OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, 2026-04-15, 1 U 72/25

1 U 72/25Supreme Court / Civil Chamber IApr 15, 2026

Full text

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat — 1 U 72/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: 1 U 72/25

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0415.1U72.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14.05.2025, Az. 3 O 565/24, wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

  4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

  5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 107.208 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger macht aus einer bei der Beklagten bestehenden Gruppenunfallversicherung, in der er mitversichert ist, im Rahmen einer Neubemessung des Invaliditätsgrades zum 08.10.2019 eine weitere Invaliditätsleistung geltend.

2 Die Firma … Versicherungsmakler, deren Inhaber der Kläger ist, unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. … eine private Gruppen-Unfallversicherung. Dem Vertrag liegen die AUB 2008 der Beklagten sowie die Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung 2008 ohne Beitragsregulierung (im Folgenden: Zusatzbedingungen) zugrunde.

3 Gemäß Ziffer 2.1.1. Nr. 1 der AUB muss die Invalidität binnen eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und bei der Beklagten geltend gemacht worden sein.

4 Gemäß Ziffer 44 der Zusatzbedingungen (Anl. K 3) ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Grad der Invalidität während des ersten Jahres nach Abschluss der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch 3 Jahre vom Unfalltag an gerechnet, neu feststellen zu lassen.

5 Am 08.10.2016 erlitt der Kläger einen Unfall, bei dem er sich eine Verletzung am rechten Kniegelenk zuzog. Wegen der Folgen dieses Unfalls machte er bei der Beklagten u.a. eine Invaliditätsleistung geltend. Mit Schreiben vom 19.10.2018 zahlte die Beklagte auf der Grundlage eines von ihr veranlassten Gutachtens des Orthopäden Dr. … eine Invaliditätsleistung von 10.721 €. Dabei ging sie - bei einer Versicherungssumme für Invalidität von 670.050 € und einem Gliedertaxenwert eines Beines von 80 % - von einer Funktionsbeeinträchtigung von 2/20 Beinwert und einer Mitwirkung unfallfremder Erkrankungen von 80 % aus.

6 Der Kläger erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 23.05.2019, der Beklagten zugestellt am 27.06.2019, Klage zum Landgericht Kaiserslautern unter dem Az. 3 O 357/19 und forderte auf der Grundlage eines Beinwerts von 2/20 und ohne Abzug eines Mitwirkungsanteils eine weitere Invaliditätsentschädigung von 42.883 €.

7 Während des laufenden Vorprozesses über die Erstbemessung des Invaliditätsgrades beantragte der Kläger mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 23.07.2019 (Anlage K 15 der Akte des Vorprozesses, dort Bl. 198 f d.A.) unabhängig von dem beim Landgericht laufenden Verfahren eine ärztliche Neubemessung des Invaliditätsgrades gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen und wies mit weiterem Anwaltsschreiben vom 30.07.2019 die Beklagte darauf hin, dass ihm dieses Recht bis zum Ablauf von 3 Jahren seit dem Unfall zustehe. Die Beklagte antwortete mit Anwaltsschreiben vom 16.08.2019 (Anl. K 16), dass es wegen des Zeitablaufs und im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung der Erstbemessung der Invalidität durch einen beauftragten Gerichtssachverständigen sinnvoll sei, dass dieser Sachverständige auch eine Neubemessung vornehmen möge, falls der Kläger dies wünsche.

8 Am 09.01.2020 erfolgte beim Kläger die Implantation einer zementierten unikondylären Schlittenprothese.

9 Mit Schriftsatz vom 30.03.2020 (Bl. 196 ff) beantragte der Kläger im Vorprozess unter Bezugnahme auf den o.g. Schriftwechsel, den Gerichtssachverständigen auch mit der ärztlichen Neubemessung des Invaliditätsgrades zu beauftragen. Durch Beweisbeschluss vom 09.04.2020 in dem Rechtsstreit 3 O 357/19 wurde daher unter Ziffer III angeordnet, der Sachverständige Prof. Dr. … möge sich auf Wunsch und im Einverständnis der Parteien im Rahmen einer Neubemessung auch zu der "aktuellen Invalidität des Klägers" äußern.

10 Der Sachverständige führte hierzu in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 54) aus:

11 "Was nun die Neubemessung der aktuellen Invalidität angeht, so ist was die Funktionalität des Kniegelenks des Klägers betrifft, hier das Knie frei beugbar, frei streckbar und 130° beugbar, so dass diesem funktionalen Zustand per se keine Invalidität zukommt.

