OLG Zweibrücken 9. Zivilsenat, 2025-02-06, 9 W 5/25

9 W 5/25Supreme Court / Civil Chamber 9Feb 6, 2025

Regest

Bei einem gesetzlich versicherten Antragsteller sind Kosten einer privaten Zahnzusatzversicherung nicht abzugsfähig nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 10. September 2024, 2 O 48/24

Full text

OLG Zweibrücken 9. Zivilsenat — 9 W 5/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-06

Aktenzeichen: 9 W 5/25

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2025:0206.9W5.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 1 S 3 Nr 1 Buchst a ZPO, § 120 Abs 1 ZPO, § 127 Abs 3 S 1 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO

Leitsatz

Bei einem gesetzlich versicherten Antragsteller sind Kosten einer privaten Zahnzusatzversicherung nicht abzugsfähig nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankenthal, 10. September 2024, 2 O 48/24

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.09.2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.01.2025 abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Dem Beklagten wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab 16.08.2024 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt … als Prozessbevollmächtigter zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung.

Auf die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung sind aus dem Einkommen Monatsraten in Höhe von 23,00 € , zahlbar erstmals am 01.03.2025 an die Landesjustizkasse Mainz, zu zahlen.

  1. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Gründe

1 Die gemäß § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatskasse ist insgesamt - und nicht nur, soweit das Landgericht ihr bereits teilweise abgeholfen hat - begründet.

2 Die Entscheidung des Landgerichts ist auch in der Fassung des Beschlusses vom 13.01.2025, mit welchem der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen wurde, dahin abzuändern, dass dem Beklagten Prozesskostenhilfe unter Zahlungsanordnung von monatlichen Raten in Höhe von 23,00 € zu gewähren ist. Die vom Landgericht im Beschluss vom 13.01.2025 in Abzug gebrachten Kosten einer Zahnzusatzversicherung sind nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe können von dem Erwerbseinkommen nach allgemeinen Grundsätzen nur die Kosten angemessener Versicherungen in Abzug gebracht werden. Hierzu zählen im Fall eines gesetzlich krankenversicherten Antragstellers nicht die Kosten einer privaten Zahnzusatzversicherung (so auch: OLG Koblenz, B. v. 26.04.2017, Az. 13 WF 270/17 = BeckSR 2017, 153941; OVG Lüneburg, B. v. 28.01.2029, Az. 8 PA 90/18 = BeckRS 2019, 878; a.A. - jedoch jeweils ohne Problematisierung und Begründung: LAG Berlin-Brandenburg, B. v. 10.08.2009, Az. 10 Ta 1530/09 = BeckRS 2010, 74477; OLG Dresden, B. v. 07.04.2020, Az. 20 WF 310/20 = BeckRS 2020, 10554; OLG Stuttgart NZFam 2024, 906).

3 Wegen der Berechnung im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Darstellung in der Beschwerdebegründung vom 02.12.2024 (Bl. 74 d. PKH-Beihefts 1. Instanz) verwiesen.

4 Der Beginn der Ratenzahlung ergibt sich daraus, dass im Fall der vorliegend erfolgten Anfechtung des Beschlusses noch keine Raten zu zahlen sind (vgl. Nur: Musielak/ Voit/ Fischer, ZPO, 21. Auflage, § 120 Rn 3 m. w. N.).

5 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

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