OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 2026-03-31, 4 W 4/26

4 W 4/26Supreme Court / Civil Chamber IVMar 31, 2026

Full text

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat — 4 W 4/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-31

Aktenzeichen: 4 W 4/26

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0331.4W4.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18.12.2025, Az. 2 O 3/25, aufgehoben.

  1. Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin Auskunft zu allen bei ihr gespeicherten Bestandsdaten zu dem Nutzer ihrer Plattform zu erteilen, der die unter … die Antragstellerin betreffende Bewertung mit folgendem Inhalt über die Plattform … veröffentlicht hat:

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höchstens aber über den vollständigen Namen, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit der Beteiligten über diese Informationen hinausgehende Bestandsdaten vorliegen.

  1. Die Beteiligte wird in dem in Ziffer 1 angegebenen Umfang zur Auskunftserteilung verpflichtet.

II. Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit Antrag vom 6. Oktober 2025 eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch die beteiligte Diensteanbieterin gem. § 21 Abs. 3 TDDDG betreffend die bei dieser gespeicherten Nutzerdaten zu dem Nutzer ihrer Platform, der näher genannte Kommentare auf der Plattform „…“ veröffentlichte, wobei die Beteiligte Dienstanbieterin ist, die unter anderem die Arbeitgeberbewertungsplattform „…“ betreibt. Nutzer der Plattform „…“ müssen zur Anmeldung eine E-Mail-Adresse angeben.

Auf der Plattform „…“ ist eine Bewertung betreffend die Antragstellerin eingestellt, in der es unter dem Bewertungspunkt „Gehalt/Sozialleistungen“, bewertet mit einem Stern von fünf möglichen, unter anderem heißt:

„Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“

Zu der bewertenden Person ist angegeben:

„Ex-Angestellte/r oder Arbeiter/in • Hat bis 2024 für dieses Unternehmen in … gearbeitet und diesen Arbeitgeber mehrfach bewertet. (Mitarbeiterrinnen dürfen ihren Arbeitgeber einmal im Jahr bewerten .)“.

Die Antragstellerin begehrte erstinstanzlich Auskunftserteilung, der die Beteiligte unter Zurückweisungsantrag entgegen getreten ist.

Das Erstgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da es sich bei dem genannten Zitat um eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung handele.

Die Antragsstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihr Antragsbegehren unter Vertiefung ihres Vortrags weiter und beantragt wir tenoriert.

Dem ist die Antragsgegnerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages entgegen getreten.

Der Senat hat die Parteien mit Hinweisbeschluss vom 06.03.2026 auf seine rechtliche Einschätzung und die bisherige freibeweisliche Würdigung des Senats hingewiesen.

Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.

II.

Der zulässige und keinen Bedenken begegnende Rechtsbehelf (§ 21 Abs. 3 Satz 8 TDDDG, §§ 58 ff. FamFG) der Antragsstellerin hat Erfolg.

Nach § 21 Abs. 2 TDDDG ist der Anbieter von digitalen Diensten gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet und darf im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129–129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185–187, 189, 201a, 241 oder 269 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung setzen die Gestattung der Auskunftserteilung und die korrespondierende Auskunftsverpflichtung – sofern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind – voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschriften erfüllt (BGH NJW 2025, 1890 Rn. 18, beck-online).

Dies ist hier der Fall. Denn entgegen der Auffassung des Erstgerichts handelt es sich bei der schriftlichen Kommentierung

„Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“

um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, die dem § 186 StGB unterfällt.

Unter einer Tatsache sind konkrete Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart zu verstehen, die sinnlich wahrnehmbar, in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich sind (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 186 Rn. 5, beck-online). Um die Problemfälle einer echten „Gemengelage“ zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung handelt es sich nur dann, wenn ein und dieselbe Aussage sich gegenseitig durchdringende tatsächliche und wertende Elemente enthält oder wenn im Rahmen einer einheitlichen Äußerung tatsächliche und wertende Aussagen ohne eigenständige Bedeutung in einem inneren Zusammenhang stehen und sich gegenseitig ergänzen. Hier muss dann für die Abgrenzung maßgebend sein, ob der tatsächliche oder der wertende Gehalt nach dem aus dem Gesamtinhalt der Äußerung sich ergebenden Sinn im Vordergrund steht und diese prägt (TK-StGB/Eisele/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, StGB § 186 Rn. 4, beck-online).