12 Eine besondere Schmerzhaftigkeit lässt sich nun nicht mehr feststellen, es besteht zwar noch eine Muskelminderung, die jedoch 6 Monate nach Implantation der Schlittenprothese nicht auf einen schmerzbedingten Mindergebrauch alleinig zurückgeführt werden kann.

13 Im Übrigen ergibt die Medikamentenanamnese, dass schmerzstillende Medikamente in einer Art und Weise wie sie einer besonderen Schmerzhaftigkeit zukommen würden, nicht eingenommen werden.

14 Das Knie ist im Weiteren bandstabil, es ist jedoch festzuhalten, dass ein Endoprothesenzuschlag hier in Ansatz gebracht werden muss. Der Kläger ist nun 57 Jahre alt, so dass entsprechend der genannten Literatur hier ein Endoprothesenzuschlag von 3/20 Beinwert in Ansatz zu bringen ist.

15 Insoweit ist auszuführen, dass die derzeitige Invalidität aus den mittelbaren Unfallfolgen, hervorgerufen durch das Ereignis vom 08.10.2016 mit 3/20 Beinwert zu beziffern ist."

16 In der mündlichen Gutachtenserläuterung vom 15.04.2021 im Vorprozess ist zum aktuellen Beinwert folgende Aussage des Sachverständigen protokolliert:

17 "Es ist richtig, dass ich für den maßgeblichen Zeitraum bis zum 08.01.2018 einen Wert von 2/20 festgestellt habe und dann, wie auf Seite 54 meines Gutachtens ausgeführt, nunmehr einen Endoprothesenzuschlag von 3/20 Beinwert hinzuzurechnen ist. Dies ist auch allgemein aus der Literatur ersichtlich. Insoweit ist es richtig, dass in meinem letzten Absatz ein Schreibfehler vorliegen dürfte, da es sich dann nicht mehr um 2/20, sondern um 5/20 handeln müsste."

18 Im Vorprozess, der inzwischen rechtskräftig erledigt ist, wurde dem Kläger eine weitere Invaliditätsentschädigung von 42.883 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 08.10.2016 zugesprochen. Dabei wurde der unfallbedingte Invaliditätsgrad zum 08.01.2018 mit 2/20 Beinwert bemessen und ein Abzug wegen mitwirkender Vorerkrankungen verneint.

19 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe im Rahmen einer ärztlichen Neufestsetzung des Invaliditätsgrades zum Ablauf der Dreijahresfrist (08.10.2019) auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. … im Vorprozess ein Invaliditätsgrad von 6/20 zu und macht mit der vorliegenden Klage eine weitere Invaliditätsentschädigung von 107.208 € geltend. Dabei entfielen 3/20 Beinwert auf den Dauerschaden zuzüglich eines Endoprothesenzuschlages von weiteren 3/20 Beinwert. Die Beklagte habe vorgerichtlich zugesichert, nach Abschluss des Vorprozesses aufgrund der gutachterlichen Feststellungen eine endgültige Neuabrechnung der vertraglich vereinbarten Invaliditätsleistungen vorzunehmen. Wenn sie dies nunmehr ablehne, verhalte sie sich treuwidrig.

20 Die Rechtskraft des Vorprozesses stehe nicht entgegen, da der Anspruch auf Neufestsetzung dort nicht streitgegenständlich gewesen sei. Nur die Begutachtung habe sich vereinbarungsgemäß auch auf den aktuellen Invaliditätsgrad bezogen ohne dass das (nur außergerichtlich geltend gemachte) Neubemessungsverlangen des Klägers zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht worden sei.

21 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

22 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Invaliditätsleistung in Höhe von 107.208 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 08.10.2016 zu zahlen, sowie

23 2. den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus der vorgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche dieses Klageverfahrens in Höhe von 3.568,81 € freizustellen.

