projects
L 5 KR 105/24•Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat, 2026-02-19, L 5 KR 105/24
L 5 KR 105/24Social Insurance Court / Division 5Feb 19, 2026
1. Eine einmal jährlich ausgezahlte Invalidenleistung einer betrieblichen Altersversorgung, deren Höhe aus einer betragsmäßig begrenzten Bemessungsgrundlage bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres berechnet wird, ist kein ratenweise ausgezahlter kapitalisierter Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs 1 S 3 SGB V, wenn die Invalidenleistung bei Wegfall der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nicht mehr gewährt wird. (Rn.26) 2. Eine solche Invalidenleistung unterliegt als Rente der betrieblichen Altersversorgung der Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen im Monat der Auszahlung. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Speyer, 13. Juni 2024, S 17 KR 98/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-02-19
Aktenzeichen: L 5 KR 105/24
ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2026:0219.L5KR105.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 226 Abs 2 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 229 Abs 1 S 3 SGB 5, § 237 S 1 Nr 2 SGB 5
Rechtskraft: ja
Eine einmal jährlich ausgezahlte Invalidenleistung einer betrieblichen Altersversorgung, deren Höhe aus einer betragsmäßig begrenzten Bemessungsgrundlage bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres berechnet wird, ist kein ratenweise ausgezahlter kapitalisierter Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs 1 S 3 SGB V, wenn die Invalidenleistung bei Wegfall der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nicht mehr gewährt wird. (Rn.26)
Eine solche Invalidenleistung unterliegt als Rente der betrieblichen Altersversorgung der Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen im Monat der Auszahlung. (Rn.29)
Verfahrensgang
vorgehend SG Speyer, 13. Juni 2024, S 17 KR 98/22, Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13.06.2024 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2022 sowie die Bescheide vom 18.12.2021, 17.12.2022, 29.06.2023, 16.12.2023, 21.12.2024 und 19.12.2025 werden hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung aufgehoben mit Ausnahme der Beitragsfestsetzungen für Februar 2022, Februar 2023, Februar 2024 und Februar 2025. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet 9/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus einer einmal jährlichen gezahlten betrieblichen Altersversorgung. Hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung haben die Beteiligten einen Unterwerfungsvergleich geschlossen.
2 Die 1989 geborene Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund des Bezugs einer unbefristeten gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung seit dem 05.12.2020 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) krankenversichert. Sie übte zuvor eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der B H... ... GmbH aus. Über diese Tätigkeit nahm sie nach der „Konzernbetriebsvereinbarung über die Zusatzleistung bei Invalidität und an Hinterbliebene“ (KBV Zusatzleistung) der R... B... GmbH vom 14.12.2018 an der betrieblichen Altersversorgung der R... B... GmbH, dem vom B -Rentenservice abgewickelten B... Vorsorge Plan, teil. Aus diesem hatte sie zum 01.01.2021 eine firmenfinanzierte Anwartschaft auf eine Zusatzleistung bei Invalidität (Invalidenleistung nach Ziffer 3.1 KBV Zusatzleistung) mit einem Kapitalwert von 49.839,53 € („Bemessungsgrundlage“ nach Ziffern 3.3.2 bis 3.3.5 KBV Zusatzleistung). Die Zusatzleistung wird in jährlichen Teilbeträgen der Bemessungsgrundlage, berechnet auf die Anzahl der vollen Jahre bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, grundsätzlich jeweils Ende Februar ausgezahlt, die erste Auszahlung erfolgt Ende April des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres; die Teilbeträge werden verzinst; ein Wahlrecht auf Einmalzahlung besteht nicht. Im Falle der Klägerin erfolgt eine Auszahlung in 30 jährlichen Zahlungen in Höhe von 1.661,32 €, jeweils zuzüglich zum Auszahlungstermin angefallener Zinsen, erstmals am 30.04.2021 (1.666,30 €) und letztmals am 28.02.2050 (2.157,40 €). Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die „Anlage 2 - Information zur Auszahlung“ vom 25.02.2021 (Bl. 196 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Anspruch auf die Zusatzleistung als Invalidenleistung besteht nach Ziffer 3.1 KBV Zusatzleistung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet und solange von da an Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird. Der Anspruch auf die Zusatzleistung als Invalidenleistung endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens jedoch mit Vollendung des 62. Lebensjahres des Mitarbeiters. Die Unterbrechung der gesetzlichen Rentengewährung für weniger als ein halbes Jahr führt nicht zur Beendigung des Anspruchs. Nach Ziffer 3.3.3 KBV Zusatzleistung erwerben die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Anspruch auf die Zusatzleistung, wenn die Invalidität vor dem Alter 62 durch Tod endet, wobei Bemessungsgrundlage für die Zusatzleistung die Summe der infolge des Todes nicht mehr zur Auszahlung kommenden Teilbeträge ist. Zu den weiteren Regelungen wird auf die KBV Zusatzleistung (Bl. 226 bis 230 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Zudem war die Klägerin Begünstigte einer Direktversicherung bei der R... Lebensversicherungs-AG, durch die ihr im Februar 2021 eine Kapitalleistung in Höhe von 2.923,85 € gezahlt wurde.
3 Aufgrund der Meldung der R... Lebensversicherungs-AG vom 01.03.2021 stellte die Beklagte, ebenso wie bei den weiteren Bescheiden zugleich im Namen der TK-Pflegekasse handelnd, mit Bescheid vom 16.03.2021 fest, dass die Kapitalleistung der R... Lebensversicherungs-AG beitragspflichtig sei, wobei für maximal zehn Jahre pro Monat 1/120 der ausgezahlten Summe zugrunde gelegt werde. Das monatliche Einkommen von 24,37 € sei vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2031 beitragspflichtig. Beiträge seien nicht abzuführen, weil die Geringfügigkeitsgrenze derzeit nicht überschritten werde.
4 Aufgrund der Meldung der R... B... GmbH vom 19.05.2021 über die Auszahlung einer Kapitalleistung in Höhe von 49.839,53 € setzte die Beklagte durch Bescheid vom 17.09.2021 gegen die Klägerin ab Mai 2021 monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. Die Kapitalleistung der R... B... GmbH sei mit monatlich 415,33 € vom 01.05.2021 bis zum 30.04.2031 beitragspflichtig. Bezogen auf die Krankenversicherungsbeiträge werde das monatliche Einkommen aus Betriebsrenten um einen Freibetrag von monatlich 164,50 € gemindert. Aufgrund dessen wurden auf die Leistung der R... Lebensversicherungs-AG keine Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt. Hinsichtlich der Leistung der R... B... GmbH wurden auf ein monatliches Einkommen von 275,20 € Krankenversicherungsbeiträge von monatlich 40,18 € (Beitragssatz 14,6 %) nebst Zusatzbeitrag von 3,30 € (Beitragssatz 1,2 %) festgesetzt.
5 Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 17.09.2021 Widerspruch ein. Unter Vorlage des Auszahlungsplans und der Rentenabrechnung April 2021 machte sie geltend, dass der Betrag von 49.839,53 € nicht an sie, sondern an den B... Vorsorge Plan ausgezahlt worden sei, der den Betrag an sie in 30 Jahresraten auszahle. Aus der Jahreszahlung von 1.661,32 € (ohne Zinsen) ergebe sich eine monatliche Rente von 138,44 €, die unter dem Freibetrag liege. Nachdem der B -Rentenservice die Richtigkeit der gemeldeten Gesamtsumme, die in Raten ausgezahlt werde, bestätigt hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2022 zurück. Bei versicherungspflichtigen Rentnern würden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das erzielte Arbeitseinkommen zugrunde gelegt (§ 237 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
6 Die Klägerin hat am 11.03.2022 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Speyer erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung ihres Widerspruchsvorbringens weiterverfolgt hat. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V sei in ihrem Fall nicht einschlägig, da sie mit Beiträgen für Kapitalleistungen belastet werde, die sie bei einer Laufzeit von 30 Jahren vielleicht irgendwann einmal oder auch niemals erhalten werde. Die Rechtsprechung des BSG (17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R) greife nicht, da auf den in den B... Vorsorge Plan eingezahlten Festbetrag Zinsen anfielen, die ebenfalls jährlich ausgezahlt würden. Aufgrund der während der Laufzeit anfallenden Zinsen müsse von einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung ausgegangen werden.
