9 Klägerschriftsatz 24.11.2024 bzw. seitens des Kollegen nach Anl. K12 ebd.). Entgegen der Beklagteneinschätzung bedeutete diese Vorgehensweise insgesamt betrachtet kein Vereinbarungs-, sondern ein einseitiges Zielvorgabengeschehen.

100 c) Die Beklagte erteilte dem Kläger für das hier streitige Geschäfts-/Wirtschaftsjahr 2023/24 indes keine Zielvorgabe.

101 aa) Die letzten geschäftsführungsseitig unterzeichneten und tantiemenbezogen an den Kläger ergangenen Dokumente waren die vom 07.07.2022. Diese bestanden aus einer Abrechnung für 2021/22 und aus einer Vorgabe für 2022/23. Aus der "Ist-Erreichung" in 2021/22 war dabei der "Zielbetrag" für die Tantieme bezüglich 2022/23 geworden. Die mit den Ausgangszeilen der Vorgabe für 2022/23 angesprochene Abschlagszahlung i.H.v. 60 % des Zielbetrags wurde im April 2023 auch vorgabengemäß geleistet. Hernach geschahen jedoch keinerlei geschäftsführungsseitig gezeichnete Abrechnungen oder Vorgaben mehr. Die gerichtlich noch anhand klägerseits nachgezeichneter Ergebnismatrix für 2022/23 zuerkannte Schlusszahlung ging mit keinem beklagtenautorisierten, zumal nicht geschäftsführungsunterzeichneten Dokument einher (vgl. Anl. K3, Klägerschriftsatz 14.12.2023, K7 Klägerschriftsatz 04.11.2024 und K10 Klägerschriftsatz 24.11.2024). Damit existiert auch keine verbindliche Grundlage, um anhand der matrixgemäßen Schlussspalte "Referenzwert für Folgejahr" das hier streitige Wirtschaftsjahr 2023/24 beklagtenautorisiert zu erschließen.

102 bb) Dem Kläger ist auch nicht in der Annahme einer betrieblichen Übung für die ihm gegenüber praktizierten Matrizen zu folgen. Dem steht schon entgegen, dass die Vorgaben der Anlagen K12 seine Kollegen betreffend gegenüber den klägereigenen nach Anlagen K2/K8/K9 nicht genau und im Einzelnen übereinstimmen. Zu den weiteren Leitungspersonen mit vermeintlich außerdem noch entsprechenden Vergütungszusagen sind konkreten Umstände nicht weiter ausgeführt, sodass sich auch hierzu eine generell stets gleiche Übung nicht ausmachen lässt. Auch die schlaglichtartig ergänzte Personalleitermitteilung an Herrn Z. erschließt dessen genauen variablen Vergütungszusammenhänge nicht. Gegenüber einer rein individuellen Übung hat sich die Beklagte zudem mit den Schlusswendungen der autorisiert ausgegebenen Dokumente erwehrt: "Diese Abrechnung betrifft allein den angegebenen Zeitraum. Diese Abrechnung begründet keinen Anspruch in Folgejahren. Dazu bedarf es jeweils einer neuen Vereinbarung." Solche Wendungen sind zweifelsfrei und verständlich gegen Rechtsbindungswillen für die Zukunft gerichtet; sie enthalten auch keine Unbilligkeit, zumal vorliegend die Vertragsausgangspflicht, überhaupt Tantiemen zu erbringen, ja unberührt blieb (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2009 - 10 AZR 289/08 - Rn. 17 ff.). Zudem wäre eine starre Matrix-Bindung bis in die prozentanteiligen Zielzuordnungen auch aus Arbeitnehmersicht wenigstens ambivalent, würde dies in sukzessive umsatzrückläufigen Wirtschaftsjahren erstrebenswerte Leistungsanreize doch so gut wie ausschließen.