24 Die Beklagte hat eingewandt,

25 die Klage sei schon unzulässig, da über den Streitgegenstand bereits rechtskräftig entscheiden worden sei. Da der Kläger noch vor Ablauf der Dreijahresfrist klageweise Invaliditätsansprüche geltend gemacht habe, sei nach der Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass der Streit insgesamt in dem vor Fristablauf eingeleiteten Prozess ausgetragen werden solle einschließlich etwaiger Invaliditätsfeststellungen. Hier sei im beiderseitigen Einverständnis der Parteien eine Invaliditätsfeststellung zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall gewünscht gewesen. Dabei habe der Erstrichter zu Recht aufgrund der gutachterlichen Ausführungen einen Invaliditätsgrad von 2/20 (nicht 3/20 wie im schriftlichen Gutachten versehentlich genannt) zugrunde gelegt. Insoweit habe der Sachverständige sich in der mündlichen Gutachtenserläuterung im Vorprozess korrigiert. Der vom Sachverständigen angesprochene Endoprothesenzuschlag von (weiteren) 3/20 Beinwert stehe dem Kläger indessen nicht zu, da der Einsatz der Endoprothese nicht in dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum erfolgt sei, sondern danach.

26 Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. … im Vorprozess kein höherer Invaliditätsgrad als 2/20 Beinwert ergebe. Der Sachverständige habe bei seiner Anhörung im Vorprozess klargestellt, dass der Invaliditätsgrad mit 2/20 anzunehmen sei. Soweit in seinem schriftlichen Gutachten 3/20 angegeben seien, beruhe dies auf einem Schreibfehler. Der zusätzliche Endoprothesenzuschlag von 3/20 Beinwert könne nicht angesetzt werden, da die Implantation der Schlittenprothese erst nach der am 08.10.2019 endenden Dreijahresfrist, nämlich am 09.01.2020, erfolgt sei.

27 Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Vorderrichter habe verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Sachverständigen Prof. Dr. … – wie vom Kläger mehrfach beantragt - hinsichtlich der genauen Erläuterung des Inhalts seiner damaligen Feststellungen anzuhören. Zudem habe der Vorderrichter die bisherigen Feststellungen des Sachverständigen offensichtlich falsch und unzutreffend interpretiert. Dieser habe im Rahmen seiner abschließenden gutachterlichen Feststellungen (Seite 54) explizit eine "Invalidität von 3/20 Beinwert zzgl. 3/20 Endoprothesenzuschlag" angenommen. Dies habe er auch bei seiner persönlichen Anhörung im Vorprozess nicht korrigiert. Insoweit habe er bei der persönlichen Anhörung nur klargestellt, dass er für den maßgeblichen Zeitraum bis zum 08.01.2018 (Erstbemessungszeitpunkt) einen Wert von 2/20 angenommen habe. Entgegen der Auffassung des Vorderrichters sei auch der Endoprothesenzuschlag dem Invaliditätsgrad im Rahmen der Neufestsetzung richtigerweise hinzuzurechnen, da der Einsatz der Schlittenprothese schon weit vor Ablauf der 3-Jahresfrist medizinisch erforderlich gewesen und dem Kläger angeraten worden sei von seinen Ärzten. Dass die Entscheidung über eine derartige Operation erst nach der 3-Jahresfrist erfolgt sei, sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass die damit verbundenen Risiken – der Kläger leide an einer erheblichen Blutgerinnungsstörung – eines sorgsamen und verantwortungsvollen Entscheidungsprozesses bedurft hätten. Im Übrigen könne ein Versicherungsnehmer im Rechtsstreit um die Bemessung seiner Invalidität alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Umstände heranziehen; eine zeitliche Grenze für die Berücksichtigung medizinischer Umstände gebe es weder bei der Erstbemessung noch bei der Neubemessung des Invaliditätsgrades.

28 Der Kläger beantragt,

29 1. unter Aufhebung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 14.05.2025, Az. 3 O 565/25, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Invaliditätsleistung in Höhe von 107.208 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 08.10.2016 sowie

30 2. den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche dieses Klageverfahrens in Höhe von 3.568,81 € freizustellen.

31 Hilfsweise beantragt er,

32 die Revision zuzulassen.

33 Die Beklagte ist der Berufung des Klägers entgegengetreten und beantragt,

34 die Berufung zurückzuweisen.