7 Durch Urteil vom 13.06.2024 hat das SG Speyer die Klage abgewiesen. Die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus der Kapitalleistung von 49.839,53 € sei nicht zu beanstanden. Nach § 223 Abs. 1 und 2 SGB V seien für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen. Die Beiträge würden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Bei versicherungspflichtigen Rentnern würden der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gälten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit diese wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Bei der Leistung der R... B... GmbH bzw. des B -Rentenservice an die Klägerin handele es sich um Einnahmen aus einer Rente der betrieblichen Altersversorgung, insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Dass es sich bei der erbrachten Leistung um eine solche aus einer betrieblichen Altersversorgung handele, stehe nicht im Streit. Durch die Beklagte seien die Beiträge zur Krankenversicherung korrekt berechnet worden. Es sei zutreffend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zur Anwendung gebracht worden. Die Kammer schließe sich zu der Problematik, ob eine ratenweise ausgezahlte bzw. noch auszuzahlende Leistung als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V einzuordnen sei, den Ausführungen des BSG im Urteil vom 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R, unter Rn. 14 an. Nach diesen Grundsätzen liege eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung vor. Denn an die Klägerin werde eine von vornherein begrenzte Gesamtsumme in einer von vornherein festgelegten Anzahl von Jahresraten ausgezahlt. Diese Zuordnung werde nicht dadurch verändert, dass die Kapitalleistung in den B... Vorsorge Plan eingezahlt worden sei und während der Laufzeit der Ratenzahlung Zinsen anfielen, die einmal jährlich ausgeschüttet würden. Denn auch hier bestehe eine zeitliche und betragsmäßige Begrenzung der Leistung. Auch die Zinsen stünden von vornherein betragsmäßig fest und würden in vorgegebener Höhe jeweils zum 28. Februar/29. Februar des Jahres mit dem Betrag von 1.661,32 € ausgeschüttet werden. Mit der Zahlung der 30. Jahresrate werde die gesamte Kapitalleistung einschließlich der angefallenen Zinsen ausgezahlt sein. Dass die Klägerin die Beiträge zur Krankenversicherung aufgrund der zeitlichen Staffelung der Raten aus ihrem Vermögen „vorfinanziere“, sei unschädlich (vgl. BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R, Rn. 17 ff.). Der nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ermittelte monatliche Zahlbetrag des Versorgungsbezugs bewege sich oberhalb der Grenze des § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V; hierzu werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Auffassung der Klägerin, dass bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze des § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V die jährlich gezahlte Rate von 1.661,32 € monatlich auf das jeweilige Jahr umzulegen sei, folge die Kammer nicht. Durch die Beklagte sei korrekt auf den nach Maßgabe des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ermittelten monatlichen Zahlbetrag von 415,33 € abgestellt worden. Die von der Klägerin bevorzugte monatliche Aufteilung des ratenweise gezahlten Betrags finde im Gesetz keine Grundlage. Die Kammer stütze sich hierbei auf den Wortlaut von § 226 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB V sowie den systematischen Zusammenhang dieser Norm mit § 229 Abs. 1 SGB V. Durch § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V werde unter anderem auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Bezug genommen. Hierbei handele es sich um den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Die Versorgungsbezüge wiederum seien spezifisch in § 229 Abs. 1 SGB V geregelt. Dort würden zum einen die als Versorgungsbezüge zu berücksichtigenden Einnahmen spezifisch aufgeführt. Zum anderen sei in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V kodifiziert, was als monatlicher Zahlbetrag eines kapitalisierten Versorgungsbezugs zu berücksichtigen sei. Dieser monatliche Zahlbetrag sei nicht die monatsgenaue Aufteilung der jeweils gezahlten Rate der Versorgungsleistung, sondern die durch 120 Monate zu teilende Kapitalleistung selbst. Hinsichtlich der konkreten Beitragsberechnung seien Fehler nicht ersichtlich.
