LG Koblenz 1. Zivilkammer, 2026-02-09, 1 O 9/25

1 O 9/25Cantonal Court / Civil Chamber IFeb 9, 2026

Full text

LG Koblenz 1. Zivilkammer — 1 O 9/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-09

Aktenzeichen: 1 O 9/25

ECLI: ECLI:DE:LGKOBLE:2026:0209.1O9.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach einem behaupteten Unfall geltend.

2 Die Klägerin soll am Vormittag des 09.08.2021, in M., auf dem M.-D.-B.-weg, einen Unfall erlitten haben. Die nur wenige Gehminuten von der Unfallstelle wohnende Klägerin begab sich von ihrer Wohnanschrift H. B. x in Richtung Innenstadt M.. Der Weg im Bereich der Stadtmauer ist mit einer historischen Steinpflasterung versehen. Hier soll sich nach dem Vortrag der Klägerin ein Sturz ereignet haben, in deren Folge es zu einem mehrfachen Bruch der linken Schulter gekommen sei. Der Unfallort und -hergang ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.

3 Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten wird auf die als Anlage zur Klageschrift vom 30.12.2024 (Anlagen K1-K4), vom 14.02.2025 (Anlagen B1-B4) sowie vom 09.01.2026 (Anlagen K13-K21) eingereichten Lichtbilder verwiesen.

4 Die Klägerin bringt vor:

5 An einer Stelle (Lichtbild Anlage K1, mittlerer dunkler Stein, vierte Reihe von unten) habe sich eine mehrere Zentimeter große Lücke in der Bepflasterung befunden. Die Lücke habe hierbei eine Tiefe von ca. 2 bis 3 cm aufgewiesen. Dort sei sie am Vormittag des 09.08.2021 im Bereich der Stadtmauer neben den dortigen im Bereich der Stadtmauer befindlichen Eisenzäunen gestürzt. Die Klägerin sei mit ihren Schuhen in die vorgenannte Lücke geraten und habe sich in der Folge mehrfach ihre linke Schulter gebrochen.

6 Die Behandlung habe zunächst in einer Ruhigstellung und in der Einnahme von Schmerzmitteln bestanden. Infolge des Schulterbruchs sei dann eine Nekrose an der betreffenden linken Schulter entstanden, die am 19.07.2022 festgestellt und am 28.09.2022 im St. N.-St.-hospital in A. operiert worden sei. Die Klägerin leide darüber hinaus bis zum heutigen Tage an Schmerzen der Schulter und bedarf der weiteren Behandlung. In den ersten Wochen nach dem Unfallereignis habe die Klägerin fremder Hilfe bedurft, um den Haushalt zu bewältigen. Wann eine vollständige Ausheilung der Unfallfolgen stattfinden könne, sei derzeit noch offen.

7 Die beschriebenen Beeinträchtigungen seien infolge des Unfallereignisses eingetreten. Sie habe vom 23.08.2021 bis 28.11.2022 elf Termine zur Behandlung der durch den Sturz erlittenen Fraktur, des durch den Sturz erlittenen Impingementsyndroms der Schulter links und der unfallbedingten posttraumatischen Humerusnekrose links wahrgenommen.

8 In Anbetracht der Unfallfolgen werde ein Schmerzensgeld in Höhe von jedenfalls 4.000,00 € als angemessen erachtet.

9 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht hafte. Sie hätte die Unfallstelle in einen verkehrssicheren Zustand versetzen und so halten müssen, was sie aber nicht getan habe. Die auf dem Lichtbild Anlage K1 ersichtlichen dunklen/schwarzen Rechtecke lassen erkennen, dass die Pflastersteine nur unzureichend in die übrige Bepflasterung eingepasst seien und insoweit auch an diesen Stellen teils erhebliche Lücken bzw. Vertiefungen vorhanden seien.