35 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor,

36 der gerügte Verfahrensfehler liege nicht vor. Zu Recht habe der Vorderrichter das schriftliche Gutachten des Sachverständigen aus dem Vorprozess und die protokollierten Angaben des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserläuterung urkundsbeweislich verwertet und angesichts seiner klaren Aussagen, zu welchem Zeitpunkt bei dem Kläger in welchem Umfang eine unfallbedingte Invalidität vorgelegen habe, von einer erneuten Anhörung abgesehen. Zudem habe auch der Kläger eine Anhörung des Sachverständigen nicht beantragt, sondern Beweis angetreten durch "Zeugnis des Herrn Professor Dr. med. ". Der Sachverständige sei nicht nur für den Zeitraum bis zum 08.01.2018, sondern auch für den hier maßgeblichen Zeitraum von einem Beinwert von 2/20 ausgegangen. Aus Rechtsgründen sei der weiter vom Sachverständigen angenommene Endoprothesenzuschlag hier nicht anzusetzen, was der Vorderrichter zutreffend gesehen habe. Im Übrigen seien nach der Rechtsprechung nur bei der Erstbemessung der Invalidität alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Umstände heranzuziehen. Diese stehe aber mit einem Invaliditätsgrad von 2/20 Beinwert fest. Eine Verschlechterung habe sich für den hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht ergeben.

37 Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

38 Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Erläuterung und Ergänzung des vom Erstrichter nach § 411a ZPO verwerteten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.03.2026 (Bl. 52 ff d.A.) Bezug genommen.

II.

39 Die zulässige Berufung des Klägers ist nach den vom Senat veranlassten ergänzenden Feststellungen in der Sache nicht begründet.

40 1. Die Klage ist zulässig; insbesondere besteht keine entgegenstehende Rechtskraft durch das nach Berufungsrücknahme seitens der Beklagten rechtskräftige Urteil des Vorprozesses beim Landgericht Kaiserslautern mit dem Az. 3 O 357/19.

41 Das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern in dem Rechtsstreit 3 O 357/19 hat allein die Erstbemessung des Invaliditätsgrades zum Gegenstand, während es in dem vorliegenden Rechtsstreit um die Neubemessung des Invaliditätsgrades zum Ablauf der 3-Jahresfrist seit dem Unfall - und somit zum Bewertungsstichtag 08.10.2019 - geht. Hierbei handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand. Deshalb steht die Rechtskraft des Prozesses über die Erstbemessung einem weiteren Prozess über die Neubemessung nicht entgegen (vgl. Anschlag in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023 § 12 Rn. 303; OLG Hamm VersR 2008, 913).

42 Dies gilt auch angesichts der Rechtsprechung des BGH zum maßgeblichen Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung für den Fall, dass vor Ablauf der Neubemessungsfrist der Versicherungsnehmer bereits klageweise Invaliditätsansprüche geltend macht.

43 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist im Recht der Unfallversicherung zwischen der Erstbemessung der Invalidität und ihrer Neubemessung zu unterscheiden. Entscheidender Zeitpunkt für die Erstbemessung der Invalidität ist der Zeitpunkt des Ablaufs der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist. Dies ist hier bei der vereinbarten 15-monatigen Invaliditätseintrittsfrist der 08.01.2018. Nur ausnahmsweise kommt es demgegenüber auf die Dreijahresfrist (hier Stichtag 08.10.2019) an, wenn nämlich der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf dieser Neubemessungsfrist klageweise Invaliditätsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall – so der BGH – gehen die Prozessbeteiligten typischerweise davon aus, dass der Streit insgesamt in dem vor Fristablauf eingeleiteten Prozess ausgetragen werden soll einschließlich etwaiger weiterer Invaliditätsfeststellungen. In derartigen Fällen ist idR von einem beidseitigen Einverständnis der Parteien zur Invaliditätsfeststellung zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfalltag auszugehen. Aber auch dann geht es in der Sache nicht um eine Neufestsetzung der Invalidität, sondern weiterhin um deren Erstfestsetzung, für die nur deshalb nicht die vertraglich vereinbarte Invaliditätsfeststellungsfrist von 15 Monaten gilt, sondern die Drei-Jahres-Frist, weil der Versicherungsnehmer noch innerhalb der Neubemessungsfrist Klage erhoben hat. Auch erfolgt in einem derartigen Fall keine gestufte Ermittlung des Invaliditätsgrades in der Weise, dass dieser zunächst auf der Grundlage der 15-monatigen Invaliditätseintrittsfrist sowie anschließend nach Maßgabe der Drei-Jahres-Frist für die Neubemessung vorzunehmen wäre (vgl. zum Ganzen grundlegend BGH, Urt. v. 18.10.2017 – IV ZR 188/16, NJW 2018, 305 Rn. 19 f m.w.N.).