8 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 24.06.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.07.2024 Berufung eingelegt. Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Das SG habe zu Unrecht die ratenweise Auszahlung der Betriebsinvalidenleistung als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung beurteilt. Es liege eine Gesetzeslücke vor, so dass in analoger Anwendung nur die jährlich tatsächlich zugeflossene Ratenzahlung in Höhe von 1.661,32 € zugrunde zu legen sei. Sie habe nach der betrieblichen Vereinbarung die Leistung nicht als Einmalzahlung in Anspruch nehmen können, sondern habe sie sich in jährlichen Raten auszahlen lassen müssen. Außerdem endeten die Auszahlungen aus dem Vorsorgeplan, wenn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, die bei ihr regelmäßig überprüft werde, ende. Auch unter diesem Gesichtspunkt müsse die Ratenzahlung als regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des Beitragsrechts verstanden werden.
9 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10 das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13.06.2024 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2022 sowie die Bescheide vom 18.12.2021, 17.12.2022, 29.06.2023, 16.12.2023, 21.12.2024 und 19.12.2025 aufzuheben, soweit darin Beiträge zur Krankenversicherung festgesetzt werden.
11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12 die Berufung zurückzuweisen.
13 Sie hält das angefochtene Urteil auch unter Berücksichtigung der Auskunft des B... bAV-Service vom 21.10.2025 für zutreffend.
14 Durch Bescheid vom 18.12.2021 hat die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge aus den beiden Versorgungsbezügen für die Zeit ab dem 01.01.2022 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 164,50 € monatlich bei unveränderten Beitragssätzen neu festgesetzt auf monatlich 40,18 € nebst Zusatzbeitrag von 3,30 € aus einem monatlichen Einkommen von 275,20 € aus der Leistung der R... B... GmbH.
15 Durch Bescheid vom 17.12.2022 hat die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge aus den beiden Versorgungsbezügen für die Zeit ab dem 01.01.2023 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 169,75 € monatlich bei unveränderten Beitragssätzen neu festgesetzt auf monatlich 39,41 € nebst Zusatzbeitrag von 3,24 € aus einem monatlichen Einkommen von 269,95 € aus der Leistung der R... B... GmbH.
16 Durch Bescheid vom 29.06.2023 hat die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge aus den beiden Versorgungsbezügen für die Zeit ab dem 01.07.2023 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 169,75 € monatlich bei unveränderten Beitragssätzen neu festgesetzt auf monatlich 39,41 € nebst Zusatzbeitrag von 3,24 € aus einem monatlichen Einkommen von 269,95 € aus der Leistung der R... B... GmbH.
17 Durch Bescheid vom 16.12.2023 hat die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge aus den beiden Versorgungsbezügen für die Zeit ab dem 01.01.2024 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 176,75 € monatlich bei unveränderten Beitragssätzen neu festgesetzt auf monatlich 38,39 € nebst Zusatzbeitrag von 3,16 € aus einem monatlichen Einkommen von 262,95 € aus der Leistung der R... B... GmbH.
18 Durch Bescheid vom 21.12.2024 hat die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge aus den beiden Versorgungsbezügen für die Zeit ab dem 01.01.2025 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 187,25 € monatlich neu festgesetzt auf monatlich 36,86 € (Beitragssatz 14,6 %) nebst Zusatzbeitrag von 6,19 € (Beitragssatz 2,45 %) aus einem monatlichen Einkommen von 252,45 € aus der Leistung der R... B... GmbH.