10 Unstreitig handele es sich bei dem Weg um einen häufig genutzten Fußweg. Die Erwartung einer erhöhten Sorgfalt und Aufmerksamkeit des Nutzers bedeute nicht, dass die Beklagte auf sämtliche Maßnahmen zur Überprüfung und Erhaltung der Verkehrssicherheit verzichten dürfe. Insoweit seien sicherlich ausgeprägte Fugen hinnehmbar, jedoch nicht größere Lücken bzw. Vertiefungen.

11 Die Klägerin beantragte zunächst,

12 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus dem Schadenereignis vom 09.08.2021 in M., M.-A.-B.-weg, ca. Höhe der Stadtmauer, entstandenen Schaden einschließlich einem in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR zu zahlen.

13 Mit Schriftsatz vom 09.01.2026 korrigierte die Klägerin ihren Klageantrag und beantragte zuletzt,

14 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens aber 4.000,00 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

15 Die Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Die Beklagte trägt vor:

18 Nach Abgleich der Lichtbilder (Anlage K1-K4) sei die Klage unschlüssig, da sie nicht erkennen lassen, welcher Wegezustand als unfallkausal verkehrswidrig beanstandet werde. Jedenfalls werde bestritten, dass die Wegeoberfläche eine Lücke aufgewiesen habe oder in anderer Form verkehrswidrig vorgehalten worden sei.

19 Zu verweisen sei weiter darauf, dass die Vorhaltung von Kopfsteinpflasterwegen grundsätzlich im Gestaltungsermessen der Straßenbaulastträger liege, das vorliegend von der Beklagten nicht fehlerhaft ausgeübt worden sei, zumal der Weg nahe der historischen Stadtmauer in M. verlaufe. Weiterhin gelte, dass von Fußgängern auf Kopfsteinpflaster eine erhöhte Sorgfalt und Aufmerksamkeit erwartet werden dürfe, weil charakterbedingt auf solche Flächen mit größeren Unebenheiten (in der Höhe) aber auch unterschiedlich breit ausgeprägten Fugen zu rechnen sei.

20 Im Übrigen wohne die Klägerin erklärtermaßen nur wenige Gehminuten von der Sturzstelle entfernt, die „auf dem Weg in die Innenstadt liege“, sodass von guter Ortskunde der Klägerin auszugehen sei, die keinesfalls von den typischen Unebenheiten eines Kopfsteinpflasters überrascht worden sein könne.

21 Der noch vorsorglich nach Ort und Hergang mit Nichtwissen zu bestreitende, nichtsdestoweniger bedauerliche Unfall der Klägerin wäre allein auf defizitäre Aufmerksamkeit zurückzuführen, also selbst verschuldet worden. Die Beklagte haftet für die Folgen nicht.

22 Abschließend sei höchst vorsorglich die von der Klägerin geschilderten Unfallfolgen zu bestreiten, soweit sie nicht durch die der Klage beigefügten Arztberichte attestiert seien. Das gelte insbesondere hinsichtlich der Unfallkausalität von über die Operation im September 2022 hinaus andauernden Beschwerden, die kausal auch der mitdiagnostizierten ACG-Arthrose als unfallunabhängiger Verschleißerkrankung zurechenbar sein können.

23 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die persönliche Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

24 Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

25 Der Klägerin steht kein Schmerzensgeldanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG im Hinblick auf die behauptete Verkehrssicherungsverletzung zu. Zwar trifft die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit des M.-D.-B.-wegs in M. als drittbezogene Amtspflicht zu gewährleisten. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte aufgrund mangelhafter Unterhaltungspflicht des streitgegenständlichen Weges ist jedoch nicht zu erkennen.

1.

26 Es kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich – wie von ihr behauptet - am Vormittag des 09.08.2021, in M., auf dem M.-D.-B.-weg gestürzt ist, was beklagtenseits – zulässigerweise – mit Nichtwissen bestritten wird. Selbst den Vortrag der Klägerin für wahr unterstellt kann der Beklagten vorliegend keine Verkehrssicherungspflichtverletzung angelastet werden.