44 Ein solcher Ausnahmefall lag hier indes nicht vor. Zwar wurde auch hier innerhalb der für die Neubemessung geltenden Dreijahresfrist, die am 08.10.2019 ablief, Klage erhoben (die Klageschrift datiert vom 23.05.2019; die Zustellung erfolgte am 27.06.2019). Allerdings hat der Kläger klargestellt, dass mit der Klage lediglich das Ergebnis der Erstbemessung angegriffen werde und das Neubemessungsverlangen parallel dazu nur außergerichtlich verfolgt werde. Er hat weder die Anträge geändert noch sich gegen den für die Erstinvalidität maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtung gewandt, sondern lediglich ergänzend aus Gründen der Kostenersparnis im Hinblick auf eine außergerichtlich vorzunehmende Neufestsetzung, die sich der Kläger vorbehalten hat, eine zusätzliche gutachterliche Äußerung gewünscht zum Invaliditätsgrad zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist. Dies hat auch der Erstrichter so verstanden, dementsprechend Beweis erhoben und nur über den bisherigen Streitgegenstand - unfallbedingte Invalidität zum Ablauf der 15-monatigen Invaliditätsfeststellungsfrist - entschieden. Lediglich ergänzend unter Punkt III. des Beweisbeschlusses vom 09.04.2020 wurde weiter angeordnet: "Auf Wunsch und mit Einverständnis der Parteien soll sich der Sachverständige im Rahmen einer Neubemessung auch zur aktuellen Invalidität äußern."

45 2. Im Ergebnis ist nach den in zweiter Instanz getroffenen ergänzenden Feststellungen die Berufung des Klägers unbegründet. Ihm steht keine weitere Invaliditätsleistung wegen der Folgen des Unfalls vom 08.10.2016 zu.

46 a) Das bedingungsgemäße Recht auf Neubemessung des Invaliditätsgrades ermöglicht es, Veränderungen des Gesundheitszustandes gegenüber der Erstbemessung zu berücksichtigen. Im Verfahren der Neubemessung ist grundsätzlich die Erstbemessung als feststehend zugrunde zu legen und nur noch zu prüfen, ob Verschlechterungen oder Besserungen hierzu eingetreten sind. Die Neubemessung betrifft lediglich den Grad der Invalidität, nicht (mehr) die Frage, ob überhaupt unfallbedingte Invalidität vorliegt.

47 Voraussetzung einer Neubemessung ist somit eine Veränderung im Gesundheitszustand. Deshalb dürfen nur solche Veränderungen berücksichtigt werden, die nicht bereits in die Erstbemessung eingeflossen sind. Das Neubemessungsverlangen setzt voraus, dass ein bestimmter Mindestgrad unfallbedingter Invalidität feststeht und nur die Veränderung des konkreten Invaliditätsgrades betroffen ist (vgl. Anschlag in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023 § 12 Rn. 296, 309).

48 b) Der Kläger hat seinen vertraglich zugesicherten Anspruch auf Neubemessung rechtzeitig innerhalb von 3 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls erhoben, nämlich durch außergerichtliche Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 23.07.2019 und vom 30.07.2019 (Anlagen K 15 und 16, Bl. 198 f und 200 ff der Beiakte). Dass zu diesem Zeitpunkt der Rechtsstreit um die Erstbemessung noch nicht abgeschlossen war, steht dem nicht entgegen. Zumindest hat sich der Kläger in den genannten Schreiben eine ärztliche Neubemessung nach Vorliegen der Erstmessung vorbehalten.

49 c) Hat eine Partei ihren Anspruch auf Neubemessung rechtzeitig innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls erhoben, sind aber – wie hier - die notwendigen Untersuchungen bzw. die Begutachtung (z.B. im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens) erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt, dürfen nur vor Ablauf der Dreijahresfrist erhobene Befunde berücksichtigt werden und es darf eine Gesundheitsprognose nur auf der Grundlage eben dieser Befunde abgegeben werden. Maßgeblich ist damit (spätestens) der Gesundheitszustand zum Fristende. Eine Verwertung später gewonnener (für den Versicherungsnehmer positiver wie negativer) Erkenntnisse ist unzulässig, so dass danach eingetretene gesundheitliche Spätschäden vom Versicherungsnehmer nicht mehr geltend gemacht werden können, auch wenn sie zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führen würden (vgl. Langheid/Wandt/Dörner, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024 § 188 VVG Rn. 9 unter Hinweis auf BGHZ 137, 247 (252); BGH VersR 1981, 1151; 2001, 1547; OLG Hamm VersR 2008, 1102; BeckOK VVG/Jacob 29.Ed. 20.10.2025, VVG § 188 Rn. 14).