Dem Arbeitgeber wird hier mit der Formulierung unzweideutig ein Gesetzesverstoß vorgeworfen. Selbst wenn zugunsten des oder der Verfasserin des Textes eine Auslegung dahin erfolgt, nur für oder durch die Zahlung der einmal im Jahr erfolgenden Sonderleistung komme es zu einem Erreichen des Mindestlohns, ist damit der Vorwurf erhoben, die gesetzlichen - bußgeldbewehrten (§ 21 MiLoG) und im Ergebnis auch strafbewehrten (§ 266a StGB, vgl. auch BGH NJW 2012, 2051) - Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Denn längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat scheiden für die Frage, ob ein Verstoß gegen das MiLoG vorliegt, aus (BAG NZA 2016, 1327 Rn. 25, beck-online). Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt wurde, ist durch eine einfache Berechnung möglich und beinhaltet keine wertenden Anteile. Denn der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist (nur) erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem zu diesem Zeitpunkt gesetzlich bestimmten Mindestlohn ergibt (BAG NZA 2016, 1327 Rn. 26, beck-online). Soweit das Erstgericht dem Wort „verdient“ einen wertenden Anteil beimisst, da an anderen Stellen der Bewertung des Arbeitgebers allgemein eine zu geringe Bezahlung bemängelt werde, überdehnt das Erstgericht den Sinnzusammenhang der Äußerung. Mit der gewählten Formulierung wird durch den Zusammenhang mit dem Mindestlohn eine Verbindung zu gesetzlich bindenden Vorgaben und nicht zu einem „verdientermaßen“ geschuldeten Lohn hergestellt. Es wird nicht polemisch-überspitzt eine zu geringe Bezahlung moniert, sondern dem Arbeitgeber ein bewusster Gesetzesverstoß unterstellt.

Zudem ist die Äußerung zwar Teil einer auf einem Arbeitgeberbewertungsportal abgegebenen Bewertung, bei der der unbefangene Durchschnittsrezipient typischerweise eine Wiedergabe der subjektiven Einschätzungen des Bewertenden erwartet (BGH NJW 2025, 1890 Rn. 25, beck-online). Bei dem hier in Rede stehenden Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ erwartet der durchschnittliche Leser jedoch Einschätzungen zu der konkreten Bezahlung des bewerteten Arbeitgebers. Sowohl aus dem gewählten Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang kann hier nicht auf einen Inhalt der Äußerung geschlossen werden, der - bei objektiver Unrichtigkeit - nicht strafrechtlich relevant wäre. Anders als bei anderen Unterpunkten der Bewertung, die eine größere Subjektivität in sich tragen (beispielhaft „Arbeitsatmosphäre“, „Image“, „Work-Life-Balance“) erwartet ein Durchschnittnutzer bei dem Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Gerade die Relevanz eines Arbeitgeberbewertungsportals für die Arbeitnehmergewinnung, die auch jedem Nutzer der Plattform bekannt sein oder sich jedenfalls aufdrängen muss (seitens der Beteiligten ist ausgeführt, es handele sich um „Europas größte Arbeitgeber-Bewertungsplattform mit der Mission, „durch Transparenz bessere Arbeitsbedingungen für alle zu schaffen““) spricht dafür, dass neben subjektiven Einschätzungen auch auf Tatsachen basierende Erfahrungen an potentielle neue Arbeitnehmer weitergegeben werden sollen. Der oder die Verfasserin des Bewertungstextes geht über die Forderung, in der Pflege und/oder in dem konkreten Unternehmen müsse eine bessere Bezahlung stattfinden, hinaus und macht der Antragsstellerin vielmehr einen strafrechtlich relevanten Vorwurf. Die durch die Antragsgegnerin als dritte Deutungsvariante bezeichnete Auslegung der Erklärung (überspitzte Meinungsäußerung) scheidet damit aus.

Die als weitere Deutungsvariante 2 bezeichnete Auslegung seitens der Antragsgegnerin (“gefühlte Gesamtbelastung, Einschluss unbezahlter Überstunden, wozu es zu einer Unterschreitung des Mindestlohns käme) findet bereits im Wortlaut der Erklärung keine ausreichende Stütze. Zudem übersieht diese Auslegung der Antragsgegnerin, dass auch bei einer solchen Auslegung ein strafbares Handeln mit der bewussten Unterschreitung des Mindestlohn vorläge.

