LG Koblenz 16. Zivilkammer, 2026-01-08, 16 O 477/24

16 O 477/24Cantonal CourtJan 8, 2026

Full text

LG Koblenz 16. Zivilkammer — 16 O 477/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-08

Aktenzeichen: 16 O 477/24

ECLI: ECLI:DE:LGKOBLE:2026:0108.16O477.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Beratungsverschulden im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag.

2 Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine betriebliche Versicherung in der Version P.F. „VIP-Version Intelligent.“ mit der Versicherungsscheinnummer xxxxxxxxxxx-x. Teil dieser Versicherung waren sowohl eine Betriebsinhalts- als auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung (Anlagen K1, K2, B1, B2). Elementargefahren waren bei dieser Versicherung nicht beinhaltet. Die Versicherung wurde seitens des Klägers wegen Betriebsaufgabe zum 31.07.2022 gekündigt (Anlage B3).

3 Der Abschluss der vorgenannten Versicherung erfolgte nach Kontaktaufnahme durch einen Vermittler der Beklagten, wobei Inhalt und Umfang einer Beratung zwischen den Parteien streitig ist. Im Zusammenhang mit der - umstrittenen - Beratung wurden ein Beratungsprotokoll (Anlage K3), ein Antrag sowie eine Beratungsdokumentation (Anlage B4) angefertigt.

4 Im Jahr 2021 war der Ort, in dem der Betrieb des Klägers gelegen war, von den Flutkatastrophe im A. betroffen, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob der Betrieb des Klägers überschwemmt wurde. Der Kläger meldete nach der Flutkatastrophe einen Schaden bei der Beklagten an, die diesen unter Hinweis auf das Fehlen einer Elementarschadenversicherung ablehnte (Anlagen K5, K6).

5 Der Kläger trägt vor, dass sein Betrieb im Rahmen der Flutkatastrophe vollständig überschwemmt und beschädigt worden sei. Seinen Gewerbebetrieb habe er zuvor bei der A. Versicherung AG umfänglich abgesichert gehabt, wobei auch Versicherungsschutz gegen Elementargefahren eingeschlossen gewesen seien. Er habe dem Versicherungsvertreter der Beklagten den Vorvertrag der A. übergeben und diesem mitgeteilt, den Vertrag eins zu eins zu übernehmen. Daraufhin sei ihm durch einen Vermittler der Beklagten ein Antrag vorgelegt worden. Es habe insoweit kein Beratungsgespräch gegeben. Auch sei er nicht auf den fehlenden Elementarschutz hingewiesen worden, der insoweit nicht im Angebot enthalten sei. Der ... Versicherungsvertreter der Beklagten sei der Zeuge K. gewesen, der die Unterlagen vorbereitet und zur Unterschrift vorgelegt habe. Insoweit sei nichts bei dem Kläger vor Ort ausgefüllt worden. Nach Ausscheiden des Zeugen K. habe der Zeuge G. die Bearbeitung übernommen und die unbearbeiteten Unterlagen des Zeugen K. aufgearbeitet und insoweit Unterlagen und Unterschriften beim Kläger eingeholt. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm zum Schadensersatz gem. § 6 Abs. 5 VVG wegen Falschberatung verpflichtet sei. Der Versicherungsvermittler habe auf den fehlenden Versicherungsschutz hinsichtlich der Elementargefahren hinweisen müssen. Der Kläger beantragt:

6 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auf Schadensersatz haftet und deshalb dem Kläger die aus dem Überschwemmungsereignis vom 14./15.07.2021 am Standort W.-weg xx, xxxxx B. resultierenden Schäden am Betriebsinhalt sowie den dadurch eingetretenen Betriebsunterbrechungsschaden für eine Haftzeit von 12 Monaten im Rahmen der Elementarschadenversicherung P.F. mit Elementarschadenschutz gegen Überschwemmung durch Starkregen und Hochwasser zu ersetzen hat.

7 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.504,14 EUR an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, dass der Kläger im Rahmen des Beratungsgespräches das gesamte Portfolio vorgestellt und auf den umfassenden Versicherungsschutz hingewiesen worden sei. Der Kläger sei von der Empfehlung des Vermittlers abgewichen, insbesondere ein Einschluss für Elementarschäden sei abgelehnt worden, wie aber auch andere Versicherungsbestandteile. Die Unterlagen seien in einem Beratungstermin durchgegangen und unterschrieben worden. Im Rahmen der jährlichen Beitragsrechnung sei der Kläger auch über seinen Versicherungsschutz informiert worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger keinerlei Anspruch gegen die Beklagte zustünde. Ein originärer Versicherungsschutz bestehe mangels Einschluss einer Elementarschadenversicherung nicht. Ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung bestehe im Übrigen nicht, da eine Beratungspflichtverletzung, für die der Kläger die Beweislast trage, nicht vorläge. Im Übrigen sei der Anspruch wegen Mitverschuldens zu reduzieren bzw. ausgeschlossen. Die Feststellungsklage sei im Übrigen unzulässig.