50 d) Zu Recht hat der Kläger einen Verstoß des Landgerichts gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 I GG) geltend gemacht, weil dieses den mehrfachen Anträgen des Klägers auf Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht nachgegangen ist. Der Beweisantritt "Zeugnis des Sachverständigen Prof. Dr. …" war ohne Weiteres als Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen auszulegen. Einem solchen Antrag ist auch dann stattzugeben, wenn das Gericht selbst keinen Erläuterungsbedarf sieht und nicht erwartet, dass der Gutachter seine Auffassung ändert (BGH, Urt. v. 13.05.2009 – IV ZR 211/05, NJW RR 2009, 1193 Rn. 20 mwN). Erneute Feststellungen durch den Senat waren auch deshalb geboten, weil sich das vom Erstrichter nach § 411a ZPO verwertete Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 23.07.2020 aus dem Vorprozess nebst protokollierter mündlicher Gutachtenserläuterung vom 15.04.2021 nicht zu dem für die Neubemessung maßgeblichen Stichtag 08.10.2019 verhält. Das liegt daran, dass der Gutachtensauftrag im Beweisbeschluss vom 09.04.2020 mit der Aufforderung an den Sachverständigen, sich auch zu der "aktuellen" Invalidität des Klägers zu äußern, ungenau formuliert worden war. Nach dem hier maßgeblichen Stichtag (08.10.2019) und auch bereits im Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen Prof. …, die am 15.07.2020 stattfand, hatte sich der Gesundheitszustand des Klägers ganz offensichtlich allein durch die am 09.01.2020 erfolgte Implantation einer zementierten unikondylären Schlittenprothese maßgeblich geändert. Diese Änderung des Gesundheitszustandes, die nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls einen Endoprothesenzuschlag von 3/20 Beinwert rechtfertigen würde, aber letztlich auch mit einer Verbesserung der Funktionalität und der Schmerzhaftigkeit einherging - das Knie ist nun bandstabil, frei streckbar, zu 130 ° beugbar und eine besondere Schmerzhaftigkeit besteht nicht mehr - kann aus Rechtsgründen jedoch nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach dem hier maßgeblichen Stichtag eingetreten ist. Ansonsten würde der Neubemessung des Invaliditätsgrades ein körperlicher Zustand zugrunde gelegt werden, der in der maßgeblichen Zeit noch gar nicht eingetreten war. Zwar ist es unschädlich, wenn eine (erneute) Begutachtung – wie hier - erst nach Ablauf der Dreijahresfrist möglich ist oder durchgeführt wird. Allerdings sind nur innerhalb der Frist eingetretene Umstände zu berücksichtigen (vgl. Anschlag in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023 § 12 Rn. 305). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Einsatz einer Knieendoprothese wohl der zu erwartenden Entwicklung entsprach. Der Endoprothesenzuschlag, der an den tatsächlichen Einbau der Knieendoprothese geknüpft ist, könnte nur in Ansatz gebracht werden, wenn die Implantation der Schlittenprothese de facto auch innerhalb der Neubemessungsfrist erfolgt wäre, was aber nicht der Fall ist.

51 Nach dem Ergebnis der vor dem Senat erfolgten mündlichen Gutachtenerläuterung durch den Sachverständigen Prof. Dr. … kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zum maßgeblichen Neubemessungsstichtag (08.10.2019), im Vergleich zu dem der Erstbemessung zugrunde liegenden Zustand maßgeblich verschlechtert hat, so dass ein gegenüber der Erstbemessung höherer Invaliditätsgrad als 2/20 Beinwert nicht zugrundegelegt werden kann.