19 Durch Bescheid vom 19.12.2025 hat die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge aus den beiden Versorgungsbezügen für die Zeit ab dem 01.01.2026 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 197,75 € monatlich neu festgesetzt auf monatlich 35,32 € (Beitragssatz 14,6 %) nebst Zusatzbeitrag von 6,51 € (Beitragssatz 2,69 %) aus einem monatlichen Einkommen von 241,95 € aus der Leistung der R... B... GmbH.
20 Der Senat hat eine Auskunft des B... bAV-Service vom 21.10.2025 eingeholt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 225 ff. der Gerichtsakte).
21 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; dieser ist Grundlage der Entscheidung gewesen.
23 Die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist überwiegend begründet.
24 Das SG hat die Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen. Die Festsetzung der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung aus der Invalidenleistung der R... B... GmbH seit dem 01.05.2021 ist nur für die jeweiligen Auszahlungsmonate der Invalidenleistung dem Grunde nach rechtmäßig und verletzt die Klägerin für diese Monate in der festgesetzten Beitragshöhe nicht in ihren Rechten. Für die weiteren Kalendermonate ist die Beitragsfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden rechtswidrig. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Ausgangsbescheid vom 17.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2022 nach § 96 Abs. 1 SGG die Bescheide der Beklagten vom 18.12.2021, 17.12.2022, 29.06.2023, 16.12.2023, 21.12.2024 und 19.12.2025, durch die die jeweils zukunftsoffene Beitragsfestsetzung jeweils abgeändert wurde. Über die beiden letztgenannten Bescheide entscheidet der Senat auf Klage. Nicht angefochten sind die genannten Bescheide, soweit sie Regelungen zu den Pflegeversicherungsbeiträgen enthalten; insofern haben die Beteiligten beim SG einen Unterwerfungsvergleich geschlossen.
25 Die Beklagte erachtet die einmal jährlich an die bei ihr in der KVdR versicherte Klägerin erbrachte Invalidenleistung der R... B... GmbH dem Grunde nach zu Recht als beitragspflichtig zur Krankenversicherung, weil es sich um einen Versorgungsbezug in Gestalt einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Senat verweist hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der KVdR und deren Anwendung auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG (entsprechend § 153 Abs. 2 SGG).
26 Zu Unrecht haben die Beklagte und dem folgend das SG jedoch die Invalidenleistung als „nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“ im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V qualifiziert und deshalb 1/120 des Betrages von 49.839,53 €, mithin 415,33 €, ab Mai 2021 für 120 Monate als Einkommen der Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt. Abweichend von der Meldung der Zahlstelle, an die weder die Beklagte noch das Gericht gebunden sind, handelt es sich nach den in der KBV Zusatzleistung geregelten Modalitäten der Invalidenleistung nicht um eine in 30 Jahresraten ausgezahlte kapitalisierte Versorgungsleistung, sondern um eine einmal jährlich erbrachte Rentenleistung.
27 Maßgeblich für die Unterscheidung von ratenweise ausgezahlten Kapitalleistungen einerseits, auf die § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V anwendbar ist, und Rentenleistungen andererseits, für die die allgemeinen Regelungen der Beitragsfestsetzung gelten, ist nach der vom SG zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat folgt, ob es sich um eine im Leistungsfall betragsmäßig begrenzte Leistung handelt, die entweder als Einmalzahlung oder für eine bestimmte Anzahl von Jahren ausgezahlt wird, oder ob es sich um eine laufende, wie Leibrenten in der Regel auf die unbekannte Lebenszeit eines Menschen und ohne Begrenzung der Gesamtsumme erbrachte Versorgungsleistung handelt (vgl. BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R, Rn. 14). Kapitalisierte Versorgungsleistungen sollen ungeachtet der Auszahlungsmodalitäten (Einmalzahlung oder Ratenzahlung) bei der Beitragszahlung möglichst lückenlos erfasst werden, um Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Ziel der Umgehung der Beitragspflicht auszuschließen (vgl. BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R, Rn. 16).