103 cc) Zwar erhielten die klägerseits benannten Vergleichspersonen, Herr Y. und Herr X., zum Geschäfts-/Wirtschaftsjahr 2023/24 unter dem 15.08.2023 noch konkrete und in Matrizes gefasste Zielvorgaben (Anl. K11, K12 Klägerschriftsatz 24.11.2024) und ähnlich wohl auch Herr Z., nicht jedoch der Kläger. Die ihm mit Beklagtenverfahrensschriftsatz vom 20.11.2024 ausgestellten Matrizes wären mit Datierungen vom 05./06.06.2024 und 20.11.2024 lange nach Ablauf der Zielperiode geschehen, und zwar selbst wenn die Beklagte sie ihm unmittelbar seinerzeit bereits erteilt gehabt hätte (und nicht erst als Anl. CMS21 und CMS22 des Beklagtenschriftsatzes vom 20.11.2024). Sie sind auch nicht geschäftsführungsunterzeichnet. Und dem sie (nach der Dokumenten-Unterzeile) erstellenden Personalleiter spricht die Beklagte sogar noch die diesbezügliche Befugnis ab. Weder vermochten diese Dokumente mithin für den Kläger rückwirkende Leistungssteigerungs- und Motivationszwecke zu erfüllen, die den eigentlichen Sinn von Zielvorgaben und -Vereinbarungen ausmachen (BAG, Urteil vom 19.02.2025 - 10 AZR 57/24 - Rn. 18, 44; Urteil vom 03.07.2024 - 10 AZR 171/23 - Rn. 45, 58). Noch bestehen greifbare Anhaltspunkte, dass der Kläger auch nur entferntest mit der hier zum Ausdruck gebrachten Herabsetzung seines "Zielbetrags" zuvor hätte rechnen können (oder müssen). Schon im Vertrag von 2009 war auch nicht etwa eine Deckelung der variablen Vergütung auf "23.500,00 €" ausgeführt, sondern allein über den Fixgehaltswert hinaus von einer insgesamten "Zielvergütung" gehandelt (die also tatsächlich auch durchaus höher ausfallen konnte). Unstreitig waren außerdem beide Gehaltsbestandteile (Fixum und Variable) fortan sukzessive nach ober fortentwickelt worden, und es ist für kein einziges seitheriges Geschäfts-/Wirtschaftsjahr noch erkennbar von diesen 23.500,00 € als "Zielbetrag" ausgegangen gewesen.

104 dd) Damit lag (und liegt) der wesentliche Schwerpunkte vom Kläger als ihm gebührend verlangten Tantieme für das Wirtschaftsjahr 2023/24 weniger in einer Vernachlässigung gleichbehandelnder Umstände, sondern vor allem darin, dass ihm solche überhaupt während der maßgeblichen Zeit unter dem diesbezüglich zu beachtenden Leistungs-/Motivationszweck gar nicht erteilt waren (und mithin auch nichts dazu beitragen konnten, um seine persönlichen Leistungen dementsprechend auszurichten, wie der Kläger schon erstinstanzlich ausführt).

105 d) Infolge der unterbliebenen Zielvorgabe 2023/24, ist dem Kläger bei gebotener Würdigung aller Umstände der eingeforderte Restbetrag entsprechend der Anlage K7 seines Schriftsatzes vom 04.11.2024 zuzuerkennen.

106 aa) Gemäß § 252 BGB umfasst der bei fehlender Zielvorgabe zu ersetzende Schaden den entgangenen Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann; entsprechend § 287 Abs. 1 ZPO wären für die jeweilige Zielperiode zudem nur Ziele vorzugeben, die nach einer auf den Zeitpunkt der Zielvorgabe bezogenen Prognose erreichbar blieben und dem Motivation- und Leistungssteigerungszweck der Anreizfunktion auch entsprochen hätten (BAG, Urteil vom 19.02.2025 - 10 AZR 57/24 - Rn. 48 ff.).

107 bb) Vorliegend erschließt das Beklagtenvorbringen nicht, weshalb dem Kläger ein "Zielbetrag" von nur noch ¼ der im Vorjahr und Vorvorjahr realisierten Summen zweckgerecht hätte vorgegeben werden können.

108 (1) Die alleinige Ausgangsvertragsorientierung übersieht schon die Fortentwicklung der klägerischen Zuständigkeit und Verantwortung, die seit 2011 durch Leitung und Verantwortung im gesamten Exportgeschäft angelegt war, indem sich allein nur der chinesischen Markt von ca. 1,5 Millionen € Umsatz in 2012 auf etwa 9 Million € in 2021, also versechsfachend, fortentwickelt hatte.