52 Der Sachverständige hat ausdrücklich klargestellt, dass er nach Auswertung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Unterlagen bei der Erstbemessung des Invaliditätsgrades von einem Invaliditätsgrad von 2/20 Beinwert ausgegangen war. Wenn dies in Vorprozess teilweise anders protokolliert worden sei, sei er missverstanden worden. Der Kläger habe durch den Unfall primär einen traumatischen sagittal ausgerichteten Meniskusriss am rechten Knie erlitten an der Grenze zwischen dem kapselseitigen Drittel und dem mittleren Drittel (sog. Red-White-Zone), der in einem dauerhaften Defektzustand verheilt sei. Die weiteren kernspintomographischen Kontrollen hätten eine rasch fortschreitende weitere Zerstörung im Innenmeniskushorn gezeigt mit deutlichem und sehr raschem Fortschritt eines Knorpelschadens, so dass am 21.12.2017 hier eine arthroskopische Operation durchgeführt worden sei. Laut Arztbrief habe eine Innenmeniskusläsion im Bereich des Hinterhorns vorgelegen; es werde eine Knorpelschädigung III. bis IV. Grades medial, I. bis II. Grades lateral sowie I.-gradig retropatellar beschrieben und es sei eine Innenmeniskusteilresektion durchgeführt worden. Trotz der arthroskopischen Operation sei eine weitere rasch fortschreitende Zerstörung des medialen Gelenkkompartements aktenkundig. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Gutachtenserläuterung vor dem Senat klargestellt, dass er bei der Erstbemessung des Invaliditätsgrades - gestützt auf den am 16.09.2017 erhobenen Befund aus der …-Klinik in Heidelberg - von einer eingeschränkten Beugefähigkeit des rechten Knies ausgegangen sei in einem Ausmaß von 0/0/120° (normal wäre 0/0/140°). Dieser Befund allein rechtfertige nach der gängigen Begutachtungsliteratur ein Invaliditätsgrad von 1/20 Beinwert. Hierzu habe er einen Zuschlag von weiteren 1/20 Beinwert gemacht, weil beim Kläger aufgrund der Gesamtumstände das Merkmal für eine besondere Schmerzhaftigkeit vorgelegen habe, so dass er für den Erstbemessungszeitpunkt eine Gesamtinvalidität von 2/20 Beinwert angesetzt habe.

53 Dass sich der Gesundheitszustand des Klägers am rechten Knie über die bereits der Erstbemessung zugrunde gelegten Umständen hinaus in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zum 08.10.2019 verschlechtert hatte, konnte der Sachverständige anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht feststellen. Insoweit fehle es an einem zeitnahen Untersuchungsbefund. Aus dem vom Kläger vorgelegte Krankenauszugsblatt des ZOSO vom 28.01.2019 fand sich vielmehr ein Hinweis auf eine Beweglichkeit des rechten Knies von 0/0/140°. Dies entspreche - so der Sachverständige - einer freien Streckung und Beugung bis 140°. Nach diesem Befund müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine Bewegungseinschränkung mehr vorgelegen habe.

54 Klarstellend hat der Sachverständige weiter erläutert, dass ein Endoprothesenzuschlag, den er im Vorprozess aufgrund der am 09.01.2020 beim Kläger implantierten Schlittenprothese mit Blick auf das damalige Alter des Klägers mit 3/20 Beinwert angenommen habe, nur dann anfalle, wenn auch tatsächlich eine Prothese eingebracht werde, denn hierdurch werde dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Endoprothese nur eine begrenzte Lebensdauer habe. Schließlich stellte er klar, dass der Einbau der Prothese beim Kläger auch mit einer Verbesserung der Funktionalität und der Schmerzhaftigkeit des rechten Knies einhergegangen sei, da das Knie danach bandstabil, frei streckbar und zu 130° beugbar gewesen sei und eine besondere Schmerzhaftigkeit nicht mehr bestanden habe. Diese Umstände waren aber, da sie nicht mehr in den maßgeblichen Neubemessungszeitraum fielen, der begehrten Neubemessung des Invaliditätsgrades nicht zugrunde zu legen, weder zugunsten noch zu Lasten des Klägers. Da für den maßgeblichen Neubemessungszeitraum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht festgestellt werden konnte, was zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers geht, kann ein gegenüber der Erstmessung höherer Invaliditätsgrad nicht festgesetzt werden. Dem Kläger steht somit keine weitere Invaliditätsleistung zu.

55 e) Die Nebenforderung teilt das Schicksal der geltend gemachten Hauptforderung. Im Übrigen ist nicht dargelegt, inwieweit die Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten im Neubemessungsverfahren durch ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten veranlasst wurde.

III.

56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

57 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor und der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab.

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