28 Die an die Klägerin erbrachte Invalidenleistung ist kein kapitalisierter Versorgungsbezug in diesem Sinne. Entscheidend hierfür ist, dass der Betrag von 49.839,53 € nicht eine der Klägerin mit dem Eintritt des Versorgungsfalls - dem Ende des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 62. Lebensjahres und der Inanspruchnahme der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente (Ziffer 3.1 KBV Zusatzleistung) - betragsmäßig vollständig zustehende Kapitalleistung ist, sondern lediglich die Bemessungsgrundlage, aus der sich die jährliche Teilleistung rechnerisch durch Teilung durch die Anzahl der vollen Jahre zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Vollendung des 62. Lebensjahres errechnet (Ziffer 3.3.1 KBV Zusatzleistung). Anders als bei der ratenweisen Auszahlung eines dem Grunde nach dem Versorgungsempfänger bereits mit dem Eintritt des Versorgungsfalls zustehenden Anspruchs hat die Klägerin derzeit dem Grunde nach noch keinen Anspruch auf die Teilleistungen der zukünftigen Jahre. Mithin hatte sie bei Eintritt des Versorgungsfalls und weiterhin keinen Anspruch auf die ratenweise Auszahlung eines bestimmten Kapitalbetrages in Höhe der Bemessungsgrundlage. Ob die Klägerin in den jeweiligen Kalenderjahren tatsächlich einen Anspruch auf die errechnete Teilleistung erwirbt, hängt davon ob, ob sie im jeweiligen Auszahlungszeitpunkt die Leistungsvoraussetzungen noch erfüllt. Denn der Anspruch auf die Invalidenleistung endet nach Ziffer 3.1 Satz 2 und 3 KBV Zusatzleistung mit dem Wegfall des gesetzlichen Rentenanspruchs, sofern nicht lediglich eine Unterbrechung von weniger als einem halben Jahr vorliegt. Damit ist die Versorgungsleistung für eine unbestimmte Zeit zugesagt. Es ist offen, ob die Klägerin eine Gesamtleistung in Höhe der Bemessungsgrundlage erhalten wird oder nicht. Etwas anders folgt nicht daraus, dass die Invalidenleistung längstens bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres gezahlt wird, wodurch zugleich die maximal zu erbringende Gesamtleistung (Bemessungsgrundlage zuzüglich Zinsen) bereits feststeht. Es ist für regelmäßig wiederkehrende Invaliditätsleistungen (Renten) nicht unüblich, dass sie höchstens bis zum Eintritt eines Lebensalters gezahlt werden, in dem typischerweise die Altersversorgung eintritt. So wird auch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Für die Qualifizierung der von der R... B... GmbH gezahlten Versorgungsleistung ist entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob bei der Klägerin als Bezieherin einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung wahrscheinlich ist, dass die gesetzliche Rente und damit auch die Anspruchsvoraussetzungen der betrieblichen Invalidenleistung vor dem 62. Lebensjahr wegfallen. Es genügt, dass eine unbefristet bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einer Änderung der Verhältnisse für die Zukunft aufgehoben werden kann (§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
29 Handelt es sich mithin bei der jährlichen Zahlung der Invalidenleistung nicht um eine Leistung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, so unterliegt der Zahlbetrag der Leistung nach den allgemeinen Regelungen der § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 4, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V im Monat der Auszahlung in voller Höhe der Beitragsbemessung. Eine Regelung, nach der die einmal im Jahr erfolgende Zahlung für die Beitragserhebung für in der KVdR Versicherte auf zwölf Kalendermonate umzulegen wäre, gibt es nicht. Die Beiträge hat die Klägerin zu tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGBV), wobei nach § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Zahlstelle - hier der B -Rentenservice - die Beiträge einzubehalten und an die Beklagte abzuführen hat. Der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V ist in dem Auszahlungsmonat anwendbar, bei der Klägerin unter Berücksichtigung des weiteren Versorgungsbezuges der R Lebensversicherungs-AG. Ebenso sind im Auszahlungsmonat die Beitragsbemessungsgrenze des § 223 Abs. 3 SGB V sowie die Rangfolge des § 238 SGB V zu beachten.