109 (2) Für nachhaltig demotivierende Leistungsanreize erschließt auch eine vermeintlich (mehrfach) pflichtverletzende Illoyalität des Klägers keine Anknüpfung. Mit illoyalen Arbeitnehmerverhalten verbindet die arbeitsgerichtliche Praxis zwar bspw. unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können (BAG, Urteil vom 01.06.2027 - 6 AZR 720/15 - Rn. 49). Es ist vorliegend schon unerfindlich, inwiefern dem Kläger gerade solches vorzuwerfen wäre. Zudem lässt die Beklagte auch für weitere Pflichtmängel jeglichen zweckadäquaten Tantiemenbezug offen. Das erstaunt, denn mit den eigentlich vertraglichen Orientierungskriterien "individuellen Umsatz-, Kosten- und Leistungsdaten des Exports" las-sen sich grundsätzlich nur "harte" Wirtschaftsparameter verbinden und nicht "weiche" (eher unwägbare) Wertschätzungssonderkriterien allgemeiner Pflichtentreue und Loyalität.

110 (3) Ferner wurden Pflichtverletzungen in der Exportgeschäftsführung bereits mit Beklagtenschreiben vom 31.07.2023 abgemahnt und mit den Kündigungen vom 13.11.2023, 15.01.2024 und 05.02.2024 sanktionierend behandelt. In die überkommene Bewertungsmatrix (die die Beklagte ja selbst in den Anlagen CMS21/22 bemüht) wurde dagegen keines dieser Ereignisse aufgenommen, und zwar auch nicht mit den hierin "geahndeten" Vorkommnissen.

111 (4) Für eine Freistellung noch vor Kündigungsausspruch erschließt sich vorliegend keine Rechtsgrundlage. Zur Zeit ab Kündigungserhalt merkt der Kläger zutreffend an, dass die streitige Zielperiode mit annähernd 10/12 bereits schon vollendet war. Was eine freistellungsbezogene Vorgabenbeachtlichkeit daneben überhaupt zur Anreiz-/Motivationszwecksetzung ausmachen könnte, bleibt vor dem Hintergrund des fortan durchgreifenden Lohnausfallprinzips unter Ausschluss von Tantiemeabschlagsberechtigungen ohnehin unerfindlich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2025 - 2 SLa 182/24 - zu 2 der Gründe).

112 (5) All das legt zusammenfassend nur den Schluss nahe, dass - hätte die Beklagte zum 15.08.2023 wie im Kollegenkreis - eine Zielvorgabe für den Kläger getätigt, diese jedenfalls nicht auf die hier nachgetragenen Umstände hätte rekurrieren können.

113 cc) Umgekehrt herrscht zwischen den Parteien über die Fortentwicklung der klägerischen Tantiemen seit 2009 nach oben kein Streit. In den zurückliegenden Jahren war sukzessive auch die Vorjahrestantieme (unstreitig) zum aktuellen "Zielbetrag" geworden. Auch über den grundsätzlich gleich hohem Geschäfts- und Umsatzverlauf der Geschäfts-/Wirtschaftsjahre 2022/23 und 2023/24 herrscht angesichts der übereinstimmenden Ergebniswertangaben kein Streit. Für anderes als eine an der Vorjahrestantieme orientierte Zielbetragsvorgabe erschließt darüber hinaus auch der gesamte Aktenstand keinen Anhalt.

114 dd) Um das Motivations- und Leistungsanreizziel zu erreichen, liegt zudem auch ein Beibehalt der 60%igen Abschlagsleistung im April des Folgejahres nebst Terminierung der Schlusszahlung zum anschließenden August nahe. Unter diesen Maßgaben waren bereits die Vorjahre positiv bewirtschaftet und solcherart wurde anscheinend auch der übrige Kollegenkreis letztlich behandelt.

115 ee) Es entspricht schließlich auch schadensrechtlicher Behandlung, etwaige Freistellungszeiten nicht abweichend einzuschätzen. Es gilt nach § 615 Satz 1 BGB für Annahmeverzugszeiten, dass der ursprüngliche Erfüllungsanspruch trotz Nichtleistung der Arbeit aufrechterhalten bleibt, und andererseits trägt auch das Schadensersatzrecht nicht zu einer Reduzierung von auszugleichenden Ansprüchen bei (BAG, Urteil vom 03.07.2024 - 10 AZR 171/23 - Rn. 64 ff.). Wie vom Lohnausfallprinzip bereits vorhandene Zielvorgaben erfasst würden, verhält es sich schadensersatzrechtlich gleichermaßen zu pflichtwidrig unterbliebenen Vorgaben bei der von der Beklagten vorgenommenen Praxis (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2025 - 2 SLa 182/24 - zu 2 der Gründe).

