VG Trier 8. Kammer, 2026-01-26, 8 L 8075/25.TR

8 L 8075/25.TRAdministrative Court / Chamber 8Jan 26, 2026

Full text

VG Trier 8. Kammer — 8 L 8075/25.TR — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-26

Aktenzeichen: 8 L 8075/25.TR

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2025 enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

1 Der Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – vom 25. November 2025 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.

2 Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichen Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Asylgesetz – AsylG –) im hier vorliegenden Einzelfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylG bestehen.

3 Gemäß §§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darf eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin bestehen, also erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166-240, juris, Rn. 99). Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen im hier vorliegenden Einzelfall. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) spricht viel dafür, dass der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC droht (vgl. allgemein EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – Rs. C-540/17 und C-541/17, Hamed, Omar – juris, Rn. 43; Urteil vom 19. März 2019 – Rs. C 297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, Ibrahim u.a. – juris, Rn. 88 ff. m.w.N.).

4 Für in Griechenland anerkannt Schutzberechtigte bestand nach der bis Herbst 2022 veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A –; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 – 11 A 314/22 A – und Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A –; OVG Nds, Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20 –; VGH BW, Urteil vom 27. Januar 2022 – A 4 S 2443/21 –; BremOVG, Urteil vom 16. November 2021 – 1 LB 371/21 –, jeweils abrufbar unter juris) generell – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, welche die Rückkehrsituation entsprechend positiv beeinflussen – die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse über einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK erfahren.

5 Zum nunmehr maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vermag die Kammer dieser Einschätzung zwar nicht mehr zu folgen und geht davon aus, dass jedenfalls für hinreichend junge, gesunde, arbeitsfähige, körperlich belastbare und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestattete Männer – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – keine beachtliche Wahrscheinlichkeit (mehr) besteht, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris, sowie Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris; HessVGH, Urteile vom 6. August 2024 – 2 A 489/23.A – und – 2 A 1131/24.A –; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – 12 A 4048/22 –; VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2024 – AN 17 K 24.50259 –; VG München, Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2024 – M 10 K 23.50884 –, jeweils abrufbar unter juris; vgl. zudem Urteil der erkennenden Kammer vom 2. Dezember 2024 – 8 K 2776/24.TR – n.v., Beschluss der erkennenden Kammer vom 25. Februar 2025 – 8 L 933/25.TR –, n.v.). Die Mitglieder der beschriebenen Personengruppe sind aufgrund ihres jungen Lebensalters bei gleichzeitiger körperlicher Ausreifung und Fehlen relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigungen erwerbsfähig und erforderlichenfalls auch zur Übernahme anstrengender körperlicher Arbeiten imstande, wie sie insbesondere mit Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder als Tagelöhner verbunden sein können. Aufgrund des Fehlens abhängiger und versorgungsbedürftiger Familienmitglieder sind sie im Falle häufigerer Arbeitsplatz- oder Unterkunftswechsel örtlich und zeitlich flexibler und zudem eher in der Lage, wiederkehrende, unter Umständen nicht nur kurzzeitige Einkommenslosigkeit zu kompensieren; mit dem erzielten Einkommen müssen sie nur ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Überdies kann jedenfalls bei dieser Personengruppe – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diesen eine Art. 4 GRC widersprechende Obdachlosigkeit droht, insbesondere kommt insofern auch eine Unterkunft in Form einer informell vermieteten Wohnung oder einer staatlich geduldeten informellen Siedlung, z.B. in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs, in Betracht.

6 Die Antragstellerin gehört als – wenngleich noch junge – Frau jedoch nicht zu dieser Personengruppe. Wenngleich die in den oben genannten Entscheidungen getroffene Prognose grundsätzlich – vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls – auch auf junge, gesunde Frauen zu übertragen sein dürfte (vgl. ausführlich zur Übertragung auf die Personengruppe der jungen, alleinstehenden, arbeitsfähigen und gesunden Frauen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland: VG Cottbus, Beschluss vom 20. November 2025 – VG 5 L 599/25.A –, juris; vgl. zudem VG Regensburg, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – RO 13 S 25.33980 –, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2025 – W 4 S 25.33868 – juris, Rn. 32 ff.), ist im vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigen, dass die 20jährige Antragstellerin sich nach der Aktenlage bisher nur gemeinsam mit ihrer Familie (bestehend aus Eltern und dem jüngeren, noch minderjährigen Bruder) bewegt hat, hinsichtlich derer allerdings ihrerseits nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass diese gemeinsam mit der Antragstellerin nach Griechenland zurückkehren würde, zumal die nunmehr volljährige Antragstellerin nicht mehr zur Kernfamilie gehört (vgl. zur Rückkehrprognose BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Januar 2024 – 13 A 10945/22.OVG –, juris, Rn. 29 m.w.N.). Insoweit kann im vorliegenden Einzelfall nach derzeitiger Aktenlage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sich gleichermaßen wie ein junger, gesunder Mann im Hinblick auf die Sicherung ihres Existenzminimums wird durchsetzen können und sich insbesondere eine (auch informelle) Unterkunft wird sichern können und ihr absolutes Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit (womöglich zunächst im informellen Sektor) wird sichern können.

