OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2026-03-24, 3 U 779/25

3 U 779/25Supreme Court / Civil Chamber IIIMar 24, 2026

Regest

1. Auf einen gesetzlich nicht normierten Energieberatungsvertrag ist das Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB anzuwenden (Anschluss an: OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 19 U 3738/24 e, BeckRS 2025, 15353; OLG Celle, Urteil vom 30. Juni 2021 - 14 U 188/19, BeckRS 2021, 28936, Rn. 14). (Rn.36) 2. Eine Garantie zur Erlangung der Fördermittel gibt ein Energieeffizienz-Experte grundsätzlich nicht. Sein Aufgabenkreis vor Durchführung des Bauvorhabens umfasst die Beratung hinsichtlich der passenden und aufeinander abgestimmten Baumaßnahmen für das Bauvorhaben, die Prüfung, ob diese technisch förderfähig sind sowie die Erstellung entsprechender Nachweise. Dieser Schritt endet in der Generierung der „Bestätigung zum Antrag“ (BzA). Für das eigentliche Antragsverfahren über das KfW-Zuschussportal ist der Bauherr selbst zuständig, es sei denn, der Energieeffizienz-Experte wurde mit dieser über die technische Beratung hinausgehenden Aufgabe ausdrücklich beauftragt. (Rn.48) (Rn.41) 3. Hinsichtlich der Antragstellung im KfW-Zuschussportal und der Einhaltung etwaiger Fristen trifft den Energieeffizienz-Experten auch keine Hinweis-, Warn- oder Überwachungspflicht, wenn die Notwendigkeit der Antragstellung für den Bauherrn offensichtlich ist und er sich über die Antragsmodalitäten ohne weiteres selbst informieren kann. (Rn.74) (Rn.80) (Rn.81)

Full text

OLG Koblenz 3. Zivilsenat — 3 U 779/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-24

Aktenzeichen: 3 U 779/25

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2026:0324.3U779.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 241 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB, §§ 611ff BGB, § 675 Abs 1 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Auf einen gesetzlich nicht normierten Energieberatungsvertrag ist das Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB anzuwenden (Anschluss an: OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 19 U 3738/24 e, BeckRS 2025, 15353; OLG Celle, Urteil vom 30. Juni 2021 - 14 U 188/19, BeckRS 2021, 28936, Rn. 14). (Rn.36)

  2. Eine Garantie zur Erlangung der Fördermittel gibt ein Energieeffizienz-Experte grundsätzlich nicht. Sein Aufgabenkreis vor Durchführung des Bauvorhabens umfasst die Beratung hinsichtlich der passenden und aufeinander abgestimmten Baumaßnahmen für das Bauvorhaben, die Prüfung, ob diese technisch förderfähig sind sowie die Erstellung entsprechender Nachweise. Dieser Schritt endet in der Generierung der „Bestätigung zum Antrag“ (BzA). Für das eigentliche Antragsverfahren über das KfW-Zuschussportal ist der Bauherr selbst zuständig, es sei denn, der Energieeffizienz-Experte wurde mit dieser über die technische Beratung hinausgehenden Aufgabe ausdrücklich beauftragt. (Rn.48) (Rn.41)

  3. Hinsichtlich der Antragstellung im KfW-Zuschussportal und der Einhaltung etwaiger Fristen trifft den Energieeffizienz-Experten auch keine Hinweis-, Warn- oder Überwachungspflicht, wenn die Notwendigkeit der Antragstellung für den Bauherrn offensichtlich ist und er sich über die Antragsmodalitäten ohne weiteres selbst informieren kann. (Rn.74) (Rn.80) (Rn.81)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 19 U 3738/24 e. (Rn.41)

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