116 ff) Die Parteien stimmen in der Ergebnisreferenz wegen der Matrixauswertung für 2023/24 bezüglich Betriebsumsatz/-Ergebnis und exportabteilungsbezogenem Brutto-/Nettoumsatz samt Deckungsbeitrag in den Werten von 99,2 %, 98,95 %, 99,93 % und 96,16 % sowie einem "Index 0,850" überein. Unter Berücksichtigung eines Zielbetrags von 94.633,00 € (der Tantieme aus 2022/23) errechnet sich nach der antragsmaßgeblichen Anlage K7 des Klägerschriftsatzes vom 04.11.2024 genau der hier beanspruchten Wert von 91.185,00 €, der mit 60 % des Zielbetrags im April 2024 fällig war, mit 14.100,00 € im Juni 2024 teilweise beglichen wurde (§ 362 Abs. 1 BGB) und im August 2024 zur abschließenden Restfälligkeit kam.

117 gg) Für weitere Abzüge verblieb kein Raum. Namentlich fehlt für ein Mitverschulden des Klägers etwaiger Anhalt. Da sich die Beklagte selbst von Vornahmen ihres Personalleiters im Tantiemenzusammenhang distanziert, erschließt sich insofern nicht, wie sich ein einfacher Beschäftigter ihr gegenüber beachtliche Bindungen hätte verschaffen können. Die Geschäftsergebnisse lagen trotz Beklagtenvorhalts bei annähernd 100%igem Vorjahresergebnis. Nur auf Umsatz-, Kosten- und Leistungsdaten des Exports basierte ja die Tantieme. Folglich musste der Kläger im maßgeblichen Zusammenhang des Leistungswesentliche mithin richtig gemacht haben.

118 hh) Aufgrund des schadensrechtlichen Bezugs konnte die Ausschlussfrist dahinstehen (§ 14 Abs. 5 "Folgevertrag"). Der Zinsanspruch ergab sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

119 3. Die Beklagte schuldet dem Kläger aufgrund der Rechtsunwirksamkeit ihrer Kündigungen vom 13.11.2023, 15.01.2024 und 05.02.2024 (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2026 - 4 SLa 127/25 -) für den Zeitraum von Juni 2024 bis Februar 2025 Annahmeverzugsvergütung i.H.v. monatlich 10.760,00 € brutto abzüglich erhaltenen (und auch antragsausgenommenen) Arbeitslosengelds nebst des im November fälligen 13. Monatsgehalts (§ 615 Satz 1, § 611a Abs. 2 BGB, § 11 Nr. 3 KSchG; vgl. BAG, Urteil vom 24.01.2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 16). Zudem ist dem Kläger die entgangene Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1, § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB im Umfang der 1-%-Regelung auszugleichen, was vorliegend monatlich unstreitige 366,00 € ausmacht (bezogen auf die Monate Juni 2024 bis Dezember 2024; fortan war es antragsausgenommen). Die Verfallfristen wurden bereits mit dem ergriffenen Kündigungsschutz gewahrt (BAG, Urteil vom 17.10.20217 - 9 AZR 80/17 - Rn. 36). Entgegen der Beklagteneinschätzung beginnt die Verzugszinspflicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB vorliegend durchaus mit dem Folgemonatsersten. Die Vertragsregelung in § 3 Abs. 4 entspricht wortlautgemäß nämlich gerade nicht § 614 BGB, indem es heißt: "Das Entgelt ist am Monatsende nachträglich fällig und wird bargeldlos auf ein von dem Arbeitnehmer anzugebende Konto überwiesen." Denn "am Monatsende" ist wortlautgemäß nicht dasselbe, wie das gesetzliche "nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte". Zudem datieren sämtliche vom Kläger mit Schriftsatz vom 14.03.2025 eingereichten Verdienstbescheinigungen ausfertigungsgemäß deutlich vor dem Monatsschluss, was nur die Schlussfolgerung zulässt, die Beklagte habe für ihre Pflicht erachtet, den Verdienst bereits am letzten des Monats zur Verfügung zu stellen (ebd. Anl. K14).

120 4. Hinsichtlich des gleichermaßen vom Erfolg des Kündigungsschutzbegehrens abhängigen und mithin vorliegend anfallenden Weiterbeschäftigungsantrags sind in der Sache keine Einwände erhoben. Die Berufungskammer schließt sich insofern auch ausdrücklich der arbeitsgerichtlichen Begründung zu Ziffer 6 (= Urteilsniederschrift S. 18) an und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

121 C. Die Kostenentscheidung zweiter Instanz folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

122 D. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG wird hingewiesen.

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