11 Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. und W.. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2025 (Blatt 85 der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist unbegründet.

I.

13 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger auf Schadensersatz haftet und deshalb dem Kläger die aus dem Überschwemmungsereignis vom 14./15.07.2021 am Standort W.-weg xx, xxxxx B. resultierenden Schäden am Betriebsinhalt sowie den dadurch eingetretenen Betriebsunterbrechungsschaden für eine Haftzeit von 12 Monaten im Rahmen der Elementarschadenversicherung P.F. mit Elementarschadenschutz gegen Überschwemmung durch Starkregen und Hochwasser zu ersetzen hat.

14 Der Anspruch folgt nicht aus § 6 Abs. 5 VVG.

15 Danach ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Versicherer einer Verpflichtung nach dem § 6 Abs. 1, 2 oder 4 VVG verletzt. Nach § 6 Abs. 1 VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen oder Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu fragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.

16 Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer (Prölss/Martin/Rudy, 32. Aufl. 2024, VVG § 6 Rn. 65, beck-online; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2014 – 12 U 146/12 -, Randnummer 25 bis 27, juris).

17 Für den Beweis ist die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Es bedarf insoweit keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, NJW 2025, 168, Randnummer 39).

18 Daran gemessen ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der klägerischen Behauptung einer Fehlberatung durch die Beklagte bzw. deren Versicherungsvermittler nicht überzeugt.

19 Erhebliche Zweifel an der klägerischen Behauptung folgen bereits aus der Beratungsdokumentation (Anlage B4), die der Kläger eigenhändig unterschrieben hat. Insoweit ist dieser Dokumentation auf der dortigen Seite 3 zu entnehmen, dass die Versicherung der weiteren Gefahren der VIP-Version Professionell nicht gewünscht werde. Auch im weiteren Verlauf auf Seite 3 der Dokumentation sind bei dem Posten „Zuschlag für Einschluss Elementarschäden“ keine Daten eingegeben. Auch in der weiteren Beratungsdokumentation auf Seite 7 ist unter dem Punkt Inhaltsversicherung VIP-Version Intelligent der Passus zu entnehmen, dass die Versicherung der weiteren Gefahren gemäß der VIP-Version Professionell nicht gewünscht sei. Gleiches gilt für die Positionen „Erhöhung der BU-Versicherungssumme“, „Einschluss der Glasversicherung für Geschäftsbetriebe“, „Einschluss der Glasversicherung für Werbeanlage“ und „Einschluss Privathaftpflichtversicherung“. Zuletzt ist in der Beitragsdokumentation auf Seite 9 zu entnehmen, dass in der VIP-Version Intelligent weitere Elementarschäden wie Überschwemmung etc. nicht versichert sind. Aufgrund der vorstehend dargestellten Vertragsdokumentation sowie der eigenhändigen Unterschrift des Klägers ist in der Gesamtschau insoweit davon auszugehen, dass der Kläger beraten wurde, die Beratungsdokumentation und damit den Inhalt des Versicherungsvertrages zur Kenntnis genommen hat und eine Versicherung der weiteren Gefahren der VIP-Version Professionell nicht gewünscht hat.

20 Auch die Angaben des Klägers sind nicht geeignet, die vorstehend dargestellten Zweifel auszuräumen. So hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er dem Versicherungsvermittler der Beklagten, dem Zeugen K., die Unterlagen des Vertrages bei der A., wo er zuvor versichert gewesen sei, gegeben habe mit der Aufforderung, diesen Vertrag eins zu eins bei der Beklagten umzusetzen. Daraufhin habe der Zeuge K. die Versicherungsunterlagen der A. in Empfang genommen, diese in seinem Büro bearbeitet bzw. dort alles aufgesetzt und sei zu einem späteren Zeitpunkt zu ihm in die Werkstatt gekommen, um die Unterlagen von ihm unterschreiben zu lassen. Dabei habe der Zeuge K. erklärt, dass er alles übernommen hätte und er – der Kläger – sogar noch 50,00 EUR mehr sparen würde. Er habe alle Unterlagen unterschrieben. Er habe sich dabei aber die Unterlagen wie auch den später erhaltenen Versicherungsschein nicht noch einmal genau angeschaut. Später sei ein weiterer Versicherungsvermittler der Beklagten, der Zeuge G., auf ihn zugekommen und habe ihm mitgeteilt, dass die Verträge, die der Zeuge K. zunächst veranlasst habe, noch gar nicht wirksam abgeschlossen worden seien, sodass noch Unterschriften wiederholt nachgeholt werden müssten. Das sei dann auch erfolgt. Eine Beratung habe es insoweit nie gegeben. Sowohl in der Interaktion mit dem Zeugen K. als auch dem Zeugen G. sei es eine Hauruck-Aktion gewesen, wo ihm nur gezeigt worden sei, was zu unterschreiben sei, was er auch getan habe. Es habe jeweils keine Beratung stattgefunden. Es seien ihm nur Unterlagen vorgelegt worden, die er dann unterschrieben habe. Die A.-Unterlagen, die er dem Zeugen K. mitgegeben habe, hätte zuvor die Zeugin W., die in der Werkstatt beschäftigt gewesen sei, extra herausgesucht. Zu den Einzelheiten des Gesprächs mit dem Zeugen K. könne er sich nicht mehr erinnern.