7 Dass die Antragstellerin unmittelbar nach Rückkehr nach Griechenland Zugang zur sozialen Grundsicherung oder anderen Sozialleistungen hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

8 Zurückkehrende international Schutzberechtigte haben zunächst in der Regel keinen Zugang zur sozialen Grundsicherung. Die 2017 eingeführte soziale Grundsicherung („soziales Solidaritätseinkommen“ bzw. nunmehr „garantiertes Mindesteinkommen“) beträgt 216,- Euro monatlich pro Haushalt und erhöht sich um 108,- Euro für jeden Erwachsenen und um 54,- Euro für jedes Kind (vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, Juli 2025, S. 34 f.; Refugee Support Aegean/Stiftung PRO ASYL, Beneficiaries of international protection in Greece – Access to documents and socio-economic rights, März 2023, S. 20; Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus vom 24. Oktober 2022, S. 22 ff.). Sie richtet sich an Haushalte in absoluter Armut und kombiniert finanzielle Unterstützung mit weiteren sozialen Leistungen wie etwa Zugang zu Tafeln und Ermäßigungen auf Versorgungsleistungen (Auswärtiges Amt, Auskunft der Botschaft Athen, a.a.O., S. 3).

9 International Schutzberechtigte werden bei der Beantragung der sozialen Grundsicherung mit erheblichen Hürden konfrontiert. Voraussetzung für die Bewilligung sind u. a. der Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (ADET), einer Steuernummer (AFM), einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), eines Bankkontos bei einer griechischen Bank, ein fester Wohnsitz (nachzuweisen z.B. durch einen bereits seit mindestens sechs Monaten bestehenden Mietvertrag, einen Grundbuchauszug oder eine Obdachlosenbescheinigung) sowie die Vorlage einer aktuellen Steuererklärung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft der Botschaft Athen, a. a. O., S. 4). Alle diese Voraussetzungen zu erfüllen, ist für zurückkehrende international Schutzberechtigte in der ersten Zeit nach der Rückkehr kaum möglich, zumal die Ausstellung der genannten Dokumente zum Teil voneinander abhängt und mit erheblichen Hürden und Verzögerungen verbunden sein kann. Darüber hinaus richtet sich die soziale Grundsicherung an „Haushalte“, so dass Personen, die nicht selbst einen registrierten Haushalt haben (oder alternativ über eine Obdachlosenbescheinigung verfügen), sondern (informell) in einem anderen Haushalt leben, häufig die Wohnadresse wechseln oder ohne Obdachlosenregistrierung auf der Straße leben, von der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen sind. In der Praxis sind daher die wenigsten international Schutzberechtigten in der Lage, die Voraussetzungen für den Bezug der sozialen Grundsicherung zu erfüllen (vgl. Auskunft der Botschaft Athen, a.a.O., S. 2 ff.).

10 Der Bezug einer Wohnbeihilfe kommt lediglich für unversicherte und finanziell schwache Personen im Alter von über 65 Jahren in Betracht (vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, a.a.O., S. 34).

11 Dass die Antragstellerin im vorliegenden Einzelfall ihre elementarsten Bedürfnisse unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme (wie etwa Helios+) abdecken könnte, ist nach der derzeitigen Aktenlage und den vorliegenden Erkenntnismitteln ebenfalls nicht zuverlässig erkennbar. So ergibt sich aus den Vergabeentscheidungen für das Programm Helios+, dass das Programm für eine Unterstützung von lediglich 4.323 Personen über den Zeitraum von 2025 bis 2028 ausgelegt ist (vgl. Refugee Support Aegean/Stiftung PRO ASYL, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 37; siehe insoweit auch Internationale Organisation für Migration (IOM), Appel à manifestation d’intérêt pour les bénéficiaires pour soumettre une demande participation au projet Helios+, 2025, S. 5 f., abrufbar unter https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/inline-files/prosklisi-epilogis-_0.pdf). Da in Griechenland jedes Jahr mehrere tausend positive Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutzes ergehen (vgl. ECRE/Asylum Information Database (AIDA), Country Report Greece Update 2024, S. 8; AIDA, Country Report Greece Update 2023, S. 9) und sich das Programm darüber hinaus nicht nur an international Schutzberechtigte, sondern z.B. auch an Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz richtet (vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM), HELIOS+: Comprehensive Actions for the Integration of Third-Country Nationals into the Labour Market, Regional Implementation, Project Regulations Handbook, April 2025, S. 2), dürfte es faktisch nur einer kleinen Zahl von zurückkehrenden international Schutzberechtigten zur Verfügung stehen (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 – 12 A 4453/25 –, juris, Rn. 43).

12 Nach alledem bestehen nach der derzeitigen Aktenlage im konkreten Einzelfall zumindest ernsthafte Zweifel dahingehend, dass es der Antragstellerin gelingen wird, in absehbarer Zeit nach ihrer Rückkehr eine den Anforderungen des Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC entsprechende Unterkunft zu finden und ihren Lebensunterhalt zu sichern.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

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