Es liegt in dem fraglichen Punkt auch keine Substanzarmut vor, die die Erklärung zu einer Meinungsäußerung werden ließe. Bei schlagwortartigen Äußerungen, die lediglich die Aufmerksamkeit des Publikums erregen und Anreiz zu Nachfragen oder zu der Rezeption weiterer Informationsquellen bieten sollen, kann es an einer konkreten Tatsachenbehauptung fehlen, die geeignet wäre, zu auf falsche Sachaussagen gestützten Fehlvorstellungen der Rezipienten beizutragen. Die Meinungsfreiheit, die auch das Recht aufmerksamkeitserregender Zuspitzungen und polemisierender Pointierungen umfasst, steht in solchen Fällen einer Untersagung der Äußerung wegen ihrer Mehrdeutigkeit entgegen (BVerfG NJW 2010, 3501 Rn. 23 - „Gen-Milch“, beck-online). So liegt die hier zu entscheidende Fallgestaltung aber nach nicht. Denn mit dem Vorwurf,

„Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“

wird für den bewerteten Bereich „Gehalt/Sozialleistungen“ keine erkennbar ergänzungsbedürftige, schlagwortartige Äußerung getätigt, sondern eine abschließende, auf eine gesetzeswidrige Bezahlung hinweisende, Tatsachenbehauptung aufgestellt. Diese Erklärung weist einen tatsächlichen Kern auf.

Aus dem Gesamtzusammenhang erschließt sich weiter die Annahme eines bedingten Vorsatzes durch die bewertende Person. So muss sich dieser nur auf die Ehrenrührigkeit der behaupteten Tatsache, nicht aber auf deren Unwahrheit oder Nichterweislichkeit beziehen (TK-StGB/Eisele/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, StGB § 186 Rn. 11, beck-online).

Die Antragsstellerin hat unter Vorlage der Anlage AS3 (Anlage zum Schriftsatz vom 12.12.2025, Blatt zu 39 eA I) für alle Gehaltsgruppen über den Zeitraum ab 2019 eine Aufschlüsselung des tatsächlich gezahlten Lohnes je Stunde vorgelegt und die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt versichert. Dem ist seitens der Beteiligten, die zuvor mitgeteilt hat, sie habe einen erfolglosen Kontaktversuch mit der bewertenden Person unternommen (Anlage B1, zu Blatt 27 eAI), inhaltlich auch nach Hinweis des Senats vom 06.03.2026 nicht mehr entgegen getreten worden, § 30 Abs. 3 FamFG.

Der Senat ist im Wege des Freibeweises davon überzeugt, dass die Äußerung der bewertenden Person unwahr ist, §§ 37, 30, 26 FamFG. Es ist nach Einschätzung des Senats nicht erforderlich, weitere Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, da es an konkreten Anhaltspunkten fehlt, aus denen sich ergibt, dass die bewertende Person wahrheitsgemäße Angaben zu dem von ihr behaupteten Gesetzesverstoß getätigt hat. Eine solche Amtsermittlung „ins Blaue“ hinein verlangt § 26 FamFG nicht (OLG Karlsruhe Beschl. v. 9.7.2025 – 10 W 11/25, BeckRS 2025, 36902 Rn. 29; Sternal, in: Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 26 FamFG Rn. 18).

Das pauschale Bestreiten durch die Beteiligte, auch wenn es ausdrücklich erfolgte, ist unbeachtlich.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG. Diese Vorschrift geht der allgemeinen Kostenregelung in § 81 FamFG vor, sodass eine abweichende Kostenentscheidung nicht möglich ist (BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 21. Ed. 1.10.2025, TTDSG § 21 Rn. 18; HK-TTDSG/Basar/Santagatti-Bergmann, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 21 Rn. 23, jeweils beck-online).

2. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG (OLG Celle Beschl. v. 2.4.2024 – 5 W 10/24, GRUR-RS 2024, 6622 Rn. 65, beck-online).

3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, da der Streitfall von den Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich dem konkreten Wortlaut der beanstandeten Äußerungen geprägt ist.

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