21 Die Angaben des Klägers für sich genommen lassen dessen Behauptung zur Absprache mit dem Zeugen K. über die Übernahme des eine Elementarschadenversicherung umfassenden Vorvertrages allenfalls als möglich erscheinen. Allerdings stehen seine Angaben im Widerspruch zu der eigenhändig unterschriebenen Beratungsdokumentation, aus der sich das Gegenteil ergibt. Zudem waren seien Angaben wenig detailliert, da er sich an Einzelheiten des Gesprächs mit dem Zeugen K. nicht erinnern konnte.

22 Darüber hinaus sind keine weiteren Beweismittel vorhanden, die die klägerische Darstellung des Vertragsschlusses stützen. Es verbleibt daher bei den eingangs dargestellten Zweifeln.

23 Der Zeuge K. war unergiebig. Er hat insoweit angegeben, dass er keine konkreten Erinnerungen hinsichtlich der Absprachen bezüglich des alten und neuen Vertrages des Klägers habe. An Einzelheiten bezüglich des konkreten Vertrages könne er sich nicht erinnern. Er konnte sich insbesondere nicht daran erinnern, wie etwaige Unterlagen zu ihm gelangt seien, wie ein etwaiges Angebot dem Kläger übermittelt wurde und ob er den Kläger habe irgendetwas unterschreiben lassen. An die Darstellung des Geschehensablaufs durch den Kläger, so wie sie ihm mitgeteilt wurde, könne er sich nicht erinnern. Er könne sich lediglich noch daran erinnern, dass die Zeugin W. ihm Verträge in Papier übergeben hätte, wobei er sich nicht erinnern könne, ob eine Vorversicherung bestanden habe und er diese gesichtet habe. Auch an ein Gespräch über die streitige Inhaltsversicherung / Betriebsausfallversicherung könne er sich nicht erinnern.

24 Die Zweifel werden auch nicht durch die Aussage der Zeugin W. ausgeräumt. Die Zeugin W. hat im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, dass sie in einem Nebenraum zum Kläger gesessen habe, dessen Tür immer geöffnet gewesen sei. So habe sie ein Gespräch des Klägers am Telefon, das auf laut gestellt gewesen sei, mitbekommen, wonach gesagt worden sei, dass der Inhalt des Vertrages bei der A. eins zu eins auf die P. umgestellt werden solle. Sie wisse allerdings nicht, wie der Zeuge K. an den Vertrag mit der A. gekommen sei. Sie hätte zwar die Unterlagen bei sich im Büro gehabt, wie es jetzt aber im Einzelnen konkret den Vertrag bei der A. betreffend gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Auch die Angaben der Zeugen sind wenig detailliert und teilweise unergiebig, da sie keine Erinnerung an die Unterlagen hinsichtlich des Vorvertrages bei der A. hat. Die schlichte Aussage, dass sie ein Telefongespräch des Klägers mitgehört habe, wonach der Vorvertrag 1:1 übernommen werden soll, genügt für sich schon nicht, die klägerische Behauptung zu stützen.

25 Denn ein konkretes Gespräch zwischen dem Kläger und dem Vertreter der Beklagten in den Geschäftsräumen, bei dem der Kläger die Unterlagen des Vorvertrages übergeben haben will, wusste sie nicht zu berichten. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass bei einer weiteren Korrespondenz zwischen dem Kläger und einem Vermittler der Beklagten, den die Zeugin nicht mitbekommen hat, Abweichendes zum angegeben Telefongespräch besprochen wurde. Dies liegt allerdings im Hinblick auf die eigenhändig unterschriebene Vertragsdokumentation nahe.

26 Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden, nachdem die Parteien jeweils auf die Vernehmung des Zeugen G. verzichtet haben.

II.

27 Mangels Hauptanspruch sind auch die Nebenforderungen unbegründet.

III.

28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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