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2 WF 2/26•OLG Zweibrücken 2. Senat für Familiensachen, 2026-01-21, 2 WF 2/26
2 WF 2/26Supreme CourtJan 21, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-21
Aktenzeichen: 2 WF 2/26
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0121.2WF2.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
| 1. | Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 29. Dezember 2025 wird zurückgewiesen. |
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| 2. | Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. |
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| 3. | Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird in die Gebührenstufe bis 1.500,00 € festgesetzt. |
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| 4. | Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. |
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I.
1 Die Beteiligten streiten nur noch um die Frage, ob im hiesigen Verfahren zu Recht eine Kostenentscheidung ergangen ist.
2 Der Antragsteller hat- anwaltlich vertreten -mit Schriftsatz vom 14. November 2025 das Amtsgericht - Familiengericht - Pirmasens um die Regelung des Umgangs mit seinem Sohn …, ersucht und „weiter beantragt“, dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellervertreters Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
3 Mit Beschluss vom 26. November 2025 hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss des Einzelrichters vom 16. Dezember 2025 (2 WF 226/25) zurückgewiesen.
4 Sodann hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 erklärt, er nehme den Antrag zurück, weil er finanziell außer Stande sei, das Verfahren auf eigene Kosten weiterzuführen.
5 Daraufhin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Pirmasens mit Beschluss vom 29. Dezember 2025, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, festgestellt, dass das Verfahren nach der Antragsrücknahme erledigt ist und ein familiengerichtliches Tätigwerden nicht erforderlich ist. Zudem hat es dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.
6 Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, nach Maßgabe der §§ 83 Abs. 2 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG entspreche es billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, nachdem für die Einleitung des Verfahrens kein Anlass bestanden habe.
7 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor, eine Kostenentscheidung sei nicht angezeigt, da sich das Verfahren nur im Stadium der Prüfung der beantragten Verfahrenskostenhilfe befunden habe. Wenn mit einem Sachantrag gleichzeitig ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt werde, sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Stellung des Sachantrages von der vorherigen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig sei.
II.
8 Die Beschwerde des Kindesvaters ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Kostenentscheidung kann in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (auch isoliert) mit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG angegriffen werden. Da das vorliegende Umgangsverfahren keine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 61 Abs.1 FamFG darstellt, bedarf es auch keiner Mindestbeschwer (BGH, Beschluss vom 25. September 2013, XII ZB 464/12).
9 Das Rechtsmittel hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.
10 1. Das Familiengericht hat zu Recht eine Kostenentscheidung getroffen, denn entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Antragsteller einen unbedingten Verfahrensantrag und nicht nur ein isoliertes Verfahrenskostenhilfegesuch eingereicht. Bei gleichzeitiger Einreichung von Verfahrenskostenhilfegesuch und Antragsschrift wird neben dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren auch der Verfahrensgegenstand als solcher anhängig, wenn nicht deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der Antrag nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe als erhoben gelten soll, etwa indem der Antragsteller dies im Text selbst unmissverständlich kundtut oder die Antragsschrift nur als Anlage zum Verfahrenskostenhilfegesuch einreicht, als Entwurf bezeichnet oder nicht unterschreibt (anstatt vieler BGH, Urteil vom 22. Mai 1996, NJWE-FER, 65; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 3. August 2000, 5 WF 65/00).
11 Gemessen daran ist kein Raum für die Annahme, der Antragsteller habe lediglich ein Verfahrenskostenhilfeantrag stellen wollen. Er hat sein Begehren ausdrücklich als „Antrag“ (und nicht als Antragsentwurf) bezeichnet. Der Antrag ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur seines Bevollmächtigten versehen. Auch die Formulierung, der Verfahrenskostenhilfeantrag werde „weiter“ beantragt, spricht dafür, dass es dem Antragsteller auch um die unbedingte Einleitung eines Umgangsverfahrens ging. Davon ist der Antragsteller auch selbst ausgegangen, denn ansonsten hätte es der von ihm erklärten Antragsrücknahme nicht bedurft.
12 2. Auch in der Sache war es auch aus Sicht des Senates zutreffend, dem Antragsteller auf Grundlage der §§ 83 Abs. 2 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Antragsteller hat sich widersprüchlich verhalten, indem er einerseits im Verfahren 3 F 340/25 noch im Anhörungstermin vom 11. September 2025 einer Vereinbarung zustimmte, wonach die Beteiligten sich damit einverstanden erklärten, Termine bei der Erziehungsberatungsstelle der Caritas wahrzunehmen und hierbei erörtern wollen, wie perspektivisch Umgangskontakte (trotz der zuletzt geäußerten Weigerungshaltung des Kindes) wieder in Gang gesetzt werden können, er aber andererseits kurze Zeit später - vor Beendigung der Beratung - ein erneutes Verfahren anstrengte. Der Antrag kam offensichtlich zur Unzeit. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Einzelrichterbeschluss des Senates vom 16. Dezember 2025 (Bl. 9 der Akte 2 WF 226/25) verwiesen. Einwendungen gegen die Billigkeitsbewertung der Kostenentscheidung wurden mit der Beschwerde nicht vorgebracht.
III.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
14 Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens hat ihre Grundlage in §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 40 Abs. 1 FamGKG. Die Bemessung des Gegenstandswertes orientiert sich am Kosteninteresse.
15 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 FamFG.
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