27 Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 2003, 1319). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH VersR 1994, 1486; OLG Stuttgart VersR 2005, 663; OLG Hamm NJW-RR 2002, 233).

28 Im Rahmen von öffentlichen Plätzen und Wegen erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht auf die Instandhaltung des Belages oder Pflasters. Allerdings muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. BGH NJW 1985, 1076 ff; BGH NJW 1978, 1629). Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht ist es, den Verkehrsraum nur von solchen Gefahren frei zu halten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; OLG Oldenburg NJW-RR 1986, 903).

29 Grundsätzlich muss sich der Benutzer danach den gegebenen Verhältnissen anpassen und den Verkehrsweg so hinnehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet. Deshalb muss auch der Fußgänger bei Benutzung eines dem Fußgängerverkehr gewidmeten Platzes mit gewissen Unebenheiten rechnen. Welche Niveauunterschiede hiernach noch hinzunehmen sind, hängt nicht allein von der absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der jeweiligen Örtlichkeit (vgl. OLGR Köln 1992, 50 mit Rechtsprechungsübersicht; OLG Düsseldorf VersR 1993, 33, 1416; OLG Koblenz VersR 1993, 1417).

30 Dies vorausgeschickt kann der Beklagten nicht der Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gemacht werden. Die Parteien haben Lichtbilder zur Akte gereicht, aus denen sich die (vermeintliche) Unfallörtlichkeit ergibt. Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Weg um einen üblichen „historischen“ mit groben Pflastersteinen versehenen Weg, der über die gesamte Fläche Unebenheiten aufweist. Solche Unebenheiten sowie teils kleineren Lücken, die zwei bis drei Zentimeter betragen, stellen gerade einen typischen Bodenbelag dar und entspricht oftmals der gewünschten Bauweise im Bereich einer Altstadt. Der Benutzer eines mit Natursteinpflastern versehenen Gehweges, kann schon vor dem erkennbaren Gesamteindruck der Verkehrsfläche, nicht darauf vertrauen, dass dieser aus sich heraus lückenlos und eben verläuft. Dies gilt umso mehr, als dass die Klägerin unstreitig in unmittelbarer Nähe zur behaupteten Unfallstelle wohnt und der die örtlichen Verhältnisse des Weges daher durchaus bekannt sein dürften.

2.

31 Schließlich wäre ein etwaiger Anspruch im Hinblick auf ein haftungsausschließendes Eigenverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB abzulehnen.

32 Ein solches Mitverschulden iSd § 254 BGB ist immer anzunehmen, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung rechtzeitig hätte erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen.

33 Diese Voraussetzungen liegen vor. Zum einen wohnt die Klägerin unstreitig nur wenige Gehminuten von dem behaupteten Unfallort entfernt, so dass ihr der entsprechend gestaltete Weg bekannt sein dürfte. Die entsprechende von der Klägerin als zu groß empfundene Lücke des Pflastersteins wäre bei gehöriger Aufmerksamkeit jedoch ohne Weiteres erkennbar gewesen. Zum einen hebt sich der „schadensstiftende“ Stein ausweislich der durch die Parteien eingereichten Lichtbilder aufgrund seiner dunkleren Erscheinung erheblich von den benachbarten Pflastersteinen ab. Zusätzlich ereignete sich der behauptete Unfall am Vormittag des 09.08.2021 und damit zur Tageszeit, sodass auch hiernach die Erkennbarkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne Weiteres gegeben gewesen wäre.

34 Wer sich auf einem solchen Untergrund bewegt, muss mit gewissen Hindernissen und Unebenheiten rechnen und entsprechend umsichtig sein. Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn – wie der Klägerin – der hier streitgegenständliche Weg bestens bekannt sein dürfte.

II.

35 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11., 711 ZPO.

36 Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

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