30 Ausgehend davon sind die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der streitgegenständlichen Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen ab Mai 2021 bis einschließlich Januar 2026 zu Lasten der Klägerin rechtswidrig, soweit sie diejenigen Kalendermonate betreffen, in denen die Invalidenleistung der R... B... GmbH nicht ausgezahlt worden ist. In diesen Kalendermonaten war - neben der von den Bescheiden nicht betroffenen Rente - lediglich der fiktive Zahlbetrag von 24,37 € aus dem Versorgungsbezug der R Lebensversicherungs-AG dem Grunde nach beitragspflichtig, aus dem aber wegen der Freibetragsregelung in § 226 Abs. 2 SGB V in den angefochtenen Bescheiden keine Krankenversicherungsbeiträge erhoben wurden.
31 Gerichtlich nicht zu beanstanden sind die angefochtenen Bescheide hingegen hinsichtlich der Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen für die bisherigen Auszahlungsmonate Februar 2022, Februar 2023, Februar 2024 und Februar 2025; der erste Auszahlungsmonat April 2021 ist von den angefochtenen Bescheiden nicht erfasst. Die Höhe der für die Auszahlungsmonate festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge ist zwar rechtswidrig, weil die Beklagte nur aus dem von ihr errechneten fiktiven Zahlbetrag von 415,33 € abzüglich des jeweils noch nicht ausgeschöpften Freibetrags Beiträge erhoben hat statt aus dem tatsächlichen Zahlbetrag abzüglich des jeweils noch nicht ausgeschöpften Freibetrags (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Hierdurch ist die Klägerin aber nicht beschwert. Entsprechendes gilt in Bezug auf die in den Bescheiden verfügte Zahlungspflicht der Klägerin. Zwar widerspricht diese der Regelung in § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Für die bereits erfolgten Beitragszahlungen der Klägerin fehlt es jedoch an ihrer Beschwer, weil von der Zahlstelle nicht einbehaltene Beiträge nach § 256 Abs. 2 Satz 1, § 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB V entweder durch zukünftigen Einbehalt oder durch Einzug beim Versicherten zu erheben sind. Wirtschaftlich hat die Klägerin die Beiträge mithin in jedem Fall zu tragen.
32 Insgesamt rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzend ist schließlich die zukunftsoffene Festsetzung von monatlichen Krankenversicherungsbeiträgen im Bescheid vom 19.12.2025 ab dem Februar 2026. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat die Klägerin die Auszahlung noch nicht erhalten. Erfolgt die Auszahlung, so hat sie aus dem Zahlbetrag Krankenversicherungsbeiträge zu tragen, die allerdings zum Fälligkeitstermin 15.03.2026 (§ 256 Abs. 1 Satz 2 SGB V) nicht von der Klägerin, sondern von der Zahlstelle abzuführen sind. Die Verpflichtung hierzu hat die Beklagte der Zahlstelle mitzuteilen (§ 202 Satz 5 SGB V). Die Klägerin selbst ist nicht zur Abführung von Beiträgen verpflichtet und wird daher durch die im Bescheid geregelte Zahlungsverpflichtung beschwert. Unterbleibt die Beitragsabführung durch die Zahlstelle, so ist nach § 256 Abs. 2 Satz 1, § 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB V vorzugehen.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) nicht vorliegen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.