OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 2026-04-30, 4 W 16/26

4 W 16/26Supreme Court / Civil Chamber IVApr 30, 2026

Regest

1. Bei einer Unionsmarkenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit b) UMVO, wegen Rufausbeutung einer bekannten Marke nach Art. 9 Abs. 2 lit c) UMVO sowie einer Unternehmenskennzeichenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 2 MarkenG und wegen Rufausbeutung eines bekannten Zeichens nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 3 UWG stehen dem Markeninhaber markenrechtliche Unterlassungsansprüche zu. 2. Daneben bestehen Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG wegen Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse des beklagten Unternehmens, da dieses in seinem Online-Auftritt mit dem eingeblendeten Kartenausschnitt zum Geschäftssitz des Kennzeicheninhabers eine geschäftliche Verbindung zu diesem suggeriert, die tatsächlich nicht besteht und dadurch an der Bekanntheit und Reputation eines anderen partizipiert. 3. Die Dringlichkeitsvermutung kann durch das Verhalten eines Antragstellers widerlegt werden, wenn dieser mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder wenn er das Verfahren nicht zügig betreibt. Dabei stellt ein Zeitraum von sechs Wochen einen groben Zeitrahmen dar, innerhalb dessen der Markeninhaber gegen eine Markenverletzung vorzugehen hat. Eine längere Frist als sechs Wochen kann im Einzelfall noch nicht dringlichkeitsschädlich sein, wenn ein Auslandsbezug verbunden mit den mehrfachen Nachfragen und Erläuterungswünschen der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin besteht. Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 16. April 2026, 6 O 63/26 nachgehend OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 5. Mai 2026, 4 W 16/26, Beschluss

Full text

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat — 4 W 16/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-30

Aktenzeichen: 4 W 16/26

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0430.4W16.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 9 Abs 2 Buchst b EUV 2017/1001, Art 9 Abs 2 Buchst c EUV 2017/1001, § 5 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 3 MarkenG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei einer Unionsmarkenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit b) UMVO, wegen Rufausbeutung einer bekannten Marke nach Art. 9 Abs. 2 lit c) UMVO sowie einer Unternehmenskennzeichenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 2 MarkenG und wegen Rufausbeutung eines bekannten Zeichens nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 3 UWG stehen dem Markeninhaber markenrechtliche Unterlassungsansprüche zu.

  2. Daneben bestehen Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG wegen Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse des beklagten Unternehmens, da dieses in seinem Online-Auftritt mit dem eingeblendeten Kartenausschnitt zum Geschäftssitz des Kennzeicheninhabers eine geschäftliche Verbindung zu diesem suggeriert, die tatsächlich nicht besteht und dadurch an der Bekanntheit und Reputation eines anderen partizipiert.

  3. Die Dringlichkeitsvermutung kann durch das Verhalten eines Antragstellers widerlegt werden, wenn dieser mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder wenn er das Verfahren nicht zügig betreibt. Dabei stellt ein Zeitraum von sechs Wochen einen groben Zeitrahmen dar, innerhalb dessen der Markeninhaber gegen eine Markenverletzung vorzugehen hat. Eine längere Frist als sechs Wochen kann im Einzelfall noch nicht dringlichkeitsschädlich sein, wenn ein Auslandsbezug verbunden mit den mehrfachen Nachfragen und Erläuterungswünschen der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin besteht.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankenthal, 16. April 2026, 6 O 63/26 nachgehend OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 5. Mai 2026, 4 W 16/26, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16.04.2026, Az. 6 O 63/26, aufgehoben:

  1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern zu vollstrecken ist, verboten,

(1) für einen auf den Online-Vertrieb von Schmuck und Schmuckreparaturen gerichteten Geschäftsbetrieb in Deutschland die Kennzeichnung „D… G…“ zu verwenden;

(2) zur Kennzeichnung von Produkt- und Dienstleistungsangeboten eines Juweliergeschäfts im deutschen Onlinehandel die nachfolgenden Zeichen zu verwenden:

(3) für die Produktangebote und Dienstleistungen eines Juweliergeschäfts im deutschen Onlinehandel wie nachfolgend eingeblendet mit einer geografischen Standortangabe der D… zu werben -